3. HASPA Stiftungssymposium Die Stiftung als Gestaltungsinstrument zur Vermögensübertragung (und -sicherung) RA /StB/FAStR Jürgen E. Milatz Esche Schümann Commichau Hamburg Hamburg, 1. November 2013, 15.45 bis 16.45 Uhr
Ausgangssituation des Unternehmers Generationenübergreifender Erhalt des Vermögens Schutz vor Risiken Vermeidung gesamtgesellschaftsrechtlicher Risiken Arbeitsplatz Steueraufkommen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 2
Sicherung des Familienunternehmens Familie ist willens, die grundsätzlichen Entscheidungen der Unternehmenspolitik zu bestimmen. Die Familie ist in der Lage, ihren Einfluss auch über die Gesellschafterversammlung, einen Beirat etc. auszuüben. [nach Habig/Berninghaus, 2010, 7] Ziel der Vermögensnachfolge Suche geeigneter Nachfolger im Familienkreis Suche familienexterner Nachfolger Folge in- und ausländische Stiftung verselbstständigtes, privatrechtlich organisiertes Zweckvermögen mit Rechtspersönlichkeit ohne Eigentümer oder Mitglieder 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 3
Unternehmensstiftung Beteiligungsträgerstiftung Stiftung hält direkt oder indirekt Beteiligung an operativ tätigen Unternehmen (= quasi Holdingfunktion) Unternehmensträgerstiftung Stiftung betätigt sich als Unternehmer (=unternehmerische Aktivitäten finden unmittelbar im Namen der Stiftung statt) [Richter/Eichler, 2008, 79] 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 4
Alternative zur Stiftung Unternehmensverkauf Liquidation Verpachtung Einsatz eines Fremdmanagements Risiko: Minimierung des Einflusses des Unternehmers 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 5
Motive zur Errichtung einer Stiftung [nach Fleschutz, 2008, 103 (407): Zustimmungsgrad 1 schwache Zustimmung bis Zustimmungsgrad 5 hohe Zustimmung] Unternehmenskontinuität (Zustimmungsgrad 4,7) Vorbeugung der Zersplitterung (Zustimmungsgrad 4,3) Abwendung von Unsicherheiten bzgl. der Nachfolge (Zustimmungsgrad 4,1) Ideelle Gründe (Zustimmungsgrad 4,0) Weitere Stiftermotive Führungskontinuität (Zustimmungsgrad 3,4) Fortbestand des Namens (Zustimmungsgrad 3,3) Mitarbeiter betreffende Gründe (Zustimmungsgrad 3,2) 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 6
Entscheidung zur Stiftung 1/3 vor Vollendung des 65. Lebensjahres 1/3 zwischen 65. und 75. Lebensjahr 1/3 nach 75. Lebensjahr bis zum Tod [Fleschutz, 2008, 370] 90 %: Errichtung zu Lebzeiten mehr als 50 %: Errichtung von den Unternehmensgründern nachfolgenden Generation 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 7
Stand der Stiftungen Deutschland > ca. 20.000 St. davon 95 % gemeinnützig, 5 % privatnützig davon 3 % unternehmensverbundene St. Ausland Schweiz > ca. 13.000 gemeinnützige St. Österreich > ca. 3.000 privatnützige St. (230 gemeinnützige St.) Liechtenstein > ca. 37.000 privatnützige St. [Schurr, 2010] 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 8
Steuerliche Rahmenbedingungen (insb. 13a, 13b ErbStG) ErbStG seit dem 1.1.2009 Zielrichtung der Vergünstigungen Vergünstigung von 85 % oder 100 % Unternehmensvermögen Lohnsumme Behaltensdauer 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 9
Dem Grunde nach begünstigtes Unternehmensvermögen Beteiligungen an KapGes. mit Sitz oder Geschäftsleitung a) im Inland oder b) in einem Staat der EU bzw. des EWR und Beteiligung a) Erblasser/Schenker > 25 % oder b) Vertragspartner mit Poolvereinbarung > 25 % Anteile an PersG sowie Einzelunternehmen im Inland oder in einem Staat der EU bzw. des EWR 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 10
Erreichen der Begünstigung Verwaltungsvermögenstest: 50% = Regelverschonung oder 10% = Verschonungsoption Junges Verwaltungsvermögen (innerhalb v. 2 Jahren) Behalten der Begünstigung Voraussetzungen Regelverschonung Verschonungsoption Einhaltung der Lohnsumme Keine schädlichen Vorgänge 400% 700% 5 Jahre nach Schenkung/Erbfall 7 Jahre nach Schenkung/Erbfall 85% Steuerfreistellung 100% Steuerfreistellung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 11
Die Stiftung (Grundzüge) Familienstiftun g Gemeinnützige Stiftung Unternehmensbezogene Stiftung Privatrechtliche Öffentlich Stiftungsgesellschaft, Unselbstständige Stiftung rechtliche Stiftung Stiftung Vereine Privatnützige Stiftung Unternehmensträgerstiftung Beteiligungsträgerstiftung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 12
Familienstiftung: Voraussetzungen wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtete privatnützige Stiftung, 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Familienstiftung: nach der Satzung sind Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als 50 % bezugs- oder anfallsberechtigt (=Destinatäre) nach der Satzung sind Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als 25 % bezugs- oder anfallsberechtigt und belegen zusätzliche Merkmale wesentliches Familieninteresse wesentliche Familieninteressen = ausreichender Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung (R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2011) (R E 1.2 ErbStR 2011) 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 13
Familienstiftung: Besteuerung bei Errichtung Stiftungsgeschäft unter Lebenden, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG von Todes wegen durch letztwillige Verfügung des Erblassers, 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 15 Abs. 1 ErbStG: es gilt die ungünstige Steuerklasse III Privilegierte Ausnahmeregelung, 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 14
Familienstiftung: Sonstige Besteuerung Inländische Familienstiftung: KSt i.h.v. 15 % nicht perse Gewerbesteuersubjekt GewSt nur insoweit, als St. gewerblich tätig ist, 2 Abs. 3 GewStG Gewerblichkeitsfiktion des 8 Abs. 2 KStG greift nicht Gewerbliche Klassifizierung wird nur dann erreicht, wenn die Familienstiftung nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig ist 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 15
Familienstiftungen: Besteuerung der Zustiftungen Zustiftungen an bestehende Stiftung Zuwendungen unter Lebenden, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III Sonderregelung des 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG anlässlich Stiftungserrichtung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 16
Familienstiftungen: Besteuerung von Ausschüttungen Kein subjektiver Tatbestand des 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei satzungsmäßigen Ausschüttungen Satzung gewährt einen eigenen Rechtsanspruch Ausschüttungen unterfallen der Einkommensteuer Pauschalbesteuerung i.h.v. 25 %, 20 Abs. 1 Nr. 9, 32 d EStG 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 17
Familienstiftung: Besteuerung bei Beendigung Erwerb von Vermögen bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Erlöschen Schenkung unter Lebenden, 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Auflösung einer von mehreren Stiftern errichtete Stiftung für Steuerberechnung Stifter gilt als Schenker, 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse entscheidend ist das jeweilige Verhältnis des Berechtigten zu den Stiftern 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 18
Familienstiftung: Sonderfall Änderung des Stiftungscharakters Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung durch Satzungsänderung gilt für das ErbStG als Errichtung einer neuen Familienstiftung (R E 1.1 Abs. 4 ErbStR 2011) gleiches gilt für nachträgliche Aufnahme weiterer bisher nicht bezugs- oder anfallsberechtigten Familienmitglieder oder Dritter in den Kreis der Bezugsberechtigten durch Satzungsänderung Aufhebung der Stiftung keine gesonderte Besteuerung (R E 1.2. Abs. 4 S. 5 ErbStR 2011) 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 19
Familienstiftungen: Erbersatzsteuer Mangels natürlicher Erbfolge wurde der sog. Erbersatzsteuertatbestand im Jahr 1974 für Familienstiftungen eingeführt, 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Für inländische Familienstiftungen wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert fiktiver Generationenwechsel durch Unterstellung eines Vermögensübergangs in einer Zwei-Kind-Familie Gem. 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsteht die Erbersatzsteuer seit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 20
Familienstiftung: noch Erbersatzsteuer Versteuerung: Steuerklasse I Persönlicher Freibetrag: 2 x 400.000,- Versteuerung des zu versteuernden Vermögens: Prozentsatz, der sich für den hälftigen Wert ergibt Bemessungsgrundlage der Steuer: Nettovermögen der Stiftung zum Stichtag Bewertung des Vermögens: nach Vorschriften des BewG, 12 ErbStG 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 21
Familienstiftung: noch Erbersatzsteuer Gesamtes Weltvermögen der Familienstiftung ist der Erbersatzsteuer zu unterwerfen, selbst wenn Teile nicht unmittelbar für die Nutzung der Familie vorgesehen sind Gem. 13a Abs. 5 ErbStG und 13c Abs. 4 ErbStG sind die Steuervergünstigungen der 13a, 13b, 13c ErbStG zu gewähren 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 22
Gestaltung: Gründung einer KG unter Einbeziehung einer Familienstiftung Kommanditisten 99,9 % KG 0,1 % Familienstiftung (Kommanditist) 0 % GmbH (Komplementär) Stiftungsrat: Familienmitglieder Vorteile: Flexibilität Kein 30 jährige Befristung (wie etwa bei Testamentsvollstreckung) Sicherung über Generationen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 23
Gestaltung: Stiftung & Co. KG Kommanditisten 100 % KG 0 % Familienstiftung (Komplementär) Stiftungsrat: Familienmitglieder Vorteile: Keine Durchgriffshaftung Keine Unternehmensmitbestimmung Begünstigung für Übertragung von Betriebsvermögen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 24
Gestaltung: Doppelstiftung Destinatäre Zweckverwirklichung Familienstiftung Gemeinnützige Stiftung 50 % der Gewinnrechte 10% des Vermögens 90% der Stimmrechte 50 % der Gewinnrechte 90% des Vermögens 10% der Stimmrechte Kapitalgesellschaft disquotale Gewinnbeteiligung Vermögen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 25
Ihre Ansprechpartner Jürgen E. Milatz RA, StB, FA für Steuerrecht j.milatz@esche.de Tel +49 (0)40 36805-332 Tom Kemcke RA, StB t.kemcke@esche.de Tel +49 (0)40 36805-158 Dr. Robert Schütz RA, StB r.schuetz@esche.de Tel +49 (0)40 36805-321 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Am Sandtorkai 44 20457 Hamburg Tel. +49 (0)40 36805-0 Fax +49 (0)40 36805-333 esche@esche.de www.esche.de AG Hamburg PR 696 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November 2013 2013 ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 27
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