Was bringt das Urbane Gebiet für die Stadtplanung? Dipl. Ing. Stefanie Burg Freie Stadtplanerin Stuttgart 07.06.2018 LärmKongress 2018 Folie 1
Inhalt 1 Urbane Gebiete I Grundlagen Zielsetzung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Abgrenzung zum MI, MK und WB Schallschutz I TALärm I SportanlagenlärmschutzVO 2 Anwendungsbeispiele Stadt Freiburg Stadt Waldkirch 3 Zielerreichung I Fazit Schaffung von Wohnraum Nutzungsgemischte Stadt Lärmschutzniveau LärmKongress 2018 Folie 2
Urbane Gebiete Begründung / Ziele Schaffung von Wohnraum in innerstädtischen Lagen Instrument zur Verwirklichung der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege an der Schnittstelle von Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht soll den Kommunen zur Erleichterung des Bauens in stark verdichteten städtischen Gebieten mehr Flexibilität eingeräumt werden, ohne das grundsätzlich hohe Lärmschutzniveau zu verlassen LärmKongress 2018 Folie 3
Urbane Gebiete Änderung der BauNVO Neu: 6 a (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25, S. 1057 ff. In Kraft seit 13.05.2017 LärmKongress 2018 Folie 4
Urbane Gebiete (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, 2. Tankstellen. LärmKongress 2018 Folie 5
Urbane Gebiete (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden 1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, 2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, 3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, 4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. LärmKongress 2018 Folie 6
Urbane Gebiete Art der baulichen Nutzung Wichtigste Unterscheidung zu MI, MK und WB Mischgebiet Kerngebiet Besonderes Wohngebiet Wohnen und Gewerbe Wohnen, Gewerbe und soziale, kulturelle und andere Einrichtungen Nutzungsmischung ungleichgewichtige Nutzungsmischung dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben Wohnen Dienen vorwiegend dem Wohnen ungleichgewichtige Nutzungsmischung überwiegend bebaute Gebiete LärmKongress 2018 Folie 7
Urbane Gebiete Maß der baulichen Nutzung LärmKongress 2018 Folie 8
Urbane Gebiete Parallel zur Einführung des neuen Gebietstyps Urbane Gebiete wurde die TA Lärm geändert: In Nummer 6.1 der TA Lärm wird der Immissionsrichtwert für Urbane Gebiete auf 63 db(a) tags und 45 db(a) nachts festgelegt. TA Lärm Tags (db(a)) Nachts (db(a)) Industriegebiet 70 70 Gewerbegebiet 65 50 Urbane Gebiete 63 45 Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 45 Allgemeine Wohngebiete 55 40 LärmKongress 2018 Folie 9
Urbane Gebiete Parallel zur Einführung des neuen Gebietstyps Urbane Gebiete wurde die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImschV) geändert: In 2 wird der Immissionsrichtwert für Urbane Gebiete festgelegt. 18. BImSchV Tags (db(a)) außerhalb Ruhezeit Tags (db(a)) Ruhezeit am Morgen Nachts (db(a)) Gewerbegebiet 65 60 50 Urbane Gebiete 63 58 45 Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 55 45 Allgemeine Wohngebiete 55 50 40 LärmKongress 2018 Folie 10
Inhalt 1 Urbane Gebiete I Grundlagen Zielsetzung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Abgrenzung zum MI, MK und WB Schallschutz I TALärm I SportanlagenlärmschutzVO 2 Anwendungsbeispiele Stadt Freiburg Stadt Waldkirch 3 Zielerreichung I Fazit Schaffung von Wohnraum Nutzungsgemischte Stadt Lärmschutzniveau LärmKongress 2018 Folie 11
Stadt Freiburg Coats-Mez-Areal (Kartäuserstraße) Quelle: www.bing.com Quelle: www.google.com LärmKongress 2018 Folie 12
Stadt Freiburg Coats-Mez-Areal (Kartäuserstraße) Eigene Quelle Quelle: eigene Darstellung Zielsetzung: hoher Wohnanteil in Mischung mit Gewerbe und sozialen Nutzungen sowie hohe städtebauliche Dichte Mischgebiet aufgrund ungleichgewichtiger Nutzungsmischung nicht möglich Wohngebiet aufgrund hoher Dichte nicht möglich Aufstellung eines vorhabenbezogenen BPL mit differenzierten Nutzungs- und Dichtefestsetzungen LärmKongress 2018 Folie 13
Stadt Freiburg Coats-Mez-Areal (Kartäuserstraße) Quelle: eigene Darstellung GFZ ca. 1,5 LärmKongress 2018 Folie 14
Stadt Freiburg Coats-Mez-Areal (Kartäuserstraße) IRW für WA IRW für MI Quelle: Schallgutachten ISW / Rink LärmKongress 2018 Folie 15
Stadt Freiburg Coats-Mez-Areal (Kartäuserstraße) Quelle: Schallgutachten ISW / Rink LärmKongress 2018 Folie 16
Stadt Waldkirch Bebauungsplan Niedertor Quelle: www.lubw.baden-wuerttemberg.de Quelle: www.badische-zeitung.de LärmKongress 2018 Folie 17
Stadt Waldkirch Bebauungsplan Niedertor Quelle: Carré Planungsgesellschaft mbh LärmKongress 2018 Folie 18
Stadt Waldkirch Bebauungsplan Niedertor Quelle: eigene Darstellung Zielsetzung: hoher Wohnanteil in Mischung mit Gewerbe, Dienstleistung und Handel sowie hohe städtebauliche Dichte in Planung und Bestand Mischgebiet aufgrund ungleichgewichtiger Nutzungsmischung nicht möglich aufgrund hoher Dichte (GRZ 1,0) und zentraler Lage wurde ein Kerngebiet festgesetzt Wohnen nach Maßgabe BPL zulässig (teils uneingeschränkt, teils nur in OG) LärmKongress 2018 Folie 19
Stadt Waldkirch Bebauungsplan Niedertor Quelle: eigene Darstellung LärmKongress 2018 Folie 20
Stadt Waldkirch Bebauungsplan Niedertor IRW für MI Quelle: Schallgutachten ISW / Rink LärmKongress 2018 Folie 21
Stadt Waldkirch Bebauungsplan Niedertor Quelle: Schallgutachten ISW / Rink LärmKongress 2018 Folie 22
Inhalt 1 Urbane Gebiete I Grundlagen Zielsetzung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Abgrenzung zum MI, MK und WB Schallschutz I TALärm I SportanlagenlärmschutzVO 2 Anwendungsbeispiele Stadt Freiburg Stadt Waldkirch 3 Zielerreichung I Fazit Schaffung von Wohnraum Nutzungsgemischte Stadt Lärmschutzniveau LärmKongress 2018 Folie 23
Urbane Gebiete Begründung / Ziele Schaffung von Wohnraum in innerstädtischen Lagen Instrument zur Verwirklichung der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege an der Schnittstelle von Städtebaurecht und Immissionsschutzrecht soll den Kommunen zur Erleichterung des Bauens in stark verdichteten städtischen Gebieten mehr Flexibilität eingeräumt werden, ohne das grundsätzlich hohe Lärmschutzniveau zu verlassen LärmKongress 2018 Folie 24
Führt das Urbane Gebiet zu einer zusätzlichen Schaffung von Wohnraum in innerstädtischen Lagen? Möglich, aber grundsätzlich Erleichterung für planungsrechtliche Umsetzung, Hemmnisse lagen jedoch häufig nicht im Planungsrecht, sondern in wirtschaftlichen und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen vor allem bezahlbarer Wohnraum wird eher nicht geschaffen, da höhere Ausnutzbarkeit (GFZ) in der Regel zu Bodenwertsteigerungen führt. Wohnraumförderung bedarf eines Maßnahmenpakets: - Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Schaffung von Wohnraum vereinfachen z. B. Stellplatzvorschriften - Förderung von Wohnungsbaugesellschaften und Baugenossenschaften - Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit - steuerliche Anreize für den Neu- und Umbau preiswerten Wohnraums - Baulandmobilisierung rechtlich bebaubarer Grundstücke LärmKongress 2018 Folie 25
Führt das Urbane Gebiet zu mehr Nutzungsmischung und Dichte (Stadt der kurzen Wege / Innenentwicklung)? Ja, aber städtebaulich verträglicher Maßstab muss gewahrt bleiben (GFZ 3,0 nur im großstädtischen Maßstab angemessen) Gefahr des Etikettenschwindels (Wohngebiet mit tags 8 db(a) höheren IRW) nicht gleichgewichtige Nutzungsmischung Maß für Mischung?... Sicherstellung der Mischung? großflächiger Einzelhandel im MU unzulässig als Frequenzbringer in Innenstadtlagen wichtig nachhaltige Stadtentwicklung bedarf eines Maßnahmenpakets: - Begrenzung der Außenentwicklung (derzeit 13 b BauGB eher kontraproduktiv) - hohe Dichte setzt Rückzugsmöglichkeiten und gut gestaltete öffentliche Plätze und Freiräume voraus - qualitätsvolle Architektur (Gestaltung, Privatsphäre, Belichtung, Besonnung) LärmKongress 2018 Folie 26
Quelle: eigenes Foto Hohe städtebauliche Dichte, aber urbane Qualität? Quelle: www.google.com LärmKongress 2018 Folie 27
Führt das Urbane Gebiet zu einer Verschlechterung der Lebensqualität / Lärmbelastung in den Städten? Nein, aber Erhöhung der Immissionsrichtwerte nachts hätte zu deutlichen Verschlechterungen geführt positiv, dass diese beibehalten wurden passiver Schallschutz für Gewerbelärm würde zu einer Verschlechterung führen / Beeinträchtigung, wegen Lärm, Fenster schließen zu müssen Festhalten am Verursacherprinzip ggf. Veränderung der Bewohnerstruktur langfristige Lärmschutzziele bedürfen eines Maßnahmenpakets - Verkehrsvermeidung Umsetzung des Umweltverbundes (ÖPNV / Rad+Fuß / Carsharing) - Gewerbelärm technische Maßnahmen / Verursacherprinzip - Freizeit / Nachbarn Bewusstseinsbildung, Ordnungsmaßnahmen - Gesamtlärmbetrachtung LärmKongress 2018 Folie 28
Quelle: www.umweltbundesamt.de LärmKongress 2018 Folie 29
Quelle: www.badische-zeitung.de LärmKongress 2018 Folie 30
Vielen Dank für Ihr Interesse! Dipl. Ing. Stefanie Burg Freie Stadtplanerin Stuttgart 07.06.2018 LärmKongress 2018 Folie 31
Urbane Gebiete (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Mischgebiete (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. LärmKongress 2018 Folie 32
Urbane Gebiete Mischgebiete (2) Zulässig sind (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude 1. Wohngebäude 2. Geschäfts- und Bürogebäude 2. Geschäfts- und Bürogebäude 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4. sonstige Gewerbebetriebe 4. sonstige Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 6. Gartenbaubetriebe 7. Tankstellen 8. Vergnügungsstätten i.s.d. 4 a Abs. 3 Nr. 2 (nicht kerngebietstypisch) in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. LärmKongress 2018 Folie 33
Urbane Gebiete Mischgebiete (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind 2. Tankstellen Vergnügungsstätten i.s.d. 4 a Abs. 3 Nr. 2 (nicht kerngebietstypisch) außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes (überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt). LärmKongress 2018 Folie 34
Urbane Gebiete Mischgebiete (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden 1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, 2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, 3. ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für Wohnungen zu verwenden ist, oder 4. ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. LärmKongress 2018 Folie 35
Urbane Gebiete (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Kerngebiete (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. LärmKongress 2018 Folie 36
Urbane Gebiete (2) Zulässig sind (2) Zulässig sind Kerngebiete 1. Wohngebäude 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans 2. Geschäfts- und Bürogebäude 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten 4. sonstige Gewerbebetriebe 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen LärmKongress 2018 Folie 37
Urbane Gebiete Kerngebiete (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind 2. Tankstellen 1. Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 fallen 2. Wohnungen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 6 und 7 fallen. LärmKongress 2018 Folie 38
Urbane Gebiete (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden 1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, 2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, 3. ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für Wohnungen zu verwenden ist, oder 4. ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. Kerngebiete (4) Für Teile eines Kerngebietes kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, festgesetzt werden, dass 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für Wohnungen zu verwenden ist. LärmKongress 2018 Folie 39
Urbane Gebiete (1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Besondere Wohngebiete (1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger ( ) Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen ( ) die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen ( ), soweit diese ( ) mit der Wohnnutzung vereinbar sind. LärmKongress 2018 Folie 40
Urbane Gebiete Besondere Wohngebiete (2) Zulässig sind (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude 1. Wohngebäude 2. Geschäfts- und Bürogebäude 4. Geschäfts- und Bürogebäude 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4. sonstige Gewerbebetriebe 3. sonstige Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke LärmKongress 2018 Folie 41
Urbane Gebiete Besondere Wohngebiete (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind 2. Tankstellen 3. Tankstellen. 1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung 2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind LärmKongress 2018 Folie 42
Urbane Gebiete (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden 1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, 2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, 3. ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für Wohnungen zu verwenden ist, oder 4. ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist. Besondere Wohngebiete (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, festgesetzt werden, dass 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder 2. in Gebäuden ein ( ) bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche ( ) für Wohnungen zu verwenden ist. LärmKongress 2018 Folie 43
Urbane Gebiete Überleitungsvorschrift 245 c Abs. 3: Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach 6 a der BauNVO, ist 34 Abs. 2 nicht anzuwenden. Faktisch Urbane Gebiete nicht möglich Ergänzung der Planzeichenverordnung: LärmKongress 2018 Folie 44