Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen. O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek,

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Transkript:

Mahnverfahren und Sicherung und Eintreiben von Forderungen O. Tiemens, Richter am Arbeitsgericht, Reinbek, 02.05.2018

Übersicht Forderungsarten Das kaufmännische Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren Mahnbescheid Vollstreckungsbescheid Die Zwangsvollstreckung

Forderungen Zahlungsanspruch Feststellungsanspruch Herausgabeanspruch Unterlassungsanspruch Auskunftsanspruch

Mahnverfahren Das kaufmännische Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren

Das kaufmännische Mahnverfahren Bei einem außergerichtlichen oder kaufmännischen Mahnverfahren versucht der Verkäufer, ohne Einschaltung eines Gerichts, als Gläubiger seine ausstehenden Forderungen gegenüber seinem Schuldner einzutreiben.

Das kaufmännische Mahnverfahren Bei einem außergerichtlichen oder kaufmännischen Mahnverfahren versucht der Verkäufer, ohne Einschaltung eines Gerichts, als Gläubiger seine ausstehenden Forderungen gegenüber seinem Schuldner einzutreiben.

Das kaufmännische Mahnverfahren Bei einem außergerichtlichen oder kaufmännischen Mahnverfahren versucht der Verkäufer, ohne Einschaltung eines Gerichts, als Gläubiger seine ausstehenden Forderungen gegenüber seinem Schuldner einzutreiben. Voraussetzungen?

Das kaufmännische Mahnverfahren Bei einem außergerichtlichen oder kaufmännischen Mahnverfahren versucht der Verkäufer, ohne Einschaltung eines Gerichts, als Gläubiger seine ausstehenden Forderungen gegenüber seinem Schuldner einzutreiben. Voraussetzungen? Gesetzlich nicht geregelt.

Das kaufmännische Mahnverfahren -Geldforderung- Die Mahnung sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich abgefasst werden und auf den fälligen Betrag und den überfälligen Termin hinweisen.

286 BGB 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

286 BGB 286 Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. [..] (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. [..] 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. [..] (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; [..] (4) [..] (5) [..]

Das kaufmännische Mahnverfahren Üblicherweise Schuldner erhält 14 Tage nach Überschreiten des Fälligkeitstages eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug in Form einer Zahlungserinnerung

Das kaufmännische Mahnverfahren Üblicherweise Schuldner erhält 14 Tage nach Überschreiten des Fälligkeitstages eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug in Form einer Zahlungserinnerung Nach 2 Wochen folgt die 1.Mahnung durch nochmalige Zusendung der Zahlungserinnerung

Das kaufmännische Mahnverfahren Üblicherweise Schuldner erhält 14 Tage nach Überschreiten des Fälligkeitstages eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug in Form einer Zahlungserinnerung Nach 2 Wochen folgt die 1.Mahnung durch nochmalige Zusendung der Zahlungserinnerung Nach weiteren 2 Wochen wird in einer 2.Mahnung nachdrücklich auf die Fälligkeit, den Betrag und die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen

Das kaufmännische Mahnverfahren Üblicherweise Schuldner erhält 14 Tage nach Überschreiten des Fälligkeitstages eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug in Form einer Zahlungserinnerung Nach 2 Wochen folgt die 1.Mahnung durch nochmalige Zusendung der Zahlungserinnerung Nach weiteren 2 Wochen wird in einer 2.Mahnung nachdrücklich auf die Fälligkeit, den Betrag und die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen Die 3.Mahnung erfolgt nach 8 Tagen und erhält einen letzten Zahlungstermin und die Androhung eines Mahnbescheides

Das kaufmännische Mahnverfahren Üblicherweise Schuldner erhält 14 Tage nach Überschreiten des Fälligkeitstages eine Rechnungskopie oder einen Kontoauszug in Form einer Zahlungserinnerung Nach 2 Wochen folgt die 1.Mahnung durch nochmalige Zusendung der Zahlungserinnerung Nach weiteren 2 Wochen wird in einer 2.Mahnung nachdrücklich auf die Fälligkeit, den Betrag und die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen Die 3.Mahnung erfolgt nach 8 Tagen und erhält einen letzten Zahlungstermin und die Androhung eines Mahnbescheides Erforderlichkeit?

Das kaufmännische Mahnverfahren und dann? Schuldner zahlt Schuldner widerspricht Schuldner schweigt

Das kaufmännische Mahnverfahren und dann? Schuldner zahlt Schuldner widerspricht Schuldner schweigt ->Durchsetzung der Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Das gerichtliche Mahnverfahren 688-703d Zivilprozessordnung (ZPO) 46a ArbGG 182a SGG VO (EG) 1896/2006 ( 1087-1096 ZPO)

Das gerichtliche Mahnverfahren Durch das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Antragsteller als Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung ein Vollstreckungstitel verschafft werden, wenn der Antragsgegner und Schuldner die Forderung nicht ernstlich bestreitet, sie aber nicht erfüllen will oder kann.

Das gerichtliche Mahnverfahren Durch das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Antragsteller als Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung ein Vollstreckungstitel verschafft werden, wenn der Antragsgegner und Schuldner die Forderung nicht ernstlich bestreitet, sie aber nicht erfüllen will oder kann.

Das gerichtliche Mahnverfahren Durch das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Antragsteller als Gläubiger einer Geldforderung schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung ein Vollstreckungstitel verschafft werden, wenn der Antragsgegner und Schuldner die Forderung nicht ernstlich bestreitet, sie aber nicht erfüllen will oder kann. Voraussetzungen?

Das gerichtliche Mahnverfahren -Grundsätze- Die Forderung muss im Zivilrechtsweg verfolgbar sein ( 688 ZPO)

Das gerichtliche Mahnverfahren -Grundsätze- Die Forderung muss im Zivilrechtsweg verfolgbar sein ( 688 ZPO) Sie muss regelmäßig auf EURO lauten ( 688 ZPO)

Das gerichtliche Mahnverfahren -Grundsätze- Die Forderung muss im Zivilrechtsweg verfolgbar sein ( 688 ZPO) Sie muss regelmäßig auf EURO lauten ( 688 ZPO) Sie darf nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sein ( 688 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO)

Das gerichtliche Mahnverfahren -Grundsätze- Die Forderung muss im Zivilrechtsweg verfolgbar sein ( 688 ZPO) Sie muss regelmäßig auf EURO lauten ( 688 ZPO) Sie darf nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sein ( 688 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) Sie muss fällig sein oder innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden ( 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Das gerichtliche Mahnverfahren -Grundsätze- Die Forderung muss im Zivilrechtsweg verfolgbar sein ( 688 ZPO) Sie muss regelmäßig auf EURO lauten ( 688 ZPO) Sie darf nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sein ( 688 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) Sie muss fällig sein oder innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden ( 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Das Mahnverfahren findet nur statt, wenn der Mahnbescheid im Inland ohne Inanspruchnahme öffentlicher Zustellung oder in einem ausländischen Staat zugestellt werden kann, mit dem das Mahnverfahren durch zwischenstaatliches Abkommen vereinbart ist ( 688 Abs. 2 Nr. 3, 3 ZPO ivm 1, 32 Abs. 1 S. 1 AVAG)

Das gerichtliche Mahnverfahren -Grundsätze- Die Forderung muss im Zivilrechtsweg verfolgbar sein ( 688 ZPO) Sie muss regelmäßig auf EURO lauten ( 688 ZPO) Sie darf nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sein ( 688 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) Sie muss fällig sein oder innerhalb der Widerspruchsfrist fällig werden ( 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Das Mahnverfahren findet nur statt, wenn der Mahnbescheid im Inland ohne Inanspruchnahme öffentlicher Zustellung oder in einem ausländischen Staat zugestellt werden kann, mit dem das Mahnverfahren durch zwischenstaatliches Abkommen vereinbart ist ( 688 Abs. 2 Nr. 3, 3 ZPO ivm 1, 32 Abs. 1 S. 1 AVAG) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften, Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren.

Das gerichtliche Mahnverfahren -Verfahrensgang- Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht ( 689 ZPO), dort zunächst der Rechtpfleger oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ( 20 Nr. 1, 36 b Abs. 1 Nr. 2 RPflG) Örtliche Zuständigkeit? ( 689 Abs. 2, 3, 703d ZPO) Darlegung der Anspruchsberechtigung? ( 692 ZPO) Vertretungsmöglichkeit? (703 ZPO)

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Das gerichtliche Mahnverfahren Erlass des Mahnbescheides und Zustellung von Amts wegen.

Das gerichtliche Mahnverfahren Erlass des Mahnbescheides und Zustellung von Amts wegen. Welche Wirkungen entfaltet ein Mahnbescheid?

Das gerichtliche Mahnverfahren Wirkung des Mahnbescheides Hemmung der Verjährung ( 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) In-Verzug-setzen des Schuldners 1. Schritt zur Erlangung eines Vollstreckungstitel

Das gerichtliche Mahnverfahren und dann? Antragsgegner zahlt Antragsgegner widerspricht Antragsgegner schweigt

Das gerichtliche Mahnverfahren und dann? Antragsgegner zahlt (Forderung und Verfahrenskosten binnen zwei Wochen) Antragsgegner widerspricht (grds. binnen zwei Wochen) Antragsgegner schweigt

Das gerichtliche Mahnverfahren Der schweigende Antragsgegner Der widersprechende Antragsgegner

Das gerichtliche Mahnverfahren Der schweigende Antragsgegner -> Beantragung eines Vollstreckungsbescheides möglich ( 699, 700 ZPO). Dieser steht einem vorläufig vollstreckbarem Versäumnisurteil gleich. Der widersprechende Antragsgegner -> Abgabe des Verfahrens ins streitige Verfahren ( 694 ZPO) (Amtsgericht oder Landgericht)

Das gerichtliche Mahnverfahren Bei Widerspruch gegen einen Mahnbescheid wird das Verfahren in das streitige Verfahren abgegeben ( 696, 697 PZPO). auf Antrag einer der Parteien; die Abgabe kann bereits in den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides aufgenommen werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ( 699 ZPO)

Das gerichtliche Mahnverfahren Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ( 699 ZPO) Auf Grundlage des Mahnbescheides Wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat Es muss angegeben werden, ob und welche Zahlungen geleistet wurden Einhaltung der sechs-monatigen Antragsfrist Zustellung des VB grundsätzlich von Amts wegen

Das gerichtliche Mahnverfahren Der Vollstreckungsbescheid ( 699 ZPO) Der Rechtspfleger prüft erneut, ob das Mahnverfahren zulässig ist, Der Mahnbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, Die Wirkung nach 701 ZPO nicht eingetreten ist Die Parteien grds. identisch geblieben sind

Das gerichtliche Mahnverfahren und dann? Antragsgegner zahlt Antragsgegner erhebt einen Einspruch Antragsgegner schweigt

Das gerichtliche Mahnverfahren und dann? Antragsgegner zahlt (binnen zwei Wochen) Antragsgegner erhebt einen Einspruch (binnen zwei Wochen) Antragsgegner schweigt

Das gerichtliche Mahnverfahren Der schweigende Antragsgegner -> Antrag auf Zwangsvollstreckung Der widersprechende Antragsgegner -> Abgabe des Verfahrens ins streitige Verfahren ( 700 ZPO) (Amtsgericht oder Landgericht)

Die Zwangsvollstreckung Was ist das?

Die Zwangsvollstreckung...ist Verfahrensrecht zur Durchsetzung eines materiellen Anspruchs mit staatlichem Zwang. Verfahrensziel ist die Befriedigung einer Geldforderung, die Herausgabe einer Sache, die Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung.

Die Zwangsvollstreckung Grundsätzliche Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung nach Vollstreckungsantrag ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss. Im Rahmen der privatrechtlichen Vollstreckung muss der Titel in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein (kurz: Vollstreckungsantrag Titel Klausel Zustellung)

Die Zwangsvollstreckung 8. Buch der ZPO Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache ( 808 ff. ZPO) Pfändung und Überweisung einer Forderung ( 829 ff ZPO) Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen ( 867 ZPO i.v.m. ZVG)

Die Zwangsvollstreckung Vollstreckungsgrund Vollstreckungs - gegenstand Vollstreckungsorgan Vollstreckungsmaßnahme Rechtsgrundlage Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen bewegliches Vermögen Fahrnis Rechte gegen Drittschuldner Liegenschaften Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens vertretbare Handlungen Herausgabe von Sachen Fahrnis Liegenschaften sonstige Handlungen unvertretbare Handlungen Abgabe einer Willenserklärung sonstige Handlung Dulden und Unterlassen Vollstreckungsge Gerichtsvollziehe Vollstreckungsge Gerichtsvollziehe Gerichtsvollziehe richt und Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht r richt r r Grundbuchamt Pfändung und öffentliche Versteigerung 808 ff. ZPO Verstrickung und Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert 829 ff., 835 ff. ZPO Eintragung einer Sicherungshypot hek und Zwangsversteige rung bzw. Zwangsverwaltu ng 867 ZPO, 869 ZPO in Verbindung mit ZVG Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung Ordnungsgeld Zwangsgeld oder oder Zwangshaft Ordnungshaft 883 f. ZPO 885 ZPO 887 ZPO 894 f. ZPO 888 ZPO 890 ZPO

Überblick

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...zum Schluss Das war s. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Gibt es doch noch Fragen?...Alles Gute für Ihre Zukunft.