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Transkript:

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Fall 9: Reihenfolge der Tilgung 2. Teil Fall 9: Reihenfolge der Tilgung Gläubiger G hat gegen Schuldner S zwei Kaufpreisforderungen sowie eine Darlehensforderung i.h.v. insgesamt 11.000. Hinzu kommen Zinsansprüche für das Darlehen sowie Verzugszinsen bzgl. der Kaufpreisforderungen i.h.v. 800. Auf mehrfaches Drängen des G zahlt S schließlich 6.100. G ist es leid, sich mit S noch herumzuärgern und möchte seine Forderung daher auf ein Inkassounternehmen übertragen. Angesichts der Teilzahlung des S ist er sich jedoch unsicher, welche Forderung überhaupt noch besteht. G bittet um Rechtsauskunft, welche Forderung noch existiert und dementsprechend übertragen werden kann. Abwandlung: S hat die Restsumme an A, einen Angestellten des G, gezahlt. G macht jedoch geltend, dass A nicht ermächtigt gewesen sei, zu kassieren, und das Geld auch nicht an ihn weitergeleitet habe. S legt jedoch eine Quittung vor, welche von G ausgefüllt und unterschrieben und ihm, S, von A überreicht worden ist. Aufgrund dieses Umstandes ist S davon ausgegangen, es sei alles in Ordnung. Kann G von S noch Zahlung der Restsumme verlangen? I. Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen, 366 1. Bestimmungsrecht des Schuldners, 366 Abs. 1 Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird gemäß 366 Abs. 1 grds. diejenige Schuld getilgt, welche der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Demnach hat grds. der Schuldner das Bestimmungsrecht. Hier hat jedoch S bei seiner Teilzahlung i.h.v. 6.100 keine Leistungsbestimmung getroffen. 2. Gesetzliche Reihenfolge gemäß 366 Abs. 2 Trifft der Schuldner keine Leistungsbestimmung, so ergibt sich die Reihenfolge aus dem Gesetz. Gemäß 366 Abs. 2 wird in folgender Reihenfolge getilgt: Zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheiten bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleich alten Schulden erfolgt verhältnismäßige Tilgung. Da hier alle Forderungen fällig waren und ohne Sicherheit bestanden, ist entscheidend, welche lästiger war. Lästiger ist die Schuld, die höher verzinslich ist oder durch Vertragsstrafe verschärft oder bereits eingeklagt ist. 30 Dies ist hier abhängig vom vereinbarten Zinssatz des Darlehens und von der Höhe der Verzugszinsen ( 288). II. Anrechnung auf Zinsen und Kosten, 367 Hat der Schuldner außer der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird gemäß 367 Abs. 1 eine zur Tilgung der ganzen Schuld Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen: 1. Bestimmungsrecht des Schuldners, 366 Abs. 1 2. Gesetzliche Reihenfolge, 366 Abs. 2 3. Anrechnung der Zinsen und Kosten gemäß 367 30 Palandt/Grüneberg 366 Rdnr. 11. 31

2. Teil Klausurtipp: Nach dem eindeutigen Wortlaut des 370 schadet nur Kenntnis des Leistenden vom Gegenteil. Fahrlässigkeit dagegen begründet keine Bösgläubigkeit. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, 362 ff. nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung gemäß 367 Abs. 2 ablehnen. Lösung der Abwandlung: Anspruch G gegen S auf Zahlung der Restsumme I. Untergang durch Erfüllung gemäß 362 Abs. 2 Da S nicht direkt an den Gläubiger G, sondern an einen Dritten (A) geleistet hat, tritt gemäß 362 Abs. 2 Erfüllung nur dann ein, wenn der Dritte vom Gläubiger G entsprechend 185 Abs. 1 ermächtigt worden ist, die Leistung in Empfang zu nehmen. Dadurch, dass G die auf den Schuldner S ausgestellte Quittung übergeben hat, könnte eine konkludente Erteilung einer Inkassovollmacht, aber auch die Bestellung zum Empfangsboten oder eine sonstige Ermächtigung zum Empfang der Leistung bestehen. Welche Qualität die Übergabe der Quittung an den Überbringer hat, ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. 31 Hier sind die genaueren Umstände nicht bekannt, sodass eine Auslegung nicht möglich ist. II. Schuldbefreiende Wirkung gemäß 370 Jedenfalls greift 370: Hiernach gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Da hier S keine gegenteilige Kenntnis hatte, ist er zumindest in seinem Vertrauen auf den durch die Ausstellung der Quittung geschaffenen Rechtsschein geschützt und daher nach 370 von seiner Zahlungspflicht frei geworden. Anmerkung: Ggf. muss G das Geld von A aus 280 Abs. 1 i.v.m. 249 Abs. 1 sowie aus 816 Abs. 2 herausverlangen. 31 Palandt/Grüneberg 370 Rdnr. 1. 32

Nichterfüllung von Leistungspflichten, 275 ff. 3. Teil 3. Teil: Nichterfüllung von Leistungspflichten, 275 ff. Vertiefungsschema B 3: Unmöglichkeit I. Ausschluss der Leistungspflicht (Primärpflicht) 1. 275 Abs. 1, Unmöglichkeit i.e.s. a) Differenzierung nach Art der Unmöglichkeit: II. n Objektive Unmöglichkeit: Geschuldeter Leistungserfolg kann von niemandem erbracht werden. n Subjektive Unmöglichkeit: Geschuldeter Leistungserfolg kann jedenfalls vom Schuldner nicht erbracht werden. b) Differenzierung nach Zeitpunkt der Unmöglichkeit: n Anfängliche Unmöglichkeit: Geschuldeter Leistungserfolg kann bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erbracht werden. n Nachträgliche Unmöglichkeit: Geschuldeter Leistungserfolg kann erst nach Abschluss des Vertrags nicht mehr erbracht werden. c) Differenzierung nach Ursache der Unmöglichkeit: aa) Leistungsgegenstand ist untergegangen n Bei Gattungsschulden, wenn gesamte Gattung untergegangen ist. n Bei beschränkten Gattungsschulden, wenn Teil der Gattung untergegangen ist. n Bei konkretisierten Gattungsschulden ( 243 Abs. 2) bzw. bei Übergang der Leistungsgefahr durch Annahmeverzug ( 300 Abs. 2), wenn der Gegenstand untergegangen ist, auf den sich die Schuld konkretisiert hat. n Bei Stückschulden grds., wenn die geschuldete Sache untergegangen ist. bb) Leistungsgegenstand gehört einem Dritten n Ist Dritter nicht zur Herausgabe bereit, liegt Unmöglichkeit vor. n Ist Dritter zur Herausgabe bereit, liegt keine Unmöglichkeit vor. cc) Persönlich geschuldete Tätigkeit kann (technisch) nicht erbracht werden. (Beachte: Abgrenzung zu 275 Abs. 3 = bloße Unzumutbarkeit) dd) Zeitablauf n Grds.: Keine Unmöglichkeit, sondern nur Verzug n Ausnahme: Unmöglichkeit bei absolutem Fixgeschäft n Relatives Fixgeschäft: Keine Unmöglichkeit; Rücktrittsrecht gemäß 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, aber ohne Fristsetzung ee) Gegenstand, an dem die Leistung zu erbringen ist (Leistungssubstrat), ist untergegangen. ff) Leistungserfolg ist anderweitig eingetreten (Beachte: Abgrenzung zur Selbstvornahme, z.b. 634 Nr. 2) 2. 275 Abs. 2, faktische Unmöglichkeit n Grobes Missverhältnis zw. Aufwand d. Schuldners u. Leistungsinteresse des Gläubigers Abgrenzung 275 Abs. 2 zu 313 bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit streitig 3. 275 Abs. 3, persönliche Umstände, z.b. Mutter muss Kind zum Arzt bringen, deswegen unzumutbar, zur Arbeit zu erscheinen Sekundärrechte des Gläubigers n 311 a Abs. 2: Schadensersatz statt der Leistung bei anfängl. Unmöglichkeit n 311 a Abs. 2 i.v.m. 284: Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit n 280 Abs. 1 u. 3, 283: Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit n 280 Abs. 1 u. 3, 283 i.v.m. 284: Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit n 285: Anspruch auf das stellvertretende Commodum n 326 Abs. 5: Rücktrittsrecht 43

3. Teil Vertiefungsschema: Unmöglichkeit als Untergangsgrund III. Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistung (nur bei gegenseitigen Verträgen) 1. Grundsatz 326 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs.: Ist Schuldner gemäß 275 vollständig von der Leistung befreit, wird Gläubiger ebenfalls vollständig von der Gegenleistung befreit (wegen synallagmatischer Verknüpfung). 2. Teilleistung, 326 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs.: Ist Schuldner gemäß 275 nur teilweise von der Leistung befreit, wird Gläubiger entsprechend 441 Abs. 3 auch nur teilweise von Gegenleistung befreit. n Aber: 326 Abs. 5, 323: Gläubiger kann im Falle der Teilleistung gemäß 323 ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat ( 323 Abs. 5 S. 1). IV. Ausnahmsweise bleibt die Gegenleistung bestehen n 326 Abs. 2 S. 1, 1. Alt.: Überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit Verletzung einer dem Schuldner gegenüber bestehenden Verhaltenspflicht ( 276, 278). Obliegenheitsverletzung (z.b. Herbeiführung des Leistungserfolges durch den Gläubiger) Vertragliche Risikoübernahme Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit. (Nach h.m. bleibt Gegenleistungsanspruch nur dann bestehen, wenn dem Schuldner kein Verursachungsbeitrag gemäß 254 zuzurechnen ist, was aus der Formulierung weit überwiegend folgt.) n 326 Abs. 2 S. 1, 2. Alt.: Annahmeverzug des Gläubigers ( 293 ff.) und kein Vertretenmüssen des Schuldners (Maßstab: 300 Abs. 1!) n 326 Abs. 3: Gläubiger verlangt gemäß 285 das stellvertretende Commodum. n Eingreifen von Gefahrtragungsregeln: 446 Übergabe 447 Versendung (aber unanwendbar gemäß 474 Abs. 2 beim Verbrauchsgüterkauf) 357 Abs. 2 S. 2 Rücksendung bei Verbraucherverträgen 644 Abnahme, Annahmeverzug, Versendung 645 Teilvergütung Besonderheiten des Arbeitsrechts: 615 S. 3 i.v.m. Betriebsrisikolehre 44

Aufbauschema: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit 3. Teil Aufbauschema A 3: Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 oder Aufwendungsersatz, 284 I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Schuldverhältnis a) Vertragliches Schuldverhältnis i.s.v. 311 Abs. 1 n auch Rückgewährschuldverhältnis, vgl. 346 Abs. 4 b) Gesetzliches Schuldverhältnis, sofern keine Sonderregelung n 280 ff. werden verdrängt durch 818 Abs. 2 im Bereicherungsrecht. n Für dingliche Schuldverhältnisse bestehen überwiegend Sondervorschriften (wird z.b. der Herausgabeanspruch aus 985 unmöglich, gelten die 989 ff.). n Ist Naturalrestitution geschuldet (z.b. aus 823, 249) und wird diese unmöglich, so ist 251 spezieller. 2. Pflichtverletzung Hier: Schuldner braucht nach 275 Abs. 1 3 wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten, weil nach Vertragsschluss ein Leistungshindernis eingetreten ist. 3. Vertretenmüssen wird vermutet Keine Exkulpation des Schuldners gemäß 280 Abs. 1 S. 2 n Anknüpfungspunkt: Vertretenmüssen der Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben, 276, 278 II. Rechtsfolgen Wahlrecht des Gläubigers: 1. Schadensersatz statt der Leistung n Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer n Berechnung: Bei erbrachter Gegenleistung kann der Gläubiger wahlweise die von ihm erbrachte Gegenleistung zurückfordern ( 326 Abs. 4, 346) und Schadensersatz nach der Differenzmethode verlangen oder die Gegenleistung beim Schuldner belassen und den vollständigen Wert der Leistung nach der Surrogationsmethode ersetzt verlangen (str.). Bei noch nicht erbrachter Gegenleistung kann der Gläubiger ohne Weiteres Schadensersatz nach der Differenzmethode verlangen oder seine Leistung noch erbringen und den Schadensersatz nach der Surrogationsmethode berechnen. n Bei beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit gilt 254. 2. Aufwendungsersatz, 284 ( anstelle des Schadensersatzes) n Aufwendung = freiwilliges Vermögensopfer 3. Anspruch auf Surrogate, 285 = sog. stellvertretendes Commodum n ggf. Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß 285 Abs. 2 III. Verjährung, 195, 199 45

11. Teil Abtretung, 398 ff. 11. Teil: Abtretung, 398 ff. Rechtsbeziehungen bei der Abtretung Altgläubiger = Zedent 1 433 Abs. 2 Schuldner 2 schuldrechtlich: Kausalgeschäft, z.b. Forderungskauf, 453 Abstraktionsprinzip! 3 Abtretungsvertrag, 398 S. 1 = Verfügungs - geschäft! Neugläubiger = Zessionar 4 Anspr. aus abgetretenem Recht 433 Abs. 2 i.v.m. 398 S. 2 Abtretung, 398 ff. 1. Wirksame Einigung a) Einigung Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) über die Übertragung der Forderung ( Verfügungsgeschäft) b) Bestimmtheit der Einigung auch künftige/ bedingte Ansprüche c) Form Grds. keine Form erforderlich. Ausnahme: z.b. 1154 d) Wirksamkeit: 134 138 2. Berechtigung des Abtretenden (Zedent) Zedent muss Inhaber der Forderung und verfügungsbefugt sein. Falls nicht: Abtretung gescheitert, da gutgläubiger Erwerb einer nicht existierenden Forderung nicht möglich (gewisse Ausnahme: 405). Fall 35: Abtretung, Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners A beliefert S, den Inhaber einer Bäckerei, ständig mit Mehl. Nach dem Vertrag zwischen A und S wird monatlich abgerechnet. Um einen Liquiditätsengpass zu beseitigen, verkauft A sämtliche Forderungen an den Inkassounternehmer I. Ferner unterzeichnet er eine Abtretungsurkunde mit folgendem Inhalt: Hiermit trete ich sämtliche Forderungen gegen S, auch künftige, an I ab. Anschließend legt I dem S eine Kopie des von A unterschriebenen Abtretungsformulars vor und verlangt ab sofort Zahlung an sich. S macht geltend, A habe ihm die Kaufpreiszahlung für zwei Monate gestundet. Im Übrigen seien weitere Kaufpreisraten ohnehin noch nicht entstanden, da ja A noch nicht weiter geliefert habe. Hilfsweise erklärt S die Aufrechnung gegenüber I mit einer Forderung auf Ersatz von Verzögerungsschäden i.h.v. 1.000, die er im Vorjahr gegen A erlangt habe, weil dieser ihn zu spät beliefert habe. I entgegnet, mit diesen, von A geschaffenen Umständen habe er nichts zu tun. 1. Kann I von S Zahlung, auch für künftige Lieferungen des A verlangen? 2. S möchte zurücktreten, da er in letzter Zeit trotz zahlreicher Reklamationen nur noch mangelhaftes Mehl erhalten hat. S fragt, wem gegenüber er den Rücktritt erklären muss. Frage 1: Kaufpreiszahlungsanspruch I gegen S aus abgetretenem Recht, 433 Abs. 2 i.v.m. 398 S. 2? A. Anspruch entstanden I. Wirksame Abtretung, 398 S. 1 Der Kaufpreisanspruch ist für I entstanden, falls eine wirksame Abtretung des Anspruchs von A an I erfolgt ist, 398 S. 1. 126

Fall 35: Abtretung, Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners 11. Teil 1. Wirksame Einigung zwischen A (Zedent) und I (Zessionar) über die Abtretung des Kaufpreisanspruchs a) Einigung A I 398 S. 1 setzt eine Einigung zwischen Zedent und Zessionar mit dem Inhalt voraus, dass die Forderung übertragen sein soll (Verfügungsgeschäft). Hier hat I lediglich eine Abtretungsurkunde mit der Unterschrift von A vorgelegt, was auf eine bloß einseitige Willenserklärung des A hindeuten könnte. Andererseits kann die Annahmeerklärung durch I durchaus konkludent erfolgen, zumal das Abtretungsrecht in 398 ff. grds. keine Form vorsieht. Spätestens durch Entgegennahme der von A unterschriebenen Abtretungsurkunde seitens I ist damit eine konkludente Annahmeerklärung erfolgt. Mithin liegt eine Einigung i.s.v. 398 S. 1 zwischen A und I vor. b) Bestimmtheit der Einigung Die Abtretungsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie zu unbestimmt ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass nicht nur der aktuelle Kaufpreisanspruch A gegen S, sondern auch die zukünftigen Kaufpreisansprüche aus zukünftigen Belieferungen abgetreten sein sollten. Jedoch ist anerkannt, dass auch zukünftige Ansprüche abtretbar sind, sofern der Rechtsgrund sowie die Parteien hinreichend bestimmt sind, was vorliegend der Fall ist. Die Verwendung der Formulierung sämtliche Forderungen stellt klar, dass hier alle Forderungen des A gegen S aus der Geschäftsbeziehung abgetreten werden, was ebenfalls ausreichend bestimmt ist. 2. Wirksamkeit der Einigung Hinsichtlich der Wirksamkeit der Einigung gelten die allgemeinen Nichtigkeitsgründe. Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit der Einigung nach 134, 138. II. Berechtigung des Zedenten Da hier A aufgrund des wirksamen Kaufvertrags mit S Inhaber der (aktuellen) Kaufpreisforderung war, ist er grds. berechtigt zur Abtretung. Verfügungsbeschränkungen sind nicht ersichtlich. Auch ein Abtretungsverbot i.s.v. 399 ist nicht zu erkennen. III. Rechtsfolge Damit liegt eine wirksame Abtretung von A an I vor, sodass die gegenwärtige Kaufpreisforderung sowie die zukünftigen Kaufpreisforderungen auf I übergegangen sind, 398 S. 2. Hinsichtlich der zukünftigen Kaufpreisforderungen ist aber zu beachten, dass die Abtretung letztlich erst dann wirksam wird, wenn diese Forderungen auch tatsächlich entstehen. B. Anspruch untergegangen durch Aufrechnung des S, 389? I. Eine Aufrechnungserklärung des S, 388, liegt vor. Klausurtipp: Die Abtretung ist nach 134 nichtig, wenn sie gegen Geheimhaltungspflichten verstößt. Z.B.: Arzt tritt seine Zahlungsansprüche gegen Privatpatienten ab Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht aus 203 StGB. Ein Verstoß gegen 138 wegen Sittenwidrigkeit kommt in Betracht bei Knebelung sowie Verleitung zum Vertragsbruch. Aufbauschema A 2: S. 36 127

Stichworte STICHWORTVERZEICHNIS Die Zahlen verweisen auf die Seiten. Absolutes Fixgeschäft... 50 Abtretung... 121, 126 Agenturvertrag... 35 aliud... 25 Allgemeine Geschäftsbedingungen... 98, 100 Anfängliche Unmöglichkeit... 56, 57, 58 Annahme an Erfüllungs statt... 33 Annahmeverzug... 68 Anrechnung... 31 Aufklärungspflichten... 4, 73 Aufrechnung... 36, 37 Aufrechnungserklärung... 36 Aufrechnungslage... 36, 37, 128 Aufrechnungsvertrag... 37 Ausbleiben der (möglichen) Leistung... 64 Ausschlussgründe... 87 Belehrung... 86 Besonderes Schuldverhältnis i.s.v. 311 Abs. 3... 11 Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme... 94 Bringschuld... 50, 68 cessio legis...113 culpa in contrahendo... 5, 7 Doppelabtretung... 132 Drittschadensliquidation... 15, 54 Echter Vertrag zugunsten Dritter... 20 Eigenes wirtschaftliches Interesse... 12 Erfüllung... 23, 24 Erfüllungssurrogate... 23 Erlass... 41 Erlassvertrag... 41 Fernabsatzvertrag... 82, 92 Freizeitveranstaltung... 85 Garantie... 8 Gefälligkeitsverhältnis... 1 Geltungserhaltende Reduktion... 105, 112 Gemeinschaftliche Schuld... 117 Gesamthandseigentum... 118 Gesamtschuld... 113, 115 Gesamtschuldausgleich...114 Gewährleistungsausschluss... 106 Gläubigerverzug... 68, 69 Haftung... 11 Haustürgeschäft... 82, 83 Holschuld... 50, 68 Inhaltskontrolle... 102, 107 Innenausgleich... 119 Internetverträge... 96 Inzahlunggabe... 33 Inzahlungnahme... 35 Kaufrechtliche Gewährleistung... 8 Kleinstreparaturklausel... 111 Körperschäden... 103 Leistung an Erfüllungs statt... 26 Leistung erfüllungshalber... 26 Leistungsnähe... 17 Leistungstreuepflichten... 73 Mahnung... 61, 70 Maßstab des 277... 2 Minderjährige... 27 Miteigentum... 118 Nachträgliche Unmöglichkeit... 45 Nebenpflichten... 4 Normativer Schadensbegriff... 54 Prioritätsprinzip... 132 Realisierungsrisiko... 33, 35 Relatives Fixgeschäft... 43 Rücksichtnahmepflicht... 73, 76 Rücktritt... 57, 65, 67, 77 Sachschäden... 103 Schickschuld... 50, 68 Schönheitsreparaturklausel... 110 Schuldnerverzug... 60 Schuldübernahme... 121, 122 Schuldverhältnis... 1 Schutzpflichten... 4, 73 Schwarzfahrer... 30 Sittenwidrigkeit... 132 Sorgfaltspflichten... 73 Stellvertretung... 114 Störung der Geschäftsgrundlage, 313... 78 Stundungseinrede... 35 Teilschuld... 115 Theorie der realen Leistungsbewirkung... 28 Tilgung... 31 Tilgungsbestimmung... 23 Unechter Vertrag zugunsten Dritter... 20 Unmöglichkeit... 43, 46 Unselbstständige Garantie... 8 Verbraucherverträge... 82 Verbrauchsgüterkauf... 51 Versendungskauf... 49 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter... 15 f. Vertrag zugunsten Dritter... 15, 20 Vertragstheorie... 28 Vertrauen... 13 Verzögerungsschäden... 61, 65 Verzug... 61 Vorvertragliche Pflichten... 4 Vorvertragliches Schuldverhältnis... 5 Widerruf... 82 Zinsansprüche... 63 Zinsschaden... 63 Zweckvereinbarungstheorie... 28 134