CISG-online Medical equipment case. Tatbestand

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Transkript:

Jurisdiction Tribunal Germany Landgericht Hamburg Date of the decision 3 March 2010 Case no./docket no. 401 O 99/08 Case name Type of judgment Medical equipment case Urteil (judgment) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102.813,66 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.08 zu zahlen, zuzüglich eines Gebührenschadens in Höhe von 900,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2009. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kaufpreiszahlung für gelieferte Medizingeräte gemäß Auftragsbestätigungen vom 9.5.07 (K 1) und vom 7.8.07 (K 2) und der zwischen den Parteien am 29.4.08 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung (K 8). Die Klägerin stellte der Beklagten die beiden Lieferungen (K 4 und K 6) mit Rechnungen vom 24.5.07 über 72.238,54 (K 5) und vom 24.8.07 über 238.564,12 (K 7) in Rechnung. Die Beklagte zahlte auf beide Rechnungen nicht. Die Parteien schlossen daraufhin am 29.4.08 eine Ratenzahlungsvereinbarung (K 8), die neben einem Zahlungsplan auch eine Warenrücknahme im Wert von 95.000,00 vorsah. Mit der Klage verlangt die Klägerin restliche Kaufpreiszahlung aus der Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 102.813,66. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich gemäß Ziff. 11.3 ihrer AGB (K 3) zuständig. Die AGB seien auf der Rückseite der Auftragsbestätigung abgedruckt und außerdem im Internet auf der Homepage der Klägerin abrufbar.

Gemäß Art. 28 I EGBGB sei deutsches Recht anwendbar, da der Vertrag zu diesem Recht die engste Verbindung aufweise. Nach Art. 28 II EGBGB habe die Klägerin die charakteristische Leistung erbracht, denn sie habe die Ware hergestellt und verschickt. Die Klägerin habe sich nicht gegenüber der Beklagten verpflichtet, in der Türkei einen technischen Kundendienst aufzubauen. Selbst wenn die Klägerin eine solche Verpflichtung übernommen haben sollte, stünde diese nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Beklagten. Selbst wenn die Klägerin eine solche Verpflichtung eingegangen wäre und diese Verpflichtung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Kaufpreiszahlungsverpflichtung der Beklagten gestanden hätte, wäre diese durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 29.4.2008 aufgehoben worden. Die Beklagte trage selbst vor, dass durch die Ratenzahlungsvereinbarung sämtliche vorhergehenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt worden seien. Die Beklagte könne nicht mit einer Forderung in einer anderen Währung gegen die in geltend gemachte Klagforderung aufrechnen. Die Umrechnung der Beklagten sei zudem fehlerhaft. Abgesehen davon stünden der Beklagten die mit der Aufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen nicht zu. Ihr Vortrag hierzu sei unsubstantiiert. Das Gerät ResMed S 8 habe die Beklagte nicht bei der Klägerin bestellt und sei nicht von dieser geliefert worden. ResMed sei der größte Konkurrent der Klägerin. Die Beklagte habe die angekündigte Liste defekter Geräte nicht eingereicht und keine defekten Geräte zurückgesandt. Die vermeintlichen Mängel hätten der Beklagten zudem bereits bei Unterzeichnung der Ratenzahlungsvereinbarung am 29.4.08 (K 8) bereits bekannt gewesen sein müssen, sie seien aber in der Vereinbarung nicht erwähnt. Wie sich aus der Rückrufaktion (B 7) ergebe, habe die Klägerin um Rücksendung der Geräte gebeten. Die Beklagte, die dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, könne daraus kein Recht ableiten, die Kaufpreisforderung nicht zu begleichen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 102.813,66 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.08 zu zahlen, zuzüglich eines Gebührenschadens in Höhe von 900,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfswiderklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 4.907,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2

Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Auftragsbestätigungen (K 1 und K 2) erhalten habe, sie seien ihr nicht bekannt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass rückseitig die AGB abgedruckt seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die AGB im Internet abrufbar seien. Unstreitig sei der Vertrag vor den Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Verhandlungssprache sei ausschließlich türkisch und englisch gewesen. Die AGB seien nur auf deutsch. Nach dem Einheitskaufrecht müsse der Verwender seine AGB übersenden oder anderweitig zugänglich machen. Der Hinweis auf eine Abrufbarkeit im Internet genüge im internationalen Handel nicht. Die deutschen Gerichte seien außerdem unzuständig, weil das Agreement vom 29.4.08 (K 8) alle vorhergehenden Vereinbarungen ersetze und damit auch die etwaige Gerichtsstandsvereinbarung. Die Gerichtsstandsklausel sei gemäß Art. 31 EGBGB ( Wirkungsstatut ) unwirksam. Dem türkischen Recht sei das Zustandekommen eines Vertrags durch Schweigen fremd. Die Beklagte erhebe die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß 320 BGB bzw. mache ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 BGB geltend. Die Beklagte habe als alleiniger Distributor für die Klägerin die medizinischen Geräte vertreiben wollen ( Ermächtigungsschreiben vom 6.6.07, B 1). Für den Kauf der Geräte sei die Einrichtung eines Technik Services in Ankara von der Klägerin fest zugesagt worden. Denn ohne einen solchen Technik Service Dienst sei der Kauf der Geräte für die Beklagte sinnlos gewesen aufgrund der nach türkischem Recht zwingenden Abnahmepflicht von defekten Waren durch den Zwischenhändler. Mit E-Mails vom 24.4.07 (B 8) und vom 26.11.08 (B 5) habe die Beklagte bei der Klägerin Mängel geltend gemacht. Da die Klägerin den Technik Service trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten nicht eingerichtet habe, sei die Beklagte gezwungen gewesen, die fehlerhaften Teile der medizinischen Geräte aus den gelieferten neuen Geräten der Klägerin zu entnehmen und auszutauschen. Wenn ein Austausch nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte die Drittfirma G. mit der Reparatur beauftragen müssen. Diese habe ihr insgesamt 10.640,00 YTL netto = 21.918,40 in Rechnung (B 3 und B 4) gestellt. Mit diesem Betrag erkläre die Beklagte vorsorglich die Aufrechnung. Aufgrund eines Rechenfehlers sei der Umrechnungsbetrag von 21.918,40 in 4.907,14 zu korrigieren. Hilfsweise erhebe die Beklagte in dieser Höhe Widerklage. 3

Der Beklagten stehe ferner die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aufgrund der Rückrufaktion der Klägerin vom November 08 (B 7) zu. Die Beklagte erkläre ferner vorsorglich die Aufrechnung mit einem weiteren Betrag in Höhe von umgerechnet 29.618,50 wegen weiterer Reparaturkosten für defekte Geräte der Klägerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Entscheidungsgründe Das Landgericht Hamburg ist örtlich und international zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 57 CISG in Verbindung mit 29 ZPO, dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes, zuständig. Das CISG ist gemäß Art. 1 Abs. 1 b) CISG auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (MünchKomm/Westermann, Art. 4 CISG Rz. 5 und BGH NJW 2002, 370 /371). Das ist hier der Fall. Denn gemäß Art. 28 I EGBGB ist deutsches Recht anwendbar, da der Vertrag zu diesem Recht die engste Verbindung aufweist. Nach Art. 28 II EGBGB hat die Klägerin die charakteristische Leistung erbracht, denn sie hat die Ware hergestellt und verschickt. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist gemäß Art. 57 Abs. 1 a) CISG der Sitz der Niederlassung des Verkäufers, hier der Sitz der Klägerin in Hamburg. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung (K 8) in Verbindung mit dem dieser Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegenden Kaufvertrag über die Lieferung medizinischer Geräte. Die Ratenzahlungsvereinbarung ist wirksam abgeschlossen worden. 1. Die Ratenzahlungsvereinbarung (K 8) ist nicht nachträglich entfallen, insbesondere hat die Beklagte nicht die Anfechtung der Ratenzahlungsvereinbarung erklärt wegen der Nichteinrichtung eines Technik Services in Ankara und wegen der nunmehr behaupteten Mängel der gelieferten Geräte. 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Kaufvertrags gemäß 320 BGB bzw. das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 BGB sind nicht begründet. 4

a) Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin weder eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nichteinrichtung eines technischen Kundendienstes in der Türkei. Denn die Klägerin hat sich nicht gegenüber der Beklagten verpflichtet, in der Türkei einen technischen Kundendienst aufzubauen. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Ermächtigungsschreiben ableiten. In diesem Schreiben heißt es im letzten Absatz lediglich, dass es allein der Klägerin gestattet ist, den Kundendienst durchzuführen, sobald diese in der Türkei eine eigene Dependance gegründet hat. Eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten hierzu, lässt sich dem Schreiben jedoch nicht entnehmen. Die Beklagte hat auch keinen substantiierten Tatsachenvortrag für eine solche Verpflichtung geliefert. Es ist nicht dargetan, welche Personen wann und wo konkret eine solche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu welchen Konditionen und mit welchem Vertragsbeginn verbindlich vereinbart haben sollen. Mangels eines substantiierten Tatsachenvortrags ist der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben, da er auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Konsequenz, dass bei einer etwaigen zukünftigen Einrichtung eines technischen Kundendienstes der Klägerin in der Türkei, dieser Kundendienst gemäß dem Ermächtigungsschreiben (B 1) ausschließlich von der Klägerin hätte betrieben werden sollen. Denn bis zu dieser Einrichtung hätte die Beklagte ohne weiteres selbst einen derartigen Kundendienst ausüben können. Zudem war die Klägerin aufgrund ihrer kaufvertraglichen Gewährleistung verpflichtet, berechtigten Mängelrügen der Beklagten nachzugehen und Mängel zu beseitigen. Der Kauf der Geräte war damit ohne einen solchen Technik Service Dienst der Klägerin in der Türkei für die Beklagte, entgegen ihrem Vortrag, nicht sinnlos. Selbst wenn die Klägerin eine Verpflichtung zur Einrichtung eines technischen Kundendienstes in der Türkei eingegangen wäre, wäre diese durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 29.4.2008 (K 8) aufgehoben worden. Darin hat sich die Beklagte zur vorbehaltlosen Zahlung des vereinbarten Betrags verpflichtet. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Ratenzahlungsvereinbarung zudem sämtliche vorhergehenden Vereinbarungen der Parteien ersetzt. b) Der Beklagten steht ferner gegenüber der Klägerin nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen der behaupteten Mängel der gelieferten Geräte zu. Denn es fehlt bereits an substantiierten nachvollziehbaren Mängelrügen gegenüber der Klägerin für die jeweiligen angeblich defekten Geräte. Gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Mit E-Mails vom 24.4.07 (B 8) und vom 26.11.08 (B 5) hat die Beklagte entgegen ihrem Vortrag bei der Klägerin nicht substantiiert Mängel gerügt. Es ist nicht erkennbar, hinsichtlich welcher konkreten Geräte welche konkreten Mängel gerügt worden sein 5

sollen, wann das jeweilige Gerät geliefert wurde und wann die Beklagte den Mangel erkannt hat. Die des weiteren von der Beklagten vorgelegten Mängelanzeigeformulare (B 12) sind offensichtlich nur im internen Verkehr verwendet worden und nicht an die Klägerin weitergeleitet worden. Die Beklagte hat zudem der Klägerin nicht Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte vielmehr teils selbständig die angeblich fehlerhaften Teile der medizinischen Geräte aus den gelieferten neuen Geräten der Klägerin entnommen und ausgetauscht bzw. die Drittfirma G. mit der Reparatur beauftragt bzw. die Geräte in ihrem Lager einfach aufgehoben. Jedenfalls ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein einziges Gerät an die Klägerin zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder zum Austausch gegen ein neues Gerät zurückgeschickt worden. Aus demselben Grund kann die Beklagte auch keine Rechte aus der Rückrufaktion der Klägerin (B 7) herleiten, da sie unstreitig der Bitte um Rücksendung der Geräte nicht nachgekommen ist, sondern diese sämtlichst behalten hat. c) Die Ansprüche der Klägerin aus der Ratenzahlungsvereinbarung (K 8) sind nicht durch die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechungen in Höhe von (zunächst geltend gemachten 21.918,40 und sodann korrigiert auf) 4.907,14 und weiteren 29.618,50 teilweise erloschen. Denn die Beklagte hat einen Anspruch zur Ersatzvornahme oder auf Schadensersatz bereits dem Grunde nach nicht substantiiert dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, fehlt es schon an substantiierten nachvollziehbaren Mängelrügen und hat die Beklagte der Klägerin nicht Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben. d) Die Hilfswiderklage der Beklagten in Höhe von 4.907,14 ist unbegründet. Der Beklagten steht der nicht nur mit der Hilfsaufrechnung, sondern auch zusätzlich mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch nicht zu. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur Hilfsaufrechung (s. o. II. 2. c)) verwiesen. III. Der Anspruch auf Zinsen und auf Ersatz des vorgerichtlichen Gebührenschadens folgt aus Verzug. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 709 ZPO. 6