Michael Wollenschläger Arbeitsrecht. 2. Auflage. Carl Heymanns Verlag

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1 Michael Wollenschläger Arbeitsrecht 2. Auflage Carl Heymanns Verlag

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3 Arbeitsrecht Von Dr. iur. utr. Michael Wollenschläger Professor der Rechte an der Universität Würzburg unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Dirk Pollert Geschäftsführer Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Nürnberg Oberregierungsrat Jens Löcher Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, Abteilung Frankfurt am Main, Fachbereich Verwaltung und Rechtsanwalt Sven Spieler Syndikus beim Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Nürnberg 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Carl Heymanns Verlag

4 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben vorbehalten. Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin München 2004 ISBN X Satz: John + John, Köln Druck: Gallus Druckerei KG, Berlin Gedruckt auf säurefreiem und alterungsbeständigem Papier Das Gesamtverzeichnis des Carl Heymanns Verlages erhalten Sie in Ihrer Buchhandlung oder direkt vom Carl Heymanns Verlag. Carl Heymanns Verlag KG, Köln service@heymanns.com Internet

5 Vorwort zur 2. Auflage Zahlreiche gesetzgeberische Aktivitäten u.a. im Bereich des Zivilrechts (Schuldrechtsreform) und des Betriebsverfassungsrechts sowie die starke Nachfrage nach der 1. Auflage machten eine Neuauflage erforderlich, die auch inhaltlich und vom Umfang her erweitert wurde. So wurde eine kurze Geschichte des Arbeitsrechts vorangestellt und die Anzahl der Schaubilder vermehrt. Das Recht der betrieblichen Altersvorsorge wurde in Grundzügen aufgenommen. Auch wird die neue Entwicklung im Arbeitsrecht durch die Reformgesetze bis November/Dezember 2003 angesprochen. Für die Mithilfe bei der Erstellung der 2. Auflage gilt mein Dank in erster Linie meinen früheren Mitarbeitern, den Herren Dirk Pollert, Sven Spieler und Jens Löcher. Bei der Vorbereitung des Manuskriptes, auch durch Erstellung von Entwürfen, unterstützen mich Frau Rechtsanwältin Dr. Margot Buttmann sowie Herr Assessor Dr. Eberhard Jaroschek. Bei Ergänzungen und Korrekturen war mir meine wissenschaftliche Mitarbeiterin, Frau Assessorin Jutta Krogull behilflich. Ebenso gilt mein Dank Frau Gerda Höfner. Die 2. Auflage wäre nicht möglich geworden ohne die ständige Mithilfe meiner Frau, Dr. Sibylle Wollenschläger, Professorin an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt. Würzburg, im November/Dezember 2003 Michael Wollenschläger V

6 Vorwort zur 1. Auflage Vorliegendes Lehrbuch zum Arbeitsrecht soll dem Lernenden diese Materie vertraut machen. Es richtet sich an Studenten der Universitäten und Fachhochschulen ebenso wie an Praktiker auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Das Lehrbuch gliedert sich in acht große Kapitel. Im 1. Kapitel werden Gegenstand und Rechtsquellen des Arbeitsrechts und deren Rangordnung abgehandelt, wobei auch das immer mehr an Bedeutung gewinnende supranationale und internationale Arbeitsrecht in die Darstellung einbezogen werden. Gegenstand des 2. Kapitels ist das Individualarbeitsrecht. Im 3. Kapitel werden das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht erörtert. Das Kapitel 4 ist dem Recht der betrieblichen Mitbestimmung gewidmet, wobei auch das Personalvertretungsrecht in seinen Grundzügen dargestellt wird. Gegenstand des 5. Kapitels ist das Recht der Unternehmensmitbestimmung. Das 6. Kapitel befasst sich mit den Grundzügen des öffentlichen Arbeitsschutzrechts. Kapitel 7 enthält eine Darstellung des Arbeitszeitrechts. In beiden Kapiteln wird auch der Einfluss des Rechts der Europäischen Union mitbehandelt. Kapitel 8 behandelt in umfassender Weise das arbeitsgerichtliche Verfahren. Den Kapiteln und Abschnitten vorangestellt sind der Rechtsprechung nachgebildete Fälle mit Hinweisen (Nachweisen) auf die Lösung durch die Rechtsprechung sowie Hinweisen für die Lösung im Text des Lehrbuchs. Dem leichteren Durchdringen der Materie dienen zahlreiche Schaubilder und Übersichten. Das Lehrbuch baut auf einer über zwanzigjährigen Lehr- und Prüfertätigkeit des Verfassers an den Universitäten Würzburg und Eichstätt auch in den Wahlfachgruppen Arbeits- und Sozialrecht sowie praktischer Tätigkeit als Rechtsanwalt und Gutachter auf den Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts auf. Für die Mithilfe bei der Erstellung des Lehrbuchs gilt mein Dank in erster Linie meinen früheren Mitarbeitern, den Herren Assessoren Dirk Pollert, Syndikus beim Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., München, und Dipl.-Theologe Markus Löffler, wissenschaftlicher Assistent an der Universität Würzburg. Bei der Vorbereitung des Manuskripts unterstützte mich weiterhin Herr cand. iur. Sven Spieler. Aus der Sicht der Praxis hat Herr Lutz Bauer, Siemens AG, stellvertretender Personalleiter ZN Nürnberg, das Manuskript durchgesehen und wertvolle Anregungen gegeben, wofür ich hiermit danken möchte. Ebenso gilt mein Dank für Schreibarbeiten am Manuskript Frau Gertrud Bauer und Frau Gertrud Behrendt. Das Lehrbuch wäre nicht möglich geworden ohne die ständige Mithilfe meiner Frau, Dr. Sibylle Wollenschläger, Professorin an der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt-Aschaffenburg. Wertvolle Hinweise und Korrekturen verdanke ich auch meinem Sohn, stud. iur. Ferdinand Wollenschläger. Würzburg, im November 1998 Michael Wollenschläger VI

7 Inhalt Seite Vorwort zur 2. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungen... XXVII Allgemeine Literaturhinweise...XXXVII Schaubilder und Übersichten Überblick... XLVII Rdz. 1. Kapitel Geschichte, Gegenstand und Rechtsquellen des Arbeitsrechts I. Die Geschichte des deutschen Arbeitsrechts Ausgangslage für die Entstehung des deutschen Arbeitsrechts Die Entwicklung des Arbeitsrechts bis zur Weimarer Zeit a) Das Aufkommen spezieller Arbeitsschutznormen b) Die Entwicklung betrieblicher Mitbestimmung c) Erste Ansätze für ein Sozialversicherungsrecht d) Das Entstehen einer Arbeitsgerichtsbarkeit Die Entwicklung des Arbeitsrechts in der Weimarer Zeit a) Das Arbeitsrecht als anerkannte eigene Disziplin b) Wichtige arbeiterschutzrechtliche Neuerungen c) Die Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung Das Arbeitsrecht zur Zeit des Nationalsozialismus a) Die Beseitigung der kollektiven Einrichtungen b) Das Arbeitsvertragsrecht im Nationalsozialismus c) Das Arbeitsschutzrecht Das deutsche Arbeitsrecht in der Zeit nach a) Das Arbeitsrecht in der Nachkriegszeit b) Das Arbeitsrecht in der DDR c) Das Arbeitsrecht im wiedervereinigten Deutschland d) Neuere Entwicklungen im Arbeitsrecht (1) Die Bedeutung des Europäischen Rechts für das nationale Arbeitsrecht (2) Reformüberlegungen im Tarifvertragsrecht (3) Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes (4) Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Arbeitsrecht VII

8 Inhalt Seite Rdz. II. Gegenstand des Arbeitsrechts Begriff des Arbeitsrechts Begriff des Arbeitnehmers Anwendbarkeit verbraucherschützender Vorschriften Vom Arbeitnehmer zu unterscheidende Rechtssubjekte, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse Leistungen erbringen a) Arbeitnehmerähnliche Personen b) Beamte, Richter und Soldaten c) Organmitglieder juristischer Personen d) Unternehmer, Selbständige e) Familienrechtliche Mitarbeit f) Öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse (gesteigerte Pflichtenverhältnisse) g) Karitativ tätige Personen sowie Mitglieder religiöser Vereinigungen Arbeiter und Angestellte Leitende Angestellte Außertarifliche Angestellte Begriff des Arbeitgebers Begriff des Betriebs Begriff des Unternehmens III. Rechtsquellen des Arbeitsrechts Allgemeines Staatliches Arbeitsrecht a) Übernationales Arbeitsrecht (1) Supranationales Arbeitsrecht (2) Internationales Arbeitsrecht b) Nationales Arbeitsrecht (1) Grundrechte (2) Staatsziele (3) Bundesgesetze Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag a) Arbeitsvertragliche Einheitsregelung b) Gesamtzusage c) Betriebliche Übung d) Direktionsrecht Richterrecht IV. Rangordnung der Rechtsquellen Rangprinzip Günstigkeitsprinzip Dispositive Vorschriften Ordnung bei gleichrangigen Rechtsquellen a) Ablösungsprinzip b) Spezialitätsprinzip VIII

9 Inhalt Seite Rdz. 2. Kapitel Individualarbeitsrecht I. Einführung II. Das Arbeitsverhältnis Begründung des Arbeitsverhältnisses a) Abschluss eines Arbeitsvertrages b) Faktisches Arbeitsverhältnis Inhalt des Arbeitsvertrages Gestaltung des Arbeitsvertrages a) Abschlussfreiheit b) Grenzen der Abschlussfreiheit (1) Abschluss- und Beschäftigungsverbote (a) Beschäftigungsverbote im JArbSchG (b) Beschäftigungsverbote im MuSchG (c) Beschäftigungsverbote im ArbZG (d) 284 ff. SGB III (e) Beschäftigungsverbote im öffentlichen Dienst (f) 42 Abs. 1 IfSG (2) Abschlussgebote und Begründung von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes (a) Abschlussgebote (aa) 71 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (bb) 5 Bergmannversorgungsscheingesetz NRW (cc) 611 a Abs. 1 S. 1 BGB (dd) 95 BetrVG (b) Begründung von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetzes (aa) 78 a Abs. 2 BetrVG (bb) 10 Abs. 1 AÜG c) Gestaltungsfreiheit (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen (2) Vorrang der Individualabrede (3) Besonderheiten des Arbeitsrechts (4) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, 308 BGB (5) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, 309 BGB (6) Rechtsfolgen d) Formfreiheit III. Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Teilnichtigkeit Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages a) Geschäftsfähigkeit b) Gesetzliche Verbote im Sinne des 134 BGB IX

10 Inhalt Seite Rdz. c) 138 Abs. 1 BGB d) 138 Abs. 2 BGB Anfechtung a) Besonderheiten der Anfechtung im Arbeitsrecht (1) Offenbarungspflichten der Vertragsparteien (a) Arbeitgeber (b) Arbeitnehmer (aa) Offenbarungspflichten (bb) Recht auf Falschbeantwortung bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers (c) Abgrenzung zulässige/unzulässige Fragen (2) Rechtsfolge der Anfechtung bei bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnissen b) Anfechtungsgründe (1) 123 BGB (a) Tatbestand (b) Anfechtungsfrist (2) 119 Abs.1, 1. und 2. Alt. BGB (3) 119 Abs. 2 BGB (a) Tatbestand (b) Anfechtungsfrist IV. Inhalt des Arbeitsverhältnisses Pflichten des Arbeitnehmers a) Hauptpflicht Erbringung der Arbeitsleistung (1) Art und Umfang (2) Arbeitsort (3) Arbeitszeit b) Nebenpflichten (1) Befolgungspflichten (2) Unterlassungspflichten (a) Verschwiegenheitspflicht (b) Verbot der Annahme von Schmiergeld (c) Wettbewerbsverbote (3) Handlungspflichten Pflichten des Arbeitgebers a) Hauptpflicht Vergütungspflicht des Arbeitgebers (1) Höhe der Vergütung (2) Ort und Zeit der Vergütungsauszahlung (3) Lohnformen (a) Zeitlohn (b) Akkordlohn (c) Prämienlohn (d) Sonstige Vergütungszuschläge b) Nebenpflichten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (1) Schutz der Persönlichkeit (2) Beschäftigungspflicht (3) Gleichbehandlungspflicht (4) Schutz des Vermögens X

11 Inhalt Seite Rdz. (5) Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub (a) Dauer und zeitliche Lage des Urlaubs (b) Urlaubsentgelt (6) Recht am Arbeitsergebnis V. Lohnfortzahlung bei Leistungshindernissen Allgemeines Unmöglichkeit der Arbeitsleistung a) Anfängliche Unmöglichkeit b) Nachträgliche Unmöglichkeit Betriebs- und Wirtschaftsrisiko a) Allgemeines b) Betriebsrisiko und Arbeitskampf Annahmeverzug des Arbeitgebers a) Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer b) Vergütung während des Annahmeverzugs Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers a) 616 BGB b) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Voraussetzungen (a) Arbeitsverhältnis (b) Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (c) Verschulden des Arbeitnehmers (2) Beginn, Ende, Höhe und Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs (3) Entgeltfortzahlung bei Mehrfacherkrankung (4) Verhalten des Arbeitnehmers bei Krankheit (a) Anzeige- und Nachweispflichten (b) Möglichkeiten der Erschütterung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung c) Entgeltfortzahlung an Feiertagen VI. Haftung im Arbeitsverhältnis Allgemeines Haftung des Arbeitnehmers a) Gegenüber dem Arbeitgeber (1) Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit (2) Haftungssystematik des innerbetrieblichen Schadensausgleiches b) Gegenüber Dritten c) Gegenüber Betriebsangehörigen Haftung des Arbeitgebers a) Personenschäden b) Sachschäden VII. Betriebsübergang nach 613 a BGB Allgemeines XI

12 Inhalt Seite Rdz. 2. Tatbestand des 613 a BGB a) Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils b) Durch Rechtsgeschäft c) 613 a BGB und Umwandlungsrecht Rechtsfolgen des Betriebsübergangs a) Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers b) Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer c) Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen (1) Auswirkungen des Betriebsübergangs auf Tarifverträge (a) Abänderungssperre (b) Dauer der Abänderungssperre (c) Firmentarifvertrag (2) Auswirkungen des Betriebsübergangs auf Betriebsvereinbarungen (a) Dauer der Abänderungssperre (b) Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen beim Erwerber (c) Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen beim Veräußerer d) Übergang der Arbeitsverhältnisse Betriebsübergang und Betriebsverfassungsrecht a) Beteiligung des Betriebsrates und des Wirtschaftsausschusses (1) Beteiligung des Betriebsrates (2) Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses b) Auswirkungen des Betriebsübergangs auf das Organ Betriebsrat und dessen Mitglieder Die Privatisierung öffentlich-rechtlicher Unternehmen a) Das Privatisierungsverfahren b) Individualvertragliche Auswirkungen der Privatisierung c) Tarifvertragliche Konsequenzen d) Die Altersversorgung bei der Privatisierung des öffentlichen Dienstes VIII. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Allgemeines Beendigungsgründe a) Kündigung b) Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages c) Abänderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis d) Anfechtung gemäß 119 ff. BGB e) Befristung und Bedingung (1) Befristete Arbeitsverhältnisse (2) Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse f) Tod des Arbeitnehmers/Arbeitgebers XII

13 Inhalt Seite Rdz. g) Lösende Aussperrung h) Gerichtliche Entscheidung nach 9 KSchG i) Erreichen der Altersgrenze gemäß 41 SGB VI Kündigung a) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung (1) Ausspruch und Zugang der Kündigungserklärung (a) Ausspruch (b) Zugang (2) Rechtsnatur (3) Klarheit und Bedingungsfeindlichkeit (4) Form (a) Allgemeines (b) Wahrung der Schriftform (c) Rechtsfolge bei Formverstoß (5) Gegenstand der Kündigung (6) Arten der Kündigung (a) Beendigungs- und Änderungskündigung (b) Ordentliche und außerordentliche Kündigung (c) Druck- und Verdachtskündigung (7) Angabe und Nachschieben von Kündigungsgründen (a) Angabe von Kündigungsgründen (b) Nachschieben von Kündigungsgründen (8) Ort und Zeit b) Anhörung des Betriebsrates nach 102 BetrVG c) Kündigungsfristen (1) Gesetzliche Kündigungsfristen (2) Tarif- oder individualvertragliche Abweichungsmöglichkeiten d) Außerordentliche Kündigung (1) Vorliegen eines wichtigen Grundes (2) Beispiele (3) Ausschlussfrist des 626 Abs. 2 BGB (4) Umdeutung gemäß 140 BGB (5) 628 BGB Allgemeiner Kündigungsschutz a) Allgemeines b) Anwendungsbereich (1) Sachlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (2) Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes c) Soziale Rechtfertigung der Kündigung (1) Personenbedingte Kündigung (2) Verhaltensbedingte Kündigung (a) Allgemeines (b) Abmahnung (c) Beispiele XIII

14 Inhalt Seite Rdz. (3) Betriebsbedingte Kündigung (a) Allgemeines (b) Unternehmerische Entscheidung (c) Wegfall des Arbeitsplatzes (d) Soziale Auswahl (e) Weiterbeschäftigung im Unternehmen (f) Interessenabwägung Besonderer Kündigungsschutz a) Wehr- und Zivildienstleistende b) Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte c) Betriebsverfassungsrechtliche Mandatsträger d) Mutterschutz e) Tariflicher Kündigungsschutz Befristete Arbeitsverhältnisse a) Befristungen nach 14 Abs. 2 TzBfG b) Befristungen nach 14 Abs. 1 TzBfG c) Rechtsfolgen unzulässiger Befristungen und gerichtliche Geltendmachung Rechte und Pflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Arbeitnehmer (1) Herausgabe- und Rechenschaftspflicht (2) Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (3) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot b) Arbeitgeber (1) Arbeitspapiere (2) Ausgleichsquittung (3) Urlaubsabgeltung (4) Zeugnis IX. Betriebliche Altersversorgung Die Versorgungszusage Durchführungswege a) Unmittelbare Versorgungszusage b) Direktversicherung c) Pensionskasse d) Pensionsfonds e) Unterstützungskasse Schutz der Versorgungsansprüche durch das BetrAVG a) Unverfallbarkeit b) Auszehrungs- und Anrechnungsverbot c) Insolvenzsicherung d) Rentenanpassung Mitbestimmung des Betriebsrates X. Das Ausbildungsverhältnis Allgemeines Das Berufsausbildungsverhältnis XIV

15 Inhalt Seite Rdz. a) Bedeutung b) Duales System (1) Ausbildung in der Berufsschule (2) Betriebliche Ausbildung Andere Ausbildungsverhältnisse a) Praktikum b) Volontariat c) Anlernverhältnis d) Berufliche Fortbildung e) Berufliche Umschulung Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses a) Rechte und Pflichten des Ausbildenden b) Rechte und Pflichten des Auszubildenden Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Kapitel Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht I. Koalitionsrecht Die Koalitionen a) Gegenwärtige Verbände (1) Arbeitnehmerverbände (a) Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) (b) ver.di (c) Minderheitengewerkschaften (2) Arbeitgeberverbände (a) Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) (b) Weitere Organisationen b) Aufgaben und Zuständigkeiten c) Rechtsbegriff und rechtliche Voraussetzungen einer Koalition d) Rechtsform und Organisation (1) Verein (a) Die Arbeitgeberverbände (b) Die Gewerkschaften (2) Mitgliedschaft Die Koalitionsfreiheit a) Koalitionsfreiheit als öffentlich-rechtliches Freiheitsgrundrecht (1) Individuelle Koalitionsfreiheit (a) Positive Koalitionsfreiheit (b) Negative Koalitionsfreiheit (2) Kollektive Koalitionsfreiheit (a) Bestandsgarantie (b) Betätigungsgarantie b) Die Koalitionsfreiheit im Privatrecht (1) Schutz gegen koalitionsfeindliche Maßnahmen XV

16 Inhalt Seite Rdz. (a) Schutz des Einzelnen (b) Schutz der Vereinigung (2) Schutz gegen Koalitionszwang (a) Verdrängung (b) Absperrklauseln (c) Anschlusszwang (d) Differenzierungsklauseln II. Tarifvertragsrecht Der Tarifvertrag a) Vertragsparteien b) Abschluss c) Inhalt d) Beginn e) Beendigung f) Änderung Der normative Teil des Tarifvertrages a) Der Gegenstand normativer Bestimmungen des Tarifvertrages (1) Arbeitsvertragsrecht (a) Inhaltsnormen (b) Abschlussnormen (c) Beendigungsnormen (2) Prorogationsnormen (3)»Indirekt-schuldrechtliche«Bestimmungen (a) Betriebsnormen (b) Betriebsverfassungsrechtliche Normen (c) Gemeinsame Einrichtungen b) Die Wirkung normativer Bestimmungen des Tarifvertrages (1) Die Rechtsnatur der Tarifnormen (2) Unabdingbarkeit und Günstigkeitsprinzip (3) Unverbrüchlichkeit Die schuldrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrages und die Grenzen der Tarifautonomie a) Die schuldrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrages (1) Die Friedenspflicht (2) Die Einwirkungspflicht b) Grenzen der Tarifautonomie (1) Grenzen der Regelungszuständigkeit (2) Die rechtsstaatlichen Grundsätze (3) Höherrangiges Recht Der Geltungsbereich des Tarifvertrages a) Zeitlich b) Persönlich (1) Die Tarifgebundenheit (2) Beschränkungen oder Erweiterungen der Tarifgebundenheit (3) Individualarbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifvertrag XVI

17 Inhalt Seite Rdz. XVII

18 Inhalt Seite Rdz. (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitgeber b) Haftung der Koalitionen (1) Gewerkschaften (2) Arbeitgeberverbände Kapitel Recht der betrieblichen Mitbestimmung I. Betriebsverfassungsrecht Grundgedanken der betrieblichen Mitbestimmung Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts a) Räumlich b) Persönlich (1) Arbeitnehmer (2) Leitende Angestellte c) Sachlich (1) Betriebe (a) Ausnahmen (b) Sondervorschriften (2) Betriebsteile und Kleinstbetriebe (3) Gemeinsamer Betrieb Organe der Betriebsverfassung a) Betriebsrat (1) Die Organisation des Betriebsrats (a) Wahl (aa) Wahlberechtigung und Wählbarkeit (bb) Wahlverfahren (aaa) Zeitpunkt (bbb) Vorbereitung und Durchführung (ccc) Wahlmodus (ddd) Schutzvorschriften (eee) Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (b) Zusammensetzung (c) Amtszeit (2) Die Geschäftsführung des Betriebsrats (a) Betriebsratsvorsitzender (b) Betriebsausschuss (c) Arbeitsgruppen (d) Betriebsratssitzungen (3) Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder (a) Schutzvorschriften (aa) Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Freistellung (bb) Lohnanspruch und Sicherung der beruflichen Stellung (cc) Schutz gegen Behinderung, Diskriminierung und Kündigung XVIII

19 Inhalt Seite Rdz. (b) Geheimhaltungspflichten b) Gesamtbetriebsrat (1) Zusammensetzung und Amtszeit (2) Zuständigkeit und Geschäftsführung (3) Betriebsräteversammlung c) Konzernbetriebsrat (1) Zusammensetzung und Amtszeit (2) Zuständigkeit und Geschäftsführung d) Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Jugend- und Auszubildendenvertretung (a) Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit (b) Geschäftsführung (c) Aufgaben und Befugnisse (d) Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendund Auszubildendenvertretung (2) Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (3) Jugend- und Auszubildendenversammlung (4) Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung e) Die Betriebsversammlung (1) Einberufung und Leitung (2) Teilnahmeberechtigung, Kosten und Verdienstausfall (3) Ort und Zeit (4) Aufgaben und Befugnisse f) Die Stellung der Arbeitsverbände in der Betriebsverfassung (1) Gewerkschaften (a) Antrags-, Vorschlags- und Teilnahmerecht (b) Zugangsrecht zum Betrieb und Verschwiegenheitspflicht (c) Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb (2) Arbeitgeberverbände g) Die Stellung des einzelnen Arbeitnehmers in der Betriebsverfassung (1) Informationsrecht (2) Anhörungs- und Erörterungsrecht (3) Recht auf Einsicht in die Personalakten (4) Beschwerderecht (5) Vorschlagsrecht h) Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit im Betrieb (1) Vertrauensvolle Zusammenarbeit (2) Friedenspflicht (3) Gewerkschaftliche Betätigung von Amtsträgern (4) Allgemeine Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats a) Soziale Angelegenheiten (1) Obligatorische Mitbestimmung (a) Allgemeine Grundsätze XIX

20 Inhalt Seite Rdz. (b) Einzelne Gegenstände obligatorischer Mitbestimmung (aa) Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ( 87 Abs. 1 Nr. 1. BetrVG) (bb) Zeitliche Lage der Arbeitszeit ( 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) (cc) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ( 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) (dd) Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte ( 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) (ee) Urlaub ( 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) (ff) Technische Überwachungseinrichtungen ( 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) (gg) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) (hh) Sozialeinrichtungen ( 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) (ii) Werkswohnungen ( 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) (jj) Betriebliche Lohngestaltung (87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) (kk) Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze ( 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG) (ll) Betriebliches Vorschlagswesen ( 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG) (mm) Gruppenarbeit ( 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG) (2) Freiwillige Mitbestimmung (3) Mitwirkung im Rahmen des Arbeitsschutzes b) Allgemeine personelle Angelegenheiten (1) Personalplanung (2) Auswahlrichtlinien (3) Personalfragebogen, Formulararbeitsverträge und Beurteilungsgrundsätze (4) Innerbetriebliche Ausschreibung c) Berufsbildung (1) Förderung der Berufsbildung (2) Einführung und Durchführung der betrieblichen Berufsbildung (3) Sonstige betriebliche Bildungsmaßnahmen (4) Außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen d) Personelle Einzelmaßnahmen (1) Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung (a) Informationspflichten des Arbeitgebers (b) Zustimmung des Betriebsrats (c) Vorläufige personelle Maßnahme XX

21 Inhalt Seite Rdz. (2) Kündigung (a) Ordentliche Kündigung (b) Außerordentliche Kündigung (c) Abweichende Betriebsvereinbarung (d) Kündigung in besonderen Fällen e) Wirtschaftliche Angelegenheiten f) Versetzung (1) Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses (a) Bestellung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses (b) Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers (c) Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erläuterung des Jahresabschlusses (2) Unterrichtung der Arbeitnehmer (3) Betriebsänderungen (a) Arbeitstechnische Betriebsänderungen (aa) Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers ( 90 BetrVG) (bb) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ( 91 BetrVG) (b) Grundlegende Betriebsänderungen (aa) Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers ( 111 BetrVG) (bb) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates: Interessenausgleich und Sozialplan ( 112 BetrVG) (cc) Recht der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich (dd) Sonstige Beteiligungsrechte Die Betriebsvereinbarung a) Entstehen b) Inhalt und Wirkung c) Konkurrenzen, insbesondere der Tarifvorrang d) Ende und Nachwirkung Die Beilegung von Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung a) Arbeitsgericht ( 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArbGG) b) Einigungsstelle ( 76 BetrVG) (1) Streitentscheidung in Fällen obligatorischer Mitbestimmung (2) Freiwilliges Einigungsverfahren c) Tarifliche Schlichtungsstelle ( 76 Abs. 8 BetrVG) Europäischer Betriebsrat II. Grundzüge des Personalvertretungsrechts Allgemeines Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts a) Sachlicher Geltungsbereich b) Räumlicher Geltungsbereich c) Beschäftigtenbegriff des 4 BPersVG XXI

22 Inhalt Seite Rdz. 3. Errichtung von Personalvertretungen Dienststellenbegriff im Sinne des 6 BPersVG Aufbau der Personalvertretungsorgane a) Personalrat (1) Haupt- und Bezirkspersonalrat (2) Gesamtpersonalrat b) Personalversammlung c) Jugendvertretung Wahl des Personalrates Rechtsstellung der Personalratsmitglieder Beteiligungsrechte a) Angelegenheiten, bei denen der Personalrat zu beteiligen ist (1) Volles Mitbestimmungsrecht mit Letztentscheidung der Einigungsstelle (2) Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht (3) Einschränkung der Mitbestimmung bei bestimmten Personengruppen b) Mitbestimmungsverfahren Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit Gruppenprinzip Die Stellung der Gewerkschaften Rechtsschutz im Personalvertretungsrecht III. Sprecherausschussgesetz Vertretungsorgane der leitenden Angestellten nach dem Sprecherausschussgesetz a) Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (1) Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit (2) Geschäftsführung (3) Rechte und Pflichten der einzelnen Sprecherausschussmitglieder b) Gesamtsprecherausschuss c) Unternehmenssprecherausschuss d) Konzernsprecherausschuss e) Versammlung der leitenden Angestellten Mitwirkung des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten a) Allgemeine Grundsätze b) Einzelne Mitwirkungsrechte (1) Soziale Angelegenheiten (2) Personelle Angelegenheiten (3) Wirtschaftliche Angelegenheiten XXII

23 Inhalt Seite Rdz. 5. Kapitel Recht der Unternehmensmitbestimmung I. Übersicht und Entwicklung II. Einzelne Mitbestimmungsgesetze Betriebsverfassungsgesetz Montanmitbestimmung a) Montan-Mitbestimmungsgesetz b) Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetz Mitbestimmungsgesetz Kapitel Grundzüge des öffentlichen Arbeitsschutzrechts I. Allgemeines II. Begriff des öffentlichen Arbeitsschutzrechts III. Gebiete des öffentlichen Arbeitsschutzrechts Staatliches Arbeitsschutzrecht a) Betriebs- und Gefahrenschutz sog. technischer Arbeitsschutz b) Sozialer Arbeitsschutz (1) Allgemeiner Schutz der Arbeitnehmer (2) Schutz bestimmter Personengruppen c) Menschengerechte Gestaltung des Arbeitsrechts Autonomes Arbeitsschutzrecht IV. Rechtsquellen des öffentlichen Arbeitsschutzrechts V. Aufsichtsbehörden Staatliche Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter/ Ämter für Arbeitsschutz und technische Sicherheit) a) Organisation b) Kompetenzen c) Sanktionsmöglichkeiten Berufsgenossenschaften a) Organisation b) Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten VI. Verantwortung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Arbeitgeber Vorgesetzte Arbeitnehmer Betriebsrat XXIII

24 Inhalt Seite Rdz. VII. Besondere Beteiligte im innerbetrieblichen Arbeitsschutz Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte Sicherheitsbeauftragte Arbeitsschutzausschuss VIII. Einfluss des Arbeitsschutzrechts der Europäischen Union Kapitel Grundzüge des Arbeitszeitrechts I. Allgemeines II. Entwicklungen des modernen Arbeitszeitrechts III. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom IV. Die weiteren Rechtsquellen des Arbeitszeitrechts Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsvertrag V. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes Anwendungsbereich Umfang der täglichen Arbeitszeit werktägliche Arbeitszeit Ruhepausen/Ruhezeiten a) Ruhepausen b) Ruhezeiten Nachtarbeit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung VI. Tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeiten VII. Staatliche Aufsicht VIII. Einfluss des Arbeitszeitrechts der Europäischen Union Kapitel Das arbeitsgerichtliche Verfahren I. Einführung II. Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß 2 ArbGG a) Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit XXIV

25 Inhalt Seite Rdz. b) Abgrenzung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit c) Abgrenzung zur Sozialgerichtsbarkeit d) Abgrenzung zur Finanzgerichtsbarkeit Örtliche Zuständigkeit a) 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 12 ff. ZPO b) Gerichtsstände von besonderer Bedeutung im arbeitsgerichtlichen Verfahren (1) Gerichtsstand der Niederlassung gemäß 21 ZPO (2) Gerichtsstand des Erfüllungsortes (3) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß 32 ZPO c) Gerichtsstandsvereinbarungen Aufbau und Besetzung der Arbeitsgerichte a) Aufbau der Arbeitsgerichte b) Besetzung der Arbeitsgerichte Prozessvertretung gemäß 11 ArbGG Gang des Urteilsverfahrens a) Mündlichkeitsgrundsatz b) Beschleunigungsgrundsatz c) Gütetermin d) Vergleich e) Streitige Verhandlung Arbeitsgerichtliches Urteil Zulässigkeit von Berufung, Beschwerde und Revision a) Berufung b) Beschwerde gemäß 78 ArbGG c) Revision Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren III. Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren Besonderheiten a) Einordnung b) Untersuchungsgrundsatz c) Abgrenzung zum Urteilsverfahren d) Abgrenzung zur Einigungsstelle Beteiligte und ihre Vertreter Gang des Beschlussverfahrens Zulässigkeit von Rechtsmitteln a) Beschwerde b) Rechtsbeschwerde zum BAG gemäß 92 ArbGG IV. Der Kündigungsschutzprozess V. Das Schiedsverfahren VI. Europäischer Gerichtshof Sachregister XXV

26 Schaubilder und Übersichten Überblick Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Die Betriebsvereinbarung Beilegung von Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung Beteiligungsrechte und Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens im Personalvertretungsrecht Mitwirkung und Mitwirkungsrechte des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten Unternehmensmitbestimmung Arbeitsschutzrecht Umfang der täglichen Arbeitszeit werktägliche Arbeit Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren XLVIII

27 2. Kapitel Individualarbeitsrecht Befristete Arbeitsverhältnisse 458 Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Befristung bei Neueinstellung gem. 14 Abs. 2 Teilzeit- BefrG 952 Vss.:»Erste«Neueinstellung, d.h. AN darf nicht bereits zuvor einmal befristet oder unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Befristungsdauer insgesamt zwei Jahre bei 3-maliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb zwei Jahre. Beachte: Verlängerung bedeutet, dass eine neue Befristung unmittelbar im Anschluss an die vorausgegangene abgeschlossen werden muss. Befristung mit Sachgrund nach der Befristungshöchstdauer von zwei Jahren nach 14 Abs. 2 TeilzeitBefrG möglich. Befristung mit Sachgrund 1. Die Befristung ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist ( 14 Abs. 1 TeilBefrG). Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei vorübergehendem Arbeitsbedarf zur Vertretung zur Erprobung bei Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs 2. Die Befristung bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der AN bei Beginn das 58. Lebensjahr vollendet hat ( 14 Abs. 3 TeilBefrG). Feststellungsklage des AN, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet worden ist, muss gemäß 17 TeilzBefG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Wie bereits zu Beginn dieses Abschnitts bei der Darstellung der verschiedenen Beendigungsmöglichkeiten kurz aufgezeigt, hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer des Beschäftigungsförderungsgesetzes nicht verlängert, sondern ab dem die Möglichkeit des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge einheitlich gere- 952 Durch das Arbeitsmarkt-Reformgesetz (siehe hierzu Rdz. 37) soll nach 14 Abs. 2 TzBfG ein Abs. 2a eingefügt werden, der Erleichterungen für Existenzgründer vorsieht. Danach sollen Befristungen von Arbeitsverhältnissen bis zu vier Jahren ohne Sachgründe möglich sein. 212

28 VIII. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelt. In diesem Gesetz wird sowohl die Befristung mit Sachgrund ( 14 Abs. 1 TzBfG) als auch bei Neueinstellungen ( 14 Abs. 2 TzBfG) geregelt. Die gesetzliche Regelung zu den Befristungsmöglichkeiten mit Sachgrund hat die diesbezügliche Rechtsprechung des BAG weitestgehend kodifiziert. Die differenzierte Rechtsprechung des BAG 953 zum Vorliegen eines sachlichen Grundes außerhalb des Anwendungsbereichs des Beschäftigungsförderungsgesetzes 954 geht von der Vorgabe des Gesetzgebers aus, dass der Abschluss von unbefristeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich vorzuziehen ist. Deshalb sollten alle Versuche, die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes 955 beispielsweise durch den Abschluss von»kettenbefristungen«zu umgehen, verhindert werden. Aufgrund von massiver Einflussnahme durch die Wirtschaft verabschiedete der Gesetzgeber 1985 das Beschäftigungsförderungsgesetz, 956 das Befristungen für Neueinstellungen ohne sachlichen Grund ermöglichte. Das Beschäftigungsförderungsgesetz wurde mehrfach geändert, zuletzt durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz. Mit Wirkung zum wurde es durch das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge abgelöst. 957 a) Befristungen nach 14 Abs. 2 TzBfG Abs. 2 TzBG ermöglicht sofern keine einschränkenden tarifvertraglichen Regelungen bestehen 958 Befristungen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren. Diese Befristungsmöglichkeit knüpft an das Vorliegen einer echten Neueinstellung an. Gemäß 14 Abs. 2 S. 1 TzBG ist es nicht zulässig, mit dem selben Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn mit ihm bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 959 Innerhalb der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nach 14 Abs. 2 TzBfG ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Diese vom Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gedeckten Kettenbefristungen müssen aber aufeinander folgend vereinbart werden, da ansonsten die gesetzliche Regelung des 1 Abs. 3 S. 2 BeschFG entgegenstünde. Im Schrifttum 960 wird die Ansicht vertreten, dass die Verlängerungen an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgenden Tag beginnen müssen. 953 Allein zu 620 BGB (sachlicher Grund) umfasst die AP derzeit über 180 Entscheidungen. 954 BGBl I S. 710 ff. 955 Vgl. Rdz. 416 ff. 956 BGBl. I S. 710 ff. 957 BGBl I S vgl. Schaubild»Befristete Arbeitsverhältnisse«, Rdz In der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie sind bei gewerblichen Arbeitnehmern grundsätzlich nur Befristungen von zweimal 12 Wochen möglich. 959 Zur Auslegung und Reichweite des 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG Löwisch, BB 2001, S. 254; zum Problem der befristeten Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses Bayreuther, DB 2003, S ff.; BAG v , 7 AZR 113/ Rolfs, NZA 1996, S ff. 213

29 2. Kapitel Individualarbeitsrecht 461 b) Befristungen nach 14 Abs. 1 TzBfG Befristete Arbeitsverhältnisse sind bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auch das aneinander Reihen von jeweils zulässigen Befristungen mit Sachgrund ist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht zu beanstanden. Es ist ferner möglich, im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis nach 14 Abs. 1 TzBfG weitere befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, sofern diese jeweils durch Sachgrund gerechtfertigt sind. Nach 14 Abs. 1 TzBfG liegt ein Sachgrund insbesondere vor bei vorübergehendem Arbeitsanfall, 961 im Anschluss an eine Berufsausbildung zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung, für einen Vertretungsfall, 962 bei Eigenart der Arbeitsleistung, in der Probezeit, bei Haushaltsplänen nach Haushaltsrecht, wenn besondere Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ( 14 Abs. 4 TzBfG). 963 Das BAG 964 prüft in solchen Fällen stets, ob für die letzte Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhanges wurde vom BAG 965 verneint, wenn zwischen dem Zeitraum zwei Monate lagen. Fraglich ist nunmehr, ob die in 1 Abs. 3 S. 2 des zum aufgehobenen und durch das TzBfG ersetzten BeschFG festgelegten vier Monate auch in diesen Fällen gelten. Wird das Arbeitsverhältnis für länger als sechs Monate abgeschlossen, bedarf es stets des Vorliegens eines sachlichen Grundes. 966 Als sachlicher Grund sind u. a. anerkannt: Vertretung für Arbeitnehmer, die sich im Mutterschutz oder Elternzeiturlaub befinden oder auch branchenspezifisch Übliches wie etwa bei Musikern und Schauspielern c) Rechtsfolgen unzulässiger Befristungen und gerichtliche Geltendmachung Für sämtliche befristete Arbeitsverhältnisse gilt gemäß 17 TzBfG, dass die auf Feststellung der Unzulässigkeit der Befristung gerichtete Feststellungsklage innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. 968 Ist die Befristung unwirksam, so gilt der Vertrag nach 16 TzBfG auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das so entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis kann frühestens zum (unwirksam) vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Dies gilt nicht, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart 961 Plander/Witt, DB 2002, S Hunold, NZA 2002, S. 255; BAG, NZA 2002, S BAG, EzA 620 BGB Nr BAG, EzA 620 BGB Nr. 110; BAG, NZA 2000, S. 884 ff. 965 BAG, NZA 1990, S. 221 ff. 966 BAG, EzA 620 BGB Nr BAG, DB 1981, S ff.; BAG, DB 1976, S ff. 968 Vgl. Rdz ff. 214

30 VIII. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde, gemäß 15 Abs. 3 KSchG besteht oder die Befristung wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nach 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist Rechte und Pflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 463 Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis enden mit seiner Beendigung. Dementsprechend hat weder der Arbeitnehmer gegenüber seinem früheren Arbeitgeber eine weiterbestehende Treuepflicht, noch dieser dem früheren Arbeitnehmer gegenüber eine Fürsorgepflicht. Dennoch bestehen bzw. entstehen bestimmte Rechte und Pflichten über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, die im Folgenden dargestellt und erläutert werden. a) Arbeitnehmer (1) Herausgabe- und Rechenschaftspflicht Der Arbeitnehmer hat anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine umfassende Herausgabe- und Rechenschaftspflicht, die sich aus 861, 985 BGB, ggf. aus 675, 667, 665 BGB ergibt. Alle vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind herauszugeben. Über alle laufenden Vorgänge ist Auskunft zu erteilen. (2) Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht weiterhin die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Rahmen der Vorschriften über unerlaubte Handlung oder unlauteren Wettbewerb gemäß 823, 826 BGB, 91, 17 UWG. (3) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Grundsätzlich besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer mehr. 970 Eine absolute Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder eine Enthaltung von Wettbewerb kann allerdings vertraglich vereinbart werden. Der Abschluss eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist durch die d HGB beschränkt, die eine unbillige Belastung des Arbeitnehmers verhindern und deshalb auf alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung finden. 971 Besteht ein berechtigtes betriebliches Interesse, kann der Arbeitgeber vertraglich für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindern, dass der frühere Arbeitnehmer in einem Konkurrenzunternehmen tätig wird Vgl. Hunold, NZA 2002, S. 255 zu den Folgen der unwirksamen Befristung. 970 Vgl. Rdz Kasseler Handbuch/Welslau, 6.1, Rn. 425 ff. 215

31 2. Kapitel Individualarbeitsrecht Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes muss der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber eine Karenzentschädigung erhalten. 972 Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiterhin gemäß 74 Abs. 1 HGB, dass der Arbeitnehmer die wesentlichen Bestimmungen des Wettbewerbsverbotes (Inhalt, Dauer, Karenzentschädigung) schriftlich vom Arbeitgeber ausgehändigt bekommt. Ist ein Wettbewebsverbot vereinbart, muss der Arbeitgeber rechtzeitig darauf verzichten, wenn er keine Karenzentschädigung an seinen früheren Arbeitnehmer auszahlen will b) Arbeitgeber (1) Arbeitspapiere Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber sämtliche Arbeitspapiere dem Arbeitnehmer auszuhändigen, und zwar nach Erledigung der noch erforderlichen Eintragungen. Hierzu gehören u. a. die Lohnsteuerkarte, die Arbeitsbescheinigung gemäß 312 SGB III sowie der Sozialversicherungsausweis (2) Ausgleichsquittung Der Arbeitgeber hat zudem sämtliche noch offene Forderungen des Arbeitnehmers wie beispielsweise aus einem Arbeitszeitkonto abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Üblich ist, dass der Arbeitgeber sich als Beleg für die ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsquittung unterschreiben lässt. 975 Umstritten ist, ob mit einer solchen Ausgleichsquittung sämtliche Forderungen des Arbeitnehmers erfasst werden können. 976 Ein Verzicht auf tarifliche Leistungen ist beispielsweise nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich. 977 (3) Urlaubsabgeltung Kann ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub oder einen Teil seines Urlaubs nicht nehmen, so ist der noch offene Urlaub gemäß 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. 978 Auch hierbei ist zu beachten, 972 BAG, EzA 74 HGB Nr Der Verzicht muss gemäß 75 a HGB vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erklärt werden, dann wird der Arbeitgeber mit Ablauf eines Jahres ab der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei. 974 Vgl. die Aufstellung der verschiedenen Arbeitspapiere im Folgenden unter Rdz Vgl. Pfander, DB 1986, S ff.; MünchArbR/Hanau, 75 Rn. 1 ff. 976 MünchArbR/Hanau, 75 Rn. 1 ff.; BAG, DB 1985, S. 2357; Moritz, BB 1979, S ff. 977 Vgl. Rdz. 555 ff. 978 Vgl. Rdz. 240 ff. 216

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