GESETZENTWURF ZUM ZWEITEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GESETZENTWURF ZUM ZWEITEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)"

Transkript

1 GESETZENTWURF ZUM ZWEITEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)

2 Änderungen zum Seite 2 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

3 AUFKLÄRUNG, AUSKUNFT 7 SGB XI wirksam ab Unverzügliche Information über den Anspruch auf Pflegeberatung, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt und mögliche IV-Verträge Nach Aufforderung hat die Kasse dem Pflegebedürftigen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu übermitteln (Erstellung durch die Landesverbände der Pflegekassen) Die Internetpräsenz der jeweiligen Pflegekasse berücksichtigt bei diesen Listen auch die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen (Pflegenoten) Seite 3 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

4 PFLEGEBERATUNG 7a SGB XI BERATUNGSGUTSCHEINE 7b SGB XI wirksam ab Benennung des zuständigen Pflegeberaters vor der ersten Beratung Auswertung der Beratungseinsätze gem. 37 Abs. 3 SGB XI in den betreuten Fällen Beratungstermine innerhalb von 14 Tagen müssen bei allen Erst- und Höherstufungen inklusive aller Umstellungsanträge auf ambulante und stationäre Pflege sowie bei Anträgen auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschlag und Pflegezeit unmittelbar erfolgen bei der Inanspruchnahme von Pflegekursen und Individuellen Häuslichen Schulungen bei der Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Versorgung, um eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln Seite 4 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

5 NEUVERHANDLUNGEN DER PFLEGESÄTZE 92c SGB XI wirksam ab Die ab geltenden Pflegesatzvereinbarungen der zugelassenen Pflegeheime gelten bis zum weiter Für den Übergang zu den neuen Pflegegraden sind ab neue Pflegesätze für die fünf Pflegegrade zu vereinbaren Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln Seite 8 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

6 MAßSTÄBE UND GRUNDSÄTZE DER PFLEGEQUALITÄT 113 SGB XI wirksam ab Das indikatorengestützte Verfahren für die vergleichende Messung und Darstellung von stationärer Ergebnisqualität wird eingeführt Auf dieser Grundlage werden die Verfahren zur Datenübermittlung, -auswertung und -bewertung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung vereinbart Die dort gewonnenen Ergebnisse bilden die Grundlage für die GKV- Richtlinien zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und deren Darstellung in Form von Pflegenoten Seite 9 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

7 QUALITÄTSAUSSCHUSS 113b SGB XI wirksam ab Die Schiedsstelle Qualitätssicherung wird zum Qualitätsausschuss, der wie bisher auch aus 20 Personen besteht Dieser hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung sowie Darstellung der Qualität der von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen zu beschließen und die Aufgaben der Geschäftsstelle Expertenstandards wahrzunehmen Die Vertragspartner nach 113 SGB XI richten bis zum eine Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses ein Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. In erster Linie soll sie den Qualitätsausschuss fachlich beraten und die in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Arbeiten begleiten und für den Ausschuss aufbereiten Seite 10 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

8 QUALITÄTSAUSSCHUSS 113b SGB XI wirksam ab Unabhängige Sachverständige entwickeln für den Ausschuss: - Instrumente für die Prüfung von Pflegeeinrichtungen sowie für die Qualitätsberichterstattung - Module für die Befragung von Pflegebedürftigen als ergänzende Informationsquelle für die Bewertung der Lebensqualität im Rahmen der Qualitätsprüfungen - die Umsetzung der entwickelten Verfahren zur Qualitätsmessung und -darstellung für die Vertragspartner zur Umsetzung der Maßstäbe und Grundsätze der Pflegequalität ( 113 SGB XI) - ein Konzept zur Qualitätssicherung in neuen Wohnformen Seite 11 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

9 PERSONALBEMESSUNG IN PFLEGEEINRICHTUNGEN 113c SGB XI wirksam ab Die Vertragsparteien nach 113 SGB XI stellen im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMFSFJ die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen sicher Zur Sicherstellung beauftragen sie hierfür fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Der MDK, der Verband der PKV und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind zu beteiligen Die Vertragsparteien haben die Umsetzung bis zum sicherzustellen Seite 12 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

10 DURCHFÜHRUNG DER QUALITÄTSPRÜFUNG 114a SGB XI wirksam ab Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung müssen vom Spitzenverband Bund unter Berücksichtigung der neu gefassten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beschlossen werden: Stationär: bis zum Ambulant: bis zum Seite 13 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

11 ERGEBNISSE VON QUALITÄTSPRÜFUNGEN, QUALITÄTSDARSTELLUNG 115 SGB XI wirksam ab Die Vertragsparteien nach 113 SGB XI vereinbaren, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität für den ambulanten und stationären Bereich zugrunde zu legen sind Hierbei gilt es zu prüfen, inwieweit die gewonnenen Daten um weitere Informationen (z.b. Bewertung von Lebensqualität) zu ergänzen sind Die Vereinbarungen hierzu müssen für den stationären Bereich bis zum und für den ambulanten Bereich bis zum beschlossen werden Seite 14 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

12 Änderungen zum Seite 15 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

13 BEITRAGSSÄTZE (BS) Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab Anhebung des BS um 0,2 BSP (Regel BS liegt somit bei 2,55 %) Mehreinnahmen 2017: 2,5 Mrd. steigend bis 2020 auf 2,7 Mrd. geschätzte Mehreinnahmen 2017 bis Seite 16 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

14 MEHRAUSGABEN 2017 bis 2020 Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab Bestandsschutz 3,74 Mrd. 2,51 Mrd. 2,44 Mrd. 2,45 Mrd. 4,40 Mrd. ( 3,6 Mrd. Überleitungskosten & 0,8 Mrd. Bestandskosten vollstationärer Pflege) 15,54 Mrd Seite 17 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

15 BEITRAGSSÄTZE DER VERSICHERTEN Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab AN, die Kinder erziehen o. jünger als 23 Jahre sind 1,375 % Ausnahme Sachsen: 1,875 % AN, kinderlos, zwischen 23 und 64 Jahre alt 1,625 % Ausnahme Sachsen: 2,125 % Rentner, vor 1940 geboren und nach 1940 geboren mit Kindern 2,55 % Rentner, nach 1940 geboren und keine Kinder 2,8 % Seite 18 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

16 LEISTUNGEN REFERENTENWURF BEI PSG PFLEGEGRAD II 1 wirksam ab Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125,00 gem. 45b SGB XI Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Bei stationärer Pflege monatlicher Zuschuss in Höhe von 125, Seite 19 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

17 LEISTUNGEN REFRENTENENWURF BEI PFLEGEGRAD PSG II 2 BIS 5 Leistungen bei Pflegegrad 2 bis 5 wirksam ab PG 2 in PG 3 in PG 4 in PG 5 in Pflegesachleistung 689, , , ,00 Pflegegeld 316,00 545,00 728,00 901,00 Tages-/Nachtpflege 689, , , ,00 Vollstationäre Pflege 770, , , ,00 Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen 266,00 266,00 266,00 266, Seite 20 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

18 ÜBERGANGSREGELUNGEN Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz ÜBERLEITUNG IN PFLEGEGRADE 140 SGB XI wirksam ab bis ab Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe Pflegegrad 2 Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Pflegestufe III - Härtefall Pflegegrad 5 Pflegegrad 5 Anmerkung: Im Zuge der Überleitung erfolgt keine Einstufung in Pflegegrad Seite 29 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

19 ÜBERGANGSREGELUNGEN BESITZSTANDSSCHUTZ 141 SGB XI wirksam ab Entlastungsbetrag gem. 45b SGB XI Besitzstandsregelung für Versicherte, die nach der bis zum geltenden Fassung den erhöhten Entlastungsbetrag von 208,00 gem. 45b SGB XI erhalten haben Diese greift, wenn die Versicherten in Bezug auf die Ihnen zustehenden Leistungen nach Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Tages- und Nachtpflege nicht um mindestens jeweils 83,00 monatlich besser gestellt sind In diesen Fällen erhalten die Versicherten einen Zuschlag zum Entlastungsbetrag ab in Höhe der Differenz zwischen dem erhöhten Betrag von 208,00 und dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125, Seite 31 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

20 ÜBERGANGSREGELUNGEN BESITZSTANDSSCHUTZ 141 SGB XI Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab Vollstationäre Pflege Ist der einrichtungsbezogene Eigenanteil in den Pflegegraden 2 bis 5 ab höher als davor, ist die Differenz zusätzlich von der Pflegekasse zu tragen Konnten bis zum keine neuen Vergütungssätze vereinbart werden, ist eine alternative Überleitung der Pflegesätze nach einem besonderen Berechnungsverfahren möglich Seite 32 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

21 ÜBERGANGSREGELUNGEN BEGUTACHTUNGSVERFAHREN 142 SGB XI Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab Wochen-Frist zur Bescheidung von Pflegeanträgen wird bis zum ausgesetzt. Die Regelung zur Zahlung einer Verzögerungsgebühr wird bis zum außer Kraft gesetzt Bei besonders dringendem Entscheidungsbedarf hat die Begutachtung innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Ansonsten sind dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zu benennen. Diese Regelung gilt vom bis Seite 34 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

22 BACK UP Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neues Begutachtungs-Assessment (NBA)

23 NEUER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Dadurch bedingte Änderungen 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen Abkehr von der Messung der Pflegebedürftigkeit anhand von Zeitkorridoren für definierte Verrichtungen Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen durch Orientierung am Grad der Selbstständigkeit / Fähigkeit Pflegebedürftige mit kognitiven Erkrankungen und psychischen Störungen werden körperlich Beeinträchtigten gleichgestellt. Pflegerische Betreuung wird zur 3. Säule der Leistungen neben Pflegeleistungen (körperbezogene Pflegemaßnahmen) und hauswirtschaftlicher Versorgung Seite 36 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

24 NEUER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Das neue Begutachtungsassessment (NBA) bildet die Grundlage der Einstufung in die 5 Pflegegrade erlaubt eine differenziertere Einstufung misst den Grad der Selbstständigkeit bzw. das Ausmaß der Abhängigkeit von Hilfe in allen pflege- und lebensrelevanten Bereichen gibt stärkere Impulse für Rehabilitations- und Präventionsbedarfe Seite 37 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

25 REFERENTENENTWURF DIE 5 PFLEGEGRADE (PG) PSG II Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Geringe PG 1 Erhebliche PG 2 Schwere PG 3 Schwerste PG 4 Schwerste* PG 5 *mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Seite 38 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

26 NEUER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Umsetzungsszenarien 12-monatige Umsetzungszeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes ( ) und Beginn der tatsächlichen Leistungsgewährung ( ) Qualifizierte Schulungen der Gutachterinnen und Gutachter von MDK und Medicproof sind zeitintensiv Seite 39 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

27 DIE BEREICHSSTRUKTUR DES NBA Sechs Module Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Im Rahmen der Begutachtung sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen Seite 40 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

28 STUFENGLIEDERUNG DES NBA Punkteskalierung - max. 100 Punkte kein PG unter 12,5 PG 1 12,5 bis unter 27 PG 2 27 bis unter 47,5 PG 3 47,5 bis unter 70 PG 4 70 bis unter 90 PG 5 90 bis 100 (besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung) Seite 41 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

29 STUFENGLIEDERUNG DES NBA Punkteskalierung - 90 bis 100 Punkte Eine besondere Bedarfskonstellation liegt vor, wenn unabhängig vom Schwellenwert von 90 Punkten ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ausgewiesen wird Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach 17 Abs. 1 SGB XI die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen Seite 42 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

30 STUFENGLIEDERUNG DES NBA Kinder 0 18 Monate Bei pflegebedürftigen Kindern wird der PG durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt Für pflegebedürftige Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten wird eine Sonderregelung getroffen. Sie werden im Sinne einer pauschalierenden Einstufung regelhaft etwas höher eingestuft und können in diesem PG ohne weitere Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat verbleiben Ausnahme: Höherstufungsantrag oder Nachuntersuchung aus fachlicher Sicht notwendig Seite 43 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

31 STUFENGLIEDERUNG DES NBA KINDER Punkteskalierung Kinder 0 18 Monate kein PG unter 12,5 PG 2 12,5 bis unter 27 PG 3 27,5 bis unter 47,5 PG 4 47,5 bis unter 70 PG 5 70 bis Seite 44 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

32 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Klassifikation der Selbstständigkeit Betrifft die Module 1, 2, 4 und 6 Selbstständig Überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig Unselbstständig Seite 45 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

33 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Klassifikation der Fähigkeitsstörungen Häufigkeit des Auftretens (Modul 3) nie oder sehr selten ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen zwei- bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich täglich Kombination der Kategorien (Modul 5) Vorkommen Häufigkeit des Auftretens (Anzahl) Selbstständigkeit bei der Durchführung Seite 46 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

34 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Gewichtung Modul Mobilität 10% Module + Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Probleme 15% Modul Selbstversorgung 40% Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20% Modul Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte 15% Seite 47 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

35 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Ermittlung der Summenwerte als Teilergebnis Module Zuordnung der Punktbereiche Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen u. psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen/Belastungen Gestaltung des Alltagslebens u. soziale Kontakte Das Bundesministerium für Gesundheit legt die gewichteten Punktwerte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung fest Seite 48 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

36 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Zusammenführung der Ergebnisse Module - Module Gewichtung Modulspezifischer Wert ,5 5 7, ,75 7,5 11, ,75 7,5 11,25 15 Das Bundesministerium für Gesundheit legt die gewichteten Punktwerte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung fest Seite 49 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

37 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Mobilität Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches Treppensteigen Seite 50 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

38 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Kognitive & kommunikative Fähigkeiten Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ergebnisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen elementarer Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch Seite 51 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

39 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Verhaltensweisen & psych. Problemlagen Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigen von Gegenständen Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen Verbale Aggression Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen Seite 52 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

40 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Selbstversorgung Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren) Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma Seite 53 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

41 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Teil I Medikation Injektionen (subcutan oder intramuskulär) Versorgung intravenöser Zugänge (Port) Absaugen oder Sauerstoffgabe Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen Körpernahe Hilfsmittel Verbandwechsel und Wundversorgung Versorgung mit Stoma Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmitteln Seite 54 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

42 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Teil II Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung Arztbesuche Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden) Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften Seite 55 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

43 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Gestaltung eines Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes Seite 56 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

44 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Außerhäusliche Aktivitäten Verlassen des Bereichs, der Wohnung oder der Einrichtung Fortbewegung außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr Mitfahren in einem Kraftfahrzeug Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen Seite 57 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

45 INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Haushaltsführung Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereitung einfacher Mahlzeiten Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege Seite 58 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff rosenbaum nagy unternehmensberatung 2015 Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Herrn Thomas Harazim rosenbaum nagy unternehmensberatung, Stolberger Str. 114a, 50933

Mehr

Die Pflegeversicherung wird neu gestaltet

Die Pflegeversicherung wird neu gestaltet Die Pflegeversicherung wird neu gestaltet Erstes und Zweites Pflegestärkungsgesetz 09.11.2015 1 Pflegeleistungen ab 2015 Erstes Pflegestärkungsgesetz Pflegestufe Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) Pflegesachleistung

Mehr

Ziffer Kriterien selbständig selbständig unselbständig

Ziffer Kriterien selbständig selbständig unselbständig Name: Mustermann, Max Geb. Datum:.2.195 Modul 1: Mobilität Punkte:, 1, 2, überwiegend überwiegend un un 1.1 Positionswechsel im Bett 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 2 1. Umsetzen 1.4 Fortbewegen

Mehr

Modul 1 Mobilität. Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. überwiegend selbständig. überwiegend unselbständig unselbständig.

Modul 1 Mobilität. Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. überwiegend selbständig. überwiegend unselbständig unselbständig. Modul 1 Mobilität Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs Treppensteigen un un Kriterium ja Besondere Bedarfskonstellation Gebrauchsunfähigkeit

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Kongress Pflege 2016 Expertenrunde Pflegende Angehörige Berlin 22.01.2016 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II Neue gesetzliche Rahmenbedingungen von Pflegeleistungen, Abteilung Versorgungsmanagement

Mehr

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten. Fähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigt

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten. Fähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigt Die Module im einzelnen Modul 1: Mobilität un un 1.1 Positionswechsel im Bett 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 1.3 Umsetzen 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 1.5 Treppensteigen Modul 2:

Mehr

1.1 - Positionswechsel im Bett. (0) Selbstständig (1) Überwiegend selbstständig (2) Überwiegend unselbstständig (3) Unselbstständig

1.1 - Positionswechsel im Bett. (0) Selbstständig (1) Überwiegend selbstständig (2) Überwiegend unselbstständig (3) Unselbstständig 1 Wenn Sie oder ein Angehöriger Hilfe und Pflege brauchen, übernimmt die Pflegekasse oft einen bestimmten Anteil der Kosten dafür. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt davon ab, was Sie selbst bewältigen

Mehr

NBA Punkte und gewichtete Punkte. Einzelpunkte im Modul 1: Einzelpunkte im Modul 2: überwiegend unselbständig

NBA Punkte und gewichtete Punkte. Einzelpunkte im Modul 1: Einzelpunkte im Modul 2: überwiegend unselbständig NBA Punkte und gewichtete Punkte im Modul 1: un un 1.1 Positionswechsel im Bett 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 1.3 Umsetzen 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 1.5 Treppensteigen im Modul

Mehr

27 unter 47,5 Punkte. 47,5 unter 70 Punkte

27 unter 47,5 Punkte. 47,5 unter 70 Punkte Berechnung Pflegegrad (Seite 1) Hinweis: Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer

Mehr

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,

Mehr

Verbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = )

Verbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = ) stufe Verbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = ) grad -geld -geld sachl.* sachl.* 45b 45b Heim ** Heim ** Auch f. 36 einsetzbar 1 125-125 - ja 40

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege, Berlin, 22. und 23. Januar 2016 Gliederung 1. Einführung

Mehr

Quelle: Anlage 1 (zu 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul

Quelle: Anlage 1 (zu 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul Recherchieren unter juris Das Rechtsportal recherchiert von: Robert Nazarek am 2.11.216, 14:55 Einzelnorm juris-abkürzung: SGB 11 Fassung vom: 21.12.215 Gültig ab: 1.1.217 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Anlage

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote?

Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Belinda Hernig Referentin Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin 19. Jahrestagung der Betreuungsbehörden/-

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Herzlich willkommen. 2. Seniorenpolitische Fachtagung. Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport

Herzlich willkommen. 2. Seniorenpolitische Fachtagung. Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport Herzlich willkommen 2. Seniorenpolitische Fachtagung Berlin, 8. Oktober 2015 Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport Dr. med. Renate Richter MEDICPROOF Der Spezialist

Mehr

Tipps zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Tipps zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Tipps zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben, beauftragt die Pflegekasse einen unabhängigen

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

Anlage 1 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -

Anlage 1 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - Anlage 1 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - Bundesrecht Anhangteil Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - Normgeber: Bund

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen

Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen Dr. Oliver Zobel DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND Berlin

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedür4igkeitsbegriff und das neue Begutachtungs- Verfahren. 3. Von den

Mehr

Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Ulrike Kissels Leiterin Fachbereich Pflege Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015 Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Worauf kommt es bei Einstufungen an? Erläuterungen an einem Beispiel

Worauf kommt es bei Einstufungen an? Erläuterungen an einem Beispiel Worauf kommt es bei Einstufungen an? Erläuterungen an einem Beispiel Philipp Kocher, Teamleiter CompetenceCenter Pflege AOK Stuttgart-Böblingen Haus am Maienplatz Böblingen, 23.02.2017 Elemente des Neuen

Mehr

Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Änderungen für Menschen mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen Bernhard Fleer, MDS

Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Änderungen für Menschen mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen Bernhard Fleer, MDS Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Änderungen für Menschen mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen Bernhard Fleer, MDS 15. Dezember 2016, Berlin Gerontopsychiatrische Erkrankungen

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Sozial-Info Pflegepolitik Januar 2016

Sozial-Info Pflegepolitik Januar 2016 Sozial-Info Pflegepolitik Januar 2016 Neue Pflege? Das Zweite Pflegestärkungsgesetz von A bis Z Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) verabschiedet.

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr

Herzlich Willkommen Ihr Herzlich Willkommen Ihr 2 Deutschland altert 3 3 4 5 6 Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung Bis 2030 steigt der Anteil der über 60jährigen um 8 Millionen auf 28,5 Mio. Menschen oder 36 % der Gesamtbevölkerung.

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

stationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige

Mehr

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Tagungsdokumentation Altenpflegekongress DiCV Münster A. Heiber Chancen d. PSG f. d. amb. Pflege

Tagungsdokumentation Altenpflegekongress DiCV Münster A. Heiber Chancen d. PSG f. d. amb. Pflege Ziffer Kriterien Fähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigt Fähigkeit größtenteils vorhanden Fähigkeit in geringem Maße vorhanden Fähigkeit nicht vorhanden 2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Mehr

Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam Pommern Mechthild Thönnes GmbH

Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam Pommern Mechthild Thönnes GmbH Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam Pommern Mechthild Thönnes GmbH Pflegeversicherung 1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird wie folgt definiert: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? DAS PFLEGE- TAGEBUCH Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum? Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen

Mehr

Checkliste. Pflegegutachten. Wie viel Pflege wird benötigt?

Checkliste. Pflegegutachten. Wie viel Pflege wird benötigt? Checkliste Pflegegutachten Wie viel Pflege wird benötigt? Wer einen Antrag auf Pflegegrad gestellt hat, muss kurz darauf ein Gutachten des MDK (gesetzlich Versicherte) oder von MEDICPROOF (privat Versicherte)

Mehr

Fachstelle für Pflegende Angehörige im MGH Michelau

Fachstelle für Pflegende Angehörige im MGH Michelau Ihr Ansprechpartner BRK-Mehrgenerationenhaus Michelau Fachstelle für Pflegende Angehörige Schneyer Straße 19 96247 Michelau Tel. 09571 / 98 91 51 Fax. 09571 / 758 45 16 mgh@kvlichtenfels.brk.de www.kvlichtenfels.brk.de

Mehr

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen 1. Was bietet die Pflegeversicherung? Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die entstehenden Kosten ganz oder teilweise. Die Höhe der Kosten hängt

Mehr

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich) 1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)

Mehr

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):

Mehr

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung) P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus

Mehr

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer 2 Einführung Pflegebedürftig Pflegestufen Die Hilfe bei den ATL Leistungen bei

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

Referentin Beate Duzella Seit 1985 Bedienstete des Kreises Lippe Seit 1995 beschäftigt im Bereich Hilfe zur Pflege Seit 01.01.2004 Pflegeberatung beim Kreis Lippe Seit 01.07.2010 tätig im Pflegestützpunkt

Mehr

Lebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008

Lebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008 Die Lebensqualität demenzkranker Menschen aus der Perspektive des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Dr. Peter Pick Geschäftsführer Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen

Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen BKK Dachverband e. V. Pressestelle Infoblatt Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen Das bislang größte Reformvorhaben in der Geschichte der sozialen

Mehr

Mittwoch Teil 1 Feststellung des Pflegebedarfs

Mittwoch Teil 1 Feststellung des Pflegebedarfs Hochschule Düsseldorf Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Blockseminar Pflege und Teilhabeorientierung vom 17.7.2017 21.7.2017 Mittwoch 19.07.2017 Teil 1 Feststellung des Pflegebedarfs Dr. Harry

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Pflegestärkungsgesetz I -

Pflegestärkungsgesetz I - Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika

Mehr

Was bringt die neue Pflegereform? Gesetzliche Grundlagen zur Pflege von Angehörigen

Was bringt die neue Pflegereform? Gesetzliche Grundlagen zur Pflege von Angehörigen Homecare - Eldercare Unterstützung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Was bringt die neue Pflegereform? Gesetzliche Grundlagen zur Pflege von Angehörigen Gabriele Lenz, Pflegesachverständige Unsere

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II

Pflegestärkungsgesetz II Pflegestärkungsgesetz II dbb Akademie Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion 4. April 2016 Diakonisches Werk Ev. Kirchen in Niedersachsen Referat Pflege / Ambulante Pflege Dagmar Henseleit Gliederung

Mehr

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI)

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI) Pflegehilfsmittel 40 SGB XI Pflegebedürftige haben Anspruch auf mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine

Mehr

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Leistungen für Demenzpatienten

Leistungen für Demenzpatienten Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)

Mehr

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz 5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum

Mehr

Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform?

Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform? Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform? Gliederung 1. Einführung: Leistungen des MDK für die Pflegeversicherung

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung

Mehr

Ambulante Pflege der Sozialstation

Ambulante Pflege der Sozialstation Ambulante Pflege der Sozialstation 24 Stunden erreichbar 0 51 21 93 60 22 Ihre Ansprechpartner: Stefan Quensen - Pflegedienstleitung Roswitha Geßner - Stellv. Pflegedienstleitung Unsere Leistungsarten

Mehr

Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen

Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen Pflegestützpunkte im Land Bremen: Bremen-Vahr Bremen-Vegesack Bremerhaven Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10.00 13.30

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz 20 Jahre Mehr Leistungen und bessere Betreuung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen erhalten

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 Steffi s Pflegeteam Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren Angehörigen

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Herbert Mauel Geschäftsführer

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Herbert Mauel Geschäftsführer Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Herbert Mauel Geschäftsführer Zeitplan / Gesetzgebungsverfahren Seit dem 22.06.2015 liegt der Referentenentwurf vor. Verbändeanhörung

Mehr

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS (FÜNFTES SGB XI- ÄNDERUNGSGESETZ 5. SGB XI-ÄND-G) RA Dieter

Mehr

Pflegetagebuch. Hinweise für die Pflegebegutachtung. Erstellt vom Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen im

Pflegetagebuch. Hinweise für die Pflegebegutachtung. Erstellt vom Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen im Pflegetagebuch Hinweise für die Pflegebegutachtung Erstellt vom Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen im Liebe Angehörige, lieber Angehöriger, damit die Pflegekasse nach der Antragstellung schnell

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Was ist neu an der neuen Pflege?

Was ist neu an der neuen Pflege? Was ist neu an der neuen Pflege? Die wichtigsten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, PSG II Impulsvortrag Philipp Kocher, Teamleiter CompetenceCenter Pflege AOK Stuttgart-Böblingen Haus am

Mehr

SGB XI in der Behindertenhilfe

SGB XI in der Behindertenhilfe ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER SGB XI in der Behindertenhilfe Arbeitshilfe zur Umsetzung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG Heft 69 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS CDIT-Verlag Am Kebsgraben

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen Pflegeneuausrichtungsgesetz, seit 01.01.2013 in Kraft Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Umsetzung der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vom 18.04.2011 (gültig ab

Mehr

Informationen zur Begutachtung

Informationen zur Begutachtung Informationen zur Begutachtung Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Landkreis Hildesheim Landkreis Hildesheim Bischof-Janssen-Str. 31 Ständehausstr. 1 31134 Hildesheim 31061 Alfeld Pflegestützpunkt Pflegestützpunkt

Mehr

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste DGSMP-Tagung am 13. September 2012 in Essen Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS 1 Gliederung: 1. Einführung 2. PNG - verbesserte Leistungen 3. Neuer

Mehr

Was ist neu an der neuen Pflege?

Was ist neu an der neuen Pflege? Was ist neu an der neuen Pflege? Die wichtigsten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes - PSG II Norbert Völkerath 12. Dezember 2016 1 Kr eis se PSG II 2 PSG II 3 PSG II 4 5 PSG II 6 PSG II Ein

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch

Mehr

Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI. Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen

Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI. Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen 25. Juni 2014 Was ist Demenz? Der Begriff Demenz kommt aus dem

Mehr