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KOMPENDIEN

Transkript:

L ohns t e u e r - Info ( 5 8 / 2 0 1 8 ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Neue amtliche Sachbezugswerte 2019 geplant... 1 2 Aus der Rechtsprechung... 3 1. Betriebsveranstaltungen: Tatsächliche Teilnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils maßgebend... 3 2. 44 EUR-Freigrenze: Neues zur Marktpreisermittlung... 4 3. Verpflegungsmehraufwendungen: Kürzung auch bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten... 9 3 Aus der Finanzverwaltung... 9 1. Nettolohnvereinbarungen: OFD NRW nimmt zu Einzelfragen Stellung... 9 2. Lohnsteueranmeldung 2019... 10 4 Abkürzungsverzeichnis... 11 Aus der Gesetzgebung 1. Neue amtliche Sachbezugswerte 2019 geplant Für Sachbezüge, die seit 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) 1 erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend 2 anzusetzen und damit steuerlich bindend. 3 Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1. Januar 2019 ist folgende Anpassung der amtlichen Sachbezugswerte vorgesehen: 4 1 BGBl I 2006, 3385 = BStBl I 2006, 782 2 BFH-Urt. v. 23.08.2007, BStBl II 2007, 948 3 Vgl. 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 EStG 4 Entwurf der zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen

2 Amtliche Sachbezugswerte 2019 5 2018 2017 Für freie Verpflegung monatlich 251,00 246,00 241,00 Für freie Unterkunft monatlich 231,00 226,00 223,00 Gesamtsachbezugswert 482,00 472,00 464,00 Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten: Art der Mahlzeit Monatlicher Wert 2019 (2018) Kalendertäglicher 2019 (2018) Frühstück 53 (2018: 52 ) 1,77 (2018: 1,73 ) Mittag- bzw. Abendessen 99 (2018: 97 ) 3,30 (2018: 3,23 ) (jeweils) Wert Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann in folgenden Sachverhalten erfolgen: Arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden. 6 Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen. 7 Arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten 8. Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks 9 bzw. Essenszuschüsse 10, sofern der Verrechnungswert der Essenmarke bzw. der Arbeitgeberzuschuss für ein Mittagessen 2019 nicht über 6,40 (3,30 zuzüglich 3,10 ) liegt. Bei dem Erhöhungsbetrag i.h.v. 3,10 handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird. 5 Voraussichtliche Werte 2019 6 R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2015 7 8 Abs. 3 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 LStR 2015 8 siehe im Detail R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2015 9 Siehe R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015 10 BMF-Schr. v. 24.2.2016, BStBl I 2016, 238

3 Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. 11 Die geänderte Sachbezugsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Hiervon ist aber traditionell auszugehen. Aus der Rechtsprechung 1. Betriebsveranstaltungen: Tatsächliche Teilnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils maßgebend Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung von 27. Juni 2018 12 zur Verteilung der Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung Stellung genommen. Das FG Köln hat dabei die Berechnungsweise des geldwerten Vorteils der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Die Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen danach steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. 11 8 Abs. 2 Satz 8 EStG 12 FG Köln, Urt. v. 27.06.2018-3 K 870/17, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 31/18

4 Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Dies bedeutet Folgendes: Bei reinen Leerkosten fehlt es an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers. 13 Der anteilige Ansatz von No-Show-Kosten bei den teilnehmenden Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde ansonsten bedeuten, dass reine Scheinvorteile der Besteuerung unterworfen werden, ohne dass eine entsprechende objektive Bereicherung des Arbeitnehmers durch eine ihm zugeflossene Leistung gegeben wäre. 14 Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FG Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des BMF an die Finanzämter. 15 Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. VI R 31/18 geführt wird. Betroffene Unternehmen sollten vergleichbare Sachverhalte bis zum Verfahrensabschluss offen halten. Aus Dokumentationsgründen sollten die angemeldeten und die tatsächlichen Teilnehmer aufgezeichnet werden. Die Entscheidung ist im Übrigen über die Lohnsteuer hinaus auch für die Umsatzsteuer bedeutsam: Kommt es durch die Kostenverteilung auf die tatsächlichen Teilnehmer nicht mehr zu einem Überschreiten der 110 -Grenze, ist auch die Vorsteuer abziehbar. 2. 44 EUR-Freigrenze: Neues zur Marktpreisermittlung Der BFH hat sich mit Urteil vom 6. Juni 2018 16 zur Ermittlung des Marktpreises bei Sachzuwendungen geäußert. Im Urteilsfall war die Marktpreisermittlung umstritten, weil die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Anwendung der sog. 44 EUR-Freigrenze 17 infolge deren Überschreitung versagte. 13 Kirchhof/Eisgruber, EStG, 17. Aufl. 2018, 19 EStG, Rn. 73c 14 Seifert, DStZ 2016, 104 15 BMF-Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/100001, BStBl. I 2015, 832 16 BFH-Urteil v. 06.06.2018 VI R 32/16, DB 2018, 2028 17 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

5 Der Urteilsfall Im dem Urteilsfall zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb die Arbeitgeberin ein Speditions- und Transportunternehmen. Die Arbeitgeberin gewährte ihren Mitarbeitern bei Einhaltung bestimmter Zielvorgaben Sachprämien 18. Hierzu bediente sich die Arbeitgeberin der Firma X-GmbH. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette der X-GmbH einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei der X-GmbH, die der Klägerin die Sachbezüge nebst einer sog. Versand- und Handlingspauschale in Rechnung stellte. Nach Ausgleich der Rechnung durch die Arbeitgeberin bezog die X-GmbH die Waren von ihren Lieferanten und versandte sie an den jeweiligen prämienberechtigten Mitarbeiter der Arbeitgeberin oder händigte die Waren der Arbeitgeberin zur Verteilung im Betrieb aus. Der der Arbeitgeberin in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge betrug regelmäßig 43,99. Darüber hinaus hatte die Arbeitgeberin in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 zu zahlen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44 -Freigrenze überschritten sei. Das FG Baden-Württemberg wies die Klage gegen das für die Arbeitgeberin erfolglose Vorverfahren ab. 19 Entscheidung des BFH Der BFH hält die Revision für begründet. Er hat die Vorentscheidung des FG Baden- Württemberg aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Die Zurückweisung beruht im Wesentlichen auf der Ermittlung des Marktpreises der Sachbezüge. 18 Insbesondere handelsübliche Verbrauchsgüter wie z. B. Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, Kosmetik, Bekleidung, Lebensmittel, Haushaltsgeräte 19 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.04.2016 10 K 2128/14, EFG 2016, 2060 (nachfolgend BFH-Urt. v. 06.06.2018 VI R 32/16, DB 2018, 2028)

6 Nach 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge, die nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 im Kalendermonat nicht übersteigen. Von Sachzuwendungen ist im Urteilsfall in Bezug auf die von den Mitarbeitern bezogenen Prämien auszugehen. Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils war im Urteilsfall mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. 20 Üblicher Endpreis Üblicher Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. 21 Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. 22 Denn der Letztverbraucher wird regelmäßig das günstigste Angebot annehmen. Der Ansatz des niedrigsten Marktpreises entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung. 23 Markt in diesem Sinn sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Arbeitgeber die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann. Der BFH hat damit klargestellt, dass bei der Marktpreisbewertung die zumeist günstigen Internetangebote berücksichtigt werden können. Der übliche Endpreis ist für die konkrete --verbilligt oder unentgeltlich-- überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln. 24 Jeder Sachbezug ist grundsätzlich einzeln zu bewerten. 20 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 21 BFH-Urt. v. 17.06.2005 VI R 84/04, BStBl II 2005, 795 22 BFH-Urt. v. 12.04.2007 VI R 36/04, BFH/NV 2007, 1851; siehe auch BMF v. 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 Rz. 2 und 4 23 R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015 24 BFH-Urt. v. 30.05.2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230

7 Die Ermittlung des niedrigsten Marktpreises gestaltet sich in der Praxis schwierig. Ist der übliche Endpreis nicht festzustellen, kann dieser geschätzt werden. Die Finanzverwaltung lässt es daher zu, die nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Sachzuwendung mit 96 % des Endpreises zu bewerten, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 25 Der Bezug auf die vom Arbeitgeber selbst entrichteten Kosten wird demnach auch vom BFH gebilligt. 26 Fracht-, Liefer- und Versandkosten Der BFH führt aus, dass Fracht-, Liefer- und Versandkosten nicht zum Endpreis zählen. Denn es handele sich hierbei nicht um eine Gegenleistung des Letztverbrauchers. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Fracht, Liefer- und Versandkosten gänzlich lohnsteuerlich unbeachtlich bleiben. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt vielmehr eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts selbst. Es liegt hingegen ein gesonderter Sachbezug vor, der separat als geldwerter Vorteil zu bewerten ist. 27 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Versenden selbst nichts hätte aufwenden müssen. 28 Gerade im Zusammenhang mit Kunden von Amazon-Prime, bei denen keine explizit ausgewiesenen Versandkosten anfallen, entsteht eine neue Bewertungsproblematik. Diese resultiert auch daraus, dass dann zwar keine Versandkosten anfallen, sich aber die Frage nach der lohnsteuerlichen Erfassung der Arbeitgeberübernahme der Amazon-Prime-Jahresgebühr stellt. Muss diese nunmehr anteilig auf die Arbeitnehmer, die von einer kostenlosen Warenzusendung profitieren, als geldwerter Vorteil umgelegt werden? Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt mit Spannung abzuwarten. 25 R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015 26 BFH-Urt. v. 06.06.2018 VI R 32/16, DB 2018, 2028 Rz. 23 27 8 Abs. 2 Satz 1 EStG 28 Schmidt/Krüger, EStG-Komm., 19 Rz. 42

8 Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.s. von 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 zum Warenwert hinzu. Im Urteilsfall ließen die tatsächlichen Feststellung des FG nicht erkennen, ob die streitigen Sachbezüge mit dem Endpreis i. S. von 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit dem niedrigsten Endverbraucherpreis bewertet wurden. Sowohl das Finanzamt als auch das FG haben den Vorteilswert der streitigen Sachbezüge nach den der Klägerin von der X-GmbH in Rechnung gestellten Beträgen und damit nach den Anschaffungskosten der Klägerin bemessen. Nach Auffassung des BFH bildet der Rechnungsbetrag von 43,99 den üblichen Einzelhandelspreis der zugewendeten Wirtschaftsgüter gerade nicht ab. Denn die X-GmbH bot ihre Waren nicht wie ein Einzelhändler Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr an. Es handelte sich vielmehr um ein Unternehmen, das der Klägerin und anderen Arbeitgebern einen Komplettservice im Hinblick auf "lohnsteueroptimierte" Sachbezüge anbot. Überdies liegt es wegen der Verschiedenheit der zugewandten Sachbezüge eher fern, dass der von der X-GmbH gegenüber der Klägerin abgerechnete Verkaufspreis von jeweils 43,99 zuzüglich der Handlingspauschale stets den niedrigsten Marktpreis des jeweiligen Sachbezugs darstellte, der von einem Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr hätte aufgewendet werden müssen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu ist nach Maßgabe der o. g. Grundsätze der niedrigste Einzelhandelsverkaufspreis der von der Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer ausgekehrten Sachbezüge zu ermitteln. Denn die Summe dieser Einzelwerte bildet den unter Umständen steuerbaren Arbeitslohn und damit die Bemessungsgrundlage des Lohnsteuernachforderungsbescheids. Folgewirkungen Fracht-, Liefer- und Versandkosten zählen nach Auffassung des BFH nicht zum Endpreis der an den Mitarbeiter ausgegebenen Waren. Da es sich um eine Zusatzleistung des Arbeitgebers handelt, kann diese einen eigenständigen geldwerten Vorteil auslösen. Daher dürfte es zulässig sein, auf diesen eigenständigen geldwerten Vorteil eine Pauschalierung gem. 37b Abs. 2 EStG anzuwenden. Durch diese Pauschalierung führt der pauschalierte geldwerte Vorteil nicht zu einem Verbrauch der 44 -Freigrenze. Bedeutsam ist die BFH-Entscheidung zu Handlingskosten auch in Bezug auf die Erfassung von Gebühren im Falle einer Gutscheingestellung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der Finanzverwaltung werden Gebühren, die bei einer nach der

9 44 -Freigrenze abgerechneten Gutscheingestellung (z. B. Shoppinggutschein) anfallen, nicht als Arbeitslohn angesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Entscheidung auch in der Zukunft an dieser günstigen Rechtsauslegung festhalten wird. 3. Verpflegungsmehraufwendungen: Kürzung auch bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten Das FG Baden-Württemberg 29 hat sich mit der Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten auseinandergesetzt. Danach gilt Folgendes: Die Kürzung der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschale 30 ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Mitarbeiter die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat (hier: Kürzung der Verpflegungspauschale bei einem Bundeswehrsoldaten, dem in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung gestellt wurden und der nur das Mittagessen einnahm). Diese Entscheidung entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. 31 Eine Mahlzeitenkürzung hat danach auch zu erfolgen, wenn eine Einnahmemöglichkeit besteht. Abzuwarten bleibt, ob dies der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren ebenso sehen wird. Arbeitgeber sind gut beraten, weiterhin eine Kürzung der Verpflegungspauschale im Falle einer Essenseinnahmemöglichkeit vorzunehmen. Aus der Finanzverwaltung 1. Nettolohnvereinbarungen: OFD NRW nimmt zu Einzelfragen Stellung Die OFD NRW 32 hat umfangreich zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen Stellung genommen. Die Ausführungen sind insbesondere im Falle von Auslandsentsendungen bedeutsam. Wir werden auf einzelne Aspekte dieser Verfügung in folgenden Ausgaben des Lohnsteuer-Infos zurückkommen. 29 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2017 5 K 432/17, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/18 30 9 Abs. 4a Satz 8 EStG 31 BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 75 32 OFD NRW v. 15.08.2018 - S 2367-2017/0004-St 213, S 1301-2017/0058-St, 126 / St 127, juris

10 2. Lohnsteueranmeldung 2019 Das BMF hat mit Schreiben vom 24. August 2018 33 das Muster der Lohnsteueranmeldung 2019 bekannt gemacht. 34 In den elektronischen Formularen wurden nur kleine Abweichungen zum Vordruckmuster aufgenommen. So sind zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorgesehen. 33 IV C 5 - S 2533/18/10002, DOK: 2018/0664208 34 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG

11 3. Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung