Programminformation zum Bund-Länder- Programm Stadtumbau in Hessen

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Transkript:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Programminformation zum Bund-Länder- Programm Stadtumbau in Hessen November 2017

Programminformation zum Bund-Länder-Programm Stadtumbau in Hessen Gestaltung des demografischen und wirtschaftsstrukturellen Wandels Klimaschutz und Klimaanpassung Stärkung grüner und blauer Infrastruktur 1. Neuausrichtung des Programms Das Programm Stadtumbau startete in Hessen erstmals 2004. Schwerpunkt des Programms war bisher die bauliche Anpassung der Stadt- und Siedlungsstrukturen sowie der Gebäude und Infrastrukturen an die Herausforderungen des demografischen und wirtschaftsstrukturellen Wandels. Angesichts der fortschreitenden Dynamik dieser Veränderungsprozesse bleibt diese Aufgabe von großer Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit von Städten und Gemeinden. Neue Stadtumbauaufgaben entstehen durch den Klimawandel. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Klimaschutznovelle des Baugesetzbuches 2011 deutlich gemacht, dass Stadtumbaumaßnahmen auch die Anpassung von Stadt- und Siedlungsstrukturen an die Anforderungen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung einschließen. Die bisherigen Programmschwerpunkte wurden daher 2016 um die Handlungsfelder Klimaanpassung und Klimaschutz ergänzt. 2. Ausgangslage und Programmschwerpunkte 1. Demografischer Wandel Die Bevölkerung in Hessen entwickelt sich regional und lokal differenziert. Während in Ballungsräumen und in einzelnen Städten eine stabile oder wachsende Bevölkerung zu verzeichnen ist, verlieren insbesondere ländlich-periphere Räume Einwohner. Dies führt zu einer Gleichzeitigkeit von Leerständen in ländlich-peripheren Räumen und Wohnungsbedarf in wachsenden Städten und Regionen. Der Stadtumbau kann mit vorbereitenden Maßnahmen (z.b. Abbruch, Grundstücksneuordnung) und infrastruktureller Maßnahmen im Wohnumfeld einen wichtigen Beitrag in beiden Fällen leisten. Allen Räumen gemeinsam ist in unterschiedlicher Ausprägung die Alterung der Bevölkerung. Handlungsbedarfe bestehen in vielerlei Hinsicht: So gilt es beispielsweise, öffentliche Straßen, Wege, Plätze und Gebäude, aber auch private Geschäfts- und Wohngebäude barrierefrei zu gestalten. Auch im Bereich der sozialen und technischen Infrastrukturen verändert sich die Nachfrage bzw. die Anforderungen wandeln sich. Hier bedarf es im Regelfall einer Überprüfung und Anpassung der baulichen Strukturen. Die Sicherung der örtlichen Grundversorgung in den Bereichen Einzelhandel, Ärzte- und Pflegeversorgung spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. 2

2. Wirtschaftsstruktureller Wandel Der ökonomische Strukturwandel drückt sich auch in veränderten Standortanforderungen und -präferenzen von Gewerbe, Handel und Dienstleistung aus. Dies führt dazu, dass Betriebsstandorte aufgegeben werden und einer neuen Nutzung bedürfen bzw. dass Kommunen veränderten Standortanforderungen von Unternehmen gerecht werden müssen. Städtebaulicher Handlungsbedarf besteht beispielsweise in der Wiedernutzung von Gewerbebrachen. 3. Klimaanpassung Die Hessische Strategie zur Anpassung an den Klimawandel zeigt die vielfältigen Herausforderungen auf, denen sich Städte und Gemeinden stellen müssen. Für den Städtebau ist insbesondere die Zunahme von Wetterextremen wie Hitzetage / Hitzewellen sowie von veränderten Niederschlagsmustern (Starkregenereignisse, Trockenperioden etc.) von Bedeutung. Anpassungsbedarfe sind vor allem in den städtischen bzw. verstädterten Räumen zu sehen, da diese durch einen hohen Versiegelungsgrad besonders betroffen sind: Versiegelte Siedlungsbereiche speichern die Wärme in besonderem Maße und neigen zur Überhitzung. Niederschläge werden zu einem hohen Anteil direkt abgeleitet, was beispielsweise bei Starkregenereignissen zu Hochwasser führen kann. Durch Entsiegelungsmaßnahmen, durch die Freihaltung von Frisch- und Kaltluftschneisen und durch die Begrünung von Straßen, Wegen, Plätzen, Fassaden, Dächern und Innenhöfen kann hier wirksam gegengesteuert werden. Innerstädtische Wasserflächen können darüber hinaus durch Verdunstungskühle und eine Speicherung von Niederschlagswasser einen besonderen Beitrag zur Klimaanpassung leisten. 4. Klimaschutz Die Landesregierung bekräftigt die im Rahmen des Hessischen Energiegipfels getroffenen Vereinbarungen. Hierzu gehört unter anderem das Ziel, bis zum Jahr 2050 den Endenergieverbrauch zu 100% aus Erneuerbaren Energien zu decken. Auch hier bestehen vielfältige Anpassungsbedarfe im Bereich der gebauten Umwelt: Im Vordergrund steht die energetische Sanierung von Quartieren oder einzelnen Gebäuden. Hierdurch wird ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und zur Senkung der Energiekosten geleistet. Auch die Konzentration auf eine qualitätvolle Innenentwicklung kann helfen, das Klima zu schützen. Verbindendes Element: Stärkung grüner und blauer Infrastruktur für mehr Stadtqualität Vor dem Hintergrund des oben genannten Aufgabenspektrums kommt der grünen und blauen Infrastruktur, also Park- und Grünflächen, begrünten Straßen und Plätzen, Wasserflächen und Flussufern die Rolle eines Bindeglieds zu. Dessen Stärkung ist zum einen ein entscheidender Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Zum anderen schaffen attraktive Grünflächen- und Gewässergestaltungen und eine biologische Vielfalt (Biodiversität) Lebensund Standortqualität. Beides sind als weiche Standortfaktoren für Städte im demografischen und wirtschaftsstrukturellen Wandel von hoher Bedeutung. Zusätzlich kann hierdurch vielerorts ein touristischer Mehrwert erwachsen, der eine wichtige Stütze im wirtschaftsstrukturellen Wandel sein kann. Ein großes Potenzial bergen hierbei Städte am Wasser, in denen sich eine besondere Aufenthaltsqualität entwickeln lässt. 3

3. Rechtsgrundlage der Förderung Die Förderung von aufeinander abgestimmten Projekten (Maßnahmenbündeln) in den dargestellten Programmschwerpunkten erfolgt als Gesamtmaßnahme entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuchs, insbesondere der 171a bis 171d BauGB, sowie den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung RiLiSE. 4. Gebietsbezogene Förderung Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, nach Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Beschluss als Stadtumbaugebiet nach 171b BauGB fest. Das Gebiet kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach 142 BauGB festgelegt werden. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen auch in Hinblick auf die zuvor dargestellten Programmschwerpunkte zweckmäßig durchführen lassen. Überschneidungen mit Gebieten anderer Programme der Städtebauförderung (Soziale Stadt, Aktive Kernbereiche in Hessen, Städtebaulicher Denkmalschutz) oder des Programms Dorfentwicklung sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Städtebauförderungsgebiete, für die die Schlussabrechnung noch nicht vorlegt wurde. Keine Einschränkung stellen Überschneidungen mit den Quartieren des KfW-Programms Energetische Stadtsanierung dar. 5. Integrierte Stadtentwicklung Für einen nachhaltigen Stadtumbau müssen Ansätze in den oben genannten Programmschwerpunkten in einen umfassenden und integrierten Ansatz eingebettet sein. In diesem müssen weitere wichtige Fragestellungen, die im örtlichen Kontext für eine nachhaltige Stadtentwicklung von Bedeutung sind, bearbeitet werden. Hierunter fallen insbesondere die Stärkung der Innenentwicklung, die Unterstützung nachhaltiger Mobilitätsansätze (z.b. durch Verbesserungen im Fuß- und Radverkehr) sowie weitere Themen in den Bereichen Handel, Wohnen, Gewerbe, Kultur, Bildung, Freizeit und Baukultur. Zur Operationalisierung des integrierten Ansatzes dienen die folgenden Instrumente: Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept: Grundlage für die Umsetzung von Maßnahmen ist ein von der Stadt aufzustellendes Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem alle relevanten Themenstellungen (siehe oben) analysiert werden. Auf dieser Grundlage sind integrierte Strategien zu entwickeln, Maßnahmen zu benennen (Projektliste) und ein Zeit- und Kostenplan zu erstellen. Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept ist Grundlage für die jährlichen Antragstellungen. Der Entwurf ist spätestens ein Jahr nach Programmaufnahme dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Abstimmung vorzulegen. Lokale Partnerschaft mit privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren: Ein integrierter Handlungsansatz bedingt die Einbindung der wesentlichen öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteure vor Ort. Nur gemeinsam mit den betroffenen Interessengruppen kann die Abstimmung der unterschiedlichen Belange und Anforderungen sowie die Bündelung der lokalen Aktivitäten gelingen und ein 4

nachhaltiger Erfolg erzielt werden. Die Lokale Partnerschaft versteht sich als Begleitstruktur, die regelmäßig oder bei Bedarf zusammenkommt und am Stadtumbauprozess beratend und initiierend mitwirkt. Die Lokale Partnerschaft ist ebenfalls innerhalb des ersten Programmjahres zu etablieren. 6. Förderzeitraum Der Förderzeitraum für die Gesamtmaßnahme, für den die Zuwendungsempfänger Bewilligungsbescheide erhalten, soll zehn Jahre nicht überschreiten. Wegen der kassenmäßigen Abwicklung durch Verpflichtungsermächtigungen kann sich daraus ein entsprechend längerer Bewilligungszeitraum ergeben. Die Förderung der Gesamtmaßnahme kann in begründeten Fällen vorzeitig beendet werden. 7. Einsatz von Fördermitteln Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für: die Vorbereitung der Stadtumbaumaßnahme insbesondere durch Erarbeitung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (bereits vorhandene Stadtentwicklungskonzepte, integrierte Quartierskonzepte oder ähnliches können ergänzend fortgeschrieben werden), die Vergütung für ein extern beauftragtes Stadtumbaumanagement sowie andere Beauftragte, die Öffentlichkeitsarbeit zur Einbindung und Aktivierung der Mitwirkungsbereitschaft der Bewohnerinnen und Bewohner sowie aller Akteure im Maßnahmengebiet, den (Zwischen-)Erwerb von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, Bodenordnung, Freilegung von Grundstücken und sonstige Ordnungsmaßnahmen, die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen, die Herstellung oder Umgestaltung von Freiflächen wie öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen, die Herstellung von (barrierefreien) öffentlichen Fuß- und Radwegen, die Verbesserung der Beleuchtung im öffentlichen Raum, die Herstellung von öffentlichen Stellplätzen, Immissionsschutzmaßnahmen und Umweltund Naturschutzmaßnahmen im Siedlungsbereich wie beispielsweise die Schaffung von Frisch- und Kaltluftbahnen, die Schaffung bzw. Erhaltung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Neubau, Modernisierung oder Instandsetzung, die Deckung der aufgrund der Programmzielsetzung entstehenden höheren Kosten der privaten Bauherrschaft bei Neubauten, die (energetische) Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden, die Zwischennutzung von Gebäuden und Freiflächen sowie die Verlagerung von Betrieben oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen von Betrieben. 8. Förderquote Das Land gewährt Zuschüsse aus eigenen Mitteln sowie aus Mitteln des Bundes im Wege der Anteilfinanzierung. Die Höhe des staatlichen Förderanteils (Förderquote) von grundsätzlich zwei 5

Dritteln der förderfähigen Kosten wird entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach dem Finanzausgleichgesetz (FAG) erhöht oder vermindert. 9. Weitere Informationen Alle wesentlichen Aussagen zu Förderverfahren, Fördergegenständen und sonstigen Bedingungen sind in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung vom 2. Oktober 2017 (StAnz. 40/2017, S. 958) enthalten. Die Richtlinie stellt eine umfassende Regelungsgrundlage für die Programme der Städtebauförderung in Hessen dar. Sie gelten damit auch für das Programm ''Stadtumbau in Hessen''. Die Richtlinien können auf der Internetseite www.nachhaltige-stadtentwicklung-hessen.de abgerufen werden. 10. Ansprechpartner Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat Städtebau und Städtebauförderung Mainzer Straße 80 65189 Wiesbaden Henning Schwarting (Programmverantwortlicher) Tel. 0611 / 815-1808 E-Mail: henning.schwarting@umwelt.hessen.de Dr. Helga Jäger (Referatsleitung) Tel. 0611 / 815-1820 E-Mail: helga.jaeger@umwelt.hessen.de oder die HA Hessen Agentur GmbH Kompetenzzentrum Stadtumbau in Hessen Konradinerallee 9 65189 Wiesbaden Holger Stangner Tel. 0611 / 95017-8321 E-Mail: holger.stangner@hessen-agentur.de Carsten Uhl Tel. 0611 / 95017-8305 E-Mail: carsten.uhl@hessen-agentur.de Heribert J. Vortmann Tel. 0611 / 95017-8724 E-Mail: heribert.vortmann@hessen-agentur.de 6