Gemeinde Seybothenreuth, Lkr. Bayreuth 3. Änderung des Bebauungsplanes Lerchenbühl im Bereich der Fl. Nrn. 270, Gemarkung Seybothenreuth, im vereinfachten Verfahren gemäß 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Stand: 30.11.2018
Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 2. Begründung 3. Zeichnerische Darstellung 4. Zeichenerklärung 5. Textliche Festsetzungen 6. Verfahrensvermerke
1. Präambel Satzungsbeschluss: Die Gemeinde Seybothenreuth beschließt auf Basis nachfolgender Rechtsgrundlagen diesen Bebauungsplan als Satzung. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverodnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2017 (GVBl. S. 588) BayRS 2132-1-I, zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGNl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
2. Begründung Der Gemeinderat Seybothenreuth hat in seiner Sitzung am 06.11.2018 beschlossen, den Bebauungsplan im oben genannten Bereich zu ändern. In dem Bereich soll die Errichtung von Gebäuden mit zwei Vollgeschossen als E+I oder E+D mit Walmdach oder Satteldach zugelassen werden. Die Zufahrt wird im süd-westlichen Bereich des Grundstücks festgesetzt. Die maximale Firsthöhe beträgt 9,00 m. Mit der Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich keine geänderten Auswirkungen für die Umwelt. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach 1 Abs. 7 BauGB werden damit nicht berührt. Die Erstellung eines detaillierten Umweltberichtes ist insofern nicht erforderlich. Da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird diese entsprechend 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB, der Information der beteiligten Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6a Absatz 1 und 10a Absatz 1 BauGB abgesehen.
3. Zeichnerische Darstellung
Planzeichnerische Festsetzungen Zeichenerklärung gem. Planzeichen- verordnung 1990 (PIanzV090) einschl. Änderungen Grenze des Geltungsbereichs - - - Grenze des räuml. Geltungsbereichs Art der baulichen Nutzung - Mischgebiet (MI) Bauweise Baugrenze Maßnahmen zum Landschaftsschutz - Umgrenzung von Flächen zur verbindlichen Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern heimischer Art Verkehrsflächen private Straßenverkehrsfläche zur Erschließung Nutzungsschablone 1 2 3 4 5 6 1 = An der bau ichen Nutzung 2 = Zahl der Vollgeschosse 3 = Grundfläche als Höchstgrenze 4 = Geschossfläche als Höchstgrenze 5 = offene Bauweise 6 = Dachform Gemeinde Seybothenreuth Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Am Lerchenbühl, m Bereich der Flur-Nr. 270, Q \\b ü Gemarkung Seybothenreuth Kartengrundlage: Maßstab: Auszug aus der Liegenschaftskarte (vom 25.09.2018) des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Bayern) 1 : 1.000 November 2018.
4. Zeichenerklärung
5. Textliche Festsetzungen Ergänzend zu den bestehenden Festsetzungen im B-Plan werden folgende textlichen Festsetzungen für den Bereich der Flur-Nr. 270, Gemarkung Seybothenreuth, wie folgt festgesetzt: Geschossigkeit: E+I bzw. E+D; Dachform: WD (Walmdach);SD (Satteldach) Dachneigung: WD: 20-30 ; SD: 30-40 Dacheindeckung: Betondachsteine/Tonziegel in dunkelgrau/anthrazit/schwarz Firsthöhe: max. 9,00 m, gemessen von der Oberkante der Hauptstraße im Bereich der Grundstückszufahrt Sonstige Festsetzungen: Verblendung der Fassade (auf Höhe Erdgeschoss) mit Naturstein/Klinkerriemchen in Dachfarbe zulässig; an den Grundstücksgrenzen, an denen keine Baugrenzen festgelegt sind, gelten die Regelungen zu den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO straßenseitige Einfriedung mit einer Höhe von bis zu 2 m zulässig; Die Erschließung des Baugrundstücks erfolgt im süd-westlichen Grundstücksbereich mit einer Zu-/Abfahrt (Mindestbreite: 3,5 m) zur Hauptstraße hin; Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans "Am Lerchenbühl" unverändert bestehen.
Hinweis Art. 8 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz BayDSchG) Auffinden von Bodendenkmälern (1) 1Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. 3Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. (2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt werden. (4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare Besitzer eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden, können verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden. (5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
6. Verfahrensvermerke 1. Der Gemeinderat Seybothenreuth hat am 06.11.2018 die Änderung des Bebauungsplanes Lerchenbühl beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.11.2018 mit Amtsblatt Nr. 12/2018 ortsüblich bekanntgemacht ( 2 Abs. 1 BauGB). 2. Der Gemeinderat hat am..2019 die Billigung und Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung i. d. F. vom.. beschlossen. Dieser wurde gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom.. bis.. öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden am.. ortsüblich bekanntgemacht. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom... 3. Am..2019 beschloss der Gemeinderat die Bebauungsplanänderung i. d. F. vom..2019 als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB). 4. Die Bebauungsplanänderung Lerchenbühl in der Fassung vom.. sowie die zusammenfassende Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB wurde am.. gemäß 10 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Die Bebauungsplanänderung ist damit wirksam in Kraft getreten. Seybothenreuth, den.. Gemeinde Seybothenreuth Reinhard Preißinger Erster Bürgermeister