Gemeinde Morschen 5. Änderung des Flächennutzungsplans - Altmorschen und Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 Kapell- Berg, OT Altmorschen im Parallelverfahren Ergebnisbericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 BauGB Planungsbüro Dr. Büttner Eichkopfweg 26 I 34326 Morschen Tel.: 05664 / 93-8221 I E-Mail: buero-dr-buettner@t-online.de 1
BAULEITPLANVERFAHREN GRÜNSCHNITTLAGERPLATZ ALTMORSCHEN 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Morschen und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 Kapellberg (OT Altmorschen) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Ergebnisbericht nach 3 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Morschen (Schwalm-Eder-Kreis) hat in ihrer Sitzung am 31.08.2017 die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gde. Morschen und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 Kapellberg (OT Altmorschen) gemäß 2 Abs. 1 BauGB im Parallelverfahren sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die durchzuführende Bauleitplanung dient der bauplanungsrechtlichen Sicherung des bereits seit 2009 bestehenden Grünabfallsammelplatzes als Voraussetzung für eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Änderungsbereich mit einer Gesamtgröße von ca. 0,6 ha ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft dargestellt, die nunmehr in die Darstellung Sonstiges Sondergebiet zur Abfallbehandlung sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft geändert werden soll. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.02.2018 bis 16.03.2018 und wurde bekannt gemacht am 02.02.2018. Parallel hierzu wurden die Bauleitplanunterlagen nebst Begründung und Umweltbericht (Entwurf) für das oben genannte Verfahren im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß 4 Abs. 1 BauGB den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Anschreiben vom 24.01.2018 zur Kenntnis und Stellungnahme vorgelegt, verbunden mit der Bitte, sich vom 12.02.2018 bis zum 16.3.2018 schriftlich zu äußern. 2
Zusammenschau der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Grundsätzliche Einwände und Bedenken Seitens der Öffentlichkeit sind mit Blick auf die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Morschen und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 Kapellberg (OT Altmorschen) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken geltend gemacht worden. Auch von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken hinsichtlich der Bauleitplanunterlagen vorgebracht worden. Anmerkungen und Hinweise Die im Verfahren seitens der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange geäußerten Hinweise und Anmerkungen, die der inhaltlichen Schärfung von planerischen Aussagen mit Blick auf das weitere Bauleitplanverfahren dienen und allgemein dem Vorsorgeaspekt Rechnung tragen (s. auch tabellarische Zusammenstellung in der Anlage), wurden von der Gemeindevertretung der Gemeinde Morschen zur Kenntnis genommen. Mit Blick auf die Belange von Natur und Landschaft lassen sich folgende Kernaussagen festhalten: Der Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) legt den Planungsbereich als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft (Biotopverbund Magerrasen und Biotopverbund Fließgewässer aus LRP Nordhessen 2000), für den Grundwasserschutz, für besondere Klimafunktionen und für Landwirtschaft fest. Sofern die zuständige Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen die Lage im Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft äußert, stehen der vorgelegten Planung Belange der Raumordnung nicht entgegen. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde bestehen keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken gegen die vorgelegte Planung, sofern die Umsetzung und Funktionsfähigkeit der vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Hierzu sind Maßnahmen unter fachlicher Begleitung (ökologische Baubegleitung) auszuführen und im Rahmen eines Monitorings über einen Zeitraum von 5 Jahren in einer jährlichen Erfolgskontrolle zu überwachen (s. Anlage). Die mit Blick auf die Eingriffsregelung zu erbringenden Kompensationsmaßnahmen stellen gleichzeitig die notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) dar. 3
In der 16. Kalenderwoche (April 2018) ist südlich angrenzend am Grünschnittlagerplatz die Pflanzung von sechs Hauszwetschgen und sechs Wildkirschen als Teil der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erfolgt. Bezug nehmend auf die Stellungnahme der ALF (Abfallwirtschaft Lahn-Fulda), dass auf dem Grünschnittlagerplatz Altmorschen die Grünabfälle nicht nur gelagert, sondern die Fraktion 1 (Baum- und Strauchschnitt) auch geschreddert und gesiebt wird, ist nach Rücksprache mit Frau Scholz vom Regierungspräsidium Kassel die Legendendarstellung in der 5. Änderung des FNP wie folgt zu ergänzen: Sonstiges Sondergebiet zur Abfallbehandlung (Lagern, Schreddern, Sieben) Im Bebauungsplan sollen in der Legende unter dem SO-Abfallbehandlung die zulässigen Anlagen aufgeführt werden. Zulässig sind: Grünabfall- und Astlagerplatz: Lagerung von Grün- und Gehölzschnitt sowie Schreddern und Sieben Gemeindlicher Bauhof: (Zwischen-)Lagerung von unbelasteten Baumaterialien: Sand, Kies, Schotter, Naturstein, Bauholz, Muttererde. Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Morschen (Schwalm-Eder-Kreis) hat in ihrer Sitzung am 12.04.2018 die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und einstimmig die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gde. Morschen und des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 9 Kapellberg nebst Umweltbericht und Begründung in der jeweils fortgeschriebenen Form beschlossen. (Die Legendendarstellungen im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan sowie die textlichen Erläuterungen in der Begründung und im Umweltbericht wurden entsprechend um die aus der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen ergänzt (s. Anlage). Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt am 08.06.2018. 4
Die Bauleitplanunterlagen nebst Begründung und Umweltbericht für das oben genannte Verfahren werden in der Zeit vom 18.06.2018 bis zum 23.07.2018 (einschließlich) während der allgemeinen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Morschen (Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr, Do. 14.00-18.00 Uhr) im Bauamt des Rathauses (Zimmer 4), Paul- Frankfurth-Str. 11, 34326 Morschen zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Über den Planinhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt; es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Während der Auslegungsfrist können Stellungsnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Morschen, Paul-Frankfurth-Str. 11, 34326 Morschen, abgegeben werden. Während der öffentlichen Auslegung können die ausliegenden Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Gemeinde Morschen (www.morschen.de) eingesehen werden ( 4a Abs. 4 BauGB). Zugleich wurde mit Anschreiben vom 28.05.2018 den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Bauleitplanunterlagen Kenntnis und Stellungnahme vorgelegt, verbunden mit der Bitte, sich in der Zeit vom 18.06.2018 bis zum 23.07.2018 schriftlich zu äußern. Altmorschen, den 25. Mai 2018 5
ANLAGE Eingegangene Stellungnahmen (frühzeitigen Beteiligung), Stand: 31. März 2018: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Datum der Rückmeldung Einwände, Bedenken, Anmerkungen zum Bauleitplanverfahren TenneT TSO GmbH 07.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht HLNUG 07.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht; Anmerkung: das HLNUG wird für umweltrelevante Fragestellungen bedarfsweise vom RP Kassel eingebunden Gemeinde Alheim 09.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht EnergieNetz Mitte GmbH 12.02.2018 Keine Bedenken vorgebracht; Schwalm-Eder-Kreis (SEK), FB 37 Brand-, Katastrophenschutz u. Rettungsdienst SEK, FB 80 Wirtschaftsförderung Amt für Bodenmanagement Homber/Efze Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel 6 Anmerkung/Hinweis: Im Gebiet der Ausgleichsfläche befindet sich eine 20 kv- Versorgungsleitung, diese Anlage muss berücksichtigt werden; die eventuell vorgesehenen Bepflanzungen mit Bäumen muss so abgestimmt werden, dass keine Beeinträchtigung der elektrischen Anlagen zu erwarten ist; zur Sicherung der vorhandenen Versorgungsleitungen wird auf die Beachtung des Merkblattes Schutz von Versorgungsanlagen der EnergieNetz Mitte GmbH hingewiesen (s. Anlage) 12.02.2018 Es bestehen keine brandschutzrechtlichen Bedenken 13.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 14.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 15.02.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände aus Sicht der Straßenverwaltung Anmerkung: Die verkehrliche Erschließung ist bereits jetzt durch einen ausgebauten und asphaltierten Wirtschaftsweg gewährleistet. Weitere Belange der Straßenbauverwaltung werden nicht berührt. Stadt Spangenberg 16.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Datum der Rückmeldung Einwände, Bedenken, Anmerkungen zum Bauleitplanverfahren SEK, FB 50 Gesundheit, Verbraucherschutz, Veterinärwesen Nahverkehr Schwalm-Eder- GmbH SEK, FB 30 Recht, Öffentliche Sicherheit u. Ordnung ALF Abfallwirtschaft Lahn- Fulda, Wabern 20.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 21.02.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Einwändungen 22.02.2018 Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen keine Bedenken Hinweis: Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist der Bürgermeister der Gemeinde Morschen 22.02.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Einwändungen Anmerkung: Die Grünabfälle werden zwar gelagert, aber die Fraktion 1 (Baum- und Strauchschnitt) wird auch geschreddert und gesiebt. Die Tätigkeit der Behandlung wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht explizit benannt, findet sich aber in der Gebietsausweisung selbst und im Umweltbericht (Kap. 5.4). Da neben der Lagerung auch die Behandlung von Grünabfällen im später geplanten Verfahren nach 4 BImSchG beantragt werden soll, geht der ALF davon aus, dass mit dem vorliegenden Verfahren die planungsrechtliche Grundlage dafür geschaffen wird. LfD Hessen, Baudenkmalpflege 27.02.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht Forstamt Melsungen 28.02.2018 Es bestehen keine forstrechtlichen und forstfachlichen Bedenken Unitymedia 01.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht Hinweis: Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant Netzdienste Rhein-Main GmbH 01.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht Hinweis: Interessen der Gas-Union GmbH sind nicht betroffen; im Änderungsfall ist eine Neuanzeige zwingend erforderlich Gemeinde Knüllwald 06.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht Verband Hessischer Fischer e.v., Wiesbaden 09.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 7
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Regierungspräsidium Kassel Dezernat 34 (Bergaufsicht) Regierungspräsidium Kassel Abt. Umwelt- u. Arbeitsschutz Dezernat 31.1 (Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz) Dezernat 31.3 (Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz) Regierungspräsidium Kassel Abt. Umwelt- u. Arbeitsschutz Dezernat 31.5 (Kommunales Abwasser, Gewässergüte, industrielles Abwasser, wassergefährende Stoffe) Datum der Rückmeldung 12.03.2018/ 05.03.2018 12.03.2018/ 06.03.2018 12.03.2018/ 06.03.2018 Einwände, Bedenken, Anmerkungen zum Bauleitplanverfahren Keine Einwände und Bedenken vorgebracht Für den Bereich Altlasten Bodenschutz werden keine Einwände und Bedenken vorgebracht. Hinweis: Für den Bereich Grundwasserschutz, Wasserversorgung, liegt die Zuständigkeit beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, Wasser- u. Bodenschutz, Homberg (Efze) Anregungen/Hinweise: Östlich des Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 9 Kapellberg verläuft ein Gewässer ohne Namen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Gewässerrandstreifen im Außenbereich gemäß 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit 23 Hessisches Wassergesetz (HWG) auf einer Breite von 10 m ab der Böschungskante bemisst. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 23 Abs. 2 HWG im Gewässerrandstreifen keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden dürfen. Im Bereich des Gewässerrandstreifens sind zudem die Verbote gem. 38 Abs. 4 WHG zu beachten. Die vorangehenden Hinweise dienen der Vorsorge, da der Geltungsbereich augenscheinlich nicht im Bereich des Gewässerrandstreifens liegt. Es ist auszuschließen, dass wassergefährdende Stoffe in das Gewässer gelangen. Hinweis: Für den Bereich Abwasser, Gewässergüte sowie für den Bereich Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, liegt die Zuständigkeit beim liegt die Zuständigkeit beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, Wasser- u. Bodenschutz, Homberg (Efze) 8
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Datum der Rückmeldung Einwände, Bedenken, Anmerkungen zum Bauleitplanverfahren Regierungspräsidium Kassel Dezernat 21.2 (Regionalplanung, Siedlungswesen) SEK, FB 60 Bauen u. Umwelt: Untere Bauaufsichtsbehörde Wasser- u. Bodenschutz SEK, FB 60 Bauen u. Umwelt: Untere Naturschutzbehörde 12.03.2018/ 08.03.2018 06.02.2018/ 14.03.2018 9 Der Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN) legt den Planungsbereich als Vorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz sowie als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft (Biotopverbund Magerrasen und Biotopverbund Fließgewässer aus LRP Nordhessen 2000), für den Grundwasserschutz, für besondere Klimafunktionen und für Landwirtschaft fest. Die Festlegung Vorranggebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz entstammt der damaligen Festsetzung als Überschwemmungsgebiet. Nach der heutigen Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes liegt die Planungsfläche nicht mehr darin. Die Festlegung des RPN kann somit als überholt angesehen werden. Sofern die zuständige Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen die Lage im Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft äußert, stehen der vorgelegten Planung Belange der Raumordnung nicht entgegen. Es bestehen keine baurechtlichen Bedenken; auch aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken 16.03.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken, sofern die Umsetzung und Funktionsfähigkeit der vorgezogenen artenschutzrechtl. Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt wird. Hierzu sind Maßnahmen unter fachlicher Begleitung (ökologische Baubegleitung) auszuführen und im Rahmen eines Monitorings über einen Zeitraum von 5 Jahren in einer jährlichen Erfolgskontrolle zu überwachen (s. Anlage). Die mit Blick auf die Eingriffsregelung zu erbringenden Kompensationsmaßnahmen sind zgl. die notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Datum der Rückmeldung Einwände, Bedenken, Anmerkungen zum Bauleitplanverfahren Koordinierungsbüro für Raumordnung u. Stadtentwicklung der IHK Kassel-Marburg u. der Handwerkskammer Kassel Regionalbauernverband Kurhessen e.v. SEK, FB 83 Landwirtschaft u. Landentwicklung RP Kassel, Frau Salomon, Dezernat Abfallwirtschaft RP Kassel, Frau Scholz, Dezernat Regionalplanung, Bau- und Wohnungswesen, Wirtschaft 16.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 16.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 19.03.2018 Keine Einwände und Bedenken vorgebracht 26.03.2018 Betreffend der via E-Mail gestellten Anfrage vom 21.03.2018, ist aus abfallrechtlicher Sicht die bereits vorgenommene Gebietsausweisung Sonstiges Sondergebiet zur Abfallbehandlung ausreichend. Ob eine Änderung der textlichen Festsetzung zum B-Plan erforderlich ist, soll mit Frau Scholz vom Dez. Regionalplanung geklärt werden. 27.03. u. 28.03.2018 Im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, wird das Dez. 32.1 Abfallwirtschaft als Verfahrensführer das Dez. 21 Regionalplanung sowie die Bauaufsicht des SEK beteiligen. Diese prüfen dann, ob es planungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben gibt. Nach Anregung von Frau Scholz vom RP Kassel sollte, Bezug nehmend auf die Anmerkung des ALF Abfallwirtschaft Lahn- Fulda, die Legendendarstellung Sonstiges Sondergebiet zur Abfallbehandlung im FNP um die Erläuterung Lagern, Schreddern, Sieben ergänzt werden. Im Bebauungsplan sollte auf der Legende unter dem SO-Abfallbehandlung die zulässigen Anlagen aufgeführt werden. Zulässig sind: Grünabfall- und Astlagerplatz: Lagerung von Grün- und Gehölzschnitt, Schreddern und Sieben; Gemeindlicher Bauhof: (Zwischen-) Lagerung von unbelasteten Baumaterialien: Sand, Kies, Schotter, Naturstein, Bauholz, Muttererde 10