F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 307
Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, 177 I BGB: - Der Vertretene kann genehmigen, 177 I BGB - Sonst haftet der Vertreter, 179 BGB Auftreten als Vertreter ( Offenkundigkeit ) keine Vertretungsmacht ( falsus procurator ) Genehmigung verweigert guter Glaube des Dritten, 179 III 1 BGB Folie 308
Inhalt der Haftung nach 179 BGB Nach Wahl des Dritten, 179 I BGB: - Erfüllung durch den Vertreter - Schadensersatz (positives Interesse): gehörig erfüllt Ausnahmen: - Bösgläubigkeit des Dritten: gar kein Schadensersatz, 179 III 1 BGB - Minderjährigkeit des Stellvertreters: gar kein Schadensersatz, 179 III 2 BGB - Gutgläubigkeit des Stellvertreters: nur negatives Interesse, 179 II BGB: nie gesehen Folie 309
Rechtsfolgen bei ohne Zustimmung geschlossenem Vertrag Minderjähriger Vertreter ohne Vertretungsmacht 108 I 108 II 109 111-177 I 177 II 178 180, 174 179 Folie 310
Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 311
I. Vertiefung: Verpflichtung und Verfügung I Verpflichtungsgeschäfte - Inhalt (Vertragsfreiheit) Verpflichtung zu einer Verfügung (Kauf, Schenkung) Sonstige Verpflichtungen (Miete, Dienste, Werk) Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt - Verpflichtung trifft Vertragspartner Verpflichtungsgeschäft im eigenen Namen Verpflichtungsgeschäft für Dritten ( 164 BGB) - im fremden Namen - Vertretungsmacht Folie 312
Übertragung von Rechtsobjekten Bewegliche Sache, 929 Einigung Übergabe Unbewegliche Sache, 873 Einigung, 925 BGB Eintragung Forderung, 398 Einigung - Sonstiges Recht, 413, 398 Einigung - Folie 313
Verpflichtung und Verfügung II Verfügungsgeschäfte - Definition: unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft (Aufhebung, Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung) - Übertragung verschiedener Rechtsgegenstände Bewegliche Sachen: 929 ff. BGB Unbewegliche Sachen: 873, 925 BGB Forderungen: 398 BGB (Rechte: 413 BGB) - Verfügung erfordert Verfügungsbefugnis Verfügungsbefugnis liegt grds. beim Rechtsinhaber (Ausnahme 135 f. BGB) Verfügung durch den Nichtberechtigten (= nicht Rechtsinhaber) mit Zustimmung, 185 BGB Gutgläubiger Erwerb ( 932 ff. BGB, 892 BGB) Folie 314
Beispiel 1 V möchte sein Auto an K veräußern. Sie einigen sich auf einen Kaufvertrag über das Auto zu 5.000 EUR. V und K einigen sich bei Übergabe des Autos auch, dass K Eigentümer des Autos werden soll. K überweist V 5.000 EUR. - Es liegt ein Kaufvertrag vor ( 433 BGB) - Es liegt eine Übereignung des Autos vor ( 929 S. 1 BGB) - Wäre die Übereignung nichtig (zb nach 105 I BGB), könnte V von K Herausgabe aus 985 BGB verlangen. - Wäre die Übereignung wirksam, aber der Kaufvertrag nicht wirksam (zb nach 108 I BGB), könnte V von K Rückübereignung des Autos aus 812 BGB verlangen. Folie 315
Beispiel 2 Wie Beispiel 1, allerdings gehörte das Auto nicht V, sondern E. - E hatte den V ermächtigt, das Auto im eigenen Namen zu veräußern: K ist Eigentümer geworden nach 929 S. 1, 185 BGB K hat den Kaufpreis zutreffend an seinen Vertragspartner V gezahlt. Vom Innenverhältnis V E hängt es ab, ob E von V Auskehr des Kaufpreises verlangen kann, 667 BGB. - V hatte sich Auto von E besorgt, dann könnte K Eigentum nach 929, 932 BGB erworben haben Einigung Übergabe Kein Erwerb vom Eigentümer oder ermächtigten Nichtberechtigten, aber vielleicht Voraussetzung von 932, 935 BGB - Verkehrsgeschäft - Rechtsschein des Besitzes - Keine Bösgläubigkeit, 932 II BGB - Kein Abhandenkommen, 935 BGB Folie 316
Beispiel 3 Wie Beispiel 1, allerdings hatte ein Gläubiger das Auto des V zu seinen Gunsten gepfändet, indem der Gerichtsvollzieher Gv bei V erschien und die Pfändung durch Aufkleben eines Pfandsiegels kenntlich machte. Dieses Pfandsiegel hatte V vor Veräußerung an K abgemacht. Eigentumserwerb des K nach 929 BGB? - Einigung - Übergabe - Zwar Eigentümer, aber wegen Verbot des Gv nicht befugt, 135 f. - Gutgläubiger Erwerb nach 135 II, 136, 932, 935 BGB - Verkehrsgeschäft - Rechtsschein des Besitzes - Keine Bösgläubigkeit, 932 II BGB - Kein Abhandenkommen, 935 BGB Folie 317
II. BGB-AT im Überblick Personen 1-89 BGB Sachen und Tiere 90-103 BGB Rechtsgeschäfte 104-185 BGB Fristen, Termine 186-193 BGB Verjährung 194-225 BGB Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe 226-231 BGB Sicherheitsleistung 232-240 BGB Folie 318
III. Prüfung der Verjährung Welche Verjährungsfrist gilt für den geltend gemachten Anspruch? insbesondere: 195 BGB Wann beginnt die Verjährungsfrist? insbesondere: 199 BGB Wann endet die Verjährungsfrist? Ist die Verjährungsfrist rechtzeitig - gehemmt (insbesondere nach 204 BGB)? - Neubeginn ( 212 BGB)? Folie 319
IV. Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung Auslegung (Ermittlung des Regelungsgehalts) mittels - philologischer Auslegung (Wortlaut, Sprache), - historischer Auslegung (Entstehungsgeschichte), - systematischer Auslegung (Regelungszusammenhang), - teleologischer Auslegung (Sinn und Zweck). Rechtsfortbildung - Analogie: entsprechende Anwendung einer Norm planwidrige Gesetzeslücke Vergleichbarkeit der Interessenlage - Teleologische Reduktion Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Rechtsfolge widerspricht Sinn und Zweck der Norm Folie 320