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Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg 42. Jahrgang Ausgegeben in Lüneburg am 18.08.2016 Nr. 12 Inhaltsverzeichnis A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2016...................................... Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Lüneburg am 22.08.2016............................................... Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg zur Änderung der Unternehmenssatzung der GfA Lüneburg - gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts.............. 250 251 251 B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Hansestadt Lüneburg Samtgemeinde Bardowick Samtgemeinde Ilmenau Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Lüneburg für das Haushaltsjahr 2016............................................ 252 Bebauungsplan Bardowick Nr. 40b Vor der Westermarsch, 2. Änderung mit örtlichen Bauvorschrift........................... 253 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Papenbruch der Gemeinde Embsen......................................... 255 C. Bekanntmachungen kommunaler Unternehmen und Verbände D. Bekanntmachungen anderer Dienststellen Herausgeber: Landkreis Lüneburg, Hausanschrift: Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg, Telefon 04131 / 26-0 (Zentrale). Druck und Verlag: Druckerei Buchheister GmbH, Inh. Christoph Zühlke, August-Wellenkamp-Str. 13-15, 21337 Lüneburg, e-mail: info@druckereibuchheister.de Der Bezugspreis für das Amtsblatt beträgt pro Ausgabe 2,00 / Einzelpreis 3,00 plus Versand. Bestellungen nur direkt bei Druckerei Buchheister. Der Preis für die Veröffentlichungen pro Seite beträgt 33,00 bei manueller Vorlage, bei Übermittlung in direkt nutzbarer elektronischer Form 22,00. Die Preise verstehen sich incl. Mehrwertsteuer. Alle zur Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen sind direkt an den Verlag (s. o.) zu richten. Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Personen verantwortlich.

A. Bekanntmachungen des Landkreises Lüneburg 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Lüneburg für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in der Sitzung am 20.06.2016 folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden Ergebnishaushalt 1 die bisherigen erhöht um vermindert um und damit der festgesetzten Gesamtbeträge Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge festgesetzt auf ordentliche Erträge 262.540.800 0 0 262.540.800 ordentliche Aufwendungen 262.540.800 0 0 262.540.800 außerordentliche Erträge 0 0 0 0 außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 0 Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 245.371.800 0 0 245.371.800 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 246.539.500 0 0 246.539.500 Einzahlungen für Investitionstätigkeit 15.057.500 0 0 15.057.500 Auszahlungen für Investitionstätigkeit 25.192.800 1.100.000 0 26.292.800 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 10.054.300 1.100.000 0 11.154.300 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 4.508.000 0 0 4.508.000 Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts 270.483.600 1.100.000 0 271.583.600 Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts 276.240.300 1.100.000 0 277.340.300 Der Wirtschaftsplan des Betriebes Straßenbau und -unterhaltung wird nicht geändert. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 10.054.300 um 1.100.000 erhöht und damit auf 11.154.300 neu festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen im Vermögensplan des Betriebes Straßenbau und -unterhaltung wird nicht geändert. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 11.180.000 um 16.940.000 erhöht und damit auf 28.120.000 neu festgesetzt.. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in dem Vermögensplan des Betriebes Straßenbau und -unterhaltung wird nicht geändert. Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite durch die Sonderkasse des Betriebes Straßenbau und -unterhaltung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht verändert. Der Umlagesatz der Kreisumlage wird nicht geändert. Lüneburg, den 20. Juni 2016 Manfred Nahrstedt Landrat 5-250 -

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 115 Abs. 1, 119 Abs. 4 und 120 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 21.07.2016 unter dem Aktenzeichen 32.33-10302 355 1.NT (2016) erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung nach 115 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 19.08.2016 bis einschließlich 29.08.2016 in der Kreisverwaltung in Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, Gebäude 1, Eingang C, 1. OG, Zimmer 17, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Lüneburg, den 03. August 2016 Manfred Nahrstedt Landrat Tagesordnung: (öffentlich) Die nächste öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Lüneburg findet statt am Montag, dem 22.08.2016, um 15:00 Uhr in Ritterakademie, Am Graalwall, 21335 Lüneburg 1. Einwohnerfragestunde gemäß 6 Ziffer 1 Geschäftsordnung 2. Eröffnung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung vom 20.06.2016 5. Arena Lüneburger Land - Abschluss von Verträgen 6. Schließung der Sitzung Ergänzungen der Tagesordnung sind möglich. Landkreis Lüneburg Der Landrat Nahrstedt Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lüneburg und dem Landkreis Lüneburg zur Änderung der Unternehmenssatzung der GfA Lüneburg - gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts Auf Grundlage der Beschlüsse des Rates der Hansestadt Lüneburg vom 02.06.2016 und des Kreistages des Landkreises Lüneburg vom 20.06.2016 vereinbaren die Hansestadt Lüneburg und der Landkreis Lüneburg, die Unternehmenssatzung der GfA Lüneburg gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts wie folgt zu ändern: I. In 4 Abs. 3 der Satzung wird der Nds. Gemeindeordnung durch des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ersetzt. 5 Abs. 6 Satz 4 der Satzung erhält folgende Fassung: II. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat für jedes Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht für das folgende Geschäftsjahr sowie einer fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen. 5 Abs. 6 Satz 5 der Satzung entfällt. 7 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Der Verwaltungsrat entscheidet über a. Erlass von Satzungen gemäß 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG, III. IV. b. Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen und Abschluss von Zweckvereinbarungen nach 2 Abs. 1 der Satzung, c. Aufstellung des Wirtschaftplanes, bestehend aus Erfolgs-, Finanz-, Vermögens- sowie Stellenplan und Nachtragswirtschaftsplan, d. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht), Ergebnisverwendung und Entlastung des Vorstandes, e. Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen sowie allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Nutzer und die Leistungsnehmer der kommunalen Anstalt, - 251 -

f. Bestellung und Abberufung des Vorstandes, g. Benennung der Verhinderungsvertreter für jedes Vorstandsmitglied, h. Aufstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes, i. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, j. Ernennung aller Beamtinnen und Beamten und Übernahme oder Abgabe von Beamtinnen und Beamten im Wege der Versetzung und Versetzung in den Ruhestand, k. Einstellung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ab der Entgeltgruppe 13 TVöD, l. Abschluss von Kooperationsverträgen nach 3 Abs. 1 der Umwandlungsvereinbarung, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, m. die Festlegung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Geschäftsführung durch den Vorstand, n. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, o. die Einrichtung von beratenden Ausschüssen, p. die Bestellung eines Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt, soweit das Rechnungsprüfungsamt die Bestellung durch die Anstalt zulässt. Entscheidungen des Verwaltungsrates im Falle der Buchstaben a bis e bedürfen der Zustimmung der Vertretungen. Entscheidungen nach Buchstaben a und e, die sich nicht auf das Gebiet der Hansestadt Lüneburg beziehen, bedürfen lediglich der Zustimmung des Kreistages des Landkreises Lüneburg. Entscheidungen nach Buchstaben a und e, die sich ausschließlich auf das Gebiet der Hansestadt Lüneburg beziehen, bedürfen lediglich der Zustimmung des Rates der Hansestadt Lüneburg. Die von den Vertretungen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates sind an die Weisungen der entsendenden Körperschaft gebunden, soweit Weisungen erteilt worden sind. 10 Abs. 1 der Satzung wird folgender Satz 2 angefügt: Wirtschaftsführung und Rechnungswesen erfolgen auf Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB). 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung: V. VI. Der Vorstand soll den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen und nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorlegen. 10 Abs. 3 der Satzung wird folgender Satz 3 angefügt: VII. Den Trägern, dem Rechnungsprüfungsamt des kommunalen Trägers sowie dem Prüfungsamt der kommunalen Aufsicht stehen die in 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse zu. VIII. Die Änderungen treten am 14. Tag nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft. Lüneburg, den 08.07.2016 Lüneburg, den 05.07.2016 Hansestadt Lüneburg Landkreis Lüneburg Ulrich Mädge Oberbürgermeister Manfred Nahrstedt Landrat B. Bekanntmachungen der Städte, Samtgemeinden und Gemeinden Nachtragshaushaltssatzung der Hansestadt Lüneburg für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Hansestadt Lüneburg in der Sitzung am 23.06.2016 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden Ergebnishaushalt 1 die bisherigen erhöht um vermindert um und damit der festgesetzten Gesamtbeträge Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge festgesetzt auf ordentliche Erträge 248.602.410 0 0 248.602.410 ordentliche Aufwendungen 248.602.410 0 0 248.602.410-252 -

außerordentliche Erträge 2.705.800 0 0 2.705.800 außerordentliche Aufwendungen 2.705.800 0 0 2.705.800 Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 241.662.610 0 0 241.662.610 Auszahlungen aus aufender Verwaltungstätigkeit 235.433.210 0 0 235.433.210 Einzahlungen für Investitionstätigkeit 10.841.900 946.900 0 11.788.800 Auszahlungen für Investitionstätigkeit 32.807.700 0 2.433.000 30.374.700 Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 21.965.800 0 3.379.900 18.585.900 Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 7.767.000 0 450.000 7.317.000 Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts 274.470.310 946.900 3.379.900 272.037.310 Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts 276.007.910 0 2.883.000 273.124.910 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 21.965.800 um 3.379.900 verringert und damit auf 18.585.900 neu festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 9.230.100 um 12.196.500 erhöht und damit auf 21.426.600 neu festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag in Höhe von 115.000.000 um 5.000.000 vermindert und damit auf 110.000.000 neu festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. 5 Die bisherige Wertgrenze i.s.d. 117 (1) und 119 (5) NKomVG wird nicht verändert. Lüneburg, den 23.06.2016 Mädge Oberbürgermeister 6 Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung 2016 der Hansestadt Lüneburg Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 10.08.2016 unter dem Az.: 32.33-10302-355 022 (2016) erteilt worden. Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG von Montag bis Freitag bis einschließlich 29.08.2016 nach Veröffentlichung zur Einsichtnahme im öffentlich aus. HANSESTADT LÜNEBURG Der Oberbürgermeister Mädge Bereich Kämmerei & Stadtkasse der Hansestadt Lüneburg Reitende-Diener-Straße 12, Zimmer 120 Bebauungsplan Bardowick Nr. 40b Vor der Westermarsch, 2. Änderung mit örtlichen Bauvorschrift Der Rat des Flecken Bardowick hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 Vor der Westermarsch mit örtlicher Bauvorschrift als Satzung sowie die Begründung hierzu beschlossen. Der Geltungsbereich des B-Planes Bardowick Nr. 40b Vor der Westermarsch, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift ist auf dem beigefügten Lageplan mit einer durchgezogenen schwarzen Linie gekennzeichnet. Das Gebiet liegt westlich der Hamburger Landstraße (K 46) und südlich der Straße Vor der Westermarsch. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß 13a Baugesetzbuch (BauGB) - ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB - aufgestellt. - 253 -

Mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Bardowick Nr. 40b Vor der Westermarsch, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan Bardowick Nr. 40b Vor der Westermarsch, 2. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung beim Flecken Bardowick, Schulstr. 12, 21357 Bardowick während der Sprechzeiten einsehen und Auskunft darüber verlangen. Unbeachtlich werden gemäß 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Flecken Bardowick - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts - geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß 44 Abs. 5 BauGB weise ich auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hin. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 4 BauGB). Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst. Bardowick, den 01.08.2016 gez. Luhmann (Gemeindedirektor) - 254 -

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Papenbruch der Gemeinde Embsen Satzungsbeschluss gemäß 10 (1) BauGB Der Rat der Gemeinde Embsen hat in seiner Sitzung am 20.06.2016 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Papenbruch gemäß 10 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v.m. 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Änderungsfläche wird in dem nachfolgenden Übersichtsplan durch eine starke unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Papenbruch mit Begründung kann von jedermann im Gemeindebüro der Gemeinde Embsen, Lindenstr. 2, 21409 Embsen während der Sprechzeiten (Montag 14.00-18.00 Uhr und Dienstag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr) eingesehen werden. Es wird gem. 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Embsen geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei Eintritt der in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch diese Bebauungsplanänderung wird hingewiesen. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Papenbruch gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Embsen, den 20. Juni 2016 Gentemann Gemeindedirektor - 255 -

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