Grenzgänger. von Deutschland in die Schweiz. Informationsbroschüre der Steuerberatungskanzlei

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1 Grenzgänger von Deutschland in die Schweiz Informationsbroschüre der Steuerberatungskanzlei Scheffelstr Schopfheim Tel: / Fax: / info@fecht-partner.de Internet:

2 Stand 1/2011 Änderungen vorbehalten Fecht & Partner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Diese Broschüre einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Autoren unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Verarbeitung in elektronischen Systemen. Wir freuen uns jedoch, wenn Sie diese Broschüre an Interessierte weiterempfehlen und unsere Anschrift weitergeben. Wir sind gerne bereit, im Einzelfall diese Broschüre auch Dritten, die aufgrund Ihrer Empfehlung an uns herantreten, zuzusenden. Ebenfalls haben Sie die Möglichkeit die jeweils aktuellste Fassung dieser Broschüre auf unserer Homepage im Bereich Aktuelles herunterzuladen.

3 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Vorwort 2. Steuerliche Behandlung der Grenzgänger in die Schweiz a) Grundsätzliches b) Ablauf der Besteuerung in Deutschland c) Steuerliche Besonderheiten beim Schweizer Arbeitslohn 3. Besteuerung von Renten und Kapitalauszahlungen aus der Schweizerischen Rentenversicherung an ehemalige Grenzgänger 4. Steuerliche Folgen beruflicher Nichtrückkehr an den Wohnsitz ( 60-Tage-Regelung ) a) Allgemeines und Nachweis b) Ermittlung der Nichtrückkehrtage c) Zuweisung des Besteuerungsrechts bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen d) Steuerliche Folgen für die deutsche Einkommensteuererklärung e) Besonderheiten bei leitenden Angestellten 5. Einzelthemen zur sozialen Absicherung der Grenzgänger a) Krankenversicherung b) Rentenversicherung c) Kindergeld d) Elterngeld e) Arbeitslosenversicherung f) Doppelbeschäftigung in Deutschland und der Schweiz 6. Unsere Kanzlei 7. Weiterführende Links 8. Haftungsausschluss

4 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 3 1. Vorwort Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz? Oder Sie haben dies vor? Die zwischen der Europäischen Union und der Schweiz mit Wirkung ab dem 01. Juni 2002 abgeschlossenen bilateralen Verträge machen die Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Ausländer aus der Europäischen Union deutlich einfacher als zuvor. Durch unsere grenznahe Lage kennen wir die zahlreichen Fragen unserer Mandanten, die als Grenzgänger/innen (im Folgenden Grenzgänger genannt) in der Schweiz tätig sind oder dies beabsichtigen. Aus dem Erfahrungsschatz unserer Arbeit auf diesem Gebiet ist diese Broschüre entstanden. Sie soll Ihnen als Grenzgänger wertvolle Hinweise und Informationen rund um Ihre berufliche Tätigkeit geben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den für Grenzgänger wichtigen steuerlichen Themen. Wir erläutern Ihnen daneben ausgewählte Punkte aus verschiedenen Sachgebieten und zeigen Ihnen, was wir als Ihre Steuerberatungskanzlei für Sie tun können.

5 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 4 2. Steuerliche Behandlung der Grenzgänger in die Schweiz a) Grundsätzliches Die steuerliche Definition für Grenzgänger findet sich in Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz: Grenzgänger... ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA D-CH) Die Besteuerung des Grenzgängers findet grundsätzlich in dem Vertragstaat statt, in dem der Grenzgänger ansässig ist. In dem in dieser Broschüre dargestellten Fall eines deutschen Grenzgängers in die Schweiz ist dies Deutschland. Die Besteuerung in Deutschland ist nicht davon abhängig, ob für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung vorliegt, sondern richtet sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen und den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuerrechts. b) Ablauf der Besteuerung in Deutschland Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1a Fragebogen Zu Beginn der Tätigkeit in der Schweiz muss der künftige Grenzgänger eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger (Vordruck Gre-1a) bei dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt beantragen und diese ausgefüllt und unterschrieben dort wieder vorlegen. Das Finanzamt stempelt nach Prüfung die Bescheinigung ab und sendet diese an den Grenzgänger zurück. Ein Exemplar der Bescheinigung ist dem Arbeitgeber in der Schweiz einzureichen. Der Arbeitgeber wird daraufhin den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer auf 4,5 % des jeweiligen Bruttolohnes begrenzen. Das deutsche zuständige Finanzamt sendet anschließend einmalig dem Grenzgänger einen Fragebogen zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger. Darin werden die für die steuerliche Einordnung der Grenzgängereinkünfte und für die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen erforderlichen Sachverhalte und Unterlagen abgefragt.

6 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 5 Vorauszahlungen In der Folge erlässt das Finanzamt einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid mit vierteljährlichen Zahlungsterminen (10.3./10.6./10.9./ ). Die Schweizerische Quellensteuer in Höhe von 4,5 % wird als geleistete Vorauszahlung auf die hochgerechnete deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet. Steuererklärung Nach Ablauf des Kalenderjahres sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bis zum des Folgejahres bei Ihrem deutschen Finanzamt einzureichen. Für die Lohneinkünfte von Grenzgängern in die Schweiz wurde von der Baden- Württembergischen Finanzverwaltung ein besonderes Formular Anlage N-Gre geschaffen, das anstelle des üblichen Formulars Anlage N auszufüllen ist. Bei Erstellung der Steuererklärung durch einen deutschen Steuerberater verlängert sich diese Abgabefrist bis zum des Folgejahres. Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Ihr Finanzamt erlässt nach Prüfung der Einkommensteuererklärung und der eingereichten Belege einen Einkommensteuerbescheid und rechnet die in Deutschland geleisteten Vorauszahlungen sowie die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer von 4,5 % auf die endgültige Steuerschuld an. Dabei wird in der Regel eine Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen für die künftigen Jahre vorgenommen. c) Steuerliche Besonderheiten beim Schweizerischen Arbeitslohn Wesentliche Grundlage für die Besteuerung ist der jährliche Schweizer Lohnausweis für die Steuererklärung. Die beigefügte Kopie (Anlage 1) zeigt den z.zt. gültigen Lohnausweis. Aufgrund Schweizerischer Vorschriften weichen die Angaben im Lohnausweis in Einzelpunkten von dem in Deutschland zu versteuernden Arbeitslohn ab. Wesentliche und häufig auftretende Abweichungen sind nachstehend aufgeführt und erläutert (die Nummerierung entspricht den Feldern des Formulars):

7 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 6 2. Gehaltsnebenleistungen/ 2.2. Privatanteil Geschäftswagen Von Schweizer Arbeitgebern wird gelegentlich an Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Mitnutzung zur Verfügung gestellt. In den Schweizer Lohnabrechnungen wird dies entsprechend der schweizerischen Regelungen berücksichtigt. In der deutschen Steuererklärung sind - aufgrund der Abweichungen der steuerrechtlichen Regelungen - für diese Privatnutzung Hinzurechnungen zum Bruttolohn vorzunehmen. Das Verfahren entspricht dem bei Arbeitnehmern in Deutschland. Wir verweisen auf die zahlreiche Fachliteratur zu den Stichworten 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode. Gerne erteilen wir zu Einzelfragen Auskünfte oder nehmen entsprechende Berechnungen vor. 3. Unregelmäßige Leistungen In diesen Feldern wird i.d.r. die im Bruttolohn enthaltene Leistung aus Unfall- oder Krankentagegeldversicherungen (Taggelder aus Versicherungen) ausgewiesen. Die Beurteilung der Steuerpflicht oder -freiheit ist aufgrund einer Vielzahl von Fallgestaltungen kompliziert und nur anhand des Einzelfalls möglich. Hierzu finden Sie besonders in Kapitel 4 nähere Ausführungen. 5. Beteiligungs- oder Forderungsrechte Schweizer Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern sowohl Aktien als auch Aktienoptionsrechte im Rahmen von Incentive-Programmen unentgeltlich oder mit Abschlägen vom Verkehrswert überlassen. Diese können entweder gar nicht oder zu verschiedenen Werten im Schweizer Bruttolohn enthalten sein. Die Besteuerung richtet sich aber nach den deutschen Vorschriften. Aufgrund der Vielzahl der Beteiligungsmodelle ergeben sich verschiedenste Besteuerungszeitpunkte und Besteuerungsbeträge. Die Abrechnungen und Depotauszüge der die Beteiligungen verwaltenden Bank sind einzureichen und ggf. Hinzurechnungen zum steuerpflichtigen Bruttolohn zu berechnen. 9. Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV Dieses Feld enthält neben den Arbeitnehmerbeiträgen zu der staatlichen 1. Säule der Schweizer Altersvorsorge bestehend aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) (siehe auch Kapitel 4) - grundsätzlich auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Erwerbsersatzordnung (EO) und zur Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese Versicherungsbeiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte. In diesem Feld werden auch die Arbeitnehmerbeiträge zur freiwilligen Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) ausgewiesen werden, die im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können.

8 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Berufliche Vorsorge Dieses Feld enthält die Arbeitnehmerbeiträge zur sogenannten 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge (siehe auch Kapitel 4). Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Beiträge je zur Hälfte. Soweit Arbeitgeber über ihre obligatorischen Beiträge hinausgehende Zahlungen leisten, stellen diese nach deutschem Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zur Ermittlung einer etwaigen deutschen Steuerpflicht dient die bereits genannte Anlage N-Gre, in der ein besonderes Berechnungsschema für Pensionskassenbeiträge enthalten ist. 12. Quellensteuerabzug Hier wird die durch den Arbeitgeber in der Schweiz abgeführte Quellensteuer ausgewiesen. Bei der Ermittlung der in Deutschland zu zahlenden Steuern wird der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5 % angerechnet. Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer die Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht überreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer nach Tarif einzubehalten. Eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuer kann jedoch auf Antrag innerhalb der Fristen erfolgen. 13. Pauschalspesen Schweizer Arbeitgeber zahlen teilweise monatliche oder jährliche pauschale Spesen an Arbeitnehmer, die aufwändige Einzelabrechnungen ersetzen. In der Regel sind diese Vergütungen im Schweizer Bruttolohn nicht enthalten und werden von der Finanzverwaltung dem Bruttolohn als steuerpflichtiger Gehaltsbestandteil hinzugerechnet. Dagegen kann der Grenzgänger jegliche tatsächliche Werbungskosten nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts (z.b. Verpflegungspauschalen, Kilometergelderstattung) geltend machen. Voraussetzung ist jedoch das Führen entsprechender Aufzeichnungen und das Beifügen der Originalspesenbelege zur Einkommensteuererklärung. 15. Bemerkungen In diesen Feldern befinden sich häufig Hinweise auf Wochenend- und Schichtarbeit. Zusätzliche Wochenend- und Schichtvergütungen stellen in der Schweiz steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine teilweise oder vollständige Steuerfreistellung ist nach separater Prüfung und Wertermittlung, soweit es sich dabei um Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge im Sinne des deutschen Steuerrechts handelt, in der Einkommensteuererklärung des Grenzgängers möglich. Dieses Feld kann auch die im Bruttolohn nach Schweizer Vorschrift enthaltenen Kinderzulagen enthalten. An anderer Stelle in dieser Broschüre wird ausgeführt, dass diese ein Äquivalent zum deutschen Kindergeld darstellen und damit aus dem steuerpflichtigen Bruttolohn auszuscheiden sind.

9 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 8 3. Besteuerung von Renten und Kapitalauszahlungen aus der Schweizerischen Rentenversicherung Renten und ähnliche Vergütungen für frühere Arbeitstätigkeit in der Schweiz werden gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz grundsätzlich im Wohnsitzstaat und damit in Deutschland besteuert. Die Rentenbesteuerung wurde in Deutschland durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung ab dem neu geregelt. Für Grenzgänger bedeutet dies, dass Rentenzahlungen aus der Schweizerischen AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) wie Zahlungen aus einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind. Dieser beträgt bei Renteneintritt bis einschließlich %. Bei Rentenbeginn in späteren Jahren steigt der Besteuerungsanteil stufenweise (z.zt. 2% p.a.) bis auf 100 % an (erreicht bei Rentenbeginn in 2040). Der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn in 2010 beträgt somit 60 %. Renten- und einmalige Kapitalauszahlungen aus Schweizer Pensionskassen als obligatorischer ergänzender Versicherung sind ab 2005 ebenfalls als aus einer gesetzlichen Rentenversicherung stammend zu betrachten. Damit sind diese i.d.r. analog obiger Verfahrensweise zu besteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich für einen Teil der Zahlung einen ermäßigten Ertragsanteil (ca %) zugrunde zulegen. Die Steuerlast mindert sich dadurch erheblich. Diese sogenannte Öffnungsklausel setzt Kenntnisse über den Versicherungsverlauf seit Beginn Ihrer Tätigkeit voraus. Für nähere Einzelheiten sowie die nötigen Berechnungen beraten wir Sie. In der Schweiz wird bei einmaligen Kapitalauszahlungen der Pensionskassen immer eine Quellensteuer einbehalten. Der Steuersatz ist kantonal unterschiedlich. Die einbehaltene Quellensteuer kann jedoch zurückgefordert werden, sofern das deutsche Finanzamt über die Auszahlung der Versicherungsleistung informiert worden ist und die Besteuerung in Deutschland erfolgt ist. Wenn Sie eine Auszahlung des Altersguthabens aus der betrieblichen Personalvorsorge als einmalige Kapitalleistung in Erwägung ziehen, sollten Sie sich zuvor über die damit verbundenen Steuereffekte informieren. In diesem äußert komplexen Sachverhalt (z. B. Anwendung der Öffnungsklausel ) kennt sich nur der Spezialist aus. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.

10 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 9 4. Steuerliche Folgen beruflicher Nichtrückkehr an den Wohnsitz bei Grenzgängern ( 60-Tage-Regelung ) a) Allgemeines und Nachweis Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz definiert, dass die Grenzgänger-Eigenschaft dann wegfällt,...wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA D- CH) Folge des Wegfalls der Grenzgänger-Eigenschaft ist die Zuweisung des Besteuerungsrechts (vollständig oder anteilig, siehe nachfolgende Ausführungen) an die Schweiz. Aufgrund des Wechsels des Besteuerungsrechtes in die Schweiz behält der Schweizer Arbeitgeber nun die von der Höhe des Arbeitslohns abhängige kantonale Steuer ein. Die Beschränkung des Steuerabzugs auf 4,5 % erlischt mit dem Wegfall der Grenzgänger-Eigenschaft. Zum Nachweis des Wechsels von der Grenzgängerbesteuerung zur Schweizer Quellenbesteuerung für Arbeitgeber, Kantonales Steueramt und deutsches Finanzamt dient das amtliche Formular Gre-3, das ausgefüllt, mit Bestätigung des Schweizer Arbeitgebers versehen und den beteiligten Finanzbehörden zur Kenntnis und Unterschrift vorgelegt werden muss. Eine Einzelaufstellung über die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage ist - vom Arbeitgeber unterzeichnet - dem Formular Gre-3 beizufügen. b) Ermittlung der Nichtrückkehrtage Die Ermittlung der beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage ist Gegenstand eines ausführlichen Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom und damit nicht direkter Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland- Schweiz. Daraus resultieren in Einzelfällen unterschiedliche Beurteilungen der Deutschen und Schweizer Finanzbehörden sowohl hinsichtlich einzelner Arbeitstage als auch hinsichtlich der Tatsache der Nichtrückkehr bei Grenzgängern überhaupt. Weiterhin unterliegt die Beurteilung und rechtliche Würdigung einzelner Sachverhalte der Veränderung durch die deutsche Steuerrechtsprechung. Beruflich veranlasste Nichtrückkehr setzt Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz voraus: Die Zumutbarkeit der Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Wohnort ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln 3 Stunden übersteigt. Demgegenüber gilt die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar, wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit (hin und zurück) mit den in der Regel benutzten Transportmitteln weniger als 2 Stunden beträgt und die Straßenentfernung unter 90 km liegt. (Verständigungsvereinbarung über die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnort, Juni 1999)

11 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 10 Weitere Einzelfälle zur beruflich veranlassten Nichtzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz können u.a. sein: - außergewöhnlich lange Arbeitszeiten, bei denen eine Rückkehr an den Wohnsitz zu einem Aufenthalt dort von weniger als 8 Stunden führen würde - Innehaben eines Wohnsitzes in der Schweiz aus beruflichen Gründen aufgrund einer zwingenden Vorschrift schweizerischen Rechts - Arbeitsunterbrechungen von 4-6 Stunden bei Hinzukommen einer gewissen Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (individuelle Berechnung) Aufgrund der Vielzahl möglicher Sachverhalte ist hier nur ein grober Überblick möglich. Besonderheiten bestehen auch für bestimmte Berufsgruppen, wie z.b. Bordpersonal auf Schiffen oder Flugzeugen sowie bei Teilzeitbeschäftigten. Im Einzelfall empfehlen wir Ihnen eine individuelle Beratung zur Beurteilung Ihres Sachverhaltes. Wichtig ist: Das Finanzamt kann verlangen, dass die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage durch Belege (Reisekostenabrechnungen, Verpflegungs- oder Tankquittungen, Übernachtungsbelege etc.) nachgewiesen sein müssen. Alles, was als Nachweis dient, sollte deshalb von Anfang an im Original aufbewahrt werden. Für die Ermittlung der korrekten Anzahl der beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage muss zwischen der beruflichen Tätigkeit in den Vertragsstaaten Deutschland/Schweiz einerseits und Tätigkeiten in Drittstaaten andererseits unterschieden werden. Wir beraten Sie, ob für Sie die Anwendung der 60-Tage Regel interessant ist, wie Sie die Voraussetzungen dazu schaffen und welche Nachweise hierfür erforderlich sind. c) Zuweisung des Besteuerungsrechts bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen Ergeben sich damit bei ganzjähriger Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber mehr als 60 beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage und damit ein grundsätzlicher Wegfall der Grenzgängereigenschaft, erfolgt in einem zweiten Schritt die detaillierte Zuweisung des Besteuerungsrechts anhand des Ortes der tatsächlichen Arbeitsausübung. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit in der Schweiz oder bei Arbeitgeberwechsel sind anteilige Nichtrückkehrtage je einzelnem Arbeitgeber maßgebend. Erfolgt die gesamte Arbeitstätigkeit in der Schweiz, erhält die Schweiz bei Überschreiten der 60 Nichtrückkehrtage (= Inanspruchnahme der 60-Tage-Regelung ) das komplette Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn. Der Arbeitslohn wird damit von der deutschen Besteuerung ausgenommen und der kantonalen Quellenbesteuerung unterworfen. Die tatsächliche Versteuerung in der Schweiz muss gegenüber dem deutschen Finanzamt nachgewiesen werden. Erfolgen jedoch im Rahmen der Arbeitsausübung Dienstreisen nach Deutschland oder in Drittstaaten, wird der auf diese Arbeitstage entfallende anteilige Schweizer Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterworfen. Es muss dann eine separate Ermittlung dieser zu besteuernder Arbeitstage erfolgen, die stets zu anderen Ergebnissen als die Ermittlung der o.g. Nichtrückkehrtage führt. Werbungskosten sind dabei ebenfalls sachgerecht zuzuordnen bzw. aufzuteilen.

12 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 11 d) steuerliche Folgen für die deutsche Einkommensteuererklärung Wie unter c) ausgeführt, wird der Schweizer Arbeitslohn ganz bzw. teilweise von der deutschen Besteuerung ausgenommen. Auf einen ggf. in Deutschland steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns und weitere deutsche Einkünfte wird bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung jedoch ein gegenüber der tariflichen Steuer erhöhter Steuersatz angewendet (sogenannter Progressionsvorbehalt, analog Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Bei Ehepartnern kann deshalb eine getrennte Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer vorteilhaft sein. Dies kann allerdings nur individuell und jedes Jahr neu berechnet werden. Eine Prüfung zur Minimierung der Steuerschuld mittels der richtigen Veranlagungsart ist in jedem Fall zu empfehlen. Die Schweizer Kantonale Steuerverwaltung behält i.d.r. ihr Besteuerungsrecht nur auf den anteiligen in der Schweiz zu besteuernden Arbeitslohn. Dieser Schweizer Steuerabzug kann soweit abweichend hinsichtlich der Tageberechnung - auch nach Ablauf des Kalenderjahres noch richtiggestellt werden. Die Schweizer Steuerbehörden benötigen für diese Korrektur in der Regel Einsicht in den deutschen Steuerbescheid. e) Besonderheiten bei leitenden Angestellten Leitende Angestellte unterliegen grundsätzlich wie alle anderen Arbeitnehmer der Grenzgängerbesteuerung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland- Schweiz. Besonderheiten ergeben sich für sie erst bei der Inanspruchnahme der 60- Tage-Regelung. Unter den Begriff leitender Angestellter fallen gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen. Ebenso gehören auch stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren und Generaldirektoren zu diesem abgegrenzten Personenkreis, zudem nicht automatisch alle leitenden Angestellten einer Kapitalgesellschaft gehören. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Inanspruchnahme der 60-Tage-Regelung durch leitende Angestellte ( Sonderregelung ) stand lange Zeit auf dem Prüfstand der deutschen Finanzgerichte. Aufgrund einer Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz vom 30. September 2008 wird die Sonderregelung seit nur noch auf leitende Angestellte angewandt, die entsprechend ihrer Führungsposition im Handelsregister eingetragen sind. Handlungsbevollmächtigte werden von dieser Regelung nicht eingeschlossen, mit der Begründung, dass die Prokura nach schweizerischem und deutschem Handelsrecht unterschiedlich behandelt wird. Die Arbeitseinkünfte eines leitenden Angestellten sind unabhängig davon, wo der leitende Angestellte seine Arbeit verrichtet, im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Der Schweiz steht somit das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Vorliegen der 60-Tage-Regelung - für die Vergütung der leitenden Angestellten zu.

13 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Einzelthemen zur sozialen Absicherung der Grenzgänger a) Kranken-/Pflegeversicherung Im Unterschied zu Arbeitnehmern in Deutschland erhalten Grenzgänger von ihrem Schweizer Arbeitgeber keinen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Die Arbeitsaufnahme in der Schweiz entbindet zugleich von etwaiger deutscher Krankenversicherungspflicht. Sie sollten natürlich Ihren Krankenversicherungsschutz nicht aufs Spiel setzen, sondern die gebotenen Wahlmöglichkeiten nutzen. Vergessen Sie auch nicht die ausreichende Versicherung des Pflegerisikos. Sie können sich als Grenzgänger versichern: in einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland als freiwilliges Mitglied durch Fortführung der zuvor bereits bestehenden Versicherung in einer privaten Krankenversicherung in Deutschland in einer Krankenkasse in der Schweiz, ggf. kombiniert mit einer privaten Zusatzversicherung in Deutschland. Wenn Sie sich zu Beginn Ihrer Grenzgängertätigkeit in der Schweiz versichern, sind Sie an diese Entscheidung gebunden. Nur bei Änderung des Familienstandes oder der Geburt eines Kindes haben Sie erneut die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitsortes besteht diese Möglichkeit nicht, Sie können lediglich innerhalb der Schweiz zu einer anderen Kasse übergehen. Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in Deutschland entscheiden, müssen Sie auch Beiträge an die Pflegeversicherung zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind. Wenn Sie sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz (KVG) entscheiden, ist die Pflegeversicherung nicht vorgeschrieben. Bei einer Versicherung nach KVG sind jedoch entsprechende Sachleistungen wie ambulante Krankenpflege zuhause oder im Pflegeheim abgedeckt. Welche Versicherung für Sie die richtige ist, muss individuell ermittelt werden; ein Allgemeinrezept gibt es nicht. Lassen Sie sich von unabhängigen Beratern bei Ihrer Entscheidung helfen. b) Krankentagegeldversicherung Krankentagegeld erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber für Sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat oder Sie selbst eine entsprechende Zusatzversicherung gewählt haben. Gesetzlich vorgesehen ist eine entsprechende Versicherung durch den Arbeitgeber nicht. In vielen Gesamtarbeitsverträgen ist aber festgelegt, dass der Arbeitgeber eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen hat. Haben Sie Versicherungsschutz, wird Ihnen je nach Vertrag bis zu 2 Jahre lang Krankentagegeld in Höhe von mindestens 80 % des Bruttolohns gewährt. Wenn keine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde, muss der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit im ersten Dienstjahr nur für 3 Wochen, danach für eine angemessene Zeit den Lohn fortzahlen.

14 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 13 Die Krankentagegeldauszahlungen gelten in Deutschland grundsätzlich als steuerfreie Einnahmen, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die Arbeitgeberbeiträge zu einer Krankentagegeldversicherung, die aus dem Schweizer Lohnausweis nicht ersichtlich sind, sind seit 2008 als steuerpflichtiger Gehaltsbestandsteil anzusehen und werden von der deutschen Finanzverwaltung dem Bruttolohn hinzugerechnet (ggf. durch Schätzung). Wir empfehlen, um eine Schätzung dieser Beiträge durch die Finanzverwaltung zu vermeiden, die Einholung einer Arbeitgeberbestätigung über die im Veranlagungsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge. c) Rentenversicherung Das Schweizerische Rentenversicherungssystem steht auf 3 Säulen. Davon sind erste und zweite Säule für Grenzgänger grundsätzlich relevant. Zur ersten Säule (die staatliche Vorsorge) zählt die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung inkl. Invalidenversicherung (AHV/IV). Als Grenzgänger sind Sie in der Schweizerischen AHV/IV versicherungspflichtig, da alle Einwohner und Erwerbstätigen in der Schweiz dort obligatorisch versichert sind. Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des Jahres, das auf den 17. Geburtstag, bei Nichterwerbstätigen auf den 20. Geburtstag folgt. Wie in Deutschland tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrages. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine Beitragsbemessungsgrenze, bei deren Überschreitung die Beitragspflicht für das übersteigende Gehalt entfallen würde. Aufgrund von Sozialversicherungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz erhöhen in der Schweiz erworbene Rentenansprüche zwar nicht die deutsche Altersrente, werden jedoch bei Erfüllung verschiedener Wartezeiten berücksichtigt. Eine Übertragung Schweizerischer Rentenbeiträge an die deutsche Rentenversicherung erfolgt in keinem Fall. Die Grenzgängertätigkeit führt nach Maßgabe der Schweizerischen Rentenversicherungsvorschriften zu einem eigenständigen Rentenanspruch gegenüber der Schweiz, unabhängig vom Wohnsitz des Grenzgängers während des Rentenbezugs. Bei konkreten Fragestellungen hierzu empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Deutschen oder Schweizerischen Rentenversicherung. Die zweite Säule (die berufliche Vorsorge) des Schweizerischen Rentenversicherungssystems stellt die Versicherung für Arbeitnehmer in Pensionskassen gemäß Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dar.

15 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 14 Sie beinhaltet eine zusätzliche Rentenversicherungspflicht für alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und einen Jahreslohn oberhalb der jeweils festgelegten maximalen AHV-Rente (in 2010: CHF) beziehen und gilt damit auch für Grenzgänger. Jede Pensionskasse informiert den Arbeitnehmer über die Vertragsdetails und Leistungen durch Aushändigen ihres Reglements. Pensionskassen sparen und verwenden die eingezahlten Beiträge im Unterschied zur AHV und auch zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nicht nach dem Umlage-, sondern dem Kapitaldeckungsverfahren und sind nach den rechtlichen Prinzipien einer Privatversicherung aufgebaut. Über die angesparten Beiträge und die prognostizierten Leistungen bei Erreichen der Altersgrenze/Invalidität sowie ggf. Hinterbliebenenleistungen wird ein jährlicher Vorsorgeausweis erstellt. Rückfragen zu Details beantwortet die jeweilige Pensionskasse. Die Versicherten erhalten von der Pensionskasse gemäß BVG regelmäßige Altersrentenzahlungen oder in bestimmten Sonderfällen auch Einmalauszahlungen (Kapitalauszahlungen). AHV und ergänzende Versicherungspflicht nach BVG sollen im Alter eine Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen. d) Kindergeld Als Grenzgänger mit Kind/-ern haben Sie grundsätzlich seit dem gemäß Sozialversicherungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz Anspruch auf Schweizer Kinderzulage (bzw. Ausbildungszulage). Diese ist kantonal verschieden hoch und wird vom Arbeitgeber - sofern das Entgelt der Beschäftigung mindestens CHF im Jahr bzw. 570 CHF im Monat beträgt - mit dem Gehalt ausgezahlt. Insoweit erlischt der Anspruch auf deutsches Kindergeld. Es werden für alle Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Kinderzulagen gewährt. Darüber hinaus besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf Ausbildungszulagen und für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Kinderzulagen. Es gelten für die gesamte Schweiz einheitliche Mindestsätze für Familienzulagen. Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 CHF pro Monat und die Ausbildungszulage mindestens 250 CHF. Manche Kantone zahlen höhere Kinder- und Ausbildungszulagen. Ist die Kinderzulage niedriger als vergleichbares deutsches Kindergeld und ist der andere Elternteil des Kindes nicht in der Schweiz als Grenzgänger tätig, kann von diesem die Differenz zwischen Zulage und deutschem Kindergeldanspruch bei der zuständigen Familienkasse nachgefordert werden. Informieren Sie sich vor Antritt Ihrer Schweizer Beschäftigung bei der Familienkasse, da hier verschiedene Fallkonstellationen denkbar sind.

16 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 15 Neben der eigentlichen Kinderzulage werden von einigen Arbeitgebern auf freiwilliger Basis zusätzliche Familienzulagen geleistet. Diese werden nach deutschem Recht jedoch als normaler Gehaltsbestandteil betrachtet und unterliegen auch nicht den o.g. zwischenstaatlichen Abkommen. e) Elterngeld Das zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeldgesetz war bis zum für Sie als Grenzgänger in die Schweiz nur eingeschränkt anwendbar. Da die Leistung grundsätzlich im Beschäftigungsland zu zahlen ist und die Schweiz ein Elterngeld nicht kennt, gingen Eltern, die beide Grenzgänger sind, in den Jahren 2007 und 2008 leer aus. Kurz vor Weihnachten 2008 kam dann die gute Nachricht für Grenzgänger: In Zukunft haben auch in Deutschland lebende Familien einen Anspruch auf Elterngeld, wenn beide Eltern in der Schweiz arbeiten (Pressemitteilung vom ). Dementsprechend sind seit dem folgende Konstellationen möglich, wenn einer der Eltern oder beide als Grenzgänger arbeiten: 1. Beide Elternteile arbeiten in der Schweiz und wohnen mit dem Kind in Deutschland: Seit besteht neben dem Anspruch auf schweizerische Familienleistungen/Kinderzulage - die im Wesentlichen mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind - auch Anspruch auf Elterngeld, wenn beide Elternteile in der Schweiz beschäftigt sind. 2. Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, zweiter Elternteil ist nicht erwerbstätig, Familie wohnt in Deutschland: In diesem Fall haben die schweizerischen Familienleistungen Vorrang; da dort jedoch kein Anspruch auf Elterngeld existiert, besteht neben dem Anspruch auf deutsche Familienleistungen (Differenzkindergeld) auch Anspruch auf Elterngeld. 3. Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, zweiter Elternteil ist in Deutschland erwerbstätig, Familie wohnt in Deutschland: Hier besteht ein Vorrang der deutschen Familienleistungen, daher Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld. 4. Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, zweiter Elternteil ist in Deutschland selbständig (nicht sozialversicherungspflichtig). Familie wohnt in Deutschland: Vorrang der schweizerischen Familienleistungen. Da in der Schweiz jedoch kein Anspruch auf Elterngeld existiert, besteht neben dem Anspruch auf deutsche Familienleistungen (Differenzkindergeld) auch Anspruch auf Elterngeld. 5. Alleinerziehender Elternteil arbeitet in der Schweiz und wohnt mit Kind in Deutschland: Anspruch auf schweizerische Familienleistungen, kein Anspruch auf deutsches Elterngeld.

17 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 16 Anspruch auf Elterngeld hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit einem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Es darf maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden, um den Anspruch nicht zu verlieren. Das Elterngeld ersetzt 67 % (ab 2011: 65 %) des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Nettoerwerbseinkommens bis maximal Nichterwerbstätige Eltern erhalten mindestens 300, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen erhalten Zuschläge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der L-Bank bzw. beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Ein Download des Antragsformulars ist unter (=> Elterngeld) möglich. f) Arbeitslosenversicherung Grenzgänger in der Schweiz leisten Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenversicherung. Wie in Deutschland werden diese Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Es bestehen spezifische Beitragsbemessungsgrenzen und Prozentsätze. Die aktuell gültigen Werte können beim Schweizerischen Arbeitgeber erfragt werden. Wird ein Grenzgänger arbeitslos, ist eine unverzügliche Mitteilung an die für seinen deutschen Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit zu machen. Die deutsche Arbeitslosenversicherung erbringt aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Abkommen mit der Schweiz, etwaige Lohnersatzleistungen nach deutschem Recht. Bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen werden Leistungen von der Versicherung im Beschäftigungsstaat ausgezahlt. Als Nachweis der ausländischen Versicherungszeiten benötigen Sie bei der Antragsstellung im Staat des Wohnsitzes die im Beschäftigungsstaat ausgestellte Bescheinigung E301. Diese erhalten Sie unter Vorlage einer Bestätigung Ihres Arbeitgebers bei der für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörde (die Arbeitslosenkassen oder das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO)). Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erlangen, müssen Sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens für 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Von dieser Rahmenfrist kann bei Nachweis einer langfristigen Erkrankung, Mutterschaft oder Kindererziehung möglicherweise abgewichen werden. Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 % des versicherten Verdienstes und wird in Taggeldern für Montag bis Freitag ausbezahlt. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes liegt im Jahr 2010 bei CHF.

18 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 17 g) Doppelbeschäftigung in Deutschland und der Schweiz Seit 2002 ist die Schweiz den Regelungen der EU zu diesem Bereich beigetreten. Dies hat zur Folge, dass die EG-Vorschriften aus 1971 gelten und damit bei Beschäftigung in zwei unterschiedlichen Ländern dort die Sozialversicherungspflicht besteht, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Für einen Grenzgänger, der gleichzeitig ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland eingegangen ist, bedeutet dies, dass der schweizerische Arbeitgeber für den in der Schweiz bezogenen Arbeitslohn anstelle der schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge Beiträge an eine deutsche Krankenkasse nach deutschem Recht einschließlich der Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen muss. Dies gilt auch, wenn ein in der Schweiz beschäftigter Grenzgänger die überwiegende Zeit in Deutschland (Außendienst) tätig ist. Sogar ein zusätzlicher Minijob in Deutschland hat dieselbe Auswirkung. Zu diesem komplexen Thema geben wir Ihnen bei Bedarf gerne weitere Informationen.

19 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Unsere Kanzlei Wir sind eine alteingesessene Steuerberatungskanzlei im Herzen von Schopfheim und bieten Ihnen das gesamte Spektrum einer Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei an. Die Beratung von Grenzgängern ist seit Jahren eines unserer Spezialgebiete. Wir können Sie von den alljährlichen Mühen mit der Steuererklärung entlasten und diese vollständig den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erstellen. Dabei geben wir Ihnen ggf. individuelle Hinweise und ermöglichen es Ihnen mögliche steuerliche Wahlrechte optimal auszuüben. Sie können uns aber auch mit der einmaligen steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes, der einmaligen Prüfung eines Steuerbescheides, der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber der deutschen Finanzverwaltung, Hochrechnungen zur Steuerbelastung und vielen anderen Einzelthemen beauftragen. Sie erreichen uns: Natürlich finden Sie uns auch im Internet unter:

20 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Weiterführende Links arbeitsagentur.de ausgleichskasse.ch Seite der deutschen Bundesarbeitsagentur (des früheren Arbeitsamtes). Enthält Hinweise und Formulare rund um das Thema Arbeit sowie Informationen zum Kindergeld. Schweizerische Rentenversicherung (AHV/IV) in Bern. Anlaufstelle für Auskünfte der Schweizer gesetzlichen Rentenversicherung. bsv.admin.ch bundesfinanzministerium.de bundesfinanzhof.de deutsche-rentenversicherung.de estv.admin.ch grenzgaenger.de nwb.de Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherung. Informiert und erteilt Auskünfte zu Fragen der Schweizerischen Sozialversicherung. Bundesministerium der Finanzen. Enthält Informationen zu aktuellen Steuergesetzen, Tabellen, Pressemitteilungen, Grafiken und Gesetzestexte. Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle. Enthält u.a. aktuelle Urteile und Pressemitteilungen zu veröffentlichten Entscheidungen. Deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Anlaufstellung für alle Fragen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Eidgenössische Steuerverwaltung Schweiz. Informiert zum Schweizer Steuerrecht allgemein, zur Schweizer Steuerverwaltung und zum Internationalen Steuerrecht aus Sicht der Schweiz. Seite des Grenzgänger-Info e.v. Informiert und berät Schweizer Grenzgänger zu einer Vielzahl von Fragestellungen. Fachverlag für Steuern, Wirtschaft und Recht und aktueller Fachliteratur zur neusten Rechtsprechung in verschiedenen Themenbereichen. Informiert per regelmäßigem Newsletter zu den einzelnen Themen; Volltexte sind über Links erreichbar.

21 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 20 steuerverwaltung.bs.ch steuerkonferenz.ch zbfs.bayern.de Steuerverwaltung des Kantons Basel Stadt. Enthält Informationen zu den Kantonalen Steuern im Kanton Basel-Stadt inkl. der aktuellen Quellensteuertarife. Schweizerische Steuerkonferenz Vereinigung schweizerischer Steuerbehörden Behandelt Fragen des Steuerrechts und der Steuerpraxis kantonübergreifend. Enthält u.a. detaillierte Informationen zum Lohnausweis. Zentrum Bayern Familie und Soziales enthält Informationen zum Elterngeld

22 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Haftungsausschluss Wir haben diese Informationsschrift mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ergänzungen, Hinweise oder Änderungsvorschläge haben. Die Komplexität der hier dargestellten Materie kann nur zu einer äußerst komprimierten Zusammenfassung führen. Eine Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden.

23 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 22 NOTIZEN:

24 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 23 ANLAGE - Lohnausweis -

25 Seite 2 von 19 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung;

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