Geringwertige Wirtschaftsgüter



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Transkript:

Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsnormen: 254 HGB, R 40 EStR, 6 Abs. 2 EStG H 40 EStH Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Wirtschaftsgüter müssen zum beweglichen abnutzbaren Anlagevermögen gehören. Nur für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können die AK/HK sofort abgezogen werden. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens gehören nicht die immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Grundstücke und Gebäude. 1

Geringwertige Wirtschaftsgüter 2. Die Wirtschafsgüter müssen einer selbständigen Nutzung fähig sein. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann (z.b. Computerteile wie Rechner, Maus, Tastatur, Drucker und Monitor), 6 Abs. 2 S. 2 EStG. 3. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, dürfen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 nicht übersteigen. Für die Frage, ob bei einem GWG die Grenze von 410 überschritten ist oder nicht, ist stets von den AK/HK, abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, auszugehen. Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle 2

Geringwertige Wirtschaftsgüter 4. Die Wirtschaftsgüter müssen aus einem besonderen Verzeichnis oder aus der Buchführung (besonderes Konto) ersichtlich sein, 6 Abs. 2 S. 4 EStG. Die Angaben nach 6 Abs. 2 Satz 4 EStG sind aus der Buchführung ersichtlich, wenn sie sich aus einem Konto für geringfügige Wirtschaftsgüter oder aus dem Bestandsverzeichnis nach R 31 ergeben. Sie sind nicht erforderlich, für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, nicht mehr als 60 betragen haben, R 40 Abs. 2 EStR 3

Übung: Max Bau ist selbständiger Tischlermeister. Er ermittelt seinen Gewinn nach 5 EStG unter Beachtung aller handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Er ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). Für die Lagerung seiner Buchführung hat sich Max Bau am 29.12.04 einen Metallaktenschrank gekauft. Aus der Rechnung sind folgende Angaben zu entnehmen: 1 Aktenschrank silbergrau 460,00./. 10 % Rabatt 46,00 414,00 + 16 % Umsatzsteuer 66,24 480,24 Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist ein Skonto von 3 % zulässig. Max Bau nutzt die Skontomöglichkeit und bezahlt die Rechnung am 30.12.04. Er überweist: 465,83 Liegen die Voraussetzungen für die Behandlung als GWG vor und wie erfolgt die buchmäßige Erfassung? 4

Lösung: Die Bezahlung der Rechnung erfolgte unter Abzug von 3 % Skonto, so dass sich dadurch die Anschaffungskosten mindern. Gleichzeitig ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu korrigieren (niedriger Vorsteueranspruch). Berechnung: lt. Rechnung Skonto Zahlungsbetrag netto 414,00 12,42 401,58 UST 66,24 1,99 64,25 brutto 480,24 14,41 465,83 Beachte: Der Skontoabzug mindert die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Buchungssätze: 29.12.04: (0480) GWG 414,00 an (1600) Verbl. LuL 480,24 (1570) Vorsteuer 66,24 30.12.04: (1600) Verbl. LuL 480,24 an (1200) Bank 465,83 (0480) GWG 12,42 (1570) Vorsteuer 1,99 31.12.04: Vorbereitende Abschlussbuchungen (4830) Abschr./GWG 401,58 an (0480) GWG 401,58 5

LE2, S. 39 Rechnungsabgrenzungsposten Rechtsnormen: 250 HGB, 5 Abs. 5 EStG R 31 b EStR; H 31 b EStH Im Allgemeinen können sowohl aktive als auch passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Es muss sich um eine Betriebseinnahme oder eine Betriebsausgabe vor dem Bilanzstichtag handeln. 2. Die geleistete Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe muss wirtschaftlich ein nachfolgendes Wirtschaftsjahr betreffen (der Erfolg darf erst nach dem Abschlussstichtag wirksam werden). 3. Der Erfolg (also Aufwand oder Ertrag) muss eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag betreffen. 6

Rechnungsabgrenzungsposten RAP dienen dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung. Nach 242 Abs. 2 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine GuV Rechnung aufzustellen und darin die Aufwendungen und Erträge "des Geschäftsjahres" gegenüberzustellen; dabei sind nach 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB die Aufwendungen und Erträge unabhängig von dem Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung zu berücksichtigen. Geschäftsvorfälle sind somit zunächst dem entsprechenden Geschäftsjahr zuzuordnen. 7

RAP/Sonst. Ford. u. Sonst. Verb. Ertragsteuerlich ergibt sich diese Zuordnung aus 4 a EStG, der die Regelungen über den Gewinnermittlungszeitraum beinhaltet, der dabei im Steuerrecht verwendete Begriff "Wirtschaftsjahr" entspricht dem handelsrechtlichen Begriff "Geschäftsjahr". Der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung ist handelsrechtlich im Einzelnen in 250 HGB geregelt; eine vergleichbare steuerrechtliche Regelung ergibt sich aus 5 Abs. 5 EStG. Hiernach kommen RAP nur für sog. transitorische Posten (übertragen) in Betracht, d. h., nur Ausgaben /Einnahmen vor dem Bilanzstichtag (für eine bestimmte Zeit danach) können berücksichtigt werden. Sog. antizipative Posten (Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor diesem Tag darstellen), dürfen als RAP ertragsteuerlich nur in Fällen des 5 Abs. 5 S. 2 EStG ausgewiesen werden; im übrigen sind sie als Sonstige Forderungen oder Sonstige Verbindlichkeiten zu erfassen, s. R 31 b Abs. 3 EStG. 8

Aktive Rechnungsabgrenzung -Aufwendungen im Voraus bezahlt und gebucht -sind nur zum Teil oder ganz dem neuen GJ zuzurechnen Beispiel: Am 1. Dez. haben wir Lagerräume für eine Monatsmiete von 1.500,00 gemietet. Lt. Vertrag wird die Miete vierteljährlich mit 4.500,00 im Voraus gezahlt. BS: 01.12.04 (4210) Mietaufwendungen an (1200) Bank 4.500,00 31.12.04 (0980) Aktive RAP an (4210) Mietaufwendungen 3.000,00 9

Passive Rechnungsabgrenzung -Erträge im Voraus bezahlt und gebucht -sind nur zum Teil oder ganz dem neuen GJ zuzurechnen Beispiel: Von unserem Mieter erhalten wir am 1. Dez. die Vierteljahresmiete (Dez-Febr.) in Höhe von insgesamt 2.400,00 im Voraus. BS: 01.12.04 (1200) Bank an (2750) Grundstückserträge 2.400,00 31.12.04 (2750) Grundstückserträge an (0990) Passive RAP 1.600,00 10

Sonst. Verbindlichkeit -Aufwand des alten Jahres führt erst im neuen Jahr zu einer Ausgabe (Zahlung) Beispiel: Die Lagermiete für Dezember überweisen wir erst im Januar: 1.500,00. BS: 31.12.04 (4210) Miete an (1700) Sonst. Verbindlichkeiten 1.500,00 01.01.05 (1700) Sonst. Verbindlichkeiten an (1200) Bank 1.500,00 Sonst. Forderung -Ertrag des alten Jahres führt erst im neuen Jahr zu einer Einnahme (Zahlung) Beispiel: Unser Mieter überweist die Dezembermiete erst im Januar: 800,00. BS: 31.12.04 (1500) Sonst. Forderungen an (2750) Grst.-erträge 800,00 01.01.05 (1200) Bank an (1500) Sonst. Forderungen 800,00 11

1. Übung zu RAP: Unser Unternehmer Max Bau hat von der Firma Pleitex GmbH eine Lagerhalle angemietet. Nach dem Mietvertrag steht ihm die alleinige Nutzung für die nächsten 10 Jahre zu. Die Miete ist lt. Vertrag jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres für ein Jahr im Voraus fällig. Max Bau hat die Miete für das Jahr 01.07.04 bis 30.06.05 in Höhe von 3.600,00 am 25.06.04 vom betrieblichen Bankkonto überwiesen. Wie ist der Geschäftsvorfall zu buchen und welche Auswirkungen ergeben sich auf das Kapital und den Erfolg? Lösung: Die von Max Bau am 25.06.04 gezahlte Miete ist Betriebsausgabe. Diese Zahlung betrifft wirtschaftlich zum Teil das Jahr 04 (01.07. - 31.12.04) und zum Teil das Jahr 05 (01.01.-30.06.05). Zur Ermittlung des steuerlich richtigen (periodengerechten) Gewinns darf sich für das Wirtschaftsjahr 04 nur der Anteil als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken, der Aufwand in diesem Jahr (04) darstellt. Aufwand liegt nur in der Höhe der Mietzahlung vor, soweit sie sich auf die Monate 01.07. bis 31.12.04 beziehen (=1.800,00 ). Die restlichen 1.800,00 stellen Aufwand des Jahres 05 dar und müssen deshalb zur richtigen Gewinnermittlung abgegrenzt werden, weil die tatsächliche Zahlung noch im Jahr 04 erfolgte. Sowohl handelsrechtlich ( 250 Abs. 1 HGB) als auch steuerrechtlich ( 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG) ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. 12

Buchungssätze: 25.06.04: (4210) Mietaufwand 3.600,00 an (1200) Bank 3.600,00 31.12.04: Vorbereitende Abschlussbuchungen (0980) Aktiver RAP 1.800,00 an (4210) Mietaufwand 1.800,00 Zu Beginn des Folgejahres: Kapital:./. 1.800,00 Erfolg:./. 1.800,00 05.01.05: (4210) Mietaufwand 1.800,00 an (0980) Aktiver RAP 1.800,00 13

2. Übung zu RAP: Max Bau hat in seinem betrieblichen Bürogebäude eine Etage an den Steuerberater Anton Clever vermietet. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils monatlich am 1. fällig. Über die Weihnachtstage 04 will Anton Clever für 3 Wochen in die Alpen zum Skifahren. Er überweist die Miete für den Januar 05 in Höhe von 1.000,00 bereits am 22.12.04 auf das betriebliche Konto des Max Bau. Wie ist der Geschäftsvorfall zu buchen und welche Auswirkungen ergeben sich auf das Kapital und den Erfolg? Lösung: Die am 22.12.04 auf dem Betriebskonto eingegangene Miete ist wirtschaftlich dem Jahr 05 zuzuordnen. Es handelt sich dabei um eine Betriebseinnahme vor dem Bilanzstichtag, die aber Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellt. Handelsrechtlich ( 250 Abs. 2 HGB) und steuerrechtlich ( 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG) ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. 14

Buchungssätze: 22.12.04 (1200)Bank 1.000,00 an (2750) Grst. - erträge 1.000,00 31.12.04: Vorbereitende Abschlussbuchungen (2750) Grst.-erträge 1.000,00 an (0990) Passive RAP 1.000,00 Kapital: 0,00 Erfolg: 0,00 15

3. Übung zu Sonstige Forderungen: Das Dachgeschoss seines Betriebsgebäudes hat Max Bau an den Unternehmensberater Felix Schludrig für dessen betriebliche Zwecke vermietet. Die monatliche Miete von 600,00 ist jeweils am 01. des Monats fällig. Wie der Name schon sagt, ist F. S. kein pünktlicher Zahler. Die Miete für die Monate Oktober und November 04 hat F. S. erst am 03.01.05 überwiesen (1.200,00 ). Die Dezembermiete 04 wurde am 15.01.05 zusammen mit der Januarmiete 05 überwiesen (1.200,00 ). Wie ist der Geschäftsvorfall zu buchen und welche Auswirkungen ergeben sich auf das Kapital und den Erfolg 04? Lösung: Die Mieteinnahmen sind dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, zu dem sie gehören. Folglich sind die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 04 auch in dem Wirtschaftsjahr 04 zu erfassen. Ein Zahlungsvorgang in diesem Jahr ist nicht feststellbar; tatsächlich ist die rückständige Miete erst im Januar 05 gezahlt worden. Die noch ausstehende Miete für die Monat 10/04 bis 12/04 muss daher im Rahmen der vorbereitenden Abschlussbuchungen noch als Sonstige Forderung ausgewiesen und erfolgsmäßig erfasst werden. Bei Zahlung in 05 ist dann die Sonstige Forderung erfolgsneutral aufzulösen. 16

Buchungssätze: 01.10.04: (1500) Sonst. Ford. 600,00 an (2750) Mieterträge 600,00 01.11.04: (1500) Sonst. Ford. 600,00 an (2750) Mieterträge 600,00 01.12.04: (1500) Sonst. Ford. 600,00 an (2750) Mieterträge 600,00 Möglich wäre aber auch folgende Buchung: 31.12.04: Vorbereitende Abschlussbuchungen (1500) Sonstige Ford.* 1.800,00 an (2750) Mieterträge 1.800,00 Kapital: + 1.800,00 Erfolg: + 1.800,00 (*Mieten: Okt. bis Dez. 04 = 3 x 600,00 ) 01.01.05: (1500) Sonst. Ford. 600,00 an (2750) Mieterträge 600,00 03.01.05: (1200) Bank 1.200,00 an (1500) Sonst. Ford. 1.200,00 15.01.05: (1200) Bank 1.200,00 an (1500) Sonst. Ford. 1.200,00 17

LE2, S. 42 Rückstellungen Rechtsnormen: 249, 274 Abs. 1 HGB, 5 EStG R 31 c ff EStR; H 31 c ff EStH Rückstellungen sind kapital- und gewinnmindernde Konten (Schulden) auf der Passivseite der Bilanz. Nach 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden für: dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften für bestimmte Aufwendungen Sie sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist, 249 Abs. 3 S. 2 HGB. Beachte: Die Ungewissheit über Höhe und/oder Fälligkeit der Verbindlichkeiten unterscheidet die Rückstellungen von den genau bestimmbaren Sonstigen Verbindlichkeiten. 18

Rückstellungen Passivierungspflicht: 249 (1) HGB müssen Rückstellungen gebildet werden für: ungewisse Verbindlichkeiten (erwartende Steuernachzahlungen, Prozesskosten, Garantieverpflichtungen, Pensionsverpflichtungen, Provisionsverbindlichkeiten, Inanspruchnahme aus Bürgschaften u.a.) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (z.b. erheblicher Preisrückgang bereits gekaufter, jedoch noch nicht gelieferter Rohstoffe) unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die im folgenden GJ innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtungen (Kulanzgewährleistungen) Passivierungswahlrecht: Rückstellungen dürfen noch gebildet werden für: unterlassene Instandhaltungsaufwendungen, die nach drei Monaten, aber noch innerhalb des folgenden GJ nachgeholt werden 249 (1) S3 HGB bestimmte Aufwendungen, die dem abgelaufenen GJ zuzuordnen sind ( 249 (2) HGB, Großreparaturen, Werbekampagnen, Betriebsverlegungen u.a.) 19

Rückstellungen Auch nach Steuerrecht ist die Bildung einer Rückstellung zulässig. Ist nach Handelsrecht eine Rückstellung geboten, ist auch in der Steuerbilanz eine Rückstellung einzubuchen. Besteht ein handelsrechtliches Wahlrecht, so ist in der Regel eine Rückstellung in der Steuerbilanz nicht auszuweisen. Handelsrecht Eine Rückstellung ist zu bilden für (Beispiele): ungewisse Verbindlichkeiten drohende Verluste aus schwebenden Geschäften im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Jahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden Steuerrecht Grundsätzlich wie beim Handelsrecht, mit folgenden Ausnahmen (Beispiele): Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, die nur zu tilgen sind, soweit künftig Gewinne oder Einnahmen anfallen, ist unzulässig, 5 Abs. 2 a EStG Eine Rückstellung für drohende Verluste ist unzulässig, 5 Abs. 4 a EStG Eine Rückstellung für latente Steuern ist unzulässig, 5 Abs. 1 EStG Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur zulässig, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen Erwägungen nicht entziehen kann, R 31 c EStR Rückstellungen dürfen in der Handelsbilanz gebildet werden für: im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr nach Ablauf von drei Monaten aber bis zum Jahresende nachgeholt werden andere Aufwendungen i.s.d. 249 Abs. 2 HGB 20

Rückstellungen Der Buchungssatz bei Bildung einer Rückstellung lautet immer:...(-aufwand) an Rückstellung Beispiel: Aufgrund einer Betriebsprüfung muss Max Bau mit einer Zollnachforderung von 16.000,- für das Geschäftsjahr 04 rechnen. 31.12.04: Vorbereitende Abschlussbuchungen (4340) So. Betriebssteuern 16.000,00 an (0970) So. Rückstellungen 16.000,00 Am 30.03.05 trifft der Nachforderungsbescheid über 15.000,- ein. Der Betrag wird sofort vom betrieblichen Konto überwiesen. 30.03.05: (0970) So. Rückstellungen 16.000,00 an (1200) Bank 15.000,00 (2500) a.o. Erträge 1.000,00 21

Übung zu Rückstellungen: Max Bau hat beim Aufstellen der Bilanz auf den 31.12.04 noch folgende Geschäftsvorfälle, bei denen er sich nicht sicher ist, ob eine Rückstellung zu bilden ist oder nicht: a) In 04 haben einige Arbeitnehmer ihren Urlaub wegen Krankheit noch nicht nehmen können. Für 05 ist dafür mit Kosten i.h.v. 20.000,00 zu rechnen. b) Der Kundenparkplatz bedarf dringend der Sanierung. Wegen Schlechtwetter konnten die Sanierungsmaßnahmen nicht ausgeführt werden. Erst Ende Februar soll mit der Instandsetzung begonnen werden. Max Bau schätzt, dass die Arbeiten bis Ende März 05 beendet sind. Lt. Kostenvoranschlag werden die Maßnahmen ca. 35.000,00 kosten. c) Durch die Verschiebung der Sanierungsmaßnahmen am Parkplatz, muss auch die Erneuerung der Fassade am Bürogebäude verschoben werden. Nach den Planungen von Max Bau werden die Arbeiten im März 05 beginnen und ca. Ende Mai / Anfang Juni 05 beendet sein. Die Kosten werden sich auf ca. 100.000,00 belaufen. Können bzw. müssen Rückstellungen in der Handels-/Steuerbilanz gebildet werden? 22

Lösung zu Rückstellungen: Rückstellungen sind zwingend auch in der Steuerbilanz zu bilden, wenn sie nach 249 HGB auch für die Handelsbilanz gebildet werden müssen. Es sei denn, dass 5 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 6 EStG die Bildung einer solchen Rückstellung verbieten, s. auch R 31 c EStR. Beachte: Besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zu Bildung einer Rückstellung ( 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB), darf die Rückstellung steuerrechtlich nicht gebildet werden, s. H 31 c Abs. 1 "Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht" EStH. 23

Lösung zu Rückstellungen: zu a) Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, für ungewisse Verbindlichkeiten, deren Entstehung und/oder deren Höhe noch nicht feststehen, 249 Abs. 1 HGB. Da die Kosten für die Urlaubsverpflichtungen bereits feststehen, ist eine sonstige Verbindlichkeit auszuweisen. zu b) Nach 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden, denn die Arbeiten werden innerhalb von drei Monaten im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt. Diese Rückstellung ist auch zwingend in die Steuerbilanz zu übernehmen, s. auch R 31 c Abs. 1 EStR. zu c) Nach 249 Abs. 1 S. 3 HGB darf eine Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist ( 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB) innerhalb des Geschäftsjahres nachgeholt wird. Steuerlich darf eine solche Rückstellung nicht ausgewiesen werden! 24

Buchungssätze: 31.12.04 Vorbereitende Abschlussbuchungen (4100) Lohnaufwand 20.000,00 an (1700) sonst. Verbl. 20.000,00 (4805) Instandhaltungskosten 35.000,00 an (0970) Rückstellung 35.000,00 25