I. Durch den Staat selbst, insbesondere Verwaltungsaufsicht II. Durch Rechtsbehelfe 1. formlos 2. förmliche (s. 7)

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1 Verwaltung 2 Verwaltungsrecht 3 Verwaltungsorganisation I. Die Verwaltung im Bundesstaat II. Unmittelbare Staatsverwaltung III. Mittelbare Staatsverwaltung 4 Handlungsformen der Verwaltung I. Verwaltungsakt (s. 5) II. Verwaltungsvertrag III. Realakt IV. Verwaltungsprivatrecht V. Rechtsverordnung VI. Plan und Planung 5 Zum Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt I. Bedeutung und Arten des Verwaltungsakts II. Der rechtswidrige Verwaltungsakt III. Bestandskraft, Rücknahme und Widerruf v. Verwaltungsakten IV. Nebenbestimmungen 6 Kontrolle des Verwaltungshandelns I. Durch den Staat selbst, insbesondere Verwaltungsaufsicht II. Durch Rechtsbehelfe 1. formlos 2. förmliche (s. 7) 7 Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit 8 Fälle

zur Vorbereitung: - Uwe Wesel, Juristische Weltkunde, 8. Auflage 2000, S. 111-126. - Walter Frenz, Die Anfechtungsklage, JA 2011, 433 ff. - Jürgen Vahle, Der Verwaltungsgerichtsprozess, Grundlagen und Anwendungsbeispiele, DVP 2007, 1 ff. Rechtsgrundlagen: - VwVfG (insbes. 35 bis 53, 54 bis 62). - Aus dem besonderen Verwaltungsrecht insbesondere Polizei- und Ordnungsrecht (z.b. ASOG Bln), Baurecht (BauO Bln, BauGB), Umweltrecht (z.b. BImSchG), s. dazu unten. - VwGO (insbes. 40, 42, 68 ff.). weiterführende Literatur zum allgemeinen Verwaltungsrecht: - Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011. - Franz-Joseph Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 2011. weiterführende Literatur zum besonderen Verwaltungsrecht: - Dirk Ehlers u.a. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2011. - Wolf-Rüdiger Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auflage 2011. - Ulrich Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 2006. - Michael Kloepfer, Umweltschutzrecht, 2. Auflage 2011. - ders., Umweltrecht, 3. Auflage 2004. weiterführende Literatur zum Verwaltungsprozessrecht: - Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 12. Auflage 2009. - Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 8. Auflage 2011.

Einzelne Vorschriften aus dem besonderen Verwaltungsrecht Aus dem Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz ASOG Bln) 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln. Aus dem Baurecht Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 71 Baugenehmigung, Baubeginn (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1) Außer bei Sonderbauten werden geprüft 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anla-gen nach den 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, 2. beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des 68 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den 4 bis 6 und 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Baugesetzbuch (BauGB) 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, 7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder 8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Aus dem Umweltrecht Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 4 Genehmigung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung.

5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; 3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; 4. Energie sparsam und effizient verwendet wird. 6 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus 5 und einer auf Grund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.