Raumordnungsrecht und Baurecht. Grundlagen des Sportrechts

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Raumordnungsrecht und Baurecht Grundlagen des Sportrechts 24.05.2018

Sportrecht Rechtsvorschriften, die sich mit der Ausübung von Sport der Beschaffenheit von Sportstätten den Doping- und Wettkampfregeln dem entgeltlichen Sportunterricht (Bewilligung, Ausbildung, Berufsrecht) und dem Sportunterricht im schulischen Kontext befassen. Rechtsbereiche, die ebenfalls für den Sport bedeutsam sind Zivilrecht Strafrecht Europarecht Querschnittsmaterie Öffentliches Recht Völker- bzw Unionsrecht Privatrecht

Kompetenzgrundlage I Kompetenzverteilung Art 10 bis 14 B-VG Art 15 B-VG: Generalklausel zugunsten der Länder Kompetenztatbestand Sport?

Kompetenzgrundlage II kein eigener Kompetenztatbestand Sport Querschnittsmaterie Sport in verschiedenen Zusammenhängen rechtlich unterschiedlich zu behandeln Begriff Schule warum von Bedeutung?

Kompetenzgrundlage III Schule VfGH-Erkenntnis gem Art 138 Abs 2 B-VG (VfSlg 6407) Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele Schulkompetenzen (betrifft auch Hochschulen und Unis) Art 14, 14a B-VG Schulrecht grundsätzlich Bundeskompetenz Bewegung und Sport als Teil des Schulrechts BMBWF: Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen Adhäsionsprinzip: Unterricht klebt (adheriert) an der Sachmaterie (Schulrecht) auch zb bei Heeres- und Militärsport und Polizeisport

Kompetenzgrundlage IV Fertigkeitsvermittlung Gegenstand der Unterweisung nur die Vermittlung von Fertigkeiten Art 15 B-VG 9 verschiedene Sport-, Schischul-, BergführerG Ausbildung zur Sportlehrerin/zum Sportlehrer außerhalb des schulischen Bereichs (InstruktorInnen, Berg- und SkiführerInnen) Fertigkeitsvermittlung vgl Strejcek/Hutter/Zabl, Privatunterrichtswesen und Fertigkeitsvermittlung, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht I, 3. Aufl (2013) 309. allgemeine Aspekte der Sportausübung (etwa Anforderungen an Sportanlagen) insbesondere im Alpinbereich (zb Helmpflicht, Pistenaufsichtsorgane, Beseitigung von Hindernissen auf Skiabfahrten)

Kompetenzgrundlage V Recht der Sportereignisse Veranstaltungsgesetze der Länder Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zb Pyrotechnik-Verbot im Stadion und Maßnahmen gegen Hooliganismus Sportförderungen durch jede Gebietskörperschaft möglich Vereine: Bundesrecht (VerG 2002)

Bosman: EuGH, Rs C-415/93, Union Royale Belge des Societes de Football Association/Bosman Sachverhalt Belgischer Berufsfußballspieler (Jean-Marc Bosman) Wollte nach Vertragsablauf bei seinem ehemaligen Verein von einem anderen Verein beschäftigt werden Aufgrund von Beschränkungen, die sich aus den Regularien der UEFA ergaben, konnte er allerdings nicht frei nach einem neuen Arbeitgeber suchen: Ein Verein, der ihn übernehmen möchte, müsste zuerst eine Ablöse (Transfer-, Ausbildungs- und Förderungsentschädigung) an den ehemaligen Verein zahlen. Zusätzlich sahen die Regularien vor, dass bei Meisterschaftsspielen von Vereinsmannschaften maximal drei ausländische Spieler zuzulassen sind. Bosman wandte sich an die belgischen Gerichte, die schließlich einen Vorabentscheidungsantrag beim EuGH einreichten. Fragen an den EuGH: Behindern Ablösezahlungen die im AEUV (bzw EGV) garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer? Stellt die Ausländersperrklausel eine Diskriminierung dar?

Bosman II AN-Freizügigkeit (Art 45 AEUV, ex Art 39 EGV) Unterform der Personenfreizügigkeit Unionsbürger/innen müssen (ungeachtet ihres Wohnortes) in allen MS unter den gleichen Voraussetzungen wie die Angehörigen des MS die Möglichkeit haben eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Bosman III Lösung Anwendung von Art 39 EGV Berufssport ist vom Anwendungsbereich erfasst Zwischenstaatlicher Sachverhalt ist gegeben Ausländersperrklausel Die Klausel sieht eine unterschiedliche Behandlung von ausländischen Spielern vor, die ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit basiert. Damit verstößt sie gegen die AN- Freizügigkeit. Ablösezahlungen Die Ablösezahlungen verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot, weil nicht auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird. Sie stellen aber trotzdem eine Behinderung der Mobilität der Arbeitnehmer (Zuzugs- und Wegzugsbeschränkung). Im vorliegenden Fall hat der EuGH va folgende Rechtfertigungsgründe geprüft: Sportliche Gründe Berechtigte Interessen der ausbildenden Vereine Beide Interessen wurden im konkreten Fall als nicht ausreichend angesehen.

Sport und Haftung Sporthaftungsprivileg Verletzungshandlung, die sich im Rahmen eines mit der jeweiligen Sportart verbunden Risikos bewegt ist nicht rechtswidrig Keine Haftung Haftung Schlag auf den Kopf mit dem Tennisschläger beim Doppel (beim versuchten Spielen des Balls) Unfall beim Windschattenfahren bei einem Radrennen Verletzung eines Kindes durch Judo-Trainer bei einem Wurf Biss eines Reitschülers durch den Hengst des Reitlehrers, weil dieser zu knapp am Pferd des Schülers vorbeigeritten ist Pflichten von Veranstalter/innen Sicherung von Sportstätten Verkehrssicherungspflichten typische Gefahren Bergsportrecht siehe https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2015/07_08/files/bergsportrecht.pdf (20.05.2018) Führer aus Gefälligkeit (OGH 30.10.1998, 1 Ob 293/98i)