Newsletter Lohnsteuer-Info Juli 2018

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Transkript:

Newsletter Lohnsteuer-Info Juli 2018 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Überblick über den Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes 1 - Grundfreibetrag 1 - Unterhaltsabzugshöchstbetrag 2 - Tarifänderung 2 - Kindergeld 2 Forderung auf steuerliche Förderung der betrieblichen Ausbildung 3 Aus der Rechtsprechung 4 Benzingutscheine und Zuflusszeitpunkt 4 Abkürzungsverzeichnis 5 Veranstaltungshinweise 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Gesetzgebung Überblick über den Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes Das Bundeskabinett hat am 27. Juni 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz FamEntlastG) verschiedet. Der Gesetzesentwurf enthält folgende Einzelmaßnahmen, die auch für das Lohnsteuerrecht von Bedeutung sind: Grundfreibetrag Durch den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages in zwei Schritten für 2019 und 2020 vorgesehen. Übersicht 2017 2018 2019 2020 Grundfreibetrag (Einzelveranlagung) 8.820 9.000 9.168 9.408 Grundfreibetrag (Zusammenveranlagung) 17.640 18.000 18.336 18.816 Es ist davon auszugehen, dass das hier dargestellte Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor dem Jahreswechsel beschlossen werden wird. Das heißt ab Januar 2019 wird der neue Grundfreibetrag in den Programmablaufplan zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet sein. LSt-Info 1

Unterhaltsabzugshöchstbetrag Nach dem Entwurf des Familienentlastungsgesetzes soll der Abzugsbetrag für Unterhaltsaufwendungen im Sinne des 33a Absatz 1 Satz 1 EStG an die neuen Grundfreibeträge angepasst werden. Diese Angleichung ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG die zwangsläufigen Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen sind. 1 Übersicht 2017 2018 2019 2020 8.820 9.000 9.168 9.408 Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich im Übrigen, wenn Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden. 2 Der beim Arbeitnehmer als außergewöhnliche Belastung abziehbare Unterhaltsbetrag wird nicht automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den sich ergebenden Abzugsbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen zu lassen. 3 Dazu bedarf es eines Antrags beim zuständigen Finanzamt. Tarifänderung Durch 32a EStG wird der Einkommensteuertarif normiert. Der Einkommensteuertarif wird als Folgewirkung die Anhebung des Grundfreibetrags berücksichtigen. Außerdem werden die Tarifeckwerte nach rechts verschoben. Hierdurch wird die sog. kalte Progression abgebaut; die Lohnsteuer- und Einkommensteuerbelastung reduziert sich auch insoweit. Die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs sollen in 2019 um 1,84 % und in 2020 um 1,95 % verschoben werden. Hierdurch wird die sog. kalte Progression abgebaut. Auch diese Veränderung der Tarifeckwerte wird im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch ab Januar 2019 berücksichtigt werden. Kindergeld Durch den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes ist eine Erhöhung des Kindergeldes 4 zum 1. Juli 2019 vorgesehen. Kindergeld 2017 monatlich Kindergeld 2018 monatlich Kindergeld ab 1.7.2019 monatlich 1. Kind 192,00 194,00 204,00 2. Kind 192,00 194,00 204,00 3. Kind 198,00 200,00 210,00 Ab 4. Kind 223,00 225,00 235,00 1 Siehe BVerfG-Beschluss v. 13.12.1996, 1 BvR 1474/88, FR 1997, 156 2 33a Absatz 1 Satz 2 EStG 3 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 4 66 Absatz 1 EStG-E LSt-Info 2

Kinderfreibetrag Durch den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes ist eine Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei Schritten zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 vorgesehen. In 2019 soll der Kinderfreibetrag für das gesamte Jahr gewährt werden, wohingegen die Erhöhung des Kindergeldes erst ab Juli 2019 vorgesehen ist. Eine Auswirkung ergibt sich bei Anwendung der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge soll in 2020 die Anhebung des Kinderfreibetrags kommen. Das Kindergeld soll in 2020 nicht ein weiteres Mal erhöht werden. Übersicht je Elternteil 2018 2019 2020 Kinderfreibetrag 2.394 2.490 2.586 Betreuungs- und Erziehungs- oder 1.320 1.320 1.320 Ausbildungsbedarf Summe 3.714 3.810 3.906 Übersicht beide Elternteile 2018 2019 2020 Kinderfreibetrag 4.788 4.980 5.172 Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs- 2.640 2.640 2.640 bedarf Summe 7.428 7.620 7.812 Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 5 wird der Höhe nach nicht geändert. Er soll auch ab 2017 weiterhin 1.320 (je Elternteil) beziehungsweise 2.640 (beide Elternteile) betragen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der erhöhte Freibetrag für Kinder nur auf die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) aus. Wenngleich eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2019 beziehungsweise 2020 eintreten soll 6, hat dies aufgrund der Systematik des Familienleistungsausgleichs für die Lohnsteuerhöhe 2019 beziehungsweise 2020 keine Auswirkung. Unterjährig wird das Kindergeld ausgezahlt. 7 Erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt eine Vergleichsberechnung zwischen der steuerlichen Auswirkung der Freibeträge für Kinder und dem unterjährig ausgezahlten Kindergeld (sogenannte Günstigerprüfung). Forderung auf steuerliche Förderung der betrieblichen Ausbildung Der Freistaat Bayern fordert die steuerliche Förderung der betrieblichen Ausbildung. 8 Eine Beratung soll im Bundesrat am 6. Juli 2018 erfolgen. 5 32 Absatz 6 Satz 1 EStG 6 51a Absatz 2a Satz 1 EStG-E, 52 Absatz 32a EStG-E 7 31 Satz 3 EStG 8 Antrag des Freistaates Bayern v. 13.06.2018 - BR-Drs. 277/18 LSt-Info 3

Der Freistaat Bayern spricht sich dafür aus, Auszubildende von der Versteuerung und der Sozialversicherungspflicht für Vorteile aus freier Unterkunft als Sachbezug zu befreien. Die Gestellung einer freien Unterkunft ist bei Auszubildenden in der Regel mit dem amtlichen Sachbezugswert steuer- und beitragspflichtig zu erfassen. Diese Abgabenlast mindert den auszahlbaren Betrag. Dem Auszubildenden steht hierdurch weniger Geld zur Bestreitung des täglichen Bedarfs zur Verfügung. In vielen Fällen ist die Inanspruchnahme der Unterkunft die letztlich einzige sinnvolle Alternative: Denn Auszubildende, die vielfach noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, zwischen der (elterlichen) Wohnung und ihrem Lehrbetrieb zu pendeln. In der Hotellerie und Gastronomie kommen erschwerend die Arbeitszeiten hinzu, die sich regelmäßig bis spät in den Abend erstrecken können. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in diesen Fällen, vor allem wenn sich der Lehrbetrieb im ländlichen Raum befindet, nicht einmal eine theoretische Alternative. Aber auch in hochpreisigen Großstädten wie München ist die Gewährung freier Unterkunft ein Muss, um überhaupt Nachwuchskräfte anwerben zu können. Zudem soll auch geprüft werden, ob Arbeitnehmer unter 18 Jahren das heißt insbesondere Auszubildende bei der Versteuerung freier Verpflegung entlastet werden können. Derzeit wird ein 20prozentiger Abschlag auf den jeweiligen Sachbezugswert nur bei freier Mitverpflegung von 14 bis 17jährigen Familienangehörigen des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der Freistaat Bayern sieht keinen sachlichen Grund, weshalb dies nicht für alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren gelten sollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat/Bundestag auf diese Forderung reagieren wird. Wir werden berichten. Aus der Rechtsprechung Benzingutscheine und Zuflusszeitpunkt Das Sächsische FG hat sich mit Urteil vom 9. Januar 2018 9 mit der Anwendung der 44 -Freigrenze 10 auseinander gesetzt. Die 44 -Freigrenze ist bei Vorliegen von Sachzuwendungen anzuwenden. Bei Tankgutscheinen, die der Arbeitgeber bei einer Mineralölgesellschaft kauft und den Arbeitnehmern zuwendet, handelt es sich auch nach Auffassung des Sächsischen FG um Sachbezüge. Diese Sichtweise entspricht der Verwaltungsauffassung. Auch Gutscheine über einen in lautenden Höchstbetrag für Bezug von Waren sind lohnsteuerlich als Sachbezug einzuordnen. 11 9 3 K 511/17, rkr. 10 8 Absatz 2 Satz 11 EStG 11 H 8.1 (1-4) LStH 2018 - Stichwort "Geldleistungen oder Sachbezug" 2. Spiegelstrich 3. Unterspiegelstrich LSt-Info 4

Unter den Voraussetzungen des 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu 44 im Kalendermonat steuerfrei; insoweit handelt es sich um eine Freigrenze. Werden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine über einen Höchstbetrag von 44 für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist dem Mitarbeiter der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen FG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 einlösen darf. Damit wird der Grenzbetrag im Übergabemonat überschritten und der gesamte Gutscheinwert ist steuerpflichtig abzurechnen. Diese Rechtsauslegung entspricht der Verwaltungsauffassung. Danach erfolgt der Arbeitslohnzufluss bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins. 12 Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der päischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GG Grundgesetz GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) 12 R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR 2015 LSt-Info 5

JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Geldwerte Vorteile - Update 2018/2019 Montag, 10. September 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 oder Montag, 17. September 2018, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 169940 (26.06.2018), 167560 (10.09.2018) und 167561 (17.09.2018). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1990-2018 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2018 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3490 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de LSt-Info 6

Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-3040 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 7

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