Goldenstein & Partner So schützen Sie Ihren guten Namen! Schutzrechte im Überblick Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff
Gliederung A. Eintragung der Marke I. Was ist eine Marke? II. III. IV. Markenformen Recherche nach identischen Marken Recherche nach ähnlichen Marken V. Wahl der Warenklassen VI. Absolute Schutzhindernisse: beschreibend oder freihaltebedürftig B. Erhaltung des Schutzes I. Benutzung der Marke II. Verlängerung der Schutzfrist nach 10 Jahren III. Keine Verwirkung von Ansprüchen C. Maßnahmen gegen Verletzer I. Abmahnung II. Widerspruch beim DPMA gegen eine Markeneintragung III. Löschungsklage beim Landgericht D. Sonderfragen I. Markenschutz im Ausland II. Wirtschaftlicher Wert der Marke
A. Eintragung der Marke 3 MarkenG Als Marke schutzfähige Zeichen (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
A. Eintragung der Marke 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse (2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
A. Eintragung der Marke 3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, 4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
B. Erhaltung des schutzes 21 MarkenG Verwirkung von Ansprüchen (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
Goldenstein & Partner Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff
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