Beschrånkte Steuerpflicht - EinkÅnfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

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A B S C H N I T T 2 Fall 28 Einkommensteuergesetz FALL 28 Beschrånkte Steuerpflicht - EinkÅnfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Der brasilianische Forstwirt Jos Carlos besitzt neben umfangreichen Wåldereien in Brasilien auch 10 ha Hochwald in der Nåhe von MÅnchen. Die Bewirtschaftung erfolgt nach seinen Anweisungen durch den FÇrster des Nachbarreviers. Er selbst kommt nur zur Jagdzeit får einige Wochen in seine bayerische JagdhÅtte. 2010 hat er den gesamten Besitz verkauft. Bezieht Jos Carlos inlåndische EinkÅnfte gemåß 49 EStG? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. b) Jos Carlos ist beschrånkt steuerpflichtig nach 1 Abs. 4 EStG. Die inlåndische JagdhÅtte stellt keinen Wohnsitz im Sinne des 8 AO dar (Tz. 4 AEAO zu 8 AO). Sowohl der laufende Ertrag als auch der Gewinn aus der Veråußerung des Forstbesitzes stellen inlåndische EinkÅnfte im Sinne des 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Forstwirtschaft wird im Inland betrieben, weil die bewirtschafteten GrundstÅcke im Inland liegen. Die Leitung der Bewirtschaftung vom Ausland aus ist unbedeutend. Gemåß Art. 6 Abs. 1 des zum Ablauf des zum 31. 12. 2005 gekåndigten - DBA-Brasilien steht der Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung zu. Ohne das DBA steht der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht uneingeschrånkt zu. Rechtsprechungshinweise: BFH v. 17. 12. 1997 I R 95/96, BStBl 1998 II 260; BFH v. 13. 7. 1978 IV R 35/77, BStBl 1979 II 100 FALL 29 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht - EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG) Der saudische Bauunternehmer Karim Gezzar hat die Errichtung eines Geschåftshauses in MÅnchen Åbernommen und dieses in der Zeit vom 2. 1. 2010 bis 15. 10. 2010 fertig gestellt. UrsprÅnglich war nur eine Bauzeit von vier Monaten geplant. Die gesondert erstellte Endabrechnung weist einen Gewinn von 100 000 A aus. 44

A B S C H N I T T 2 Fall 30 Darf Deutschland die inlåndischen EinkÅnfte des Karim Gezzar besteuern? WÅrde sich daran etwas åndern, wenn Deutschland mit Saudi-Arabien ein DBA abgeschlossen håtte, welches dem OECD-MA entspricht? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. c) Karim Gezzar erzielt inlåndische EinkÅnfte im Sinne des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG, da er im Inland eine Betriebståtte unterhålt. Nach 12 Satz 2 Nr. 8 AO sind BauausfÅhrungen, die långer als sechs Monate dauern, als Betriebståtte anzusehen. FÅr die Fristberechnung kommt es nicht auf die voraussichtliche, sondern nur auf die tatsåchliche Dauer der Tåtigkeit an. Deshalb liegt auch dann von Anfang an eine Betriebståtte vor, wenn die Tåtigkeit planwidrig die Sechsmonatsfrist Åberschreitet. Die Voraussetzungen des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG sind damit erfållt. Da mit Saudi-Arabien kein DBA besteht, wird das Besteuerungsrecht Deutschlands auch nicht beschrånkt. Gemåß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht får EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb dem Vertragsstaat zu, in dem sich die Betriebståtte befindet, aus der die EinkÅnfte bezogen werden. Nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA liegt eine Betriebståtte bei BauausfÅhrungen aber erst dann vor, wenn die Dauer der Bauzeit 12 Monate Åbersteigt. Der Betriebståttenbegriff des OECD-MA ist enger als der Betriebståttenbegriff der AO, d. h. nicht jede Betriebståtte im Sinne der AO ist auch eine Betriebståtte im Sinne des jeweils einschlågigen DBA. WÅrde ein dem OECD-MA entsprechendes DBA mit Saudi-Arabien bestehen, dann wåre der Gewinn von 100 000 A in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei und wårde in Saudi-Arabien erfasst. Rechtsprechungshinweis: BFH v. 30. 10. 1956 I B 71/56 U, BStBl 1957 III 8 Verwaltungsanweisungen: BMF v. 24. 12. 1999, BStBl 1999 I 1076, geåndert durch BMF v. 20. 11. 2000, BStBl 2000 I 1509 und BMF v. 25. 8. 2009, BStBl I 888, Tz. 1.1.1.2; 1.2.1.2; 4.3 sowie Anlage II FALL 30 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht - EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG) Der in Gibraltar ansåssige Schiffbauer Pedro Rodrigues vertreibt seine Yachten in Deutschland durch die Maklerfirma M-GmbH in Hamburg. Diese besorgt får ihn die Vermittlung und den Abschluss von Kaufvertrågen Åber bereits fertig gestellte Schiffe und nimmt Bestellungen får 45

A B S C H N I T T 2 Fall 31 Einkommensteuergesetz den Bau neuer Schiffe entgegen. Die M-GmbH nimmt diese Aufgaben seit Jahren wahr und richtet sich dabei nach den Weisungen von Pedro Rodrigues. Bezieht Pedro Rodrigues EinkÅnfte, die der deutschen Besteuerung unterliegen? Alternative Pedro Rodrigues ist Portugiese und hat seine Werft in Faro/Portugal. Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. c) Pedro Rodrigues erzielt inlåndische EinkÅnfte gemåß 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Er unterhålt zwar keine Betriebståtte ( 12 AO) im Inland, aber die Firma M-GmbH in Hamburg wird får ihn als ståndiger Vertreter im Inland tåtig. Die Voraussetzungen des 13 AO sind erfållt, da auch ein inlåndischer Gewerbetreibender (hier die M-GmbH), der får eine gewisse Dauer damit beauftragt ist, im Inland anstelle des auslåndischen Unternehmers in dessen Betrieb fallende Tåtigkeiten vorzunehmen und dabei die sachlichen Anweisungen des Unternehmers zu befolgen hat, ståndiger Vertreter im Sinne von 13 AO sein kann. Alternative Art. 7 Abs. 1 DBA-Portugal schrånkt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ein. Die M-GmbH stellt zwar einen ståndigen Vertreter im Sinne von 13 AO aber keinen abhångigen Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal dar. Wie bereits im vorigen Fall der sachlichen AnknÅpfung (Betriebståtte als feste, kçrperliche Einrichtung) ist auch im Fall der persçnlichen AnknÅpfung der abkommensrechtliche Vertreterbetriebståttenbegriff enger als der nationale Begriff des ståndigen Vertreters. Rechtsprechungshinweis: BFH v. 28. 6. 1972 I R 35/79, BStBl 1972 II 785 Verwaltungsanweisungen: BMF v. 24. 12. 1999, BStBl 1999 I 1076, geåndert durch BMF v. 20. 11. 2000, BStBl 2000 I 1509 und BMF v. 25. 8. 2009, BStBl I 888, Tz. 1.1.2, 1.2.2 sowie Anlage III; R 49 Abs. 1 Satz 2, 3 EStR FALL 31 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht - EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG) Der in Beirut/Libanon ansåssige libanesische Einzelunternehmer Karim Gezzar ist durch Erbfall Mitunternehmer einer deutschen OHG (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) in Hamburg geworden. Ein ebenfalls geerbtes GrundstÅck in Hamburg dient ausschließlich den Zwecken der OHG. Ne- 46

A B S C H N I T T 2 Fall 32 ben der Miete får das GrundstÅck in HÇhe von 6 000 A entfållt auf Karim Gezzar får 2010 ein Gewinnanteil in HÇhe von 20 000 A. Anfang 2009 sind ihm auf Anforderung 16 000 A seines Gewinnanteiles 2010 auf ein Bankkonto in Beirut Åberwiesen worden. Hat Karim Gezzar in 2010 inlåndische EinkÅnfte gem. 49 EStG erzielt? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. c) Karim Gezzar ist Mitunternehmer einer inlåndischen Personengesellschaft. Damit nutzt Karim Gezzar die Betriebståtte der OHG får die Erzielung seiner EinkÅnfte und unterhålt somit eine Betriebståtte im Inland ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Der Gewinn ist nach 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO får alle Gesellschafter einheitlich festzustellen (unabhångig davon, ob diese unbeschrånkt oder beschrånkt steuerpflichtig sind). Einschließlich der SondervergÅtung får die GrundstÅcksÅberlassung (Sonderbetriebseinnahmen gem. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG) betrågt der Gewinnanteil 2010 von Karim Gezzar 26 000 A. Nach 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt der Gewinn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (also 2010). Da ein DBA mit dem Libanon nicht besteht, kommt es hier ausschließlich auf 49 EStG an. Rechtsprechungshinweis: BFH v. 16. 10. 2002 I R 17/01, BStBl 2003 II 631 FALL 32 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG) Der irakische Profiboxer Mohammed Al Shami ist 2010 får einen Rahmenkampf in der Boxveranstaltung eines Hamburger Boxpromoters nach Deutschland gekommen. Unterliegt Al Shami mit seiner KampfbÇrse der deutschen Einkommensteuer? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. c) 47

A B S C H N I T T 2 Fall 33 Einkommensteuergesetz Als Berufssportler Åbt Al Shami, der nicht in einem Arbeitsverhåltnis steht, nach ståndiger Rechtsprechung eine gewerbliche Tåtigkeit aus. Das einmalige Auftreten in der Bundesrepublik Deutschland begråndet keine Betriebståtte; es ist auch kein ståndiger Vertreter bestellt, so dass die Voraussetzungen des 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG nicht gegeben sind. Es liegen jedoch inlåndische EinkÅnfte im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG vor, da es bei EinkÅnften aus einer sportlichen Darbietung får die BegrÅndung der beschrånkten Steuerpflicht nicht darauf ankommt, ob im Inland eine Betriebståtte unterhalten wird oder ein ståndiger Vertreter bestellt worden ist. Da mit dem Irak kein DBA besteht, gilt 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG ohne Einschrånkung. Rechtsprechungshinweis: BFH v. 17. 2. 1955 IV 77/535, BStBl 1955 III 100 Verwaltungsanweisung: R 49.1 Abs. 3 EStR FALL 33 Beschrånkte Einkommensteuerpflicht EinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG) Der irakische Profiboxer Mohammed Al Shami aus Fall 32 tritt zwei Monate nach seinem Kampf in einer Talkshow im Fernsehen bei RTL auf. FÅr seinen Auftritt erhålt er eine Gage von 20 000 A. Muss Al Shami seine Gage in Deutschland versteuern? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 6. I. 2. c) Die Teilnahme des Profiboxers Al Shami an der Talkshow in 2010 ist keine sportliche Darbietung. Seit dem VZ 2009 (eingefågt durch das JStG 2009) erfasst 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG aber auch unterhaltende Darbietungen. Diese unterlagen zuvor weder als inlåndische gewerbliche EinkÅnfte im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG noch als inlåndische sonstige EinkÅnfte im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 9 i.v. m. 22 Nr. 3 EStG der beschrånkten Einkommensteuerpflicht. Rechtsprechungshinweise: BFH v. 17. 10. 2007 I R 81, 82/06, BFH/NV 2008, 356; BFH v. 21. 4. 1999 I B 99/98, BStBl 2000 II 254 48

A B S C H N I T T 5 Fall 83 FALL 83 Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) 1 Der in MÅnchen wohnhafte Max Mustermann (MaMu) stellt Fanartikel her und vertreibt diese. Bereits vor Jahren hat er in Salzburg/Ústerreich eine Betriebståtte errichtet. Folgender blieb bisher in den Bilanzen unberåcksichtigt: Am 3. 1. 2011 wurden zwei voll abgeschriebene Druckmaschinen, Marktwert jeweils 10 000 A, Nutzungsdauer 5 Jahre, zwischen den beiden Betriebståtten ausgetauscht. Wie sind die vorstehend genannten Ereignisse im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu beråcksichtigen? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 3. VII. 2. c) aa), Abschn. 2. I. 3. g), h) Gemåß Art. 7 Abs. 1 OECD-MA ist der Betriebståttengewinn im Betriebståttenstaat (Ústerreich) zu versteuern. Diese EinkÅnfte sind auch im VZ 2011 nach 32b Abs. 1 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu beråcksichtigen, da es sich um eine aktiv tåtige Betriebståtte handelt, die die Voraussetzungen des 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erfållt. Der Maschinentausch zwischen MÅnchen und Salzburg fåhrt " bezåglich der Maschine aus der Betriebståtte MÅnchen zum Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veråußerung oder der Nutzung ( 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010); " sowie bezåglich der Maschine aus der Betriebståtte in Salzburg zur BegrÅndung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik bezåglich dieser Maschine ( 4 Abs. 1 Satz 7 EStG). Die nach Salzburg ÅberfÅhrte Maschine ist gemåß 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG mit dem gemeinen Wert in HÇhe von 10 000 A anzusetzen. Da sie komplett abgeschrieben war, fåhrt dies grundsåtzlich zu einem Entnahmegewinn von 10 000 A. Es kann aber ein Ausgleichsposten gemåß 4g Abs. 1 Satz 1 EStG gebildet werden, der gemåß 4g Abs. 2 Satz 1 EStG in HÇhe von 1 / 5 x 10 000 A = 2 000 A gewinnerhçhend aufzulçsen ist. Gewinnauswirkung + 2 000 A 1 Am 22. 7. 2010 wurde das Update 2010 des OECD-MA mit der grundlegenden Neufassung des Art. 7 OECD-MA verabschiedet. Da kein Abkommen der Bundesrepublik Deutschland diese Neuregelung zzt. enthålt und unabhångig von der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung der dynamischen Interpretation erfolgt daher die LÇsung der nachfolgenden Fålle zum Problembereich der Ermittlung des Betriebståttengewinns auf der Grundlage des OECD-MA vor dem Update 2010; Gleiches gilt får den OECD-MK. 117

A B S C H N I T T 5 Fall 84 OECD-Musterabkommen Die nach MÅnchen ÅberfÅhrte Maschine ist in der Bundesrepublik nach 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG mit dem gemeinen Wert (10 000 A) anzusetzen. MaMu kann får diese Maschine die lineare Abschreibung gemåß 7 Abs. 1 EStG ( 1 / 5 x 10 000 A = 2 000 A) in Anspruch nehmen. Gewinnauswirkung./. 2 000 A Saldiert man die beiden isolierten Gewinnauswirkungen des Maschinentausches, so ergibt sich eine Gewinnauswirkung mit 0 A. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen får Sonderabschreibungen zur FÇrderung kleiner und mittlerer Betriebe nach 7g EStG vorliegen, ergibt sich aus dem Maschinentausch insgesamt im VZ 2011 eine Minderung des zu versteuernden Einkommens. FALL 84 Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) Der in Deutschland unbeschrånkt steuerpflichtige Max Mustermann (MaMu) ist an einer Kommanditgesellschaft auslåndischen Rechts, der X-KG, mit Sitz im DBA-Ausland als Kommanditist beteiligt. Die X-KG produziert Waren. Sie wird im Sitzstaat als juristische Person angesehen und dort einer der deutschen KÇrperschaftsteuer entsprechenden Steuer unterworfen. Der Gewinnanteil des MaMu får 2010 betrågt 10 000 A. Die Hålfte hiervon wird in 2011 an ihn ausgeschåttet. Wie sind die MaMu zuzurechnenden Gewinnanteile steuerlich zu behandeln? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 3. VII. 2. c) aa), Abschn. 3. VI. 1. e) Die Beteiligung an einer im Ausland ansåssigen und gewerblich tåtigen Gesellschaft auslåndischen Rechts fåhrt bei den inlåndischen Gesellschaftern zur Annahme von EinkÅnften gemåß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Gesellschaft nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) entspricht (sog. Typenvergleich BFH v. 4. 4. 2007 I R 110/05, BStBl 2007 II 521). Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft im Sitzstaat als juristische Person angesehen und dort einer KÇrperschaftsteuer unterworfen wird. So sind z. B. Personengesellschaften spanischen Rechts (Sociedades Regulares Colectivas S.R.C., Sociedades en Commandita S.C.) nach Art. 28 des spanischen Zivilgesetzbuchs juristische Personen und werden auch als solche in Spanien besteuert. FÅr Zwecke der Anwendung des DBA gelten sie als in Spanien ansåssige Personen (Art. 4 Abs. 1 i.v. m. Art. 3 Abs. 1 118

A B S C H N I T T 5 Fall 85 Buchst. e) und f) DBA-Spanien). Gleichwohl sind sie bei Anwendung des deutschen Steuerrechts als Personengesellschaften einzustufen. Bei dieser Konstellation (auslåndische Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) werden von den inlåndischen Gesellschaftern EinkÅnfte im Sinne des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erwirtschaftet. Daraus folgt, dass der jeweilige Gewinnanteil den Gesellschaftern unabhångig von einem AusschÅttungsbeschluss oder einer tatsåchlich erfolgten AusschÅttung zuzurechnen ist, und zwar in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Gewinn der Personengesellschaft erzielt wurde. Der Zurechnung dieser EinkÅnfte auf MaMu steht nicht entgegen, dass aus der Sicht des auslåndischen Rechts die Gesellschaft als solche EinkÅnftezurechnungssubjekt ist und aus der dortigen Qualifizierung als juristische Person får die Anwendung des DBA von einer (dort) ansåssigen Person ausgegangen werden kçnnte. Denn die EinkÅnftezurechnung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des nationalen Steuerrechts; sie ist grundsåtzlich nicht Gegenstand der DBA. Die o.a. Besteuerungsfolge wird nicht dadurch beråhrt, dass eine AusschÅttung seitens der X-KG nach dem Steuerrecht des Sitzstaates der Gesellschaft als Dividendenzahlung angesehen wird und abkommensrechtlich grundsåtzlich Art. 10 OECD-MA unterfållt. Denn die AusschÅttungen wåren bei dem inlåndischen Gesellschafter als in Deutschland nicht steuerbare Privatentnahmen anzusehen. Hierdurch wird zugleich ausgeschlossen, dass es hinsichtlich der ausgeschåtteten Ertråge zu einer doppelten steuerlichen Erfassung im Inland kommt. Soweit der Sitzstaat der X-KG eine Quellensteuer (auf Dividenden im Sinne des Art. 10 OECD-MA) einbehålt, handelt es sich um eine definitive Steuerbelastung. Der jeweilige Gewinnanteil ist gemåß Art. 7 Abs. 1, 23 OECD-MA von der inlåndischen Besteuerung (ggf. unter Beachtung des Progressionsvorbehalts) befreit. Rechtsprechungshinweise: BFH v. 20. 8. 2008 I R 34/08, BStBl 2009 II 263; BFH v. 4. 4. 2007 I R 110/05, BStBl 2007 II 521 FALL 85 Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) Der im DBA-Ausland wohnhafte Max Mustermann (MaMu) ist an einer inlåndischen KG als Kommanditist beteiligt. Seine Gewinnanteile werden ihm auf einem verzinslichen Darlehenskonto gutgeschrieben. Der steuerliche Berater des MaMu hålt hinsichtlich der Besteuerung der Zinsen auf dem Darlehenskonto Art. 11 OECD-MA får einschlågig, das FA dagegen Art. 7 OECD- MA. Wer hat Recht? Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Abschn. 3. VII. 5. 119

A B S C H N I T T 7 Fall 155 Komplexe Fålle Abschnitt 7: Komplexe Fålle FALL 155 Komplexer Fall 1 Mahmoud Nahr al-bared (MN) ist libanesischer StaatsbÅrger; er kam 1970 als Student in die Bundesrepublik und wohnt seitdem im Inland. Er ist als Maschinenbauingenieur zu einem Bruttolohn von 80 000 A jåhrlich bei der M-Motorenfabrik AG in Stuttgart abhångig beschåftigt. 1995 hatte er eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung in Stuttgart erworben, die er seitdem selbst nutzt. Im Jahr 2002 erhielt er von seinen Eltern ein im Libanon gelegenes, im selben Jahr får 100 000 A angeschafftes Einfamilienhaus zur Hochzeit mit der Libanesin Asira geschenkt. Seither steht das Haus leer. Er besitzt mit Gewinnerzielungsabsicht eine Mietswohnung in Beirut, die ihm Verluste in HÇhe von umgerechnet 3 000 A/Jahr einbringt. MN hatte in Beirut bis 30. 6. 2010 einen Container får 250 A/Monat angemietet und diesen båromåßig får eine Tåtigkeit als Ingenieur ausgestattet. Von dort aus fåhrte er im Urlaub in geringem Umfang Auftråge får ortsansåssige Unternehmen aus, ohne dafår in 2010 Honorar zu erhalten. BÅcher fåhrt er keine. 2009 hatte er außerdem entgeltliche Beratungsleistungen får den Betrieb seines Schwagers in Dubai/VAE erbracht. Sein Arbeitsverhåltnis kåndigte MN zum 30. 6. 2010; bis dahin hatte die M-AG Lohnsteuer in HÇhe von 12 000 A einbehalten, angemeldet und abgefåhrt. In 2010 waren MN 520 A Werbungskosten bei den EinkÅnften aus nichtselbståndiger Arbeit entstanden. Seit 1. 7. bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund monatlich 150 A vorzeitige Altersrente. FÅr anwaltliche Beratung (in der Bundesrepublik) bezåglich der Scheidung von seiner getrennt lebenden Ehefrau leistete MN im Mai 2010 5 000 A. Sein Schwager forderte Schadensersatz wegen SchlechterfÅllung des Beratungsvertrags. MN zahlte im Juni 2010 5 000 A. Am 30. 6. 2010 verließ MN die Bundesrepublik und zog nach Beirut. Bis dahin leistete er beråcksichtigungsfåhige Sonderausgaben in HÇhe von 4 000 A. Seine Eigentumswohnung in Stuttgart vermietete er ab 1. 7. und erzielte 2010 einen Verlust in HÇhe von 400 A. Sein Großonkel Kamir verschaffte MN die Tåtigkeit als Aufsichtsratsmitglied bei einer in der Bundesrepublik ansåssigen Wohnbau-AG in MÅnchen. Im November 2010 nahm MN dort an einer Aufsichtsratssitzung teil und erhielt eine VergÅtung in HÇhe von 700 A bar ausbezahlt. Auf seine nach der steuerlichen Behandlung teilt ihm die Wohnbau-AG mit, dass schon 224

A B S C H N I T T 7 Fall 155 alle ertragsteuerlichen Verpflichtungen erfållt seien; er måsse lediglich noch die Umsatzsteuer anmelden und abfåhren, was MN aber vergaß. MN beschloss, das geschenkte Haus in Beirut zu veråußern. Noch in 2010 zahlte er 1 000 A får Gutachterkosten und erhielt vom Erwerber 142 000 A Åberwiesen. a) Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen 2010? b) Wie hoch ist die festzusetzende Einkommensteuer? c) Wie hoch ist die Steuerschuld? 1. Abwandlung Der Auslandbezug bezieht sich auf Staaten außerhalb Europas, mit denen ein dem OECD-MA entsprechendes DBA abgeschlossen ist. 2. Abwandlung Der Auslandbezug bezieht sich auf Staaten innerhalb der EU, mit denen ein dem OECD-MA entsprechendes DBA abgeschlossen ist. HINWEIS ZU DEN ABWANDLUNGEN Im Falle des Methodenartikels ist Art. 23 A OECD-MA anzuwenden. Vorbemerkung Der ist zunåchst gedanklich in vier Abschnitte zu gliedern: 1. unbeschrånkte Steuerpflicht (1. 1. 2010 bis 30. 6. 2010) und inlåndische EinkÅnfte; 2. unbeschrånkte Steuerpflicht und auslåndische EinkÅnfte; 3. beschrånkte Steuerpflicht (1. 7. 2010 bis 31. 12. 2010) und inlåndische EinkÅnfte; 4. beschrånkte Steuerpflicht und auslåndische EinkÅnfte. Nun sind diese unterschiedlichen Einkunftsteile den Regelungen im EStG Åber die wechselnde Steuerpflicht zuzuordnen: 2 Abs. 7 Satz 3 EStG bestimmt, dass die wåhrend der beschrånkten Steuerpflicht erzielten inlåndischen EinkÅnfte (oben Nr. 3) in eine Veranlagung zur unbeschrånkten Steuerpflicht einzubeziehen sind. Gemåß 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auf das nach 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschrånkt Steuerpflichtiger auslåndische EinkÅnfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben (oben Nr. 4). Im Ûbrigen gilt hinsichtlich Nr. 1 und 2 das Welteinkommensprinzip gemåß 2 Abs. 1 EStG. 225