Zukunft des Europäischen Sozialfonds Indikatorik und Evaluationsanforderungen

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Transkript:

Zukunft des Europäischen Sozialfonds Indikatorik und Evaluationsanforderungen Frühjahrsworkshop des AK-Strukturpolitik der DeGEval 2018 in Hamburg Cornelia Schäff, ESF-Verwaltungsbehörde im BMAS Dr. Christoph Ehlert, ESF-Verwaltungsbehörde im MAGS NRW 15.06.2018, Hamburg

AGENDA A) RAHMENBEDINGUNGEN ESF POST 2020 - ECKPUNKTE ZUM MFR UND DEN VERORDNUNGSENTWÜRFEN A) INDIKATORIK B) EVALUATIONSANFORDERUNGEN

A) RAHMENBEDINGUNGEN ESF POST 2020

Grundlagen 2021-2027 Im Mai hat die Europäische Kommission die Entwürfe für die Rahmenbedingungen der Förderperiode 2021 2027 vorgelegt: 02. Mai 2018: Vorschlag zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MRF) 29. Mai 2018: Entwurf Allg. Strukturfonds-Verordnung (Allg. VO) 30. Mai 2018: Verordnungsentwurf Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+VO) 4

Eckpunkte MFR 2021-2027 (1) Haushaltsvolumen deutlich gestiegen: 1,11 % des EU27 BNE, entspricht 1.279 Mrd. EUR. Im Vergleich 2014-2020: 1,03 % des EU28 BNE Spiegelt neue politische Prioritäten wieder (Forschung und Investition, Schutz Außengrenzen, Migration/Flüchtlinge, Sicherheit und Verteidigung, junge Menschen und digitale Wirtschaft) Kürzung der Mittel für die EU Kohäsionspolitik um 5 7 % (moderat) Entspricht nach ersten Schätzungen der KOM ca. 20 % Kürzung in D! Nationale Verteilung der Mittel auf ESF+ und EFRE noch offen. 5

Eckpunkte MFR 2021-2027 (2) Der ESF+ soll weiterhin Bestandteil der Kohäsionspolitik der EU sein, jedoch in einer vom EFRE und Kohäsionsfonds getrennten Unterrubrik. Der ESF+ soll umstrukturiert werden und künftig folgende Programme umfassen (d) und e) werden direkt von KOM verwaltet): a) Europäischen Sozialfonds (ESF) b) Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) c) Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligte Personen (EHAP) d) Programm für Beschäftigung und Soziale Innovation (EaSI) e) Gesundheitsprogramm Gesamtausstattung ESF+ rd. 89,7 Mrd. Euro (in Preisen von 2018, rd. 100 Mrd. Euro in laufenden Preisen), davon 1 Mrd. Euro für die von KOM verwalteten Programme 6

Eckpunkte Allg. VO (1) Es sollen weiterhin alle Regionen von der Kohäsionspolitik profitieren Kofinanzierungssätze wurden dabei reduziert: 70 % weniger entwickelte Regionen 55 % Übergangsregionen 40 % stärker entwickelte Regionen Keine ESF Mindestquote auf Ebene des Mitgliedstaates BIP pro Kopf weiterhin wichtigstes Kriterium für Mittelzuweisung (nationale Ebene), darüber hinaus neue Kriterien: Arbeitslosigkeit, CO2-Emmissionen, Zuwanderung (nicht demographischer Wandel) 7

Eckpunkte Allg. VO (2) Einige Forderungen nach Vereinfachung wurden aufgenommen z.b. Abschaffung des Benennungsverfahrens für Programmumsetzer Single-Audit Prinzip Weitreichende Möglichkeiten für Pauschalen und Einheitskosten Leistungsreserve wurde abgeschafft > keine finanziellen Sanktionen bei Zielverfehlung Ob weitere vorgeschlagene Maßnahmen wirklich Vereinfachung bringen muss noch im Detail bewertet werden z.b. Förderperiode 5 + 2 Jahre mit Halbzeitüberprüfung Abschaffung Durchführungsbericht, nur Abschlussbericht zum 15.2.2031 Dafür: 6 x im Jahr strukturierte Datenübermittlung 8

Eckpunkte ESF+ VO 11 spezifische Ziele sind eng an 20 Grundprinzipien der Europäischen Säule sozialer Rechte ausgerichtet und bieten mehr inhaltliche Spielräume (insb. Soziale Inklusion) Thematische Konzentration über Nationales Reformprogramm (NRP) und Länderspezifische Empfehlungen (LSE) Mindestens 25 % des ESF+ Budgets für Soziale Inklusion (bisher 20 %) Mindestens 2 % des ESF+ Budgets für Versorgung durch Nahrungsmittelhilfen und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Menschen (ex-ehap) 9

B) INDIKATORIK

Vergleich Entwürfe/Status quo Verpflichtende Indikatorik Erhebungswege Berichtspflichten Zielsetzung/Leistungsrahmen Evaluierung

Verpflichtende Indikatorik Indikatoren und Wirkungsmessung spielen eine herausragende Rolle in der (neuen) Förderphase Einige Indikatoren gibt die ESF-Verordnung vor, andere können frei gewählt werden Um die Informationen aus den Mitgliedsstaaten vergleichbar zu machen, sind in den Verordnungen Vorkehrungen zur Qualitätssicherung vorgesehen (allerdings keine direkten finanziellen Konsequenzen mehr)

Verpflichtende Indikatorik Zwei Klassen von Indikatoren sind von der ESF+ VO vorgesehen: Outputindikatoren -> messen die Umsetzung Ergebnisindikatoren -> messen auf Basis der Umsetzung die Erreichung eines Ergebnisses

Verpflichtende Indikatorik Outputindikatoren (Art. 15 Abs. 4 i.v.m. Anhang 1 ESF plus-vo) 1. Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose 2. Langzeitarbeitslose 3. Nichterwerbstätige 4. Erwerbstätige, auch Selbstständige 5. Unter-30-Jährige* 6. Über-54-Jährige

Verpflichtende Indikatorik Outputindikatoren (Art. 15 Abs. 4 i.v.m. Anhang 1 ESF plus-vo) 7. Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) * 8. Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) 9. Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)

Verpflichtende Indikatorik Weitere Outputindikatoren 10. Menschen mit Behinderung 11. Drittstaatler + 12. Menschen mit Migrationshintergrund + 13. Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) + und 14. Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene

Verpflichtende Indikatorik Unmittelbare Ergebnisindikatoren 15. Nach Teilnahme auf Arbeitssuche 16. Nach Teilnahme in schulischer/beruflicher Bildung 17. Nach Teilnahme eine Qualifizierung erlangt 18. Nach Teilnahme in (selbständiger) Beschäftigung

Verpflichtende Indikatorik Mittelfristige Ergebnisindikatoren 19. 6 Monate nach Teilnahme in (selbständiger) Beschäftigung 20. 6 Monate nach Teilnahme verbesserte Arbeitsmarktsituation

Verpflichtende Indikatorik Gegenüber der aktuellen Verordnung, sind im neuen Verordnungsvorschlag: 11 Indikatoren weggefallen 3 Indikatoren hinzugekommen (Nr. 11, 12 und 13) 3 Indikatoren verändert (Nr. 5 und 7 sowie nicht-binäres Geschlecht)

Verpflichtende Indikatorik Weggefallen sind: Haushaltsindikatoren (3) Kombinationsindikatoren (5) Indikatoren betreffend Einrichtungen (2) Sonstige benachteiligte Personen

Erhebungswege Vollständigkeitskriterium für einen Datensatz gilt nur für die Outputindikatoren Nr. 1-9 (ESF plus VO 15(4)) Sofern nicht von zentralen Registern erhebbar, ist bei den Outputindikatoren Nr. 10-14 eine Befragung über Dritte möglich ( Informed Estimation ) (Anhang 1 ESF plus-vo)

Erhebungswege Ergebnisindikatoren müssen nicht erhoben werden, wenn bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind (Anhang I ESF plus- VO) Administrative Daten müssen genutzt werden, wenn diese vorhanden sind (Art. 15(5), ESF plus-vo)

Erhebungswege Gemäß Anhang I ESF plus-vo gehören folgende Indikatoren zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) Menschen mit Behinderung Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma) Wenn Handhabung wie bisher: Auskunftsverweigerungsrecht bei direkter Erhebung

Zielsetzung/Leistungsrahmen Programmspezifische Indikatoren sind weiterhin zugelassen (Art. 15 ESF plus- VO) Programmspezifische Indikatoren sind auch im Leistungsrahmen zugelassen (Art. 12 ebd.) Etappenzielwerte 2024: nur Outputindikatoren (ebd.) Für Output- und Ergebnisindikatoren müssen Zielwerte im Leistungsrahmen 2029 festgelegt werden (ebd.) Kein Leistungsrahmen im Bereich TH und Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (ebd.)

C) EVALUATIONSANFORDERUNGEN

Evaluierung Keine ex-ante Evaluierung Weiterhin laufende Bewertung durch Mitgliedstaaten (Verwaltungsbehörden) und ex-post Evaluierung durch KOM Neu: Zwischenevaluierung der KOM (Dach-VO Art. 40)

Evaluierung Laufende Bewertung (Art. 39 Dach-VO): Jede Evaluierung soll bestimmte Inhalte abdecken: Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert Zusätzlich: Wirkungsanlayse des Programms zum 30. Juni 2029

Evaluierung Laufende Bewertung (Art. 39 Dach-VO): Verpflichtung zur Bereitstellung der notwendigen Daten für die Evaluierung Weiterhin verpflichtende Erstellung eines Bewertungsplans: dieser kann mehr als ein OP beinhalten Vorlage beim BGA spätestens 1 Jahr nach OP-Genehmigung Prüfung und Genehmigung durch BGA weiter erforderlich (Art. 35 (2) Dach-VO)

Evaluierung Laufende Bewertung (Art. 39 Dach-VO): Verpflichtung zur Veröffentlichung aller Evaluierungen (vorher Alle Bewertungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ) Besondere Erwähnung sozialer Innovation: Erprobung und Evaluierung (Erwägungsgrund 27, ESF plus-vo)

Evaluierung Neu: Zwischenevaluierung der KOM (Art. 40 (1) Dach-VO) Bewertung der Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und des EU-Mehrwerts jedes Fonds bis Ende 2024 (relevant für verpflichtende Halbzeitüberprüfung und OP-Änderungsanträge zum 31.03.2025 (Art. 14 Dach-VO)) Ex-post Evaluierung der KOM bis zum 31.12.2031 (Art. 40 (2) Dach- VO)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit