Richtlinien. in der vom Kuratorium am 17.April 2007 beschlossenen Fassung. I. Art der Leistungen



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Transkript:

Richtlinien für die Gewährung von Leistungen gemäß 3 der Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG, für Beschäftigte, deren Einstellung vor dem 1. Juli 1975 erfolgt ist in der vom Kuratorium am 17.April 2007 beschlossenen Fassung I. Art der Leistungen (1) Die Ruhegehaltskasse gewährt a) Ruhegehalt b) Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützung. (2) Alle Leistungen sind persönlich, sie können weder abgetreten noch verpfändet werden. Wird dies versucht, so kann die weitere Auszahlung eingestellt werden. Dies geschieht auch, wenn andere Stellen die Leistungen der Ruhegehaltskasse auf eigene Zahlungen anzurechnen versuchen. (3) Auf Ruhegehälter, die bestimmten Beschäftigten auf Grund von Sonderverträgen gewährt werden, sind die vorrangigen Leistungen der Ruhegehaltskasse in Anrechnung zu bringen. (4) Empfänger, die Leistungen als Folge eines Unfalls erhalten, sind verpflichtet, etwaige Ansprüche gegenüber Schädigern in Höhe der Leistungen der Ruhegehaltskasse an diese abzutreten. II. Anwartschaft / Wartezeit (1) Versorgungsleistungen gemäß 2 der Satzung der Ruhegehaltskasse werden den Beschäftigten der dort genannten Trägerunternehmen bzw. dieser ggf. ehemaligen Trägerunternehmen nur gewährt, wenn seit der Erteilung der Versorgungszusage an den jeweiligen Beschäftigten mindestens 10 Jahre vergangen sind (Wartezeit). Vor Ablauf der Wartezeit entstehen Ansprüche auf Versorgungsleistungen auch dann nicht, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Wartezeit kann vor Eintritt des Versorgungsfalls auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, wenn der Beschäftigte bei seinem Ausscheiden die Voraussetzungen von II. (2) erfüllt hat.

Beschäftigte, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der DAG, der Vermögensverwaltung der DAG GmbH und dem DAG Gewerkschaftspolitische Bildung e.v. das 50. Lebensjahr vollendet haben, erwerben keine Anwartschaft. (2) a) Beschäftigte, denen die betriebliche Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden ist, erwerben eine unverfallbare Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt - mindestens 10 Jahre oder - bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat. Diese Beschäftigten erlangen, soweit sie nicht schon nach der vorstehenden Regelung eine unverfallbare Anwartschaft erlangt haben, eine solche, wenn die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2001 mindestens 5 Jahre bestanden und der jeweilige Beschäftigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. b) Alle anderen Beschäftigten erwerben eine unverfallbare Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. c) Ein Beschäftigter behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von betrieblichen Versorgungsleistungen hätte erfüllen können. d) Beschäftigte, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, können im Versorgungsfall einen anteiligen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen geltend machen. Dieser anteilige Anspruch wird nach dem Verhältnis der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalls theoretisch erreichbaren Betriebszugehörigkeit berechnet. Sind die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft nicht erfüllt, besteht nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen.

III. Ruhegehalt (1) Ruhegehalt wird gezahlt, wenn der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt des Rentenfalles mindestens 13 Beschäftigungsjahre, bei Schwerbehinderten mindestens 12 Beschäftigungsjahre zurückgelegt hat. Zeiten nach vollendetem 65. Lebensjahr bleiben hierbei außer Betracht. Beschäftigte, die Altersrente für Frauen ( 237a SGB VI) bzw. Altersrente für langjährig Versicherte ( 36 und 236 SGB VI), Altersrente für Schwerbehinderte ( 37 und 236a SGB VI) oder die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit 237 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, erhalten bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein gekürztes Ruhegehalt. Die Kürzung beträgt für jeden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden vollen Kalendermonat 0,5 % des zu beanspruchenden Ruhegehaltes gemäß Absatz(5). (2) Bei Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Anwartschaft ein gekürztes Ruhegehalt gezahlt. Für die Ruhegehaltskürzung gilt Absatz (1) Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Kürzung höchstens 30 %, nach 20 Beschäftigungsjahren höchstens 20 % und nach 25 Beschäftigungsjahren höchstens 10 % des zu beanspruchenden Ruhegehaltes betragen darf. (3) Im Falle der Erwerbsunfähigkeit im Alter von unter 50 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren wird das gemäß Absatz (2) gekürzte Ruhegehalt aus Gründen der Frühinvalidität bei Eintritt des Rentenfalles vor vollendetem 35. Lebensjahr um 5 % vor vollendetem 40. Lebensjahr um 3 % vor vollendetem 45. Lebensjahr um 2 % vor vollendetem 50. Lebensjahr um 1 % des Bruttomonatsgehaltes gemäß Absatz (5) Satz 2 erhöht. (3a) Für alle Beschäftigten einschließlich der Sondervertragsinhaber/innen GR und BV, die ab dem 01.01.2000 erstmals einen Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt erwerben, gelten die Regelungen gem. Abschnitt III Ziffern (1) (3) nicht. Abweichend gilt folgende Regelung:

(2) Bei Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Voraussetzung der Ziffer II(1) vorliegen ebenfalls Ruhegehalt gezahlt. (4) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn und solange die Voraussetzungen zum Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente wegfallen. Der/die Ruhegehaltsempfänger/in ist verpflichtet, unaufgefordert den Wegfall der Rente zu melden. (5) Der Grundbetrag des Ruhegehaltes beträgt 7,5 % des während der vorangegangenen 5 Dienstjahre durchschnittlich bezogenen Bruttomonatsgehaltes. Als Bruttomonatsgehalt in diesem Sinne ist die durchschnittliche monatliche Vergütung einschließlich eines anteiligen 13. Gehaltes, jedoch ohne Sondervergütungen, Überstundenentgelte, Aufwandsentschädigungen und Außendienstzulagen anzusehen. Das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre ist zugrunde zu legen, falls dies für den/die Empfänger/in günstiger ist. Zu dem Grundbetrag wird vom 11. bis 20. Dienstjahr ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 1 % und vom 21. bis 30. Dienstjahr ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 1,25 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes der letzten 5 bzw. 10 Dienstjahre gewährt. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. über das 30. Dienstjahr hinaus werden keine Steigerungsbeträge gewährt. (6) Das Ruhegehalt darf zusammen mit der eigenen Rente aus der Angestellten-, Arbeiterrenten- oder Knappschaftsversicherung sowie mit sonstigen Versorgungsbezügen 70 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes gemäß Absatz (5) Satz 2 des letzten Jahres vor Ausscheiden aus dem Dienst nicht übersteigen. Anstelle des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes des letzten Jahres kann ein Durchschnittsmonatsgehalt der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt werden, wenn dies günstiger ist. Bei der Bemessung des Ruhegehaltes wird, wenn die Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als 35 Jahre beträgt, als eigene Rente die Rente aus der Angestellten-, Arbeiterrenten- oder Knappschaftsversicherung zugrunde gelegt, die auf einer 35-jährigen Versicherungszeit beruht. Bei der Errechnung dieser zugrunde zu legenden Rente ist die gewährte gesetzliche Rente im Verhältnis von tatsächlicher Versicherungszeit und der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren hochzurechnen.

nungsfrei, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz bei vergleichbarer Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Protokollnotiz: Zu den sonstigen Versorgungsbezügen zählen alle Einnahmen des/der Arbeitnehmers/in, die Versorgungsfunktion haben und durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ergänzt werden können, z.b. - beamten-, richter-, soldaten-, kirchenrechtliche Versorgungsbezüge - Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen (bei mindestens 50 % Arbeitgeberfinanzierung) - Abgeordnetenpensionen - Leistungen aus anderen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (bei mindestens 50 % Arbeitgeberfinanzierung) - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes - Übergangsgeld gem. 49 ff SGB VII - Verletztengeld gem. 45 ff SGB VII. (7) Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, zur korrekten Berechnung des Ruhegehalts den vollständigen Rentenbescheid aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit allen Anlagen sowie alle Bescheide über sonstige Versorgungsbezüge bei der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG einzureichen. (8) Ruhegehaltsempfänger/innen, die eine Befreiungsversicherung abgeschlossen haben, werden Renten in einer Höhe angerechnet, wie sie sich bei Fortsetzung der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätten. (9) Der Vorstand kann für Mitarbeiter/innen und deren Witwen/Witwern, die die Anwartschaft erfüllt und die Wartezeit zurückgelegt haben, die aber Ruhegehälter bzw. Witwen/Witwerunterstützung nicht oder nur in geringer Höhe erhalten können, Mindestruhegehälter festsetzen.

20-jähriger Dienstzeit des verstorbenen Ehepartners 58,80 Witwen/Witwer, denen wegen der Anrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 2 keine bzw. weniger als die Hälfte der Mindestwitwen/-witwerunterstützung zusteht, erhalten die Hälfte der jeweils festgesetzten Mindestunterstützung für Witwen/Witwer. Die Mindestruhegehälter werden alle 3 Jahre hinsichtlich der Höhe überprüft. Sie werden rückwirkend mindestens in Höhe des gesetzlichen Rentenanpassungssatzes angepasst. (10) Für Sondervertragsinhaber/innen GR gelten folgende Sonderregelungen: a) Die Ruhegehaltskasse gewährt außer in den in Abschnitt III Absätze (1) und (2) der Leistungsrichtlinien genannten Fällen Ruhegehalt auch bei Verzicht auf die Kandidatur im Einvernehmen mit dem GR ab der 2. Wiederwahl, sofern das 65. Lebensjahr innerhalb des Zeitraums für den die Wahl erfolgt vollendet wird. b) In Abweichung von Abschnitt III Abs. (5) gelten für Sondervertragsinhaber/innen GR folgende Regelungen: Der Grundbetrag des Ruhegehalts beträgt anstelle von 7,5% nach Ablauf der ersten Dienstzeit im Wahlamt (vgl. 8 des Dienstvertrages) 17,5% und nach Ablauf der 2. Dienstzeit im Wahlamt 27,5% des während der vorausgegangenen 5 Dienstjahre durchschnittlich bezogenen Bruttomonatsgehaltes. Als Dienstzeit im Wahlamt gilt auch die kommissarische Einsetzung durch den Bundesvorstand bzw. die Bestellung durch den Gewerkschaftsrat oder die erstmalige Wahl in das Wahlamt. Bei unterbliebener zweiter bzw. weiterer Wiederwahl und anschließender Tätigkeit auf Grund des bisherigen Dienstvertrages mit der DAG wird im Falle der späteren Ruhegehaltsgewährung das für die Berechnung dann maßgebende durchschnittlich bezogene Bruttomonatsgehalt um die Hälfte des Differenzbetrages zu dem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt erhöht, das ein(e) der früheren Positionen entsprechender Wahlamtsinhaber/inhaberin während des Berechnungszeitraumes erhalten hat.

IV. Witwen-, Witwer- und Waisenunterstützungen (1) Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen werden bei Ableben der/des Ruhegehaltsempfängerin/-empfängers oder -anwärterin/-anwärters gezahlt, soweit die gesetzliche Rentenversicherung Hinterbliebenenversorgung gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Aufhören der Gehalts- bzw. Ruhegehaltsbezüge. (2) Die Witwen-/Witwerunterstützung beträgt 66 2/3 % des an die/den Verstorbene/n gezahlten oder für sie/ihn in Betracht kommenden Ruhegehalts unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abschnitts III Absatz (6) und wird entsprechend dem Verhältnis gezahlt, in dem die ungekürzte zu der tatsächlich gezahlten Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung steht. Erhält die/der Hinterbliebene zusätzlich Bezüge aus eigenerworbener, betrieblicher Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z.b. VBL), die bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens durch die gesetzliche Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben, so werden diese zu 40 % auf die gemäß vorstehendem Absatz berechnete Witwen-/Witwerunterstützung angerechnet. Dies gilt nicht bei betrieblichen Versorgungsbezügen, die als Leistungsvoraussetzung eine eigene Beitragsleistung der/des Hinterbliebenen von mehr als 50 % erfordern. (3) Für jedes Jahr, das die Witwe/der Witwer mehr als 15 Jahre jünger ist als der Ehemann/die Ehefrau, wird die Unterstützung um 1/15 gekürzt. Witwen/Witwer, die 30 Jahre und mehr jünger sind als der Ehemann/die Ehefrau, erhalten keine Witwen-/Witwerunterstützung. (4) Witwen/Witwer, die bei Eintritt des Todesfalles des/der Mitarbeiters/in das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten jedoch eine Witwen-/Witwerunterstützung von höchstens 50 % der im Absatz (2) vorgesehenen Leistungen. (5) Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen wird nicht gezahlt, wenn die Ehe erst nach Beginn der Ruhegehaltszahlung geschlossen wurde. (6) Bei Wiederverheiratung entfällt die Zahlung der Witwen-/Witwerunterstützung. Es kann jedoch eine Abfindung bis zum doppelten Betrag einer Jahresunterstützung gezahlt werden. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerunterstützung kann nicht wieder aufleben. (7) Waisenunterstützung erhalten eheliche und nichteheliche Kinder, soweit der/die Verstorbene zu ihrem Unterhalt verpflichtet war.

Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, gewährt werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zahlung der Waisenunterstützung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beschließen. V. Leistungsneufestsetzung Die Ruhegehaltskasse (Stiftung)für Beschäftigte der DAG erhöht zum 01. Januar des darauffolgenden Jahres die Ruhegehälter, Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen um den Satz, den das jeweilige Rentenanpassungsgesetz als Anpassungssatz vorsieht. Protokollnotiz: Sofern aus Gründen des 16 BetrAVG eine Anpassung gem. Abschnitt V unterbleibt, werden die Ruhegehälter, die Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen gleichwohl um 25 % des gesetzlichen Rentenanpassungsgesetztes erhöht. Findet die Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung erst zum 01. Januar eines Jahres statt, so werden die Ruhegehälter, die Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen gleichzeitig angehoben. VI. Übergangsregelung (1) Für alle Beschäftigten mit einer am 30. April 1984 bestehenden unverfallbaren Anwartschaft wird im Falle des Bezuges von Leistungen aus der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG der Anspruch zugrunde gelegt, der am 30. April 1984 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Leistungsrichtlinien gemäß Abschnitt III Absatz (5) und (6) bestanden hat. Dieser Anspruch wird nach den Unverfallbarkeitsregeln gemäß 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. (2) Die Anwendung der Unverfallbarkeitsregelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht in den Fällen, in denen der/die Anspruchsberechtigte am 31.04.1984 bereits einen 30%igen oder höheren Ruhegehaltsanspruch erworben hat. Dagegen kommt die Regelung gemäß Abschnitt III Absatz (6) dieser Leistungsrichtlinien auch in diesen Fällen zur Anwendung. (3) Für Ruhegehaltskürzungen bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor Vollendung des 65. Lebensjahres gelten Abschnitt III Absatz (1) Sätze 3 und 4 und Absätze (2) und (3) dieser Leistungsrichtlinien.