Gründungsinformation Nr. 5. Rechtsformen im Überblick



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Gründungsinformation Nr. 5 Rechtsformen im Überblick 03/2007

2 Rechtsformen im Überblick Unternehmensformen Personalunternehmen Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen Personengesellschaften GmbH AG Kaufmann Nichtkaufmann GbR EWIV KGaA Bergrechtliche Gewerkschaft Land- u. Forstwirt Kleingewerbetreibender Freiberufler OHG typische und atypische Unterbeteiligung typische und atypische stille Gesellschaft Reederei Sonderformen Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit stille Gesellschaft GmbH & Co.KG Verein Stiftung Betriebsaufspaltung rechtsfähig nicht rechtsfähig rechtsfähig nicht rechtsfähig ideeller Verein wirtschaftlicher Verein Anstalt Zweckvermögen des privaten Rechts Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öff. Rechts

3 Einzelfirma Sie brauchen kein Mindestkapital Ihre Gewinne müssen nicht geteilt werden Sie haben größtmöglichen Gestaltungsspielraum Sie können als sogenannter Kleingewerbetreibender beginnen Sie haben keine Gründungsvorschriften zu beachten Sie haben nur minimale Gründungskosten, da notarielle Vorschriften entfallen Sie können sich rascher veränderten Marktbedingungen anpassen Auf Ihnen lastet die gesamte Verantwortung für die Geschicke der Firma, was u.u. zu einer erheblichen Arbeitsbelastung führen kann Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen (privat und geschäftlich) unbeschränkt Die Erweiterung Ihrer Kapitalbasis richtet sich nur nach Ihrem eigenen Vermögen Einmann-GmbH (= Kapitalgesellschaft) Beschränkte Haftung: Die GmbH haftet mit dem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter Das Geschäftsführergehalt gilt als steuerlich zulässige Betriebsausgabe Sie führen als Angestellter Ihres Unternehmens die Geschäfte Notarielle Beurkundung notwendig Mindeststammkapital von 25.000,- ist notwendig (Haftung mit den gesamten Betriebsvermögen (auch Sacheinlagen)) GbR bzw. BGB-Gesellschaft (= Sozietät) keine Eintragung ins Handelsregister relativ einfache zu gründende Gesellschaftsform (Kein Notar) Mindestkapital ist nicht vorgesehen Die BGB-Gesellschaft hat bei Kreditinstituten ein höheres Ansehen als die Einzelunternehmung Jeder beteiligte Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten Volle Haftung jedes Mitgesellschafters einschließlich seines Privatvermögens Viele BGB-Gesellschaften arbeiten ohne vertragsmäßige Grundlage. Deshalb können Auseinandersetzungen schnell existenzgefährdend für die Gesellschaft werden

4 OHG Kein Mindestkapital Die OHG hat bei Kreditinstituten ein höheres Ansehen als die Einzelunternehmung Jeder beteiligte Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten Wegen der erforderlichen Kaufmannseigenschaft ist die Gründung und Führung der OHG mit einigen Formalitäten verbunden; die Unternehmensform ist nur von Vollkaufleuten wählbar Ein Handelsregistereintrag ist zwingend vorgeschrieben Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen Eine OHG ist buchführungspflichtig KG Der Kommanditist haftet nur mit der Höhe seiner Stammeinlage Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben Hohes Ansehen bei Banken, da Sie als Komplementär voll haften Hohe Entscheidungsgewalt Eintragung ins Handelsregister Als Komplementär haften Sie sowohl mit Ihrer Einlage als auch mit Ihrem Privatvermögen Stille Gesellschaft Keine Eintragung ins Handelsregister notwendig Stärkung der Eingenkapitalbasis, ohne dass der Kapitalgeber nach außen in Erscheinung tritt Aus der Sicht des Darlehensgebers: individueller und begrenzbarer Kapitaleinsatz, kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, keine Mitarbeiterverpflichtung, keine (unmittelbare) Haftung Haftung beschränkt sich auf die Beteiligungshöhe Gefahr der zu starken Abhängigkeit vom Geldgeber Der stille Gesellschafter trägt nach außen hin keine Verantwortung

5 Genossenschaft Für die Schulden der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur die Genossenschaft als solche. Die Genossen haften somit nicht im Außenverhältnis Das Beteiligungsrisiko ist für jeden einzelnen Genossen je nach Vereinbarung begrenzbar Steuerliche Vorteile Eintragung ins Genossenschaftsregister notwendig Mindestens sieben Gründer sind nötig Stiftung Die Stiftung unterliegt keiner Herrschaft Dritter Juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen Nach dem eigenen Ausscheiden aus der Stiftung bleibt man als potentieller Eigentümer erhalten Genehmigung durch zuständige Landesbehörde notwendig Anmeldung zum Stiftungsregister Verein Kein Mindestkapital notwendig Verein ist eine juristische Person und haftet mit dem Vereinsvermögen Fördermöglichkeiten von Vereinen sind vorhanden Befreiung von fast allen Steuern Mindestens sieben Gründungsmitglieder sind notwendig Eintragung ins Vereinsregister Für wirtschaftliche Belange ist der Verein ungeeignet Die Mitgliederversammlung kann Sie als Vorstand abwählen

6 GmbH Kein Gesellschafter haftet persönlich, sondern nur der Gesellschaft gegenüber mit seiner Einlage Aufwendigere Gründungsformalitäten; notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister Mindestkapital von 25.000,-- (kleine)ag Die AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen Es können weitere Anleger durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und durch den Eintritt von Kunden als Gesellschafter beteiligt werden (kleinen AG) Notarielle Beurkundung notwendig Eintragung ins Handelregister Mindestgrundkapital 50.000,-- Für Gründer kommt die Gründung einer großen AG nur sehr selten in Frage! Eine kleine AG ist durch eine geringe Zahl von Anteilseignern gekennzeichnet. GmbH & Co. KG Die Komplementärin ist die GmbH, also die unbeschränkt haftende Vollhafterin, die ihrerseits von ihrer Rechtsnatur her in der Haftung beschränkt ist Flexible Eigenfinanzierung möglich Aufnahme von Fremdkapital ist schwieriger aufgrund der Haftungsbeschränkung des Vollhafters Gründungsvertrag zwischen der GmbH und den Kommanditisten ist notwendig Für die GmbH ist ein Mindestkapital von 25.000,-- vorgeschrieben Der Unternehmerlohn ist zumindest für den Teil, der auf die Geschäftsführung der KG erfolgt keine abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn die Geschäftsführung über einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt, der gleichzeitig Kommanditist ist. Dieser gilt als steuerlicher Mitunternehmer.

7 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) (überstaatliche Rechtsform) Grenzüberschreitende Kooperation Einheitlich geregelte Gesellschaftsform auf der EU-Ebene Wenige Pflichtbestandteile im Gründungsvertrag Multidisziplinäre Zusammenarbeit ist möglich Relativ aufwendige Suche nach einem geeigneten Kooperationspartner Mindestanforderungen hinsichtlich der Mitglieder der Vereinigung, des Gründungsvertrages, der Registrierung und der Veröffentlichung Partnerschaftsgesellschaft Siehe Gründungsinformation Nr. 4 Die Partnerschaftsgesellschaft

8 Rechtsformen freiberuflicher Tätigkeit Unter den herkömmlichen Rechtsformen freiberuflicher Tätigkeit in gemeinsamer Berufsausübung sind zunächst zwei Grundvarianten zu unterscheiden: Grundformen freiberuflicher Kooperation Berufsausübungsgesellschaften Sozietät Gemeinschaftspraxis Betriebsgemeinschaften Büro-, Praxis-, Apparate-, Laborgemeinschaften Auch für die Freien Berufe öffnet sich die GmbH immer mehr, z.b. Zahnarztpraxis als GmbH oder die Anwaltskanzlei als GmbH. GmbH für Freie Berufe Keine Haftung mit dem Privatvermögen Steuerrechtliche Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen Erschwerung oder Verzögerung von Entscheidungsprozessen (z.b. durch Gesellschafterversammlung, Eintragung bestimmter Vorgänge im Handelsregister) Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz Änderungen im Gesellschaftsvertrag müssen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden Gewerbesteuerpflicht Bsp. Arzt-GmbH Privatvermögen ist von Haftungsrisiken freigestellt Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Ein Vorgehen gegen den behandelnden Arzt ist laut 823 Abs. 1 BGB dennoch gegeben (deliktische Haftung) Werbeverbote bleiben auch für die angestellten Ärzte einer GmbH erhalten Die Arzt-GmbH ist kein Kammermitglied (s. Anlage)

9 Grundsätzlich: Eine GmbH kann auch für die Freien Berufe, obwohl dies im Moment bei den meisten Ärzten nicht unbedingt der Fall ist, eine attraktive Unternehmensform sein. Die GmbH für Freiberufler wird in einigen Berufen nur unter bestimmten Mindestnormen zugelassen und ist in der Regel gewissen Besonderheiten ausgesetzt. Zu den Freiberuflern, die eine GmbH gründen dürfen, zählen: Architekten, Ingenieure, sonstige freiberufliche Ingenieure, Steuerbreater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ärzte. Vor der Gründung einer Freiberufler-GmbH sollte mit der zugehörigen Standesorganisation die Zulassung abgesprochen werden. Für Freiberufler, bei denen kein berufsrechtlicher Vorbehalt besteht, sind grundsätzlich alle Rechtsformen zugänglich. Ein Vorbehalt besteht hinsichtlich des Übergangs von der Freiberuflichkeit zum Gewerbe. Nach 2 II 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die GmbH ist somit kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Auf die Art der ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Es fällt somit auch Gewerbesteuer an, wenn eine Anwaltspraxis... in der Rechtsform der GmbH geführt wird. (vgl. Germann, S. 278, 1998) Kooperationen in Freien Berufen In die nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zulässigen Gestaltungsformen freiberuflicher Zusammenschlüsse wird mittels berufsrechtlicher Regelungen in vielfältiger Weise eingegriffen. Dabei fällt auf, dass die den Kategorien der Zusammenschlußverbote, des Rechtsformzwanges und der überörtlichen Kooperationen zuzuordnenden Beschränkungen bei den einzelnen Berufsgruppen,..., unterschiedlich ausgestaltet sind. (vgl. Michalski, S.128, 1989) Divergente berufsrechtliche Gestaltungen können darauf zurückzuführen sein, dass nicht jedes Merkmal bei allen Berufsgruppen gleich intensiv betroffen ist. So ist das persönliche Vertrauensverhältnis des Patienten zum Arzt umfassender als das des Mandanten zum Rechtsanwalt oder des Auftraggebers zum Architekten. (vgl. Michalski, S.128, 1989) Die sich gegenständlich leicht voneinander abgrenzenden Tätigkeiten eines Heil- und eines rechtsberatenden oder eines solchen und eines technischen Berufs machen zudem deutlich, dass das Merkmal der Artverwandschaft allenfalls ausnahmsweise erfüllt sein kann. (vgl. Michalski, S.144, 1989) Da das Berufsrecht an die freiberufliche Tätigkeit anknüpft, kommen nur solche Zusammenschlüsse in Betracht, die die Berufsausübung zumindest mittelbar tangieren könnten. (vgl. Michalski, S.127, 1989) Gesellschaftsrechtlich zulässig sind aber auch überörtliche Zusammenschlüsse und Kooperationen von Angehörigen der Berufsgruppen, deren Tätigkeit für die Marktgegenseite vorteilhafte Ergänzung bilden. (vgl. Michalski, S.128, 1989)

10 Gesetzliche Bezeichnungsvorschriften Architekt: Den Titel Architekt darf nur führen, wer in die Architektenliste eingetragen ist Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt Juristische Personen werden nicht in die Architektenliste aufgenommen Die GmbH als Rechtsform wird in Frage gestellt Landesgestze regeln mittlerweile ausdrücklich, dass auch Architektengesellschaften in der Rechtsform einer GmbH zulässig sind (z.b. Bayern, Berlin, Brandenburg u.a.) Ingenieur: Ingenieur darf sich nur nennen, wer bestimmte Kriterien erfüllt Auch die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur wird in den Ingenieurgesetzen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht Steuerberater: Die Bezeichnung Steuerberater darf nur führen, wer nach Steuerberatungsgesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Steuerberatungsgesellschaften können in Form von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, als Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und Partnerschaften geführt werden. Gesellschaftsformen wie die EWIV sind unzulässig Umweltgutachter: Laut & 10 Abs. 5 UmweltauditG (UAG) hat eine nach dem UmweltauditG akkreditierte Umweltgutachterorganisation die Bezeichnung Umweltgutachter in die Firma oder den Namen aufzunehmen Die Bezeichnung darf in die Firma nicht aufgenommen werden, wenn keine Zulassung nach 10 Abs. 2 erteilt ist Bezeichnungen wie Umwelt-Consultant oder Umweltberater bleiben zulässig, da der Schutz nicht auf verwechselbare Bezeichnungen ausgedehnt wurde Wirtschaftsprüfer: Gemäß 1 der WprO ist Wirtschaftsprüfer, wer als solcher öffentlich bestellt ist. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren voraus Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind zugelassen, die einer Anerkennung bedürfen Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird Folgende Rechtsformen sind möglich: AG, KG auf Aktien, GmbH, OHG, KG sowie Partnerschaft Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in die Firma aufzunehmen

11 Vergleiche zwischen verschiedenen Rechtsformen Einzelunternehmen Das Risiko liegt alleine beim Existenzgründer. Die Entwicklung des Unternehmens ist direkt vom Einsatz, den Fähigkeiten und der Ausdauer des Unternehmers abhängig. Die Entscheidungsbefugnis und der Entscheidungszwang liegen alleine beim Gründer. Die Kapitalkraft des Unternehmens ist zugleich die Kapitalkraft des Unternehmers. Handels- und steuerrechtliche Fragen sind von der Kaufmannseigenschaft abhängig. Das monatliche Entgelt des Unternehmers wird nicht als steuerlich zulässige Betriebsausgabe anerkannt. Beim Unternehmerlohn handelt es sich lediglich um vorweggenommene Gewinne, die den eigentlichen Gewinn am Jahresende nicht reduzieren. Dies wirkt sich also nicht steuermindernd aus. Ein-Mann-GmbH ( Ein-Frau-GmbH ist nicht vorgesehen) Diese Rechtsform wird durch eine natürliche oder juristische Person begründet. Vom Wesen her eine Einzelunternehmung, bietet sie den Vorteil der beschränkten Haftung. Schulden und Vermögen gehören dem Unternehmer nicht privat, sondern der GmbH als juristische Person. Das monatliche Geschäftsführergehalt, das die GmbH dem Unternehmer zahlt, gilt als steuerlich zulässige Betriebsausgabe. Dies führt in der Regel zu einem geringeren Gewinn als bei der Einzelunternehmung. Dies wiederum führt zu einer geringeren Körperschafts- und Gewerbesteuerbelastung. Die Anmeldung im Handelsregister darf erst erfolgen, wenn die Mindesteinlage von 12.500 erbracht ist und über den verbleibenden Teil der Einlage eine Sicherheit bestellt ist. Die Kapitalgrundlage der GmbH bildet das Stammkapital von mindestens 25.000. Das Stamm-kapital sollte ausreichend bemessen sein, um Verluste der Anlaufphase abzudecken. Die GmbH haftet immer mit dem gesamten Betriebsvermögen. Sacheinlagen können zum Stammkapital hinzugerechnet werden. GbR oder OHG Worin liegen die Unterschiede? Bei der OHG ist im Unterschied zur GbR der spezielle Zweck darauf gerichtet, ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe zu betreiben und die gemeinschaftliche Firma zu verwenden Gemein haben GbR und OHG, dass alle Gesellschafter jeweils vollumfänglich, also auch mit dem Privatvermögen haften, was offenbar ein großer Nachteil dieser Unternehmensform sein könnte, zumal, wenn Sie Ihre Mitgesellschafter nicht genau kennen Wie die GbR ist die OHG selbst zwar grundsätzlich ohne Rechtspersönlichkeit, d. h. sie kann nur über ihre Gesellschafter agieren. Allerdings haben beide eine steuerliche Rechtsfähigkeit, was die Umsatz- und Gewerbesteuer angeht und die OHG (nicht die GbR) kann von sich aus klagen und verklagt werden Nicht jeder Personenzusammenschluß kann in der Rechtsform der OHG firmieren. Die OHG muss darauf ausgerichtet sein, ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe zu betreiben

12 Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft - besseres Image durch "richtige" Rechtsform - passendes Gesellschaftsrecht - flexibleres Gesellschaftsrecht - einfache Art der Änderung des Gesellschaftervertrages - keine Gewerbeertragssteuer - nur einmal Vermögenssteuer - Überschußrechnung möglich - Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten - einfache Steuerdeklaration - keine verdeckte Gewinnausschüttung Vorteile der Kapitalgesellschaft - keine persönliche Haftung der Gesellschafter - geringe persönliche Haftung der Geschäftsführer - Pensionsrückstellungen möglich - thesaurierte Gewinne unterliegen einem geringeren Steuersatz - u.u. Sparerfreibetrag von 3100 für Ausschüttungen - u.u. Werbungskostenpauschalbetrag für Arbeitnehmer von 1044 Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geschützter, im öffentlichen Register geführter Name, der praktikabel handhabbar ist und Generationen überdauern kann, Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der GbR Notar- und Gerichtskosten für Registrierung und Änderungen im Partnerschaftsregister, volle Rechtsfähigkeit unter diesem Namen, noch relativ unbekannte Unternehmensform passendes Gesellschaftsrecht im Innenund Außenverhältnis, Bekanntmachung durch Registerpublizität, Aufwertung durch Registereintragung, erleichterte Freistellung von der persönlichen Haftung für Berufsfehler, für die andere Partner verantwortlich sind. Für die Entscheidung der für Sie geeigneten Rechtsform mögen vier Faustformeln gewisse Hinweise geben: Risiko oder Gewinnerwartung niedrig Risiko oder Gewinnerwartung hoch Vermögen der Gesellschaft klein Vermögen der Gesellschaft groß Einzelfirma oder OHG GmbH & Co. KG GmbH Einzelfirma, OHG oder Mischform

13 Anlage STB Web Lösung für Ärzteprobleme selbst gefunden - 'Ärzte-GmbH' schließt Vertrag mit der AOK Wenn in diesen Tagen Ärzte auf die Straße gehen, stehen Begriffe wie Einkommen, Budgets und Bürokratie im Mittelpunkt der Protestaussagen. Eine Lösung dieser Probleme haben Ärzte im Südwesten jetzt selbst gefunden: Sie gründen das Unternehmen "Gesundes Kinzigtal GmbH" (Ortenaukreis, Südbaden) und schließen mit der AOK Baden-Württemberg, bisher beispiellos in Deutschland, einen umfassenden Vertrag zur so genannten "Integrierten Vollversorgung" in der Region ab. Anders als in der bisherigen Vergütung wird durch diesen neuartigen Vertrag vor allem der erzielte Gesundheitserfolg belohnt. AOK Baden-Württemberg und Gesundes Kinzigtal GmbH haben ein Modell entwickelt, das den Gesundheitsgewinn für die Versicherten im Kinzigtal im Vergleich zur Gesamtbevölkerung Deutschlands misst und die beteiligten Ärzte danach honoriert. Der Vertrag hat eine Laufzeit von neun Jahren. "Die Gründung der GmbH zeigt, dass eine sinnvolle Arbeitsteiligkeit im medizinischen Versorgungsprozess der Schlüssel für effizientes Behandeln ist", so der stellvertretende Vorstandschef der AOK Baden-Württemberg, Dr. Christopher Hermann, am Montag (30.01.2006) in Stuttgart. Hermann: "Die GmbH fungiert als Serviceunternehmen für die beteiligten Ärzte und entlastet sie hierdurch wesentlich bei organisatorischadministrativen Aufgaben wie zum Beispiel beim Aufbau einer Notfalldatenbank oder bei der Abstimmung und den Qualitäts- und Servicevereinbarungen mit Krankenhäusern, Rettungsdiensten und Arzneimittelherstellern." Laut Hermann schafft das mehr Raum für die eigentliche Kernaufgabe der Leistungserbringer, Patienten zu behandeln und zu betreuen. Außerdem erleichtere es der von der GmbH organisierte Wissenstransfer, dass der Arzt auf dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnis bleibt. "Alles in allem rechnen wir mit 10 bis 20 Prozent an Einsparungen durch Prozessoptimierung und Bürokratieabbau. Das können jährlich mehrere Millionen Euro werden", so Hermann weiter. Die freiwerdenden Mittel sollen in eine bessere Versorgung und in die langfristige Sicherung der Versorgungsstruktur in dem ländlichen Raum des Kinzigtals fließen. Hermann: "Wir wissen, dass in den nächsten Jahren eine Reihe von Landpraxen Schwierigkeiten haben könnten, einen Nachfolger zu finden. Ich freue mich, dass wir die Ärzte im Kinzigtal mit diesem Modell darin unterstützen können, einen Weg zu finden, die Aufrechterhaltung der Versorgung für Nachfolger attraktiv zu machen." Die verbesserte Behandlungsqualität ist ein wesentlicher Grund der Ärzte für diesen beispiellosen Weg der Gesundheitsversorgung. "Die Versicherten bekommen eine Rundum- Versorgung auf der Basis eines therapeutischen Bündnisses zwischen den an der Behandlung beteiligten Therapeuten und Patienten", so Dr. Werner Witzenrath, Hausarzt und Sprecher des Ärztlichen Beirats der Gesundes Kinzigtal GmbH. Witzenrath weiter: "Arzt und Patient erarbeiten gemeinsam die Therapieziele. Anders als bei sonstigen Projekten ist bei uns die Integrierte Versorgung nicht auf einzelne Krankheitsbilder begrenzt. Der Patient wird ganzheitlich betrachtet und behandelt." Hierbei habe der Haus- oder Facharzt die Rolle des verantwortlichen Koordinators als "Arzt des Vertrauens", der am Ort entscheiden und nötigenfalls auch auf bundes- oder landesweite bürokratische Regelungen verzichten könne.

14 Laut Witzenrath beteiligen sich bisher rund 35 Ärzte aus dem Kinzigtal an dem Projekt. Für ihn als altgedientem Landarzt steht dabei die Versorgungssicherheit im Vordergrund: "Und die funktioniert nicht ohne Kooperation in einem therapeutischen Dialog zwischen Patient und Arzt sowie zwischen Arzt und Arzt und den anderen Berufen im Gesundheitswesen. Diesen Dialog fördern wir mit unserem neuen Versorgungskonzept im Kinzigtal eindeutig." Dies kann auch Helmut Hildebrandt, Apotheker und GmbH-Geschäftsführer "Gesundes Kinzigtal" bestätigen: "Hier zeigen mir meine Erfahrungen, welche entscheidende Bedeutung eine richtige Koordination zwischen Ärzten, Krankenhaus, Apotheke und Krankengymnastik für die Genesung hat. Jetzt nehmen wir die Chance richtig wahr, das gesicherte medizinische Wissen und die beste Infrastruktur zum Wohle des Patienten einzusetzen. Wir sind sicher, damit eine Versorgungsform entwickeln zu können, die neue Maßstäbe in der Gesundheitsversorgung setzt." Das große Interesse der Ärzteschaft im Kinzigtal ist für Hildebrandt schlüssige Konsequenz der Service- und Behandlungsverbesserungen, die dieses Projekt bieten: "Wir sparen Kosten, indem wir 'Vertrauens-Produktivität' freisetzen. Zugleich helfen wir dem Arzt, sich wieder auf optimalem Niveau ausschließlich der Behandlung seiner Patienten zu widmen." Damit würden die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen der letzten Gesundheitsreform genutzt, um echte strukturelle Verbesserungen in die medizinische Versorgung zu bringen. http://www.stb-web.de/fachartikel/article.php/id/1680

15 Quellen Blumenfeld, Dorena: Die EWIV als Kooperationsform grenzüberschreitender Zusammenarbeit von Steuerberatern in der EU. Aufsatz Stbg 1998, Nr.11 DIHT: Unternehmensformen im Vergleich. Bonn, 1998 DIHT: Neues Kaufmanns- und Firmenrecht. Bonn 1998 Feißt, Jürgen u.a.: Das Steuerhandbuch für Freiberufler, Freiburg 1998 Germann, Winrich: Die GmbH. Hannover, 1998 Maess, Misteli, Günther: Das Unternehmerjahrbuch 99. Neuwied 1999 Michalski: Das Gesellschafts- und Kartellrecht der berufsrechtlich gebundenen freien Berufe, Köln 1989 Opoczynski, Michael u.a: Existenzgründung, Frankfurt 1998 WRS Verlag Wirtschaft: Erfolgreich Selbständig Handbuch für den erfolgreichen Unternehmensaufbau, 1999 Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Abteilung Gründungsberatung Marienstraße 2 90402 Nürnberg Telefon (0911) 23565-0 Telefax (0911) 23565-52 E-mail ifb@rzmail.uni-erlangen.de Internet http://www.ifb-gruendung.de