A b t e i l u n g K r i m i n o l o g i e

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1 A b t e i l u n g K r i m i n o l o g i e Ü b e r t r a g u n g o p f e r s c h ü t z e n d e r N o r m e n a u s d e m S t r a f v e r f a h r e n s r e c h t i n a n d e r e V e r f a h r e n s o r d n u n g e n Wissenschaftliche Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Oktober

2 Verfasser: Dr. Michael Kilchling Externe Mitwirkende: Dr. Wolfram Schädler, Johanna Hennighausen, Kristina Herzig 2

3 Inhaltsübersicht 1. Ziel der Studie Ziele und Elemente eines effektiven prozessualen Opferschutzes Begriffsklärung Begründung des prozessualen Opferschutzes Elemente effektiven Opferschutzes Prozessuale Opferschutzbedürfnisse jenseits des Strafprozesses Individuell unterschiedliche Opferbedürfnisse Unterschiedliche Verfahrensgrundsätze Ziele und Zwecke der Verfahren Offizialprinzip versus Beibringungsgrundsatz Amtswegig versus privatautonom veranlasste Verfahrensbeteiligung Grundsatz der Waffengleichheit Opferrelevante Prozesskonstellationen in ihren Verfahrensstrukturen Verfahrensstrukturen Prozesskonstellationen mit Opferrelevanz Opferschutz in den untersuchten Verfahrensordnungen Opferschutz im Strafprozessrecht (StPO, GVG) Opferschutz in den zivilen Verfahrensordnungen (ZPO, FamFG, ArbGG) Opferschutz in der Sozialgerichtsbarkeit (SGG) Vergleichende Analyse der bestehenden Schutzlücken Exkurs in das österreichische und schweizerische Recht Besonderheiten beim Opferschutz in Österreich Opferschutz in der Schweiz Bausteine für einen verbesserten Opferschutz über das Strafprozessrecht hinaus Bestimmung des Adressatenkreises Konkrete Vorschläge Aufwertung / Funktionserweiterung des Adhäsionsverfahrens Minimierung oder umfassende Freistellung von Kostenrisiken

4 Erweiterung der einfachen Prozessbegleitung und der psychosozialen Prozessbegleitung Opfersensible Beschränkung der Anordnung des persönlichen Erscheinens Opfersensible Beschränkung der Parteivernehmung Opfersensibler Umgang mit Schriftsätzen und Dokumenten Opfersensible Behandlung von Zeugen Erweiterte Bindungswirkung strafprozessualer Feststellungen? Literaturverzeichnis Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Tabellen/Abbildungen Abbildung 1: Prozessuale Rahmenbedingungen in Straf-, Zivil- und Sozialrechtssachen Abbildung 2: Synopse Opferschutzrechte (StPO, ZPO, FamFG, ArbGG und SGG)... 68/69 Hinweis zum Gebrauch geschlechtsneutraler Sprache: Bei gesetzlich definierten personenbezogenen Begriffen (z.b. der Verletzte, der Zeuge, der Prozessbegleiter, die Partei) wurde jeweils die der gesetzlichen Terminologie entsprechende Variante übernommen. 4

5 1. Ziel der Studie Opferbezogene Reformen haben die deutsche Rechtspolitik in den letzten drei Jahrzehnten wesentlich mitgeprägt. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass das Opfer, das lange Zeit lediglich 'Objekt' des Strafverfahrens war, inzwischen als Verfahrenssubjekt wahrgenommen wird. 1 Im Mittelpunkt der gesetzgeberischen Aktivitäten zu Verbesserung des Schutzes von Straftatopfern stand in Deutschland bislang das Strafverfahren. Mit einer Vielzahl von Gesetzesinitiativen 2 wurden für den gesamten Ablauf der Strafverfolgung weitreichende Schutzstandards entwickelt, die sich auf der Zeitschiene vom Vorverfahren bis in das Stadium des Vollstreckungsverfahrens erstrecken und Opfern seit einiger Zeit zum Beispiel auch Informationen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen im Strafvollzug und der Vorbereitung des (ehemaligen) Täters auf die Entlassung aus der Strafhaft gewähren. Opfer gelten dabei von Anfang an als schutzbedürftig und können und sollen daher nicht als 'Nichtopfer' behandelt werden; die Figur des 'mutmaßlichen' Opfers existiert im Strafprozessrecht nicht. Der Verletztenstatus wird vielmehr vorgreifend anerkannt und reicht vom Beginn des Vorverfahrens bis zur rechtkräftigen Feststellung des Gegenteils. In anderen Verfahrensordnungen wird dem Opfer bislang deutlich weniger Aufmerksamkeit zuteil. Dies mag überraschen, da sich der Anspruch betroffener Opfer auf Zugang zur Justiz selbstredend nicht auf das Strafverfahren beschränkt. Gerade Opfern, die keine Strafanzeige erstattet haben, ist die Strafverfolgung mitunter weit weniger wichtig als andere Formen des Schutzes und des (Schadens-) Ausgleichs 3/4. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, Ansprüche auf staatliche Opferentschädigung und gerichtliche Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sind nur einige exemplarische Beispiele hierfür. Ein einheitliches Schutzniveau existiert hier allerdings nicht. Das kann zum einen Schutzdefizite für solche Opfer mit sich bringen, die kein strafrechtliches Ermittlungs- oder Strafverfahren erleben. Und solche Opfer, die im Laufe 'ihres' Verfahrens in den Genuss strafprozessualer Opferschutzregelungen kommen, könnten sich in parallelen oder nachfolgenden Verfahren etwa beim Ziviloder Sozialgericht im Falle abweichender Opferschutzstandards sogar besonders benachteiligt fühlen oder sie verzichten in Antizipation zu erwartender Belastungen sogar darauf, ihre legitimen Ansprüche überhaupt geltend zu machen. Systematische empirische Untersuchungen hierzu fehlen bislang allerdings. 1 Ausführlicher Schöch 2003; Kilchling 2010; Weigend 2012 (jew. m.w.n.). 2 Siehe für Details Pkt Zum ganzen ausführlich Kilchling Außerjustizielle Verfahrensarten wie der Täter-Opfer-Ausgleich bleiben hier unberücksichtigt. 5

6 Ziel der vorliegenden explorativen Studie ist der Vergleich der Opferschutzbestimmungen in der StPO einerseits und in den wichtigsten anderen Verfahrensordnungen ZPO, ArbGG, FamFG, SGG 5 andererseits, um darauf aufbauend Vorschläge für ein konsistentes justizielles Opferschutzkonzept zu entwickeln, das Verletzten für alle wesentlichen gerichtlichen Angelegenheiten vergleichbare Schutzstandards garantieren soll, und zwar möglichst unabhängig davon, ob sie aktiv oder passiv an dem oder den Verfahren partizipieren. 5 Die VwGO wurde entsprechend den Vorgaben des Gutachtensauftrages ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtsprozess hätte für Opfer, jedenfalls potenziell, ebenfalls eine gewisse praktische Relevanz, etwa wenn es um Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geht. 6

7 2. Ziele und Elemente eines effektiven prozessualen Opferschutzes 2.1. Begriffsklärung Der Begriff des Opfers ist ebenso ambivalent wie schillernd. 6 Obwohl Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs, ist der Begriff im deutschen Recht nur rudimentär verankert. Im Strafrecht findet er sich lediglich an einer Stelle im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, und dort interessanterweise im Zusammenhang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich ( 46a StGB 7 ). Ansonsten ist im deutschen Straf- und Strafprozessrecht der Begriff des Verletzten gebräuchlich. Weder zu dem einen noch zu dem anderen Begriff gibt es eine allgemeine Legaldefinition. Das ist in Österreich und der Schweiz anders. 65 Ziff. 1 östpo definiert das Opfer als "jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte, [ ] [Angehörige] einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, [sowie] jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte". Das ist im Kern ein viktimologisch basierter Ansatz 8, der die Funktion des Opferschutzes als prozessuale Materie sachgerecht reflektiert. Danach stehen die strafprozessualen Opferrechte den berechtigten Personen auch dann zu, wenn die Anklage am Ende des Strafverfahrens nicht zu einer Verurteilung führt. 9 Einen anderen gesetzestechnischen Ansatz verfolgt das Schweizer Recht, das zwei Opfergruppen differenziert. Übergeordnete Kategorie ist die geschädigte Person; das ist gemäß Art. 115 schweizstpo jede "Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist". Weitergehende Rechte 10 hat darüber hinaus die (privilegierte) Gruppe der "Opfer". "Opfer" im Sinne des Art. 116 schweizstpo ist "die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Das deutsche Strafprozessrecht kennt traditionell keine explizite Opfer- bzw. Verletztendefinition. Dies ist historisch damit zu erklären, dass sich der heutige Bestand an Opferrechten sukzessive entwickelt hat und Änderungen stets an die vorhandenen Strukturen 6 Zum Begriff Leuschner/Schwanengel 2015, 16ff. 7 Die Begriffe Opfer und Verletzter werden dort in Nr. 1 und Nr. 2 alternativ verwendet, was wohl darauf hinweist, dass sie rechtsterminologisch als Synonyme betrachtet werden können. 8 Ausführlicher Hilf/Anzenberger 2008; Sautner 2010, 25ff., 30ff. 9 Aus der viktimologischen Perspektive ist es allerdings ein grundlegendes Missverständnis, Opfer nach einem Freispruch quasi automatisch zum Nicht-Opfer zu erklären; so aber sinngemäß z.b. Weigend 2012, 31; Steffen 2014, 61. Die Opfereigenschaft ist von der strafrechen Schuldfeststellung unabhängig; siehe gleich unten Pkt Siehe Art. 117 schweizstpo. 7

8 angepasst 11 wurden. Fundamentale Revisionen mit weitreichenden strukturellen Veränderungen wie in neuerer Zeit in Österreich und der Schweiz 12 haben hierzulande nicht stattgefunden. Daher werden die Opfer- bzw. Verletztenrechte aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang abgeleitet. 13 Aus diesem Funktionszusammenhang ist zu bestimmen, ob die einschlägige Norm das Rechtsgut, dessen Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, auch tatsächlich schützt. Auf dieser Basis haben sich, konzeptionell ähnlich wie in der Schweiz, mehrere Kategorien von Opfern mit einem jeweils spezifischen Opferrechtsstatus etabliert. 14 Jenseits der Frage, welcher konkrete Personenkreis in den Anwendungsbereich einer bestimmten Norm fällt, ist freilich von einem einheitlichen Verletztenbegriff der Strafprozessordnung auszugehen. Verletzter ist stets diejenige Person, deren Individualrecht unmittelbar durch die (tatbestandsmäßige, rechtswidrige) Verletzung einer Strafnorm beeinträchtigt wurde, die (zumindest auch) dem Schutz dieses Rechtsgutes dient. 15 Dabei wird die tatsächliche Begehung der Tat unterstellt. 16 Neben der Strafprozessordnung enthalten auch das Gerichtsverfassungsgesetz und weitere Gesetze einschlägige Vorschriften. Definitionen, wer Verletzter ist, finden sich in teilweise abgewandelter Terminologie auch im Opferentschädigungs- und im Gewaltschutzgesetz. Geschädigter im Sinne des 1 Abs. 1 OEG ist, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch eine rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Verletzte Person im Sinne des 1 GewSchG ist, wer infolge eines vorsätzlichen Angriffs auf den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit verletzt wurde. Die Ambivalenz des Opferbegriffs wird bei einem Blick in den allgemeinen Sprachgebrauch besonders deutlich. Er trägt eine soziale Konnotation mit sich, die mit Schwäche, Hilflosigkeit und Untätigkeit verbunden ist. 17 In gewisser Weise wünscht sich die Gesellschaft schwache Opfer. 18 Das wird auch bei einem Blick in die aktuelle Jugendsprache deutlich. 19 Dort ist das Opfer als sachbezogene und allgemeinverständliche Begrifflichkeit für mittlerweile ca. zehn Jahrgänge von Schülern extrem negativ konnotiert und damit sprachlich eigentlich 'verbannt'; das ist praktisch eine ganze Schülergeneration. Auch dies spricht, neben rechtshistorischen und rechtssystematischen Erwägungen, dafür, an der tradierten Terminologie der verletzten bzw. geschädigten Person festzuhalten. Im Kontext dieser 11 Herrmann 2010, In der Schweiz gibt es überhaupt erst seit 2007 eine einheitliche Strafprozessordnung. 13 Vgl. zuletzt BT-Drucks. 18/4621, Siehe hierzu unten Pkt Hilger 2007, 291; Schmitt in M/G-StPO, 172 Rn Ausführlicher zur Opfervermutung gleich unten Pkt Leuschner/Schwanengel 2015, Dies wird an dem Stereotyp des idealen Opfers deutlich; vgl. ausführlicher Haverkamp/Kilchling 2017, 407f.; Leuschner/Schwanengel 2015, 18ff. (jew. m.w.n.). 19 Konkrete Beispiele bei Kilchling 2010, 40f. 8

9 Untersuchung werden der juristische Verletztenbegriff und der in der internationalen viktimologischen Terminologie gebräuchliche Begriff des Opfers synonym verwendet. Der letztere ist zugleich auch im Hinblick auf seine Geschlechtsneutralität gut handhabbar Begründung des prozessualen Opferschutzes Prozessualer Opferschutz findet seine sachliche Begründung in der faktischen Betroffenheit von Personen von einer strafrechtlich relevanten Viktimisierung dem Opferstatus und adressiert die Gefahr daraus resultierender negativer Folgewirkungen, die für diese Personen während der (straf-) prozessualen Ausarbeitung des Viktimierungsgeschehens eintreten können. Diese potenziellen negativen Folgewirkungen umfassen sämtliche in der viktimologischen Fachliteratur unter den Kategorien sekundäre und tertiäre Viktimisierung diskutierten Phänomene. 20 Entscheidender rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Implementierung von Opferschutzrechten ist mithin zunächst der viktimologisch determinierte und definierte Opferstatus einer betroffenen Person, nicht der strafprozessuale Status eines mutmaßlichen oder tatsächlichen Täters (als Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter). Daraus folgt auf der rechtlichen Ebene eine strafprozessuale Opfervermutung. 21 Adressat des (strafrechtlichen) Opferschutzes ist daher das mögliche Opfer; das ist jede Person, die behauptet Opfer zu sein. 22 Sie kann hypothetisch oder tatsächlich durch die behauptete Straftat in ihren Rechtsgütern beeinträchtigt sein. 23 Täter- und Opferstatus sind dabei nicht notwendigerweise deckungsgleich: Das Opfer kann tatsächlich Opfer sein, auch wenn ein konkreter Täter nicht identifiziert bzw. ein mutmaßlicher Täter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht angeklagt oder nicht verurteilt wird oder wenn das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wird. Opfer- und Opferschutzrechte sind originäre Rechte. Sie sind zwar, der Verfahrenslogik des Strafprozessrechts folgend, an die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gekoppelt, die täterbezogen angelegt sind. Ihre Inanspruchnahme ist aber nicht von der Existenz eines bestimmten individuellen Täters (Verdächtigen, Beschuldigten, Angeklagten) abhängig. Sie sind daher grundsätzlich auch bei Verfahren gegen Unbekannt anwendbar. Opferschutzmaßnahmen können erforderlich/angezeigt sein in dem gesamten Stadium staatlicher Intervention, namentlich durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Strafvollzug, gegebe- 20 Ausführlich Schneider Steffen 2014, 61f.; kritisch von Galen Velten in SK-StPO, vor h Rn Schöch 2003, 19. 9

10 nenfalls auch weiterer Behörden oder im behördlichen Auftrag tätig werdender privater Akteure 24, und zwar von dem Beginn der staatlichen Intervention bis zu ihrer Beendigung. Die Viktimologie unterscheidet verschiedene Kategorien von Opferschutzbedürfnissen. 25 Die wichtigsten Kategorien, die einen Bezug zum Strafrecht und Strafverfahrensrecht haben, sind: Verständnis, Sicherheit, Rückgewinnung der Kontrolle, Information und Transparenz, Vermeidung sekundärer (und tertiärer) Viktimisierung. Über den Opferschutz im engeren Sinne hinausgehende Bedürfnisse Betroffener umfassen insbesondere: Die Subjektstellung und angemessene Beteiligung an dem oder den Verfahren, die Schuldfeststellung, gegebenenfalls auch Verurteilung des verantwortlichen Täters, sowie die Wiedergutmachung der Tatfolgen. Besondere Relevanz kommt in dem vorliegenden Kontext der Minimierung oder, idealiter, der vollständigen Vermeidung sekundärer Viktimisierung zu. Auf diesen Aspekt konzentriert sich die vorliegende Untersuchung. Die wichtigsten Beispiele 26 sind hierbei neben prozesstypischen situativen Aspekten wie Öffentlichkeit, formalisierter Ablauf in den verschiedenen Verfahrensstadien sowie die spezifische Atmosphäre im Gerichtssaal die Thematisierung des Erlebten und möglicherweise auch weiterer höchstpersönlicher Aspekte zu Leben und Lebensstil des Opfers durch bzw. gegenüber Fremden, die Zeugenrolle, die (Wieder-) Begegnung mit dem Viktimisierer (Täter) bzw. Prozessgegner sowie das Verhalten des Täters bzw. seiner anwaltlichen Vertretung (Verteidiger, Verteidigerin) vor, während und gegebenenfalls auch noch nach dem oder den Prozessen. Problematisch kann dabei auch das objektiv völlig regelgerechte, prozesstypische Agieren der Verteidigung sein; dies schließt das Infragestellen oder völlige Leugnen des subjektiv vom Opfer erlebten Geschehens ebenso ein wie die Thematisierung (gegebenenfalls auch das bloße Behaupten) entlastender Umstände oder die explizite Beschuldigung des Opfers oder das Behaupten eines Mitverschuldens. All dies kann einhergehen mit der Thematisierung bzw. Offenlegung unangenehmer Details aus der Sphäre des Opfers. 24 Zu denken ist beispielsweise an Gutachter. 25 Ausführlich Scheider Zu den Gefahren sekundärer Viktimisierung im Strafverfahren zusammenfassend Velten in SK-StPO, vor h Rn. 23f. (m.w.n.); unter Einbeziehung von zivilgerichtlichen Prozesssituationen Pawlik 2010, 134ff.; ferner Borrée

11 Dieses objektiv legitime Prozessverhalten kann vom Opfer häufig a priori als konfrontativ oder sogar als feindselig wahrgenommen werden, selbst wenn es sich nicht um eine dezidierte Konfliktverteidigung handelt. Die besondere viktimologische Bedeutung der hier nur exemplarisch aufgezählten typischen prozessualen Problemkonstellationen ergibt sich aus dem Konnex zu einem mutmaßlichen strafrechtlich relevanten Geschehen. Ihre potenzielle Wirkung reicht über die auch bei anderen Lebenssachverhalten als unangenehm oder eventuell auch bloß lästig empfundene Belastungswirkung hinaus, die typischerweise mit der gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche verbunden ist und daher im Allgemeinen als zumutbare Last erachtet wird. Denn sie können die mit dem Viktimisierungserlebnis verbundene Erfahrung von Ohnmacht und Ausgeliefertsein reproduzieren und so die ursprüngliche Traumatisierung verlängern, verstärken oder perpetuieren, oder subjektiv sogar eine erneute Traumatisierung (sekundäre Viktimisierung 27 ) auslösen. Es ist diese spezifische Belastungssituation, die das prozessuale Schutzbedürfnis begründet und die daraus abgeleitete (prozess-) rechtliche Privilegierung des Opfers gegenüber anderen Prozessteilnehmern rechtfertigt. Die aufgezeigten problematischen Prozesssituationen sind allerdings kein explizit strafverfahrensspezifisches Phänomen. Sie existieren ebenso in anderen Verfahrensarten einschließlich des Zivilprozesses, jedenfalls dann, wenn der Verfahrensgegenstand einen konkreten Bezug zu einem strafrechtlich relevanten Ausgangsgeschehen hat. Opferschutz erscheint daher grundsätzlich auch außerhalb des Strafverfahrens bedeutsam und sollte deswegen in anderen Verfahrensarten ebenfalls Berücksichtigung finden. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung opferschützender Maßnahmen ist mithin inner- wie außerhalb des Strafverfahrens die Gefahr sekundärer Viktimisierung. Diese besteht, wie dargestellt, wenn Opfer von Straftaten in prozessuale Verfahren eingebunden sind, die einen Konnex zu dem individuell erlebten Viktimisierungsgeschehen haben. Im Strafprozessrecht wird sie bei bestimmten besonders vulnerablen Opfergruppen typischerweise vermutet; dies ist namentlich bei Opfern von Straftaten aus dem Katalog des 397a StPO der Fall 28. Eine Straftat muss freilich nicht rechtskräftig festgestellt sein. Es ist ausreichend, wenn die Verletzung rechtlich möglich ist (Verletzung als Verdachtsbegriff 29 ). Daraus wird übertragen auf die Position des Opfers im Verfahren die oben dargestellte Viktimisierungsvermutung abgeleitet. Sie gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens fort. 27 Diese ist zu unterscheiden von der realen Re-Viktimisierung. 28 Velten in SK-StPO, 397a Rn. 2 (m.w.n.). 29 Velten in SK-StPO, 395 Rn. 13 (m.w.n.). 11

12 Verfahren bei anderen Gerichten finden allerdings, auch wenn sie ein und denselben Lebenssachverhalt das viktimisierende Ereignis zum Gegenstand haben, in anderen formalen, sachlichen und zumeist auch zeitlichen Kontexten statt und sind daher grundsätzlich unabhängig von dem strafprozessualen Bezugsrahmen zu denken. Sachlicher Bezugspunkt für die Begründung von Opferschutzmaßnahmen ist und bleibt freilich auch dann stets der Schutz vor sekundärer Viktimisierung. Maßgebliches Referenzkriterium muss daher auch außerhalb des Strafverfahrens eine entsprechende Viktimisierungsvermutung sein. Im öffentlichen Recht steht als prozessrechtliche Grundlage für eine solche Vermutung der Rückgriff auf die sog. Möglichkeitstheorie 30 zur Verfügung; sie ist auch im Sozialrecht anerkannt. 31 Nach dieser Formel hängt die Zulässigkeit eines Antrages 32 davon ab, dass der behauptete Sachverhalt möglich erscheint. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Auch die Inanspruchnahme von prozessualen Opferschutzrechten ist in der Regel antragsabhängig 33 ausgestaltet. Sinngemäß muss eine solche Möglichkeitshypothese freilich auch im Zivilprozess greifen können, wenn es darum geht, die prozessrechtliche Privilegierung einer Partei zu begründen, die im Gefüge des adversatorischen Parteiverfahrens besonders vulnerabel ist. Referenzkriterium müsste auch dort die hypothetische (mögliche) Opfereigenschaft sein, die stets anzunehmen ist, wenn sie substantiiert behauptet bzw. schlüssig dargelegt wird. 34 Diese Annahme erscheint jedenfalls dann ohne weitere Darlegungen gerechtfertigt, wenn vorlaufend oder parallel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stattfindet oder bereits stattgefunden hat, dessen Gegenstand einen unmittelbaren Konnex mit dem Gegenstand des Zivilverfahrens aufweist. Dieser Konnex vermag die Gewährung von Opferschutzrechten dann grundsätzlich auch in den 30 Hauptanwendungsfall ist die Klagebefugnis gem. 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerpartei muss in substantiierter Form Tatsachen vortragen, nach denen es möglich ist, dass sie in Rechten verletzt ist, die dem Schutz Dritter in ihrer Situation zu dienen bestimmt sind; vgl. Schmidt-Kötter in Posser/Wolf VwGO, 42 Rn. 175 (m.w.n.). 31 Vgl. 54 Abs. 1 S. 2 SGG; vgl. BSGE 43, 134 (141). 32 Es erscheint nur konsequent, diese prozessrechtliche Formel auch bei der Gewährung anderer prozessualer (Sonder-) Rechte zugrunde zu legen. 33 Dies kann informell oder formell ausgestaltet sein; im ersten Fall genügt u.u. eine einfache Erklärung. 34 In Anlehnung an die Grundsätze zu der Schlüssigkeit als Voraussetzung für die Begründetheit eines Anspruches. Entsprechend wird beispielsweise auch die Prüfung der Zulässigkeit des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO gehandhabt, die systematisch als geeignetes Vorbild für potenzielle künftige Opferschutzregelungen in den zivilen Verfahrensordnungen erscheint: Die Prüfung der Voraussetzungen des 32 erfolgt von Amts wegen, die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine unerlaubte Handlung (im Gerichtsbezirk) begangen worden ist, trägt der Kläger, ein schlüssiger Vortrag ist ausreichend, die Richtigkeit ist dann zu unterstellen. Erweist sich der Vortrag als nicht zutreffend, ist die Klage als unbegründet, nicht hingegen als unzulässig abzuweisen; vgl. Heinrich in Musielak/Voit ZPO, 32 Rn. 19; in diesem Sinne auch BGH NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; weitere Hinw. bei Bacher in BeckOK ZPO, 253 Rn. 24, Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO, 32 Rn. 14 (m.w.n.). Auch wenn die Terminologie differiert, entspricht diese Praxis funktional weitgehend der straf- bzw. verwaltungsprozessualen Möglichkeitsformel. 12

13 zivilen Verfahrensordnungen zu begründen. Es handelt sich dabei um eine ausschließlich formale Indizwirkung im Hinblick auf die besondere prozessuale Stellung des Opfers. Ein inhaltliches Präjudiz im Hinblick auf die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche wird damit ausdrücklich nicht hergestellt dies stünde in Widerspruch zu dem Prinzip der Unabhängigkeit des Zivilprozesses von möglichen strafgerichtlichen Feststellungen. 35 Diese Unabhängigkeit muss bei konsequenter Beachtung im Übrigen dazu führen, dass eine (negative) Indiz- oder Fernwirkung eines (rechtskräftigen) Freispruches bzw. einer (vorläufigen oder endgültigen) Einstellung des Strafverfahrens 36 ebenfalls nicht angenommen werden kann. 37 Das bedeutet, dass prozessuale Opferschutzmaßnahmen grundsätzlich 38 auch dann in Betracht kommen können, wenn die gegnerische Prozesspartei strafrechtlich nicht oder nicht mehr 39 haftbar gemacht werden kann Elemente effektiven Opferschutzes Systematisch können die strafprozessualen Opferrechte 41 in vier Kategorien unterteilt werden: Informationsrechte, Schutzrechte, Beistandsrechte, Beteiligungsrechte. Die letzte Kategorie hat im Strafverfahren eine besondere Bedeutung. Beteiligungsrechte haben zum Ziel, dem Opfern, das im Kontext der Strafverfolgung zwar als Anzeigeerstatter und Zeuge eine wichtige Funktion hat, an dem Strafverfahren selbst aber nicht direkt beteiligt ist, adäquate Beteiligungsoptionen, ggf. als Drittbeteiligter, zur Verfügung zu stellen. Die wichtigsten Beispiele sind die Nebenklage, die Adhäsionsklage und die Privatklage. Die Situation ist in den anderen Verfahrensarten anders. Hier ist das Opfer regelmäßig Partei, zumeist als Klägerin oder Kläger, mitunter auch als Beklagter oder Beklagte. Die Schaffung spezifischer, zusätzlicher 35 OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 (497); Leipold in Stein/Jonas ZPO, 286 Rn. 27, 29; BGH, NJW-RR 2005, 1024 (1025) mit dem Hinweis, dass die freie Tatsachenprüfung des Zivilgerichts ihre Grenze nur findet, "soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs bilden." Abs. 2, 153ff. StPO. 37 Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der möglichen materiellen Indizwirkung strafrechtlicher Feststellungen für die Begründetheit eines (zivilrechtlichen) Anspruches; siehe dazu unten Pkt Zur konkreten Bestimmung des Adressatenkreises unten Pkt Beispielsweise wegen Verfolgungsverjährung, die kürzer als die absoluten Verjährungsfristen gem. 197/199 BGB sein kann. 40 Auf einem solchen konzeptionellen Ansatz beruht auch der zivilprozessuale Opferschutz in Österreich; siehe dazu unten Pkt Ausführlicher Weigend 2012; Herrmann

14 Beteiligungsrechte steht daher nicht im Raum, sodass diese Kategorie in der vorliegenden Studie ausgeblendet werden kann. 14

15 3. Prozessuale Opferschutzbedürfnisse jenseits des Strafprozesses Im Fokus dieses Abschnittes steht die Identifizierung von Opferschutzbedürfnissen in anderen gerichtlichen Verfahren jenseits des Strafprozesses. Opfer können in drei unterschiedlichen Rollen in gerichtliche Auseinandersetzungen involviert sein: als Kläger bzw. Antragsteller, als Beklagte sowie als Zeugen. Opferschutzbedürfnisse können sich dabei sowohl im Hinblick auf allgemeine situative Aspekte als auch aus den strukturellen Faktoren ergeben, die mit den jeweiligen prozessualen Rahmenbedingungen in Zusammenhang stehen Individuell unterschiedliche Opferbedürfnisse Einleitend ist zunächst auf eine fundamentale Erkenntnis aus der empirischen Opferforschung zu verweisen, die nicht nur für die strafrechtliche Aufarbeitung von Viktimisierungserlebnissen gilt, sondern ebenso bei der Bewertung der Situation von Opfern im Kontext anderer gerichtlicher Bezugs- oder Folgeverfahren zu beachten ist: Opfer sind keine homogene Personengruppe, die einheitlich behandelt werden könnte. 42 Sie sind Individuen mit unterschiedlichen Erlebensbiographien, unterschiedlichen Erfahrungshorizonten und Fähigkeiten im Umgang mit schwierigen, als belastend empfundenen Situationen und unterschiedlichen Ressourcen zur Bewältigung von Verletzungen aller Art (Coping-Fähigkeiten). 43 Entsprechend unterschiedlich sind daher bereits das subjektive Erleben und die individuelle Schwereeinschätzung von Opfererfahrungen. Nicht weniger verschieden sind dementsprechend ihre Befürchtungen und Erwartungen im Hinblick auf die Justiz sowie ihr Rollenverständnis bzw. ihre Präferenzen hinsichtlich der persönlichen Teilnahme oder Nichtteilnahme an gerichtlichen Verfahren. Die rechtspolitischen Implikationen, die sich aus diesen viktimologischen Befunden ergeben, sind evident: Für Opfer müssen ausreichende aktive wie passive Partizipationsoptionen in allen Verfahrensstadien und hinsichtlich sämtlicher Verfahrensarten zur Verfügung stehen, damit die Opfer autonom entscheiden können, ob und wie sie davon Gebrauch machen möchten, sodass es ihnen in ihrer persönlichen Situation bestmöglich hilft. Nicht nur im Straf- sondern auch im Zivilprozess werden manche Opfer zum Beispiel Gefallen daran finden, wenn 'ihr' Täter sich auf der Grundlage des gerichtlich angeordneten persönlichen Erscheinens der persönlichen Konfrontation mit ihnen stellen muss. Andere werden dies eher nicht wünschen und würden es bevorzugen, wenn ihnen eine solche Konfrontation erspart bliebe. Wieder andere werden diese Situation um jeden Preis vermeiden wollen, selbst um den Preis der 42 Leuschner/Schwanengel 2015, 17f. Ausführl. Baurmann/Schädler 1991; Kilchling 1995; Orth 2001; Greve et al. 2012; Steffen 2014, 85ff. (jew. m.w.n.). 43 Siehe auch Wilmers/Greve

16 Aufgabe ihrer Ansprüche. Aus psychologischer Perspektive kann die persönliche Konfrontation unter Umständen auch hilfreich sein und die Tatbewältigung befördern. 44 Bekannte Bespiele sind etwa Jan Phillip Reemtsma 45 oder Susanne Preusker. Beide repräsentieren die aktive Handlungspräferenz. So betont Preusker, dass sie erst mit der aktiven Teilnahme an dem (Straf-) Prozess gegen ihren Täter "die Opferrolle verlassen" konnte; in dem Augenblick, in dem sie dem Täter im Gerichtssaal auf Augenhöhe gegenübersaß und sich ihre Blicke trafen, "waren die Machtverhältnisse wiederhergestellt". 46 Diese Ausgangslage ist im Zivilprozess grundsätzlich die gleiche; dies gilt insbesondere in den vielen Fällen, in denen es, aus verschiedensten Gründen, gar nicht zu einem Strafverfahren kommt. Ein Vorteil des Parteiprozesses kann überdies sein, dass das Opfer dem Täter auch formal gleichgestellt und damit die sprichwörtliche Augenhöhe auch symbolisch hergestellt ist. Ein gewichtiger Nachteil erwächst gleichzeitig daraus, dass unter der Dispositionsmaxime, die die zivilen Verfahren beherrscht, das Opfer über die Herstellung oder Verhinderung einer persönlichen Begegnung bislang keine Kontrolle hat. Die Abhängigkeit des individuellen Bedarfs an prozessualen Schutzregelungen spricht freilich nicht dagegen, typische Schutzbedürfnisse zu identifizieren und in generalisierter Form zu kategorisieren. Nur so kann der notwendige rechtliche Rahmen geschaffen werden, auf den Betroffene dann entsprechend ihren persönlichen Schutzbedürfnissen zurückgreifen können. Im Mittelpunkt des Opferschutzes stehen auch in den nichtstrafrechtlichen Verfahren die Risiken sekundärer Viktimisierung. Diese können, ebenso wie im Strafverfahren, zum einen aus situativen zum anderen aus strukturellen Aspekten resultieren. Bevor diese im Einzelnen dargestellt werden, sind die konzeptionellen Unterschiede in den Verfahrensgrundätzen der relevanten Prozessarten in die Überlegungen einzubeziehen Unterschiedliche Verfahrensgrundsätze Reformüberlegungen zur Schaffung eines verbesserten Opferschutzes müssen die strukturellen Bedingungen der jeweiligen Verfahrensordnungen berücksichtigen. Der Strafprozess einerseits und die Zivilverfahren andererseits weisen grundlegende strukturelle Unterschiede auf. 47 Praktisch erlebbar werden diese nicht nur für Betroffene, die sukzessive beide Verfahrensarten durchlaufen. Sie können aber auch innerhalb des Strafverfahrens evident werden, sobald Opfer 44 Siehe Priet 2014, Siehe Reemtsma Zitate Susanne Preusker, von einem Strafgefangenen schwer misshandelte ehem. Gefängnispsychologin, nach FAS vom ; gesucht html [Feb. 2017]. 47 Siehe auch Hellwege/Wittig 2015, 163ff. 16

17 das Adhäsionsverfahren betreiben. werden beide Verfahrensmodelle kombiniert. Die "eigenartige Mischung zivil- und strafprozessrechtlicher Elemente" 48 verbindet Straf- und Zivilprozess miteinander und lässt die Unterschiede daher besonders gut sichtbar werden. 49 Relevante Unterschiede können sich im Hinblick auf vier verschiedene Aspekte ergeben: Ziele und Zwecke der Verfahren, Offizialprinzip versus Beibringungsgrundsatz, amtswegig versus privatautonom veranlasste Verfahrensbeteiligung, Grundsatz der Waffengleicheit Ziele und Zwecke der Verfahren Ziel des Strafrechts ist primär die Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung im Wege der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber dem Beschuldigten. 50 Im Vordergrund steht also das überindividuelle Interesse des Staates, zu dem das Opfer gegebenenfalls einen Beitrag leisten muss. Zudem strebt der Strafprozess die Wiederherstellung des Rechtsfriedens an. Ziel des Zivilrechts ist die Durchsetzung subjektiver Individualrechte. Daneben bezweckt der Zivilprozess die Bewährung des objektiven Rechts, die Rechtssicherheit sowie ebenfalls die Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Letzteres sei aber nicht Zweck, sondern nur Folge des Zivilprozesses. 51 Über die individuelle Justizgewährungspflicht hinaus werden im Zivilprozess auch überindividuelle Interessen verfolgt. Da der Streit sich in der Mitte der Gesellschaft abspielt, hat der Staat ein Interesse daran, dass dieser im Rahmen eines geordneten Verfahrens abläuft. Sowohl das Straf- als auch das Zivilverfahren verfolgen das Ziel der Herstellung von Rechtsfrieden. In beiden Verfahren geht es um die Behandlung und idealiter die Lösung individueller Konflikte zwischen Täter und Opfer. Den Verfahren liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, wobei das Opfer in den zivilen Verfahren eine aktivere Rolle als im inquisitorischen Strafverfahren spielt, in dem der Staat Hauptakteur ist. 52 Ziele und Zwecke von Straf- und Zivilverfahren stehen einander daher nicht entscheidend entgegen; sie ergänzen sich komplementär Dallmeyer 2005, Siehe auch Weichbrodt 2012, 212 mit dem Hinweis, dass die Konstruktion des Adhäsionsverfahrens darauf hindeute, dass die allseits bekundete Wesensverschiedenheit der beiden Verfahrensarten gar nicht so erheblich sei. 50 Weichbrodt 2012, Weichbrodt 2012, 224f. 52 Foerster 2008, Foerster 2008,

18 Offizialprinzip versus Beibringungsgrundsatz Ein fundamentaler Unterschied ergibt sich im Hinblick auf die Verfahrensmaximen. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. 54 Er stellt das Gegenteil zur strafprozessualen Amtsermittlung zur Wahrheitserforschung dar und räumt den Parteien die Hoheit über den zu behandelnden Prozessstoff ein. Hierzu zählt auch die Entscheidung worüber und in welcher Form über eine Tatsache Beweis erhoben wird. Das macht den Zivilprozess verfahrensrechtlich komplexer, da er im Gegensatz zum inquisitorisch angelegten Strafverfahren die Gewährleistung Waffengleichheit zwischen den Parteien voraussetzt (siehe hierzu gleich unten Pkt ). Daher ist in Parteiprozessen auch der richterliche Spielraum für Einflussnahmen im Rahmen der Fürsorgepflicht sachlich begrenzt Amtswegig versus privatautonom veranlasste Verfahrensbeteiligung Während im Strafprozess das Opfer in der Regel Zeuge 56 ist, hat es in den anderen Verfahrensordnungen in der Regel die Parteirolle inne. Die Beteiligung an dem Verfahren beruht im Strafprozess auf einer gerichtlichen Zeugenladung, sie ist also amtswegig veranlasst und für die Adressaten verpflichtend. In den anderen Verfahren beruht die Verfahrensbeteiligung grundsätzlich auf der autonomen Entscheidung des Opfers, das das Verfahren selbst initiieren kann und muss. Ist das Opfer im Strafverfahren als Zeuge geladen, dann ist es zur Aussage verpflichtet. Im Zivil-, Arbeits- der Sozialgerichtsprozess ist das Opfer als Partei grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Darüber hinaus ist das Opfer, sofern das Gericht nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen anordnet, nicht zur persönlichen Teilnahme verpflichtet und kann sich anwaltlich vertreten lassen. Im Zivilprozess ist das Opfer allerdings nicht stets Kläger oder Klägerin. Es kann, wie am Beispiel des Anschlussverfahrens zu dem sog. "Kachelmann"-Prozess deutlich wird, auch in der Beklagtenrolle involviert sein. Die gerichtliche Auseinandersetzung ist für diese Partei dann selbstredend nicht privatautonom veranlasst. Und sowohl die Prozessführung wie auch der Prozessstoff werden maßgeblich von der Gegenpartei bestimmt; der Einfluss des Opfers auf das Geschehen ist in diesem Fall gering und unter Umständen sogar geringer als im Strafverfahren. Ferner kann ein Opfer auch als Zeuge in einem fremden Zivilverfahren berufen werden. Dies kommt beispielsweise in Fällen von Mehrfach- oder Serientaten in Betracht, in denen mehrere oder eine Vielzahl von Personen Opfer ein und desselben Täters wurden. Dies ist nicht nur in vielen Betrugs- und Anlagebetrugsfällen von praktischer Relevanz, sondern auch bei Gewalt- 54 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, Grdz 128 Rn. 20ff. 55 Ausführl. Isermann Aktivrechte, namentlich die Beteiligung im Rahmen der Nebenklage, sind hier nicht berücksichtigt (siehe oben Pkt. 2.3.). 18

19 und Sexualstraftaten. In solchen Fällen unterscheidet sich die Situation der Betroffenen in keiner Weise von der Zeugensituation im Strafverfahren: ihre Teilnahme beruht auf der gerichtlichen Zeugenladung und erfolgt damit zumeist ebenfalls nicht freiwillig. Unabhängig von der jeweiligen Grundkonstellation Opfer als Kläger, Beklagter oder Zeuge kann das Opfer auch im Zivilverfahren ebenso schutzbedürftig sein wie im Strafprozess. Denn die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften für den Verletzten sind auch in der StPO nicht auf das lediglich passiv, als Zeuge beteiligte Opfer beschränkt, sondern stehen auch den Opfern zur Verfügung, die als Nebenkläger aktiv am Strafverfahren mitwirken. Die StPO differenziert zwar bezüglich einiger Opferrechte zwischen dem zur Nebenklage befugten und dem 'einfachen' Opfer; allerdings sind viele Opferschutzrechte nicht davon abhängig, ob sich das Opfer tatsächlich mit der Nebenklage anschließt Grundsatz der Waffengleichheit Bei der Implementation von Opferschutzmaßnahmen ist schließlich auch das prozessuale Gleichgewicht der Prozessparteien im Zivilprozess zu beachten. Der Grundsatz der Waffengleichheit beruht auf Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK; er ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips 57 und gilt im Zivil- ebenso wie im Strafverfahren. Im Strafprozess bezieht sich die Waffengleichheit allerdings nicht auf das Verhältnis zwischen Täter und Opfer, sondern das zwischen dem Täter und dem Staat als Strafverfolger. Der Zivilprozess hingegen geht von zwei ebenbürtigen und mit den jeweils gleichen Rechten ausgestatteten Parteien aus. Der Grundsatz der Waffengleichheit sichert das dem Zivilprozess eigene strukturelle Gleichgewicht. Diese Balance ist die Voraussetzung für die freie Beweiswürdigung gem. 286 ZPO. Sie ist im Übrigen auch die Voraussetzung dafür, dass ein zivilrechtlicher Anspruch des Opfers auch dann begründet sein kann, wenn der Täter zuvor im Strafprozess freigesprochen worden ist. Denn anders als im Inquisitionsprozess gilt der "in dubio pro reo"-grundsatz hier gerade nicht. Der Grundsatz der Waffengleichheit hat verschiedene Ausprägungen: Im Strafprozess dient er dem Ausgleich des strukturellen Ungleichgewichtes der Akteure, im Zivilprozess dient er der Wahrung des erforderlichen (Mindest-) Maßes des prozessualen Gleichgewichts. 58 Ein umfassender Opferschutz nach strafprozessualem Vorbild könnte daher in den anderen Verfahrensordnungen zu einer Verschiebung der prozessualen Kräfteverteilung führen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Ausgestaltung der Opferrechte geeignet wäre, die Stellung der Gegenpartei oder ihren prozessualen Handlungsspielraum in einer solchen Weise zu beeinträchtigen, dass ihre Inanspruchnahme potenziellen Einfluss auf den Verfahrensausgang 57 Foerster 2008, Weichbrodt 2012,

20 haben kann. Unter dieser Prämisse kann die besondere Schutzwürdigkeit bestimmter Opfer oder Opfergruppen, insbesondere kindlicher oder minderjähriger Opfer oder Opfer schwerer Gewaltund Sexualtaten, ausnahmsweise Eingriffe in das prozessuale Gleichgewicht rechtfertigen. Der österreichische Gesetzgeber geht hier sogar besonders weit, indem er dem Schutz minderjähriger Opfer expliziten Vorrang vor den Beweisinteressen der Parteien gibt. 59 Opferschutzrechte lassen sich mit dem zivilrechtlichen "Fair trial"-anspruch des Opfers aus Art. 6 EMRK begründen. 60 Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Zivilverfahren und sogar im sozialrechtlichen Verfahren der Opferentschädigung. 61 Hieraus lässt sich das Erfordernis einheitlicher Schutzstandards für Opfers auch in außerstrafprozessualen Verfahrensordnungen ableiten. 62 Vereinzelt gibt es kritische Gegenstimmen, die in Zweifel ziehen, ob neben dem Beschuldigte auch das Opfer in den Schutzbereich von Art. 6 EMRK fällt. 63 Der Wortlaut der Norm ist allerdings eindeutig. Er erstreckt das Fairnessgebot ausdrücklich auch auf zivile Verfahren. Damit ist auch jedes Deliktsopfer in diesen Verfahren erfasst. 64 Der Begriff "zivile Verfahren" wird auch weit ausgelegt, sodass das Fairnessgebot auch im OEG-Verfahren Anwendung findet. 65 Neben der EMRK ergibt sich der Anspruch auf Opferschutz auch aus dem grundgesetzlichen Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 GG Opferrelevante Prozesskonstellationen in ihren Verfahrensstrukturen Verfahrensstrukturen Prozessuale Regelungen müssen stets auf den verfahrensrechtlichen Gesamtkontext ausgerichtet sein. Ausgangspunkt der Überlegungen zu einer möglichen Übertragbarkeit einzelner Regelungen aus einer Verfahrensordnung in eine andere muss daher die jeweils maßgebliche Verfahrensstruktur sein, da diese sowohl die Rechtsstellung als auch den Handlungsrahmen für die Prozessakteure determiniert. Hauptakteure des Strafverfahrens sind Staatsanwaltschaft und Verteidigung; Opfer partizipieren insoweit lediglich als Drittbeteiligte, entweder passiv in der Rolle als Opferzeugen oder aktiv als 59 Siehe unten Pkt (c.). 60 Hierzu Bock 2012b, 69ff. 61 Bock 2012b, Peter 2014, Peter 2014, aao. 64 Walther 2007, 620; Bock 2012a, Bock 2012a, Walther 2007,

21 Neben- respektive Adhäsionskläger 67. Zwischen Täter und Opfer besteht im Regelfall keine direkte prozessuale Beziehung. Es ist gerade diese Rechtsstellung als nicht unmittelbar in das Ermittlungs- und Prozessgeschehen integrierte Drittbeteiligte, die die Ausstattung der Opfer mit weitreichenden Informations- und Akteneinsichtsrechten im Strafverfahren begründet, um ihre strukturelle Benachteiligung zumindest teilweise auszugleichen. Hauptakteure in Zivil- und Familiengerichtsverfahren sind in der Regel das Opfer als Kläger bzw. Antragsteller und der Täter als Beklagter bzw. Antragsgegner. Zivilklagen sind grundsätzlich aber auch mit umgekehrter Rollenverteilung denkbar. Dieser Fall kann eintreten, wenn ein ursprünglich Beschuldigter, z.b. nach einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch, das Opfer auf Schadensersatz verklagt. 68 Aus dem Erfahrungshorizont des betroffenen Opfers kann Prozessgegner ungeachtet seiner möglichen strafrechtlichen Entlastung gleichwohl der faktisch verantwortliche oder mitverantwortliche Viktimisierer (Täter) sein. In Gewaltschutzsachen, die beim Familiengericht verhandelt werden, ist die Rollenverteilung hingegen typischerweise vorgegeben. Eine Sonderkonstellation findet sich ferner in arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen soweit hier relevant 69 der Arbeitgeber als an der Viktimisierung selbst unbeteiligter Dritter die beklagte Partei ist. Der eigentliche Verursacher ist dann zumeist gar nicht an dem Verfahren beteiligt. Unbeteiligte Dritte 70 können ferner auch Beklagte in einem Prozess bei den Zivilgerichten sein, z.b. wenn das Opfer Ansprüche wegen unangemessener Berichterstattung gegen Presseorgane geltend macht. Hauptakteure in OEG-Sachen bei den Sozialgerichten sind regelmäßig Opfer auf der Kläger- und der Staat auf der Beklagtenseite. Verfahrensgegenstand sind stets Streitigkeiten über Ansprüche auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bzw. deren Umfang und Höhe. Beklagte Partei ist mithin stets der zuständige (staatliche) Versorgungsträger. Der Täter ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der systematische Vergleich der prozessualen Rahmenbedingungen in den untersuchungsrelevanten Verfahrensordnungen (siehe Abb. 1: Bildfolge im Uhrzeigersinn angeordnet) lässt drei verschiedene Grundkonstellationen (Modelle) erkennbar werden. Auf der einen Seite steht das inquisitorische Prozessmodell des Strafverfahrens mit seiner typischen vertikalen Kommunikations- und Aktionsstruktur (Tabellenfeld 1). Davon unterscheiden sich, auf der anderen Seite, am deutlichsten die streng adversatorisch organisierten Zivilverfahren, in denen das 67 Die Sonderkonstellation der Privatklage bleibt hier ausgeklammert. 68 Ein anschauliches Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist der Fall "Kachelmann". 69 Der Arbeitgeber kann beispielsweise dann betroffen sein, wenn er keine Schutzvorkehrungen gegen sexuelle Belästigung oder Stalking am Arbeitsplatz getroffen hat. 70 Die weitere Sonderkonstellation der gewillkürten Prozessbeteiligung von Dritten, beispielsweise Versicherungen, soll hier ebenfalls ausgeklammert bleiben. 21

22 Abbildung 1: Prozessuale Rahmenbedingungen in Straf-, Zivil- und Sozialrechtssachen 1 StPO 2 SGG 3 FamFG 6 ZPO/ArbGG 5 ZPO 4 ZPO Legende: G = Gericht T = (mutmaßl.) Täter/-in O = Opfer StA = Staatsanwaltschaft Bekl St = beklagter staatlicher Versorgungsträger Kl/ASt = Kläger/Antragsteller/-in Bekl/AG = Beklagter/Antragsgegner/-in X = an der Ausgangsviktimisierung unbeteiligte Dritte. Aktionsfeld der Parteien streng horizontal ausgerichtet ist (Tabellenfelder 4 bis 6). Zwischen den Parteien wird eine unmittelbare prozessuale (Zwangs-) Beziehung begründet. Gesetzgeberische Eingriffe zugunsten eines der beiden Hauptakteure hier des Opfers wären zugleich Eingriffe in die prozessuale Balance. 71 Dasselbe gilt grundsätzlich auch für richterliche Interventionen zugunsten einer Prozesspartei im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht, die daher nur in sehr engen Grenzen möglich sind. 72 Diese grundlegende konstruktive Unterschied markiert eine deutliche Trennlinie zwischen den Prozesssituationen in der oberen und denen in der unteren Tabellenhälfte. Strukturell dem Strafverfahren etwas ähnlicher sind hingegen die sozial- und familiengerichtlichen Verfahren, die jeweils durch eine tripolare Kräfteverteilung gekennzeichnet sind (Felder 2 und 3). Zwar gilt sowohl beim Familiengericht als auch im SGG- Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. 73 Die Parteien wirken freilich bei der Ermittlung des 71 Siehe oben Pkt Hierzu ausführlicher Isermann FamFG, 103 SGG. 22

23 Sachverhaltes mit. Anders als im Strafverfahren verhandeln die Parteien auch streitig. 74 Diese Dreiecksstruktur bietet grundsätzlich mehr Spielraum für punktuelle opferschützende Interventionen. Darüber hinaus dienen die familiengerichtlichen Gewaltschutzverfahren in ihrer Zielsetzung a priori dem Opferschutz. Dieser Spielraum unterscheidet denn auch die Prozesskonstellationen in den Feldern 3 und 4 trotz identischer Rollenverteilung voneinander. Weitere strukturelle Besonderheiten zeichnen schließlich die OEG-Verfahren aus (Feld 2). Beklagte Partei ist hier regelmäßig ein staatlicher Versorgungsträger. Charakteristisch ist darüber hinaus, dass den gerichtlichen Verfahren beim Sozialgericht regelmäßig ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist. Nur wenn das zuständige Versorgungsamt einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung aus 1 OEG abgelehnt hat, wird das gerichtliche Verfahren mit den Regeln des SGG relevant. Das Risiko einer persönlichen Begegnung mit dem Viktimisierer erscheint in beiden Stadien so gut wie ausgeschlossen. Damit entfällt im SGG mit der Abwesenheit des Täters als prozessbeteiligter Partei von vornherein ein wesentlicher Risikofaktor sekundärer Viktimisierung. Im Hinblick auf die besondere sozialstaatliche Verpflichtung von Hoheitsträgern ließe sich ein gradueller Verzicht auf prozessuale Waffengleichheit zugunsten eines höher gewichteten Opferschutzes im Unterschied zu möglichen Eingriffen in die Dispositionsfreiheit der Parteien im Zivilprozess ebenso gut begründen wie rechtfertigen. Der Staat stellt seine Ansprüche beispielsweise im Strafrecht an zahlreichen Stellen zugunsten der Opfer zurück, wie sich am Beispiel der 42, 46, 46a, 56b StGB zeigt. Nach diesem Vorbild könnte beispielsweise an eine großzügigere Entlastung von Kostenrisiken im SGG-Prozess gedacht werden. Allerdings ist fraglich, ob die kritischen Stimmen gegenüber der oft als restriktiv empfundene Entscheidungspraxis der Versorgungsträger in OEG-Sachen tatsächlich verfahrensrechtlichen Änderungsbedarf unter dem Vorzeichen des Opferschutzes nahelegen. 75 Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen prozessualen und materiell-rechtlichen Fragestellungen. Die mitunter als schwierig empfundene Durchsetzung von Versorgungsansprüchen, beispielsweise im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des Vorsatzes bei unbekanntem Täter, erscheinen häufig eher als Folgeprobleme der materiellen Regelungen des OEG und haben ihre Ursache insoweit nicht unbedingt im Prozessrecht selbst. Eine wesentliche Erleichterung für die Prozessführung antragstellender Opfer ergibt sich im Übrigen aus dem Verweis des 6 Abs. 3 OEG auf das KriegsopferVwVfG. 15 dieses Gesetzes sieht spezielle Beweiserleichterungen vor in Fällen, in denen Zeugen nicht bekannt sind oder ein konkreter Täter nicht ermittelt werden kann Wie im Zivilprozess gilt die Plicht vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben. 75 Vgl. Eppenstein 1998; Estelmann 2002; Gebhardt 2002; Kummer Zurückhaltender Bartsch et al Vgl. Gelhausen/Weiner OEG, 6 Rn

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