Inklusion undmenschen mit psychischer Beeinträchtigung -

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Transkript:

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Inklusion undmenschen mit psychischer Beeinträchtigung - Wohin geht der Weg aus Sicht der Behindertenanwaltschaft? Vortrag bei PM OÖ Wesenufer, 20. August 2012

Entwicklung im 20. Jahrhundert: Der Weg zur Integration Anfang der 90-er Jahre: erstes umfassendes Behindertenkonzept der Bundesregierung: Integration, Mainstreaming, Normalisierung Weiters Einführung von Pflegegeld und bundesweite soziale Dienst Ziel: Selbständigkeit Mitte der 90-er Jahre: Recht auf Integration in Volksschule, Hauptschule und Unterstufe des Gymnasiums Ende der 90-er Jahre: Das Diskriminierungs-Verbot und die Gleichbehandlung werden in den Artikel 7 der österreichischen Verfassung aufgenommen 2

Entwicklung im 21. Jahrhundert: Der Weg zur Inklusion 2006: Behindertengleichstellungspaket (ua. Auch BAW) 2007: Unterzeichnung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (in Kraft getreten 26.10.2008) 2010: Erster Staatenbericht zur UN-Konvention 2011: Entwurf eines Nationalen Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen (2011 bis 2020) in Abstimmung mit EU- Disability Action Plan Juli 2012: Beschluss des Ministerrates über einen Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Konvention 3

Änderung der Grundhaltung Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs-und umweltbedingten Barrieren Menschen mit Behinderungen sind aktive Teilnehmer der Gesellschaft mit vollen und gleichen Teilhaberechten wie alle anderen Menschen auch Sie sind nicht bloße Empfänger von Sozialleistungen und Schutzbestimmungen (diese braucht es freilich vorerst weiter) Dazu muss sich die Gesellschaft umfassend ändern, vor allem die Einstellung der Menschen, aber auch die Politik auf allen Ebenen Nichtdiskriminierung, volle und effektive Teilhabe sowie Inklusion sind Grundprinzipien der UNBRK 4

Inklusion und Menschen mit psychischer Beeinträchtigung Gleichstellungsrecht und auch UN-Konvention machen keinen Unterschied nach Art oder Ausmaß der Behinderung Die Grundsätze, Ziele und Rechte gelten für alle gleichermaßen die Schwierigkeiten der Umsetzung sind sehr unterschiedlich Menschen mit dauerhafter psychischer Beeinträchtigung (in AUT ca. 200.000 siehe Microzensus 2007) stellen die drittgrößte Gruppe nach Art der Beeinträchtigung dar (nach Problemen mit Mobilität und Sehen) Menschen mit dauerhafter psychischer Beeinträchtigung haben hohen Anteil von Mehrfachbehinderung (v.a. geistige und Lernprobleme, Sprechprobleme, Mobilitätsprobleme Soziale Barrieren (v.a.vorurteile) sind für sie besonders hoch Diskriminierung am 1. Arbeitsmarkt und bei Geschäftsfähigkeit 5

Fünf Beispiele aus Praxis der BAW Zugang zum Arbeitsmarkt für Person mit Persönlichkeitsstörung Drohende Kindesabnahme bei Mutter mit Autoagressionsverhalten in Jugend und jungem Erwachsenenalter (seit acht Jahren aber keine Probleme mehr) Entzug eines Pflegekindes nach kurzfristigem stationären Aufenthalt einer Pflegeelternteiles (der Mutter) wegen Depression Ausschluss aus Krankenzusatzversicherung für Frau nach kurzer Antidepressionsbehandlung (im Gefolge des Todes ihres Gatten) Viele Fälle von Beschwerden gegen Verhängung Sachwalterschaft 6

Herausforderungen aus Sicht BehAnw. Kenntnis der UN-Konvention (und des Grundsatzes der Inklusion) noch nicht ausreichend gegeben Inklusion erfordert holistischen (umfassenden) Ansatz Hohe Gefahr von Creaming Inklusion erfordert grundlegende Haltungs-und Strukturänderungen Gestaltung durch Betroffene selbst! Ökonomistischer Leistungbegriff erschwert Würdigung anderer Beiträge Inklusive Gesellschaft ist per se solidarische Gesellschaft Widerspruch zur Entwicklung der gesellschaftlichen Wirklichkeit Inklusion als Prozess einer schrittweisen Annäherung!? Vorbild: Gleichstellung der Geschlechter 7

Wird der Entwurf des NAP diesen Herausforderungen gerecht? Ist ein NAP des Bundes Länder nicht umfasst Wurde auf Ressortebene erarbeitet wenige interministerielle Vorhaben Projekte sind dem Grundsatz der kurzfristigen politischen Umsetzbarkeit unterworden kein konsistenter Zusammenhang zwischen Ziel/Strategien und Maßnahmen Messbarkeit und Controlling sind unterentwickelt Genereller Budget-/Finanzierungsvorbehalt keine zusätzlichen Mittel Menschen mit psychischer Beeinträchtigung kaum explizit adressiert Dennoch bedeutendes Dokument - Fortschritt 8