Personalverordnung vom 17. Oktober 2016

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Einwohnergemeinde Brienz, Gemeindeschreierei Huptstrsse 204, Postfch 728, 3855 Brienz 033 952 22 43, gemeindeschreierei@rienz.ch 153.02 Personlverordnung vom 17. Oktoer 2016 Anhng vom 17. Oktoer 2016 (Privtrechtlich ngestellte Mitreitende) Zwecks Vereinfchung der Schreiweise werden nchfolgend lle Funktionsezeichnungen in der männlichen Form usgeführt. Weiliche Funktionsträgerinnen sind selstverständlich mitgemeint. www.rienz.ch

Inhlt I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstnd Art. 2 Bewirtschftung der Stellen Art. 3 Privtrechtlich ngestelltes Personl II. Gehlt und ndere finnzielle Leistungen Art. 4 Einreihung der Funktionen Art. 5 Gehltsklssen, Gehltsstufen, Grundgehlt, Erfhrungsnteil, Leistungsnteil Art. 6 Anfngsgehlt Art. 7 Systempflege Art. 8 Anspruch uf Sitzungsgeld Art. 9 Treueprämien Art. 10 Austrittsgeschenk III. Mitreitendeneurteilung Art. 11 Allgemeines Art. 12 Mitreitendengespräch Art. 13 Vertrulichkeit, Unterlgen IV. Areitszeit, Ferien, reitsfreie Tge Art. 14 Leistung der Areit / Areitszeit Art. 15 Sitzungen Art. 16 Ncht- und Wochenendreit Art. 17 GBB-Pikettdienst Art. 18 Bereitschftsdienst üriges Personl Art. 19 Ferien Art. 20 Urlu, reitsfreie Tge V. Aus- und Weiterildung, Versicherungen Art. 21 Aus- und Weiterildung Art. 22 Versicherungen VI. Schlussestimmungen Art. 23 Inkrfttreten Anhng Privtrechtlich ngestellte Mitreitende 2

Der Gemeindert der Einwohnergemeinde Brienz, gestützt uf - Artikel 50 Astz 3 Buchste der Gemeindeordnung vom 25. August 2016, - Artikel 33 des Personlreglements vom 25. August 2016, eschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstnd Art. 1 1 Diese Verordnung regelt im Rhmen des Personlreglements vom 25. August 2016, die Funktionen, für welche ds Personl privtrechtlich ngestellt wird, Einzelheiten etreffend ds Areitsverhältnis der öffentlich-rechtlich ngestellten Mitreitenden der Einwohnergemeinde Brienz (im Folgenden Gemeinde), 2 Der Anhng ist Bestndteil dieser Verordnung. Bewirtschftung der Stellen Art. 2 1 Die Gemeinde ewirtschftet die Stellen im Rhmen des eschlossenen Stellenetts. 2 Sie knn die Aufteilung einer Stelle in Teilzeitstellen oder die Anstellung von Mitreitenden im Jo Shring eschliessen oder ewilligen, wenn dies die Verhältnisse gesttten und die Erfüllung der Aufgen nicht drunter leidet. Privtrechtlich ngestelltes Personl Art. 3 Die Funktionen, für welche ds Personl privtrechtlich ngestellt wird (Artikel 3 des Personlreglements), richten sich nch dem Anhng. II. Gehlt und ndere finnzielle Leistungen Einreihung der Funktionen Art. 4 1 Jede Funktion wird nch dem System der Vereinfchten Funktionsnlyse ewertet. Die Bewertung erücksichtigt c d e f ds vorusgesetzte Ausildungsniveu und die notwendige Erfhrung, die geistigen Anforderungen und Belstungen, die psychosozile Kompetenz und die psychischen Belstungen, die Verntwortung, die physischen Anforderungen und Belstungen, die Benspruchung der Sinnesorgne und spezielle Areitsedingungen. 2 Der Gemeindert umschreit die Richtpositionen des Einreihungsplns in Anhng I zum Personlreglement. Die Umschreiung zeigt modellhft die für die Zuordnung einer Funktion mssgeenden Anforderungen und Belstungen uf. 3

3 Der Gemeindert vereinrt im Rhmen des Einreihungsplns und gestützt uf die Richtpositionsumschreiungen die zutreffende Gehltsklsse im Areitsvertrg. Gehltsklssen, Gehltsstufen, Grundgehlt, Erfhrungsnteil, Leistungsnteil Art. 5 1 Für jede Gehltsklsse estehen ein Minimum (Grundgehlt), ein Erfhrungsnteil von mximl 50 Gehltsstufen sowie ein Leistungsnteil von mximl 30 Gehltsstufen. 2 Jede Gehltsstufe entspricht 0.75 Prozent des Grundgehlts. Ds mximl mögliche Gehlt eträgt somit 160 Prozent des entsprechenden Grundgehlts. 3 Im Erfhrungsnteil knn in jeder Gehltsklsse vom Minimum us in 20 Schritten ufgestiegen werden. In der Regel eträgt der jährliche Erfhrungsufstieg während der ersten 5 Dienstjhre 4 Gehltsstufen, in den Jhren 6 is 10 3 Gehltsstufen, in den Jhren 11 is 15 2 Gehltsstufen und in den Jhren 16 is 20 noch eine Gehltsstufe. 4 Der Leistungsnteil ist hängig vom Ergenis der jährlichen Mitreitendeneurteilung. Die Beurteilung erfolgt ufgrund von 5 Beurteilungsstufen, woei üer die gnze Gemeindeverwltung hinweg eine sogennnte Normlverteilung nzustreen ist. Anfngsgehlt Art. 6 1 Ds Anfngsgehlt setzt sich us dem Grundgehlt sowie den fest zu legenden Erfhrungs- und Leistungsnteilen zusmmen. 2 Bei der Festlegung des Erfhrungsnteils können erufliche und ussererufliche Erfhrungen erücksichtigt werden, ei der Festlegung des Leistungsnteils vorhndene Fähigkeiten sowie die Eignung für die Stelle. 3 Wenn es die Umstände erfordern, knn zusätzlich die Höhe der Gehälter der ürigen Mitreitenden oder der Areitsmrkt ngemessen erücksichtigt werden. 4 Mitreitende, welche die Anforderungen n die für die Stelle vorusgesetzte Ausildung oder Erfhrung noch nicht erfüllen, können in einer Anlufstufe eingestuft werden. Ds Gehlt ist innerhl von drei Jhren in eine Gehltsstufe innerhl des Erfhrungsnteils zu üerführen, sofern die Vorussetzungen erfüllt sind. 5 Der Gemeindert knn ergänzende Weisungen erlssen. Systempflege Art. 7 Der Gemeindert üerprüft periodisch, o ds Gehltssystem den ktuellen Anforderungen noch entspricht, und sorgt gegeenenflls für die sinnvolle Weiterentwicklung des Systems. 4

1 Anspruch uf Sitzungsgeld Art. 8 Die Mitreitenden hen für die Teilnhme n Sitzungen des Gemeinderts oder von Kommissionen Anspruch uf ein Sitzungsgeld, wenn die Sitzung nch 18.00 Uhr nerumt wird oder üer 18.00 Uhr hinus duert. 2 Die n der Sitzung nch 18.00 Uhr verrchte Zeit wird nicht mehr ls Areitszeit ngerechnet. Treueprämien Art. 9 1 Die Gemeinde richtet folgende Treueprämien us: c d e nch 10 Dienstjhren: ¼ Montsesoldung, nch 15 Dienstjhren: ½ Montsesoldung, nch 20 Dienstjhren: ¾ Montsesoldung, nch 25 Dienstjhren: 1 Montsesoldung, nch jeweils 5 weiteren Dienstjhren:1 Montsesoldung. 2 Mssgeend ist die ktuelle Montsesoldung einschliesslich Teuerungsusgleich, er ohne Sozilzulgen. Berücksichtigt werden die in der Gemeinde Brienz geleisteten vollendeten Dienstjhre mit Einschluss llfälliger in der Gemeinde solvierten Lehrjhre. 3 Die Treueprämien werden usezhlt. Der Ateilungsleiter knn uf Gesuch hin nstelle der Auszhlung der Treueprämie den Bezug von Ferien gnz oder teilweise ewilligen. 4 Mitreitende, deren Leistung und Verhlten nlässlich der letzten Beurteilung ls ungenügend eurteilt worden ist, hen keinen Anspruch uf eine Treueprämie. Austrittsgeschenk Art. 10 Der Gemeindert knn ustretende Mitreitende für ihre geleisteten Dienste mit einem Austrittsgeschenk im Wert von is zu CHF 500 elohnen. III. Mitreitendeneurteilung Allgemeines Art. 11 1 Die Beurteilung der Leistungen und des Verhltens der Mitreitenden dient ls Führungsinstrument, in erster Linie für einen zweckmässigen Einstz des Personls, der Förderung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten der Mitreitenden, c der Festlegung des Leistungsnteils im Gehltssystem (Artikel 5 Astz 4). 2 Der Gemeindert erlässt Weisungen für die Mitreitendeneurteilung. Er stellt ds geeignete System und Verfhren sowie ds entsprechende Instrumentrium zur Verfügung und sorgt für die Schulung der verntwortlichen Personen. 5

Mitreitendengespräch Art. 12 1 Die vorgesetzte Stelle erörtert ds Ergenis der Beurteilung in einem persönlichen Gespräch mit der etroffenen Person und git dieser Gelegenheit zur Stellungnhme. 2 Der Mitreitende estätigt mit der eigenen Unterschrift, dss er von der Beurteilung Kenntnis genommen ht. Vertrulichkeit, Unterlgen Art. 13 1 Die Mitreitendeneurteilung ist vertrulich. Die Unterlgen werden im Personldossier ufewhrt. 2 Mitreitende erhlten uf Verlngen Einsicht in ihr Personldossier. 3 Vorehlten leien Artikel 19 des Personlreglements sowie die Vorschriften der Gesetzgeung üer den Dtenschutz und die Informtion der Bevölkerung. 1. IV. Areitszeit, Ferien, reitsfreie Tge Leistung der Areit Art. 14 1 Die Mitreitenden leisten ihre Areit nch dem Modell der Jhresreitszeit. Die Areitszeit eträgt ei einem Beschäftigungsgrd von 100 Prozent durchschnittlich 42 Stunden pro Woche. 2 Sie leisten ihre Areit nch den etrielichen Bedürfnissen der Gemeinde. 3 Die Einzelheiten richten sich nch den Bestimmungen der kntonlen Personlgesetzgeung, soweit die Gemeinde keine weichenden Bestimmungen erlässt. Der Gemeindert knn zu esonderen Punkten präzisierende oder vom kntonlen Recht weichende Weisungen erlssen. Sitzungen Art. 15 1 Die Mitreitenden sind verpflichtet, n is zu drei Aendsitzungen pro Mont teilzunehmen, sofern die dienstlichen Bedürfnisse der Gemeinde dies erfordern. 2 Mitreitende in leitenden Funktionen können zur Teilnhme n weiteren Aendsitzungen verpflichtet werden. Ncht- und Wochenendreit Art. 16 1 Areitszeit usserhl der Betrieszeit und n reitsfreien Tgen muss durch den Ateilungsleitender vorgängig ngeordnet werden. Diese Areitszeit muss nur usnhmsweise und us zwingenden etrielichen Gründen geleistet werden und wird für Mitreitende is und mit Gehltsklsse 13 mit einem Zeitzuschlg ngerechnet. 2 Der Zuschlg eträgt c 50 Prozent für die Zeit von 22.00 is 07.00 Uhr, Montg is Smstg, 25 Prozent für die Zeit von 07.00 is 22.00 Uhr n Smstgen, 100 Prozent für die Zeit von Smstg 22.00 is Montg 07.00 Uhr. 6

GBB-Pikettdienst Art. 17 1 Die Gemeindeetriee etreien einen Pikettdienst. Die Plnung und Umsetzung oliegt dem Ateilungsleiter. 2 Eine Weisung Pikettdienst regelt die Einzelheiten zum Pikettdienst. 3 Für den Pikettdienst wird pro Woche eine Entschädigung von CHF 250.00 usgerichtet. 4 Die Auszhlung der Pikettentschädigung erfolgt hljährlich mit dem Lohn. Bereitschftsdienst üriges Personl Art. 18 1 Bereitschftsdienste des ürigen Personls sind in der Gehltsklsseneinreihung erücksichtigt. 2 Eine Weisung Bereitschftsdienst regelt die Einzelheiten zum Bereitschftsdienst. Ferien Art. 19 1 Der Anspruch uf Ferien richtet sich unter Vorehlt von Astz 2 nch den Bestimmungen der kntonlen Personlgesetzgeung. 2 Nicht nwendr sind die Bestimmungen des kntonlen Rechts üer tiefere Altersgrenzen für ds Personl einer estimmten Gehltsklsse. Urlu, reitsfreie Tge Art. 20 1 Der Anspruch uf ezhlten oder unezhlten Urlu und uf reitsfreie Tge richtet sich unter Vorehlt der Asätze 2 und 3 nch den Bestimmungen der kntonlen Personlgesetzgeung. 2 Der Gemeindert knn unter Berücksichtigung lokler Gegeenheiten und Vernstltungen zusätzliche reitsfreie Tge gewähren. 3 Die Gemeinde leistet keine Areitgeereiträge n Versicherungen während eines unezhlten Urlus. V. Aus- und Weiterildung, Versicherungen Aus- und Weiterildung Art. 21 1 Die Gemeinde fördert und unterstützt die Aus- und Weiterildung der Mitreitenden. 2 Sie regelt die Modlitäten, insesondere die Üernhme von Kosten und die Gewährung von Urlu sowie die Pflicht zur Rückerstttung erfolgter Leistungen im Einzelfll durch Vertrg mit der oder dem etroffenen Mitreitenden. Sie knn dei von den Vorgen der kntonlen Personlgesetzgeung weichen. 3 Der Gemeindert knn Richtlinien für die Leistungen der Gemeinde und die Rückzhlungspflicht erlssen. 7

Versicherungen Art. 22 1 Die Gemeinde üernimmt die Prämien c für die Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen in vollem Umfng, für die Versicherung gegen die Folgen von Nichterufsunfällen zu mindestens 50 Prozent. für die Versicherung ei der Pensionsksse zu mindestens 50 Prozent. 2 Der Gemeindert estimmt die weiteren Einzelheiten im Rhmen der gesetzlichen Vorgen. VI. Schlussestimmungen Inkrfttreten Art. 23 1 Diese Verordnung tritt uf den 1. Novemer 2016 in Krft. 2 Mit dem Inkrfttreten sind die Personlverordnung der Einwohnergemeinde Brienz vom 21. Dezemer 2009 sowie llfällige weitere widersprechende Bestimmungen ufgehoen. Brienz, 17. Oktoer 2016 Einwohnergemeinde Brienz Annelise Zimmermnn Gemeindertspräsidentin Lind Stuffer Sekretärin 8

Anhng vom 17. Oktoer 2016 Privtrechtlich ngestellte Mitreitende Folgende Personen werden privtrechtlich ngestellt (Art. 3 Personlreglement): 1. Aushilfspersonl Mitreitende mit einem Anstellungsgrd von weniger ls 20 Prozent. Befristet, in der Regel für nicht länger ls neun Monte, ngestellte Mitreitende. 2. Personen in esonderen neenmtlichen Funktionen Desinfektor Feuerufseher Gemeindeschätzer (lndwirtschftlich) Oelfeuerungskontrolleur Pilzkontrolleur Ackerustellenleiter Düngeerter Lwinendienst 3. Lernende 9