Umsatzsteuer
I. Rechtsgrundlagen Umsatzsteuergesetz (EStG) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) (= Gesetz, keine Verwaltungsanweisung) Umsatzsteuer-Richtlinien: Verwaltungsanweisungen, d.h. Bindungswirkung nur für Verwaltung, nicht für Steuerpflichtigen und Rechtsprechung. Oft Festschreibung der BFH-Rechtsprechung. Sonstige Verwaltungsanweisungen, z.b. Erlass des BMF und Verfügungen der OFD.
II. Allgemeine Charakterisierung Nach der Einkommensteuer (einschl. Lohnsteuer) stellt die Umsatzsteuer die zweitwichtigste Steuer dar. Aufkommen 1999: 268,3 Mrd. DM, entspricht etwa ¼ des Gesamtsteueraufkommens. Gemeinschaftsteuer: Verteilung wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Derzeitige Aufteilung: Bund 52 % (einschl. Sonderzuweisung für Rente), Länder 45,9 %, Gemeinden 2,1 % Äußerst komplizierte Aufteilung.
II. Allgemeine Charakterisierung Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt: Wirtschaftliche Verkehrsvorgänge (Umsätze von wirtschaftlichen Leistungen). Besteuerung der Einkommensverwendung ( Einkommensteuern: Besteuerung der Einkommenserzielung). Allgemeine Verbrauchsteuer. Steuerdestinär: Endverbraucher.
II. Allgemeine Charakterisierung Aber: Umsatzsteuer aus betriebswirtschaftlicher Sicht kein durchlaufender Posten, da für Absatz an Endverbraucher der Endpreis einschl. Umsatzsteuer maßgebend ist (Stichwort: Preiselastizität). Richtiger steuerlicher Begriff: Umsatzsteuer (nicht Mehrwertsteuer).
II. Allgemeine Charakterisierung Verkehrsteuern Allgemeine Verkehrsteuer Besondere Verkehrsteuern Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Versicherungsteuer Feuerschutzsteuer Rennwett- u. Lotteriesteuer u.a.
III. Mögliche Umsatzsteuersysteme Einphasenumsatzsteuer: Nur Besteuerung der gegenüber Endverbrauchern erbrachten Leistungen (Einzelhandelsteuer). Mehrphasenumsatzsteuer: Besteuerung auf mehreren Umsatzstufen. Allphasenumsatzsteuer: Umsatz auf jeder Handelsstufe löst eine Besteuerung aus.
III. Mögliche Umsatzsteuersysteme Bruttoumsatzsteuer: Umsatzsteuer auf die gesamte Wertschöpfung (= Wertschöpfung des jeweils leistenden Unternehmers zzgl. Wert der Vorleistungen) ohne Möglichkeit, die auf Vorleistungen entrichtete Umsatzsteuer abzuziehen. Nachteil: Wettbewerbsverzehrend. Umsatzsteuer um so höher, je mehr Handelsstufen eingeschaltet. Wertschöpfung wird mehrfach der Umsatzsteuer unterworfen und Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer.
III. Mögliche Umsatzsteuersysteme Nettoumsatzsteuer: Die Höhe der Umsatzsteuer ist unabhängig von der Zahl der Handelsstufen. Lediglich Besteuerung der Wertschöpfung (daher der Begriff der Mehrwertsteuer). Unterformen: Additive Ermittlung der Umsatzsteuer, subtraktive Berechnung durch Vorumsatzsteuerabzug Vorteil: Keine Mehrfacherfassung der auf den Vorstufen erbrachten Wertschöpfung, keine Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuer, keine Wettbewerbsverzehrung bei unterschiedlicher Anzahl von Handelsstufen. Nachteil: Höhere Umsatzsteuersätze als Bruttosystem, d.h. nachteilig für Unternehmen bzw. Produkte, die nur wenige Handelsstufen kennen. Hoher Verwaltungsaufwand durch Vorsteuerabzug. Missbrauchsgefahr bei Vorsteuer.
III. Mögliche Umsatzsteuersysteme BRD bis 1967: Allphasen-Bruttoumsatzsteuer BRD heute: Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug
IV. Besteuerungskonzepte bei grenzüberschreitenden Lieferungen Besteuerungskonzepte für grenzüberschreitende Lieferungen und sonstige Leistungen: Die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit kann sowohl im Inland als auch im Ausland einen Anknüpfungspunkt für eine umsatzsteuerliche Erfassung bilden. Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Bestimmung, ob das in- oder ausländische Steuerniveau maßgeblich ist.
IV. Besteuerungskonzepte bei grenzüberschreitenden Lieferungen Bestimmungslandprinzip: Umsatzsteuer, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ursprungslandprinzip: Umsatzsteuer, wo der Leistungsgeber ansässig ist. Nach dem Ziel der Umsatzsteuer ist das Bestimmungslandprinzip vorzuziehen. Grund: Konkurrenz mit gleichen Steuersätzen am Ort des Absatzes. Mit dem Ziel des europäischen Binnenmarkts ist hingegen das Ursprungslandprinzip besser vereinbar Grund: kein Unterschied zwischen In- und EU- Ausland.
IV. Besteuerungskonzepte bei grenzüberschreitenden Lieferungen Aktuelles Recht: Für EU-Lieferungen zwischen Unternehmen gilt das Bestimmungslandprinzip als Leitlinie. Für EU-Lieferungen an Endverbraucher gilt das Ursprungslandprinzip als Leitlinie. Für beide Grundsätze existieren jedoch Ausnahmen, um Wettbewerbsverzehrungen zu vermeiden (insbes. Versandhandel, Neuwagenverkauf). Im Warenverkehr mit Drittstaaten gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip.
IV. Besteuerungskonzepte bei grenzüberschreitenden Lieferungen Wichtig: Die Steuergegenstände innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhrumsatzsteuer einschließlich der damit verbundenen Normen sind nur verständlich, wenn diese vor dem Hintergrund der Grundprinzipien Ursprungslandprinzip und Bestimmungslandprinzip gesehen werden!!!
V. Aufbau des Umsatzsteuergesetzes I. Steuergegenstand ( 1 3f UStG) II. III. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen ( 4 9 UStG) Bemessungsgrundlagen ( 10 11 UStG) IV. Steuer und Vorsteuer ( 12 15a UStG) V. Besteuerung ( 16 22e UStG) VI. Besondere Besteuerungsformen ( 23 25c UStG) VII. Durchführung, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften ( 26 29 UStG)
V. Aufbau des Umsatzsteuergesetzes Steuergegenstand (Umsatz einer wirtschaftlichen Leistung) Steuerpflicht Bemessungsgrundlage Steuersatz Umsatzsteuer Abziehbare Vorsteuern Steuerschuld (Zahllast oder Erstattung)
VI. Steuergegenstand Steuergegenstand (steuerbare Umsätze) Lieferungen und Leistungen die Einfuhr von Gegenständen der innergemeinschaftliche Erwerb eines Unternehmers aus dem Drittlandsgebiet im Inland im Inland in das Inland gegen Entgelt gegen Entgelt (Einfuhrumsatzsteuer) im Rahmen seines Unternehmens
VI. Steuergegenstand Leistungen = Lieferungen + Sonstige Leistungen. Lieferungen: Verschaffung der Verfügungsmacht ( 3 Abs. 1 UStG). Besteuert wird das Verfügungsgeschäft, nicht das Verpflichtungsgeschäft. Beispiel: Maßgebend ist die Übereignung einer Sache, nicht der Abschluss des Kaufvertrages. Ort der Lieferung: Grundsätzlich dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Sonstige Leistungen: Jedes Tun oder Unterlassen, das nicht eine Lieferung darstellt. Insbesondere Dienstleistungen, Einräumung von Rechten und Vermietung. Ort der Leistung: Äußerst kompliziert ( 3a UStG).
VI. Steuergegenstand Inland Weitere EU-Staaten Nicht-EU-Staaten Inland Ausland Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
VI. Steuergegenstand Unternehmer ( 2 UStG): 1. Wer kann Unternehmer sein? (Persönliches Kriterium: Unternehmerfähigkeit) 2. Was ist als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen? (Sachliches Kriterium) 3. Welche Personen sind selbständig? (Sachliches Kriterium) Merke: Die Anforderungen sind eher gering. So kann bereits das mehrmalige Schreiben von Beiträgen, die in Fachzeitschriften veröffentlicht werden, die Unternehmereigenschaft auslösen.
VI. Steuergegenstand Unentgeltliche Lieferung bzw. Leistung: Insbesondere Entnahmen eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft (früher: Eigenverbrauch und Gesellschafterverbrauch) oder an Angestellte. Gleichstellung mit einer Lieferung bzw. Leistung gegen Entgelt (Stichwörter: Gegenstandsentnahme, Sachzuwendung an Arbeitnehmer, andere unentgeltliche Zuwendung, Nutzungsentnahme, Leistungsentnahme) Ausnahme: Aufmerksamkeiten
VI. Steuergegenstand Nicht steuerbare Vorgänge u.a.: Innenumsätze Leistungen eines Nichtunternehmers Lieferung im Ausland Schadensersatzleistungen Schenkung Einmaliger Verkauf / einmalige Leistung Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
VI. Steuergegenstand Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs: Der Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem EU-Land. Der Erwerber ist ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Die Lieferung wird von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt. Ort: Im Inland, da hier ausnahmsweise Ende der Beförderung maßgebend ( 3d UStG). Hintergrund: Umsetzung des Bestimmungslandprinzips.
VI. Steuergegenstand Einfuhrumsatzsteuer: Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland steuerbar, unabhängig davon, ob die Einfuhr von einem Unternehmer oder von einem Nichtunternehmer durchgeführt wird. Keine Voraussetzung ist eine Entgeltleistung. Umsetzung des Bestimmungslandprinzips Importe steuerpflichtig, Exporte steuerbefreit.
VII. Steuerbefreiungen Wichtig: Steuerbefreiung nur dann prüfen, wenn überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Geregelt in 4 9 UStG. Umsetzung des Bestimmungslandprinzips: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (Export in das Drittlandsgebiet) und innergemeinschaftliche Lieferungen (Export in ein EU-Land). Dies sind keine Steuervergünstigungen.
VII. Steuerbefreiungen Sozial-, kultur- und wirtschaftspolitische Gründe: Z.B. keine Umsatzsteuer auf ärztliche Dienstleistungen. Vermeidung eines Nebeneinanders von Umsatzsteuer und speziellen Verkehrsteuern. Vermeidung einer zweifachen Umsatzsteuerbelastung. Keine Benachteiligung des grenzüberschreitenden Leistungsaustauschs.
VII. Steuerbefreiungen Belastungswirkungen von Steuerbefreiungen: Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug ( Ausfuhrumsätze). Steuerfreie Umsätze ohne Optionsrecht: Lieferung bzw. Leistung nicht steuerpflichtig, jedoch kein Abzug der Vorsteuer zulässig. Steuerfreie Umsätze mit Optionsrecht: Wie zuvor, jedoch besteht das Recht, auf die Umsatzsteuerpflicht zu optionieren. D.h. Lieferung bzw. Leistung wird steuerpflichtig, aber Vorsteuerabzug zulässig.
VIII. Bemessungsgrundlage Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer ( 10 UStG). Verminderung um Preisnachlässe. Erhöhung durch Nebenkosten (Umsatzsteuer auf Verpackung und Transport!). Nachträgliche Änderungen (z.b. Uneinbringlichkeit der Forderung, Skontoabzug) führen zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer ( 17 UStG). Mindestbemessungsgrundlage bei Lieferungen bzw. Leistungen zwischen nahestehenden Personen.
IX. Steuertarif Allgemeiner Steuersatz (Regel-, Normalsteuersatz): 16 %. Ermäßigter Steuersatz: 7 %. Z.B. auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Bücher und Zeitschriften.
X. Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug: Das Recht, von der eigenen Steuerschuld die Steuerbeträge abzuziehen, die beim Bezug von Vorleistungen gezahlt wurden. Vermeidet die Steuerkumulierung und sorgt für eine wettbewerbsneutrale Umsatzbesteuerung (siehe Folien zu Mögliche Umsatzsteuersysteme ). Subjektive Voraussetzung: Unternehmer
X. Vorsteuerabzug Ausschlüsse und Einschränkungen: Pauschalierte Abgrenzung zwischen dem unternehmerischen und dem nicht unternehmerischen Bereich (insbes. Repräsentationsaufwendungen). Vorsteuern im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen.
XI. Veranlagung Entstehung der Umsatzsteuer: Mit Ausweis (Sollbesteuerung, 16 UStG), ausnahmsweise mit Erhalt (Istbesteuerung, 20 UStG). Steuerschuldner: Unternehmer ( 13 Abs. 2 UStG). Veranlagungssteuer mit Steueranmeldung Besteuerungszeitraum: Kalenderjahr. Jedoch: Voranmeldungen (grds. monatlich).
XII. Differenzbesteuerung Voraussetzungen: Unternehmer = Wiederverkäufer. Lieferung von beweglichen Wirtschaftsgütern. Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet erworben. Beim Erwerb ist keine Umsatzsteuer angefallen. Rechtsfolge: Umsatzsteuer nur auf Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Wichtigste Anwendungsfälle: Gebrauchtwagen, Antiquitäten
XIII. Ertragsteuerliche Behandlung Bei Betriebsvermögensvergleich: Als Umsatzerlöse werden lediglich die Nettopreise ausgewiesen, Buchung der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Verbindlichkeit gegenüber Finanzamt. Entsprechend wird bei Kauf von Gegenständen bzw. Erhalt von Lieferungen als Aufwand nur der Nettobetrag ausgewiesen, die bezahlte Umsatzsteuer neutralisiert durch Ausweis einer Forderung gegenüber dem Finanzamt. Ausnahme: Nicht abziehbare Vorsteuern stellen Anschaffungsnebenkosten oder sofortigen Aufwand dar.
XIII. Ertragsteuerliche Behandlung Einnahmeüberschussrechnung: Erst mit Zahlung der Umsatzsteuer ergebniswirksame Erfassung (Kassenrechnung!). Die Frage der Umsatzsteuer ist daher insbesondere wichtig, ob Freiberufler nach 4 Abs. 3 EStG vorgehen