Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz



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Transkript:

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz Erläuterungen und Fallbeispiele zur Melde- und Beitragspflicht mit expliziten Hinweisen für Dienstgeber mit Beitragsvorschreibung Wie melden Sie die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse (MVK)? Bitte teilen Sie uns die MVK-Leitzahl der von Ihnen ausgewählten MVK in einem formlosen Schreiben mit. Die MVK-Leitzahl ist ab Jänner 2003 auf jeder Anmeldung eines Dienstnehmers/ Lehrlings/geringfügig Beschäftigten anzugeben. Der Datensatz für die Anmeldung und das Anmeldeformular (Papiermeldung) wurden entsprechend ergänzt. Wie ist der monatliche Mitarbeitervorsorgebeitrag (MV-Beitrag) zu errechnen? Der Beitrag beträgt 1,53 % der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage für den MV-Beitrag ist grundsätzlich das beitragspflichtige monatliche Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) für die Sozialversicherung heranzuziehen, jedoch ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlagen und der Geringfügigkeitsgrenze. Bei Krankengeldbezug, Wochengeldbezug, Präsenz-, Ausbildungs- Zivildienst oder Wehrdienst als Zeitsoldat ist für den MV-Beitrag eine fiktive Bemessungsgrundlage heranzuziehen (siehe nachfolgende Darstellungen). Wie ist der monatliche MV-Beitrag zu melden? Der monatliche MV-Beitrag wird nicht für jeden einzelnen Dienstnehmer/ Lehrling/geringfügig Beschäftigten, sondern für alle dem BMVG unterliegenden Versicherten in einer Gesamtsumme mit dem neuen Datensatz oder mit dem Papierformular (Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe) gemeldet. Dabei ist nicht zwischen MV-Beiträgen von laufenden Entgelten (allgemeine Beitragsgrundlage), MV-Beiträgen von Sonderzahlungen und MV-Beiträgen von fiktiven Bemessungsgrundlagen zu unterscheiden - es ist nur der gesamte in einem Monat vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zu leistende MV-Beitrag zu errechnen und der Kasse zu melden (Lohnänderungsanzeigen sind wie bisher zu erstatten). Welche Meldebestimmungen sind zu beachten? Die Meldung zum MV-Beitrag ist bis zum 7. des Folgemonates zu erstatten. Nach der Erstmeldung ist eine Meldung nur dann erforderlich, wenn sich der MV- Gesamtbeitrag ändert. Erfolgt keine Meldung, wird der MV-Beitrag des Vormonats vorgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass immer ein MV-Gesamtbeitrag gemeldet wird, d.h. wenn bei einem Versicherten eine Änderung eintritt, ist nicht die Änderung für diese Person sondern die Änderung der Gesamtsumme zu melden. - 1 -

Meldungen zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe werden insbesondere nach Gewährung von Sonderzahlungen, nach Entgeltänderungen bei einzelnen Versicherten, nach Austritten etc. erforderlich sein (siehe Beispiel 1). Wie sind rückwirkende Meldungen zu erstatten? Ist eine rückwirkende Berichtigung des MV-Beitrages notwendig, ist auf der "Meldung zum MV-Beitrag für Vorschreibebetriebe" als Abdatum der betroffene Beitragszeitraum (Tag/Monat/Jahr) anzugeben, ab dem die Änderung gilt. Bitte beachten Sie, dass kein Bisdatum angegeben werden kann und die rückwirkende Meldung so lange für die Beitragsvorschreibung herangezogen wird, bis eine neue Meldung erfolgt. Sollten Sie daher nur einen abgeschlossenen Zeitraum rückwirkend ändern, übermitteln Sie bitte gleich beide Meldungen zum MV-Beitrag (siehe Beispiel 2). Was ist zu melden, wenn kein MV-Beitrag (mehr) zu entrichten ist? Werden Beschäftigungsverhältnisse von Versicherten, die dem BMVG unterliegen, beendet und sind nur noch Arbeitnehmer beschäftigt die dem alten Abfertigungsrecht unterliegen, ist eine Meldung zum MV-Beitrag mit 0,00 zu erstatten. Damit wird die Vorschreibung des MV-Beitrages beendet. Welche Besonderheiten sind bei einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit zu beachten? Für die Dauer des Bezuges von Krankengeld ist der MV-Beitrag nach folgender Regel zu berechnen: Als fiktive Bemessungsgrundlage wird das halbe Entgelt (ohne allfällige Sonderzahlungen) im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) herangezogen. Ist ein Dienstnehmer beispielsweise ab 17.3.2003 erkrankt, werden 50 % des im Februar gebührenden Entgelts herangezogen (siehe Beispiel 3). Für die Dauer des KG-Bezuges mit einer Entgeltfortzahlung von 50 % setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der 50%igen Entgeltfortzahlung und der 50%igen fiktiven Bemessungsgrundlage zusammen. Wird ein Entgelt von weniger als 50% fortgezahlt, ist dieses für den MV-Beitrag grundsätzlich nicht relevant. Der MV-Beitrag wird nur von der fiktiven 50%igen Bemessungsgrundlage entrichtet. Bei Lehrlingen ist das Teilentgelt gemäß 17a Berufsausbildungsgesetz für den MV- Beitrag nicht zu berücksichtigen. Wie ist bei Wochengeldbezug vorzugehen? Wie beim Krankengeldbezug wird beim Wochengeldbezug der MV-Beitrag von einer fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet. Es wird jedoch das volle Entgelt (ohne allfällige Sonderzahlungen) im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (idr Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) herangezogen (siehe Beispiel 4). - 2 -

Was ist bei der Abmeldung zu beachten? Ab 1.1.2003 wurde die Abmeldung um das Datum "Ende der Zahlung des MV-Beitrages" und um zusätzliche Abmeldegründe erweitert. Bitte geben Sie immer den genauen Abmeldegrund an, da bei einigen Abmeldegründen (zb Kündigung durch den Dienstgeber) ein Versicherter über den Abfertigungsbetrag verfügen kann, in anderen Fällen jedoch kein sofortiger Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers vorliegt (zb unberechtigter vorzeitiger Austritt). Für die Sozialversicherung gilt weiterhin das Ende des Entgeltanspruches als Ende der Beitragspflicht, für den MV-Beitrag gilt jedoch das arbeitsrechtliche Ende. Wird das Beschäftigungsverhältnis/Lehrverhältnis gelöst, ist bis zum 15. des Folgemonates ein Lohnzettel zu übermitteln. Wie wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsentschädigung oder Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung) behandelt? 1. Von der mit Ende des Arbeitsverhältnisses fälligen Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung ist ein MV-Beitrag zu entrichten. 2. Auf der Abmeldung ist jedenfalls das Ende der Zahlung des MV-Beitrages und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzuführen, da auch die Beitragszeit nach dem Mitarbeitervorsorgesetz mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet. Die Beitragspflicht für die Sozialversicherung endet mit Ablauf der auf die Kündigungsentschädigung oder Ersatzleistung entfallenden Zeit = Ende des Entgeltanspruches (wie bisher zu berechnen und gesondert auf der Abmeldung unter "Kündigungsentschädigung vom/bis bzw. Ersatzleistung vom/bis" anzugeben). 3. Nach der arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist bis zum 15. des Folgemonates der Lohnzettel zu erstatten. Bei Angabe der Daten für die Lohnsteuer und die Mitarbeitervorsorge ist zu beachten, dass die Kündigungsentschädigung und/oder die Urlaubsersatzleistung bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe fällig ist/sind. Da sich die Pflichtversicherung um Zeiten einer Kündigungsentschädigung oder/und Urlaubsersatzleistung verlängert, sind dementsprechend die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung bis zum sozialversicherungsrechtlichen Ende (Ende der Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsersatzleistung) bekannt zu geben. Liegt das Ende der Pflichtversicherung erst im nächsten Jahr, sind für die Sozialversicherung zwei Lohnzettel erforderlich (siehe Beispiele Lohnzettel Neu auf Homepage www.ooegkk.at). - 3 -

Welche Meldung ist bei Präsenz-, Ausbildungs- Zivildienst oder Wehrdienst als Zeitsoldat zu erstatten; welcher MV-Beitrag ist zu entrichten? Bei arbeitsrechtlich aufrechtem Beschäftigungsverhältnis ist der Versicherte unter genauer Angabe des jeweiligen Abmeldegrundes (z.b. Präsenzdienst im Bundesheer) mit dem Ende seines Entgeltanspruches von der Sozialversicherung abzumelden. Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ist für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- Zivildienstes oder Wehrdienstes als Zeitsoldat der MV-Beitrag auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes (fiktive Bemessungsgrundlage; 2003 täglich 14,53 monatlich 435,90) weiterhin vom Arbeitgeber zu entrichten. Bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat ist der MV-Beitrag für die ersten zwölf Monate zu entrichten. Wird das Arbeitsverhältnis während des Präsenz-, Ausbildungs- Zivildienstes oder Wehrdienstes als Zeitsoldat gelöst, endet die MV-Beitragspflicht. Eine Abmeldung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende der Zahlung des MV-Beitrages ist zu erstatten. Wie ist vorzugehen, wenn neben dem Präsenzdienst eine (z.b. geringfügige) Beschäftigung ausgeübt wird? Diese Tätigkeit begründet ein neues Arbeitsverhältnis. Der Dienstgeber hat daher die MV-Beiträge - von der fiktiven Bemessungsgrundlage auf Basis des Kinderbetreuungsgeldes (fiktive Bemessungsgrundlage; 2003 täglich 14,53, monatlich 435,90) und - vom (geringfügigen) Entgelt, auf das der Arbeitnehmer aus seiner zusätzlichen Beschäftigung Anspruch hat, zu berechnen. Welche Meldung ist bei einem unbezahlten Urlaub - sofern dieser die Dauer eines Monates nicht überschreitet - zu erstatten; ist ein MV-Beitrag zu entrichten? Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung weiter, sofern dieser die Dauer eines Monates nicht überschreitet und wenn das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird. Für diesen Zeitraum sind weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer MV-Beiträge zu leisten. Die Zeiten des unbezahlten Urlaubes gelten jedoch als Anwartschaftszeiten für die Abfertigung. Eine Änderungsmeldung mit dem mit dem Hinweis "unbezahlter Urlaub von/bis" ist zu erstatten. Welche Meldung ist bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu erstatten; ist ein MV-Beitrag zu entrichten? Für die Zeit eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist vom Dienstgeber kein Abfertigungsbeitrag zu entrichten. Eine Abmeldung mit dem Ende des Entgeltanspruches, dem "Ende der Zahlung des MV-Beitrages" und dem Abmeldegrund "Karenzurlaub nach MSchG bzw. Väter- - 4 -

Karenzgesetz" ist zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis bleibt üblicherweise weiterhin aufrecht. Wird das Arbeitsverhältnis während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gelöst, ist eine Abmeldung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstatten. Welche Meldung ist bei Bildungskarenz oder Familienhospizkarenz zu erstatten; ist ein MV-Beitrag zu entrichten? Bildungskarenz Im Falle einer Bildungskarenz hat der Dienstgeber keine MV-Beiträge zu leisten. Es ist eine Abmeldung mit dem Ende des Entgeltanspruches, dem Ende der Zahlung des MV-Beitrages und dem Abmeldegrund "Bildungskarenz gemäß 11 AVRAG" zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis bleibt üblicherweise weiterhin aufrecht. Familienhospizkarenz Nimmt ein Versicherter die Familienhospizkarenz in Anspruch, hat der Dienstgeber jedenfalls, dh auch bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung oder wenn das herabgesetzte Entgelt über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (2003 643,54 monatlich) liegt, die Meldung über die Familienhospizkarenz zu erstatten. Vollkarenz Für die Zeit der Familienhospizkarenz gegen Entfall des Entgeltes sind vom Arbeitgeber keine MV-Beiträge zu entrichten (von der Kasse wird aufgrund der Familienhospizkarenzmeldung eine Abmeldung mit Ende des Entgeltanspruches und dem Ende der Zahlung des MV-Beitrages erstellt). Reduzierung der Arbeitszeit Bei Reduzierung der Arbeitszeit bildet das während der Familienhospizkarenz ausbezahlte Entgelt (ohne Einschränkung auf die Höchstbeitragsgrundlage) die Beitragsgrundlage für den MV-Beitrag. Liegt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze ist das geringfügige Entgelt für die Berechnung des MV-Beitrages heranzuziehen. In allen Fällen bleibt üblicherweise das Arbeitsverhältnis aufrecht. Wie ist ein Übertritt vom alten Abfertigungsrecht in die Mitarbeitervorsorge zu melden? Für den Übertritt eines Versicherten verwenden Sie bitte die Änderungsmeldung. Ab dem von Ihnen angegebenen Übertrittsdatum ist der MV-Beitrag über die GKK zu verrechnen. Übertragungen von Altansprüchen erfolgen direkt vom Arbeitgeber an seine MV-Kasse. Welche Daten werden mit dem Lohnzettel Neu übermittelt? Mit dem neuen Lohnzettel für Beitragszeiträume ab Jänner 2003 werden die Daten für die Lohnsteuer (Finanz-LZ) und nun neu, - die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung (SV-BGN) und - bei Versicherten, die dem BMVG unterliegen, die Bemessungsgrundlagen zur Mitarbeitervorsorge (MV-BGN) sowie die Höhe der MV-Beiträge gemeldet. - 5 -

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Grundlagen nicht ident sein müssen, da drei verschiedene Gesetzesbestimmungen anzuwenden sind (siehe Beispiele Lohnzettel Neu auf Homepage www.ooegkk.at). Bitte beachten Sie insbesondere, dass für Beitragszeiträume ab 2003 auch Betriebe mit Beitragsvorschreibung Lohnzettel mit den Finanz- und Sozialversicherungsdaten vorlegen müssen. Wie wird der Lohnzettel Neu übermittelt? Der Lohnzettel für Beitragszeiträume ab 2003 ist grundsätzlich elektronisch zu ü- bermitteln. Die Meldung erfolgt über das Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherung (die notwendigen ELDA-Datensätze wurden bereits ausgearbeitet und stehen auf der ELDA-Homepage www.elda.at zur Verfügung) oder über die Datenwege im Bereich der Finanzverwaltung. Wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, darf diese ersatzweise in Papierform (Formular L-16) erfolgen. Das entsprechende Papierformular ist bei der OÖGKK erhältlich, muss jedoch an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt geschickt werden. Was ist beim jährlichen Lohnzettel zu beachten? Der Jahreslohnzettel für elektronisch meldende Dienstgeber (DFÜ-Melder) ist bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstatten. Papiermeldungen sind bis zum 31. Jänner des Folgejahres vorzulegen. Ein Jahreslohnzettel ist nur dann zu übermitteln, wenn nicht schon mit unterjährigen Lohnzetteln alle relevanten Daten bekannt gegeben wurden. Was ist beim unterjährigen Lohnzettel zu beachten? Bei jedem unterjährigen Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (ab dem 1.1.2003) ist der Lohnzettel bis zum 15. des Folgemonates zu erstatten. Wurde für einen Arbeitnehmer bereits ein unterjähriger Lohnzettel erstattet und ist ein weiterer (oder sind weitere) Lohnzettel für einen nachfolgenden Zeitraum auszustellen, darf eine Summierung mit den bereits gemeldeten Beitragsgrundlagen und Steuerbemessungsgrundlagen nicht erfolgen. Was ist bei einer Korrektur des Lohnzettels zu beachten? Bei jeder Korrektur muss der ursprünglich gemeldete Lohnzettel storniert und ein neuer Lohnzettel übermittelt werden. Richtigstellungen bzw. Differenzmeldungen sind nicht möglich. Beispiele zum Thema Lohnzettel finden Sie unter www.sozialversicherung.at - 6 -

Beispiel 1 Berechnung/Meldung ("Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe") der MV-Beiträge Drei DN werden ab 1.1.2003 beschäftigt. Im Jänner sind keine MV-Beiträge zu entrichten. Für den Februar muss erstmals eine "Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe" erfolgen (1,53 % von Bemessungsgrundlage). DN 1 mtl. brutto 3.400,-- MV-Beitrag 52,02 DN 2 mtl. brutto 1.500,-- MV-Beitrag 22,95 DN 3 mtl. brutto 1.020,-- MV-Beitrag 15,61 gesamt 5.920,-- MV-Beitrag 90,58 Meldung ab 1.2.2003 MV-Beitrag EUR 90,58 Bis April tritt keine Änderung ein, es ist vorerst keine weitere Meldung erforderlich. Im Mai werden Sonderzahlungen ausbezahlt. DN 1 mtl. brutto 3.400,-- MV-Beitrag 52,02 SZ 3.400,-- MV-Beitrag 52,02 DN 2 mtl. brutto 1.500,-- MV-Beitrag 22,95 SZ 1.000,-- MV-Beitrag 15,30 DN 3 mtl. brutto 1.020,-- MV-Beitrag 15,61 keine SZ gesamt allgem. 5.920,-- MV-Beitrag 90,58 SZ gesamt 4.400,-- MV-Beitrag 67,32 gesamt 10.320,-- gesamt 157,90 Meldung ab 1.5.2003 MV-Beitrag EUR157,90 Meldung ab 1.6.2003 MV-Beitrag EUR 90,58 (wieder ohne Sonderzahlungen) Mit 15.9.2003 werden alle DN abgemeldet. DN 1 1.9. bis 15.9. brutto 1.700,-- MV-Beitrag 26,01 DN 2 1.9. bis 15.9. brutto 750,-- MV-Beitrag 11,48 DN 3 1.9. bis 15.9. brutto 510,-- MV-Beitrag 7,80 gesamt 2.960,-- MV-Beitrag 45,29 Meldung ab 1. 9. 2003 MV-Beitrag EUR 45,29 Meldung ab 1.10.2003 MV-Beitrag EUR 0,00-7 -

Beispiel 2 Rückwirkende Änderung ("Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe") des MV-Beitrages Drei DN werden ab 1.1.2003 beschäftigt. Im Jänner sind keine MV-Beiträge zu entrichten. Für den Februar muss erstmals eine "Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe" erfolgen (1,53 % von Bemessungsgrundlage). DN 1 mtl. brutto 3.400,-- MV-Beitrag 52,02 DN 2 mtl. brutto 1.500,-- MV-Beitrag 22,95 DN 3 mtl. brutto 1.020,-- MV-Beitrag 15,61 gesamt 5.920,-- MV-Beitrag 90,58 Meldung ab 1.2.2003 MV-Beitrag EUR 90,58 So lange keine neue Meldung einlangt, wird der MV-Beitrag in Höhe von 90.58 weiter vorgeschrieben. Der DG bemerkt im Mai 2003, dass DN 2 im März Überstunden geleistet hat, die nicht abgerechnet wurden. Der März wurde bereits vorgeschrieben. DN 1 mtl. brutto 3.400,-- MV-Beitrag 52,02 DN 2 mtl. brutto 1.500,-- ÜST 500,-- gesamt 2.000,-- MV-Beitrag 30,60 DN 3 mtl. brutto 1.020,-- MV-Beitrag 15,61 gesamt 6.420,-- MV-Beitrag 98,23 Im April wurden keine Überstunden geleistet, daher gelten wieder die ursprünglichen Beitragsgrundlagen von gesamt EUR 5.920,-- Meldung ab 1.3.2003 MV-Beitrag EUR 98,23 und gleichzeitig ab 1.4.2003 MV-Beitrag EUR 90,58-8 -

Beispiel 3 Berechnung/Meldung ("Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe") der MV-Beiträge bei Bezug von Krankengeld Im Februar wurde ein Entgelt von monatlich EUR 1.600,-- bezogen Ab 1.3.2003 erfolgt eine Lohnerhöhung auf monatlich EUR 1.620,-- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab 17.3.2003 bis 15.6.2003 Entgeltfortzahlung 100 % ab 17.3. bis 28.4.2003 gemäß 2 EFZG Entgeltfortzahlung 50 % ab 29.4. bis 27.5.2003 gemäß 2 EFZG Krankengeld ½ ab 29.4. bis 27.5.2003 Krankengeld voll ab 28.5. bis 15.6.2003 freiwilliger Zuschuss 25 % durch den DG ab 28.5. bis 15.6.2003 Berechnung der Bemessungsgrundlage für den MV-Beitrag vom 1.3. bis 16.3.2003 arbeitet der DN vom 17.3. bis 31.3.2003 Entgeltfortzahlung 100 % Bemessungsgrundlage März gesamt 1.620,-- MV-Beitrag März (1620 * 1,53 %) 24,79 Meldung ab 1.3.2003 MV-Beitrag EUR 24,79 vom 1.4. bis 28.4.2003 Entgeltfortzahlung 100 % Bemessungsgrundlage (1620/30*28) 1.512,-- vom 29.4. bis 30.4.2003 Entgeltfortzahlung 50 % (1620/30/2*2) 54,-- zusätzlich fiktive Bemessungsgrundlage vom 29.4. bis 30.4.2003, ausgehend von der Beitragsgrundlage im Februar (1600/30*2, davon 50 %) 53,33 Bemessungsgrundlage April gesamt 1.619,33 MV-Beitrag April (1.619,33 * 1.53 %) 24,78 Meldung ab 1.4.2003 MV-Beitrag EUR 24,78 vom 1.5. bis 27.5.2003 Entgeltfortzahlung 50 % (1620/30/2*27) 729,-- ab 28.5.2003 Zuschuss von 25% (keine SV-Pflicht) dieser wird für den MV-Beitrag nicht berücksichtigt 0,00 Die fiktive Bemessungsgrundlage ist für die Zeit des halben Entgeltes und während des Bezuges von Krankengeld, also für den gesamten Mai 2003, anzuwenden, ausgehend von der Beitragsgrundlage im Februar (1600, davon 50 %) 800,-- Bemessungsgrundlage Mai gesamt 1.529,-- MV-Beitrag Mai (1.529 * 1,53 %) 23,39 Meldung ab 1.5.2003 MV-Beitrag EUR 23,39 die Arbeitsunfähigkeit endet am 15.6.2003 vom 1.6. bis 15.6.2003 Zuschuss von 25% (keine SV-Pflicht) dieser wird für den MV-Beitrag nicht berücksichtigt 0,00 fiktive Bemessungsgrundlage für die Zeit des Krankengeldbezuges, ausgehend von der Beitragsgrundlage im Februar (1600/30*15, davon 50 %) 400,-- Entgelt ab dem Wiedereintritt, ausgehend von der Lohnerhöhung ab 1.3.2003 (1620/30*15) 810,-- Bemessungsgrundlage Juni gesamt 1.210,-- MV-Beitrag Juni (1.210 * 1,53 %) 18,51 Meldung ab 1.6.2003 MV-Beitrag EUR 18,51 Meldung ab 1.7.2003 MV-Beitrag EUR 24,79 (ausgehend von monatlich EUR 1.620,-) - 9 -

Beispiel 4 Berechnung/Meldung ("Meldung zum MV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe") der MV-Beiträge bei Bezug von Wochengeld Voraussichtlicher Entbindungstermin 12.6.2003 Eintritt des Versicherungsfalles (Beginn des Beschäftigungsverbotes) 17.4.2003 Gebührendes Entgelt im März 2003 EUR 2.218,- Wochengeldbezug ab 17.4. 2003 Berechnung der Bemessungsgrundlage für den MV-Beitrag vom 1.4.2003 bis 16.4.2003 arbeitet die Dienstnehmerin (2218/30*16) 1.182,93 ab 17.4.2003 kein Entgeltbezug (Wochengeldbezug) fiktive Bemessungsgrundlage ausgehend vom März (2218/30*14, davon 100%) 1.035,07 Bemessungsgrundlage April gesamt 2.218,-- MV-Beitrag April (2.218 * 1,53 %) 33,94 Meldung ab 1.4.2003 MV-Beitrag EUR 33,94 Ab Mai wird nur noch Wochengeld bezogen. Bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ablauf der Wochenhilfe oder bis zum Ende der Wochenhilfe mit anschließendem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist nur die fiktive Bemessungsgrundlage ausgehend vom März, in Höhe von 100% anzusetzen (für volle Kalendermonate). Da es sich jeweils um EUR 33,94 handelt, ist keine weitere Änderungsmeldung zu erstatten. - 10 -