Fachliche Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II



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Transkript:

Fachliche Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II BA-Zentrale-GS 23

Fassung vom 01.01.2016 Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) und der damit verbundenen Rechtsvereinfachung in der KV/PV der Leistungsberechtigten nach dem SGB II wurden die Fachlichen Weisungen überarbeitet und neu strukturiert. Die Abschnitte A bis C wurden in diesen neuen Fachlichen Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II zusammengefasst. Inhalt dieser Fachlichen Weisungen ist die Rechtslage für Zeiten ab 01.01.2016. Für die Zeit bis 31.12.2015 sind die Ausführungen der entsprechenden Fachlichen Weisungen im Archiv maßgeblich. Weitere Änderungen o o Rz.1.12, 1.19, 1.29: Ausführungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Schutzbedürftigen (z. B. Flüchtlinge, Asylberechtigte), Grenzgängern, Durchreisenden/ Obdachlosen sowie Personen in temporärer BG aufgenommen bzw. konkretisiert. Rz. 5.5: Änderung der Rechtsauffassung: Eine Erstattung vom Leistungsberechtigten war bisher auch noch für den Tag der Mitteilung zu fordern, an dem der Leistungsberechtigte seinen gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nachgekommen ist. Ab 01.01.2016 ist dieser Tag nicht mehr zum Erstattungszeitraum hinzuzurechnen. o Rz. 5.15: Änderung der Rechtsauffassung: Bei vorläufiger Bewilligung nach 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. 328 SGB III sind bei der endgültigen Festsetzung und möglicher Überzahlung der Leistung die KV-/PV-Beiträge nicht mehr vom Leistungsberechtigten zurück zu fordern (siehe Urteil des LSG Sachsen vom 22.05.2014 L 3 AS 600/12). BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

Gesetzestexte Im Folgenden benannt sind die wesentlichen Rechtsvorschriften, die im Bereich der Krankenund Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von Arbeitslosengeld II relevant sind. In der jeweils aktuellen Version abrufbar sind diese unter http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html SGB V 5 Versicherungspflicht 173 Wahlrechte 175 Ausübung des Wahlrechts 186, 190 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 232a Beitragspflichtige Einnahmen bei Bezug von Alg II 243, 246 Ermäßigter Beitragssatz, Beitragssatz für Bezieher von Alg II 251, 252 Tragung der Beiträge durch Dritte, Beitragszahlung SGB II 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften SGB III 328 Vorläufige Entscheidung 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung SGB X 45 Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt 48 Aufhebung Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen SGB XI 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung SGB IV 18 Bezugsgröße 24 Säumniszuschlag 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs Weitere 193 VVG Versicherungspflicht in der PKV 205 VVG Kündigung des Versicherungsnehmers BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV)... 1 1.1 Zuordnung zum Versicherungssystem... 1 1.2 Versicherungskonkurrenz... 4 1.3 Bezug von Arbeitslosengeld II... 4 2. Ausschluss von der Versicherungspflicht in der GKV... 6 2.1 Privat versicherte Personen... 7 2.2 Weder gesetzlich noch privat versichert... 8 2.3 Altersbedingter Ausschluss... 8 3. Mitgliedschaft und Wahlrechte in der GKV... 9 3.1 Zuordnung zu einer Krankenkasse... 9 3.2 Besondere Personengruppen... 12 3.3 Krankenkassenwechsel... 13 3.4 Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse... 15 4. Beiträge in der GKV... 17 4.1 Berechnung und Zahlung der Beiträge bei Bezug von Alg II... 17 4.2 Säumniszuschläge... 18 5. Erstattung von Beiträgen... 20 5.1 Erstattung von Beiträgen zur GKV... 20 5.2 Fehlversicherungen... 23 5.3 Beitragsersatz bei Erstattungsansprüchen... 25 5.3.1 Beitragsersatz bei Gewährungen von Renten... 25 5.3.2 Beitragsersatz bei Gewährung von Übergangsgeld... 25 5.3.3 Sonstige Ersatzansprüche... 26 Anlage 1 - Versicherungsschutz in der KV/PV ab 01.01.2016*... 28 Anlage 2 - Übersicht Definition Alg II... 29 Anlage 3 - Prüfreihenfolge Erstattung gesetzliche KV- / PV- Beiträge... 30 Anlage 4 - Definitionen nach 5 Abs. 5a SGB V... 31 BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

1. Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) 1.1 Zuordnung zum Versicherungssystem (1) Für die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.01.2016 ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte ist. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig (GKV) oder der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zuzuordnen Somit ist für Zeiten ab 01.01.2016 nicht mehr zu prüfen, ob die Person während des Bezugs von Alg II familienversichert ist. Einen Überblick über den Versicherungsschutz in der KV/PV bietet die Anlage 1. (2) Personen sind in der Zeit, für die sie Alg II beziehen, in der gesetzlichen KV versicherungspflichtig ( 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V), wenn sie zuletzt der GKV angehört haben. Leistungen, die Versicherungspflicht auslösen, sind in der Anlage 2 aufgeführt. (3) Für die Zeit des Leistungsbezugs tritt auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (PV) ein ( 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Keine Prüfung der Familienversicherung (1.1) Überblick KV/PV Grundsatz der Versicherungspflicht (1.2) Leistungen, die die Versicherungspflicht begründen (1.3) Versicherungspflicht in der PV (1.4) (4) Die Versicherungspflicht des Alg II ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft (BG) individuell zu beurteilen. (5) Ist der Alg II-Bezug versicherungspflichtig, sind die entsprechenden Beiträge an den vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwalteten Gesundheitsfonds bzw. an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) zu zahlen. Die Zeit der Versicherungspflicht wird an die Krankenkasse gemeldet. (6) Bei Bezug von Sozialgeld kann eine Familienversicherung in der GKV bestehen. Für diese Beurteilung sind die Leistungsberechtigten jedoch an die Krankenkasse zu verweisen. Darüber hinaus Individuelle Beurteilung der Versicherungspflicht (1.5) Konsequenzen aus der Beurteilung der Versicherungspflicht (1.6) Bezug von Sozialgeld (1.7) BA-Zentrale-GS 23 Seite 1

kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bestehen. Aufgrund dieser Mitgliedschaft, tritt Versicherungspflicht in der sozialen PV ein. Zur Übernahme dieser Beiträge vgl. SGB II Geldleistungen Materielles Recht Fachliche Weisungen 26 SGB II, Kapitel 3.2. (7) Vor Beginn des Leistungsbezugs zuletzt gesetzlich versichert ist, wer einen Versicherungspflichttatbestand des 5 Abs. 1 SGB V erfüllt bzw. erfüllt hat (z. B. Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; Auffangversicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) oder familienversichert ( 10 SGB V) ist oder freiwillig gesetzlich versichert ( 9 SGB V bzw. 188 Abs. 4 SGB V) ist oder den Tatbestand des Fortbestehens einer Mitgliedschaft nach 192, 193 SGB V erfüllt, d. h. nach Ende einer Versicherungspflicht (z. B. Ende einer Beschäftigung) weiter Mitglied aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaft, Kindererziehung, Wehrdienst ist oder einen nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 SGB V erfüllt, d. h. wenn sich innerhalb eines Monats nach dem Ende eines Versicherungsverhältnisses ein weiteres oder ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt (z. B. Alg II). (8) Für bestimmte Personenkreise ist die Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 2). Dies gilt insbesondere für Personen, die vor dem Bezug von Alg II zuletzt privat versichert waren; diese werden durch den Bezug nicht versicherungspflichtig (vgl. Abschnitt 2.1). Es kommt die Zahlung eines Zuschusses nach 26 SGB II in Betracht. Dies gilt auch für Personen, die nur aufgrund der Zahlung ihrer Beiträge hilfebedürftig würden. Vgl. hierzu SGB II Geldleistungen Materielles Recht Fachliche Weisungen Fachliche Weisungen zu 26 SGB II. (9) Gehörte eine Person zuletzt vor dem Bezug von Alg II einem besonderen Sicherungssystem an und bestand in dieser Zeit weder eine gesetzliche noch eine PKV, ist auf die Verhältnisse vor dieser Absicherung abzustellen. War die Person zuletzt vor dem Bezug von Alg II gesetzlich krankenversichert, tritt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Versicherungspflicht durch den Bezug von Alg II ein. Vor Beginn zuletzt gesetzlich versichert ist (1.8) Zuletzt privat Versicherte (1.9) Besonderes Sicherungssystem vor Bezug von Alg II (1.10) (10) Besondere Sicherungssysteme sind insbesondere: Anspruch auf freie Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung (z. B. für Zeitsoldaten) Übernahme der Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V von Empfängern von Leistungen nach dem 3. bis 9. BA-Zentrale-GS 23 Seite 2

Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), von Empfängern laufender Leistungen nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, wenn die Heilbehandlung auch für sog. Nichtschädigungsfolgen gewährt wird. (11) Personen, die vor Beginn des Bezuges von Alg II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, sind auch für die Zeit des Alg II-Bezugs (weiterhin) der GKV zuzuordnen. Beispiel: Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V lagen vor: Diese ist jedoch z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person nicht festgestellt worden. Diese Personen sind für die Zeit des Alg II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen. (12) Für Schutzbedürftige), die Alg II beziehen, tritt Versicherungspflicht in der GKV ein. Weder gesetzlich noch privat (1.11) Schutzbedürftige (1.12) Das können insbesondere sein: Asylberechtigte nach 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention ( 25 Abs. 2 1. Alternative AufenthG) Subsidiär Schutzberechtigte ( 25 Abs. 2 2. Alternative AufenthG) Personen, die über Aufnahmevereinbarungen nach 23 Abs. 2 AufenthG nach Deutschland kommen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG (es sei denn der Grund des Aufenthaltes ist ein Krieg im Heimatland, dann sind diese Personen nämlich leistungsberechtigt im AsylbLG) Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung länger als 18 Monate zurückliegt Bezüglich der Krankenkassenwahl ist Abschnitt 3 zu beachten. BA-Zentrale-GS 23 Seite 3

1.2 Versicherungskonkurrenz (1) Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Alg II besteht auch, wenn daneben ein weiteres Versicherungspflichtverhältnis vorliegt. Eine Mehrfachversicherung kommt in Betracht, wenn neben dem Bezug von Alg II z. B. eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld bezogen wird. (2) Eine Mehrfachversicherung liegt auch bei einer Beschäftigung im Sinne der KV der Landwirte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vor. (3) Dagegen ist die KV-Pflicht aufgrund des Bezugs von Alg II vorrangig gegenüber der KV als Praktikant im Rahmen einer Studien- oder Prüfungsordnung (vgl. 5 Abs. 7 SGB V) KV als Rentner/in (vgl. 5 Abs. 8 SGB V) Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG) Auffangversicherungspflicht für Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. 5 Abs. 8a SGB V) Bei diesem Personenkreis tritt die Versicherungspflicht hinter die des Alg II zurück. (4) Auf Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder in der Schweiz eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben oder eine versicherungspflichtige Entgeltersatzleistung beziehen, sind ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden. Dies gilt auch, wenn diese Personen in Deutschland wohnen und Alg II beziehen (Verordnung -EG- Nr. 988/2009 sowie die entsprechende Durchführungsverordnung -EG- 987/2009, Verordnung -EWG- Nr. 1408/71 nebst Durchführungsverordnung 574/72). Der Alg II-Bezug führt dann nicht zur Versicherungspflicht. Für weitere BG-Mitglieder ist die Versicherungspflicht während des Alg II-Bezugs individuell nach dem deutschen Recht zu beurteilen. Bestand zuletzt eine Versicherung in der GKV, ist bei Alg II-Bezug eine Pflichtversicherung durchzuführen ( 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). 1.3 Bezug von Arbeitslosengeld II (1) Die versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt für den Zeitraum, für den Alg II tatsächlich bezogen wird - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen. Unerheblich ist, ob nur versicherungspflichtige Leistungen des kommunalen Trägers (z. B. KdU) oder der BA (z. B. Regelbedarf) erbracht werden. Mehrfachversicherungen (1.13) Landwirte (1.14) Vorrang Alg II bei Praktikanten (1.15) Rentnern (1.16) Künstlern und Publizisten (1.17) fehlender anderweitiger Absicherung (1.18) Grenzgänger (1.19) Leistungsbezug (1.20) BA-Zentrale-GS 23 Seite 4

(2) Es ist auch dann eine versicherungsrechtliche Beurteilung für den gesamten Monat vorzunehmen, wenn Leistungen gemäß 41 Abs. 1 SGB II für den vollen Monat festgesetzt, aber in mehreren Teilbeträgen erbracht werden (z. B. in Fällen des 24 Abs. 2 SGB II). Anteilige Zahlung (1.21) (3) Leistungsbezug liegt auch vor, wenn der Anspruch durch Zahlung an Dritte (z. B. in Fällen des 22 Abs. 7 SGB II) erfüllt wird. der Anspruch unter Berücksichtigung von Auf- oder Verrechnungen (z. B. 43 SGB II) erfüllt wird. Leistungen vorläufig bewilligt werden ( 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. 328 SGB III). der Regelbedarf nach 20 SGB II anteilig oder in voller Höhe als Sachleistung (Gutschein) erbracht wird ( 24 Abs. 2 SGB II). Bezugszeitraum ist in diesen Fällen der Zeitraum, für den der Bedarf besteht und dieser durch die Zahlung von Alg II in Form des Gutscheins gedeckt wird. (4) Bezugszeitraum ist auch dann der Zeitraum, für den der Bedarf besteht, wenn aufgrund eingetretener Sanktionen nach 31a oder 32 SGB II die Leistungen nur noch in geminderter Höhe oder nur noch Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung oder ausschließlich ergänzende Geld- oder Sachleistungen in angemessenem Umfang erbracht werden. Maßgeblich sind die Regelungen zur Gewährung von Sachleistungen aus den Fachlichen Weisungen zu 31a, 31b, 32 SGB II. (5) Bei Leistungen für einmalige KdU-Bedarfe (z. B. Heizmittelbevorratung) gilt als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Leistung gewährt wird. Beispiel: Nur aufgrund einer Heizkostenrechnung im Januar 2016 tritt für diesen Monat Hilfebedürftigkeit ein. Leistungsbezug liegt für Januar 2016 vor, wenn die Rechnung als KdU-Bedarf anerkannt wird und damit Leistungsbezug vorliegt. (6) Wird Alg II für denselben Zeitraum durch zwei Jobcenter erbracht (z. B. Doppelbezug KdU bei Umzug), ist die versicherungsrechtliche Beurteilung in beiden Jobcentern durchzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn der Doppelbezug zu Unrecht erfolgt ist. Zur Beitragszahlung in diesen Fällen vgl. Abschnitt 4.1. Zahlungen an Dritte (1.22) Auf- und Verrechnungen (1.23) Vorläufige Bewilligung (1.24) Sach- oder geldwerte Leistungen (1.25) Sanktionen (1.26) Einmalige KdU-Bedarfe (1.27) Doppelter Leistungsbezug, (1.28) BA-Zentrale-GS 23 Seite 5

(7) Wird Alg II bei Durchreisenden und Obdachlosen z. B. als Tagessatz, Kindern in temporären BG, untermonatlichem Wechseln von Personen in andere BG Durchreisende/ Obdachlose/ temporäre BG (1.29) gewährt, ist die versicherungsrechtliche Beurteilung für den jeweiligen Leistungsbezug durch das jeweils örtlich zuständige Jobcenter durchzuführen. Zur Beitragszahlung in diesen Fällen vgl. Abschnitt 4.1. (8) Leistungsbezug liegt auch vor, wenn nach 33 SGB II übergegangene Ansprüche, Ersatzansprüche nach 34, 34a, 34b SGB II oder Ansprüche im Rahmen der Erbenhaftung nach 35 SGB II nachträglich geltend gemacht und realisiert werden. (9) Eine rückwirkende Aufhebung der Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat sowie die Rückforderung bzw. Rückzahlung der Leistung haben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V grundsätzlich keine Auswirkung auf das Versicherungsverhältnis. Abschnitt 5.1 ist zu beachten. (10) Dies gilt auch, wenn allein durch die nach 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich vorschussweise Leistungserbringung eine Überzahlung eingetreten ist. (11) Leistungsbezug liegt im Zeitraum eines Erstattungsanspruchs nach 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. An der versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich daher in diesem Zeitraum nichts. (12) Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist ebenso für den Zeitraum der Leistungserbringung im Widerspruchsverfahren nach 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II vorzunehmen (Widerspruch gegen die Entscheidung zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit). 2. Ausschluss von der Versicherungspflicht in der GKV (1) Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Alg II tritt nicht ein, wenn die Person zuletzt vor Beginn des Bezugs privat krankenversichert war (vgl. 2.1) oder zuletzt vor Beginn des Bezugs weder gesetzlich noch privat versichert war und hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei war (vgl. 2.2) oder aufgrund des Alters von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist (vgl. 2.3). Anspruchsübergang/ Ersatzansprüche (1.30) Rückforderung (1.31) Vorauszahlung ( 41 Abs. 1 SGB II) (1.32) Erstattungsansprüche nach SGB X (1.33) Widerspruch gegen Beurteilung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit (1.34) Allgemeines zum Ausschluss (2.1) BA-Zentrale-GS 23 Seite 6

Zum Anspruch auf den Beitragszuschuss für diesen Personenkreis vgl. SGB II Geldleistungen Materielles Recht Fachliche Weisungen Fachliche Weisungen zu 26 SGB II. (2) Tritt zu einem versicherungsfreien Bezug von Alg II (privat versichert) ein Versicherungspflichttatbestand (z. B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) hinzu, tritt Versicherungspflicht auch für den Bezug von Alg II ein. Dies gilt für gleichrangige Tatbestände (z. B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) ebenso wie für sog. Nachrangtatbestände (z. B. Versicherungspflicht aufgrund einer Rentenantragstellung). Der Bezug von Alg II bleibt versicherungspflichtig, auch wenn der die Versicherungspflicht auslösende Tatbestand zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfällt. Hinzutritt eines Versicherungspflichttatbestandes (2.2) (3) Dies gilt nicht, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Alters ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 2.3). (4) Ein privater Versicherungsvertrag kann mit dem Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden ( 205 Versicherungsvertragsgesetz -VVG-). Die Kündigung kann auch rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht vorgenommen werden, wenn der Versicherungsvertrag binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gekündigt wird ( 205 Abs. 2 Satz 1 VVG). 2.1 Privat versicherte Personen (1) Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Alg II privat krankenversichert waren, sind auch während des Leistungsbezugs weiterhin der PKV zuzuordnen ( 5 Abs. 5a Satz 1 erste Alternative SGB V). (2) Zuletzt vor dem Bezug von Alg II bedeutet, dass auf die letzte bestehende Versicherung des Betroffenen vor dem Bezug von Alg II entweder in der GKV oder in der PKV abzustellen ist. Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Versicherung bereits zurückliegt. (3) Personen mit Wohnsitz in Deutschland sind verpflichtet, einen privaten KV-Vertrag abzuschließen, wenn sie nicht versichert oder nicht versicherungspflichtig in der GKV sind und auch keine anderweitige (gesetzliche) Absicherung im Krankheitsfall vorliegt (vgl. 193 Abs. 3 VVG). Auch bei Personen, die ihrer Verpflichtung, sich privat zu versichern, nicht nachgekommen sind, zuletzt aber eine PKV vorlag, tritt keine gesetzliche Versicherungspflicht ein. Sie sind auch während des Bezugs von Alg II der PKV zuzuordnen, unabhängig davon, wie lange diese PKV zurückliegt. Eine tatsächliche Absicherung liegt jedoch erst mit Abschluss eines Versicherungsvertrages vor. Ein Zuschuss kann erst nach Vorlage des Versicherungsvertrages gezahlt werden (siehe erläuternd Fachliche Weisungen zu 26 SGB II). Privat bleibt privat (2.3) Definition zuletzt (2.4) Verpflichtung zum Abschluss einer PKV (2.5) BA-Zentrale-GS 23 Seite 7

(4) Eine im Ausland bestandene PKV ist dann als zuletzt bestandene PKV im Sinne des 5 Abs. 5a SGB V anzusehen, wenn es sich um einen Aufenthalt im EU-Ausland, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz handelt. KV im Ausland (2.6) Bei einem vorangegangenen Aufenthalt in einem anderen Staat ist auf den Versicherungsstatus in Deutschland vor dem Auslandsaufenthalt abzustellen; hat sich die Person davor noch nicht in Deutschland aufgehalten, ist der Ausschluss der Versicherungspflicht nach der zweiten Alternative des 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V zu prüfen (vgl. Abschnitt 2.2). Beispiel: Ein selbständig tätiger Arzt aus den USA kommt nach Deutschland. Er hat sich zuvor noch nicht in Deutschland aufgehalten und ist damit nach der zweiten Alternative des 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V der PKV zuzuordnen, weil er zuletzt vor Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat versichert war und nach 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig ist, weil er in den USA hauptberuflich selbständig war. 2.2 Weder gesetzlich noch privat versichert (1) Bei Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Alg II weder gesetzlich noch privat versichert waren (= ohne KV) und entweder hauptberuflich selbständig (Personenkreis nach 5 Abs. 5 SGB V) oder nach 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei sind oder Weder gesetzlich noch privat versichert (2.7) Hauptberuflich Selbständige (2.8) Versicherungsfreie (2.9) bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland zu diesen Personengruppen gehört hätten, führt der Leistungsbezug Alg II nicht zur Versicherungspflicht ( 5 Abs. 5a Satz 1 zweite Alternative SGB V). (2) Merkmale einer hauptberuflichen Tätigkeit bzw. eine Beschreibung des versicherungsfreien Personenkreises können der Anlage 4 entnommen werden. (3) Die entsprechenden Abfragen zur Versicherungsfreiheit erfolgen über die Anlage SV der Antragsvordrucke. 2.3 Altersbedingter Ausschluss (1) Bei Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres hilfebedürftig werden, führt der Bezug von Alg II gemäß 6 Abs. 3a SGB V unter folgenden Bedingungen ebenfalls nicht zur Versicherungspflicht: Antragsvordrucke (2.10) Über 55-Jährige (2.11) BA-Zentrale-GS 23 Seite 8

1. keine gesetzliche Versicherung in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Alg II und 2. mindestens die Hälfte dieser Zeit lag a. Versicherungsfreiheit oder b. eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder c. keine Versicherungspflicht wegen der Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ( 5 Abs. 5 SGB V) vor. Beispiel für den altersbedingten Ausschluss von der Versicherungspflicht: Bis 30.06.2009 bestand eine freiwillige KV. Seit 01.07.2009 ist die Person privat krankenversichert und hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2014 hat die Person das 55. Lebensjahr vollendet. Die selbständige Tätigkeit endete am 31.03.2015. Seit 01.04.2015 wird Alg II bezogen. Am 01.10.2015 wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, Alg II wird weiter bezogen. Lösung: Vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 Ausschluss der Versicherungspflicht Alg II nach 5 Abs. 5a SGB V. Ab 01.10.2015 besteht anlässlich der Aufnahme der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach 6 Abs. 3a SGB V, womit der Ausschluss der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Alg II weiterhin nach 5 Abs. 5a SGB V bestehen bleibt. Anmerkung: Wären die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach 6 Abs. 3a SGB V nicht erfüllt, würde die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung die Wirkung der Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 5a SGB V aufheben, so dass auch aufgrund des Bezuges von Alg II Versicherungspflicht eintreten würde. (2) Bezüglich der unter a. bis c. aufgeführten alternativen Voraussetzungen genügt auch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person, die eine dieser Vorgaben erfüllt. 3. Mitgliedschaft und Wahlrechte in der GKV 3.1 Zuordnung zu einer Krankenkasse (1) Die Mitgliedschaft in der GKV und sozialen PV beginnt mit dem Tag, von dem an Alg II bezogen wird. Der Zeitpunkt, an dem die Bewilligung erfolgt, ist unerheblich. (2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des letzten Tages, für den Alg II bezogen wird bzw. Beiträge entrichtet werden. (3) Leistungsberechtigten von Alg II steht grundsätzlich das Kassenwahlrecht in dem Umfang zu, wie es den versicherungspflichtigen Beschäftigten zusteht. Sie können zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen wählen ( 173 SGB V). Ehe oder Lebenspartnerschaft ausreichend (2.12) Beginn der Mitgliedschaft (3.1) Ende der Mitgliedschaft (3.2) BA-Zentrale-GS 23 Seite 9

(4) Sofern die leistungsberechtigte Person nicht ausdrücklich erklärt, ihr Wahlrecht wahrgenommen zu haben, ist sie bei der Krankenkasse anzumelden, bei der sie zuletzt versichert war. Dabei ist es unerheblich, ob zuletzt eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bestand. (5) Erklärt die leistungsberechtigte Person bei Antragstellung, dass sie eine neue Krankenkasse wählen will, muss sie eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse möglichst zusammen mit dem Leistungsantrag, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Antrages vorlegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen vorgelegt, ist eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vorzunehmen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. (6) Der Antrag auf Alg II wirkt zwar auf den Ersten eines Monats zurück ( 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und damit tritt Versicherungspflicht des Alg II bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Ersten des Monats ein. Die Frist, in der das Wahlrecht ausgeübt werden kann, beginnt jedoch mit dem Tag der Antragstellung. Hierdurch wird vermieden, dass bei einer Antragstellung z. B. zum 15. eines Monats das Wahlrecht nicht mehr ausgeübt werden könnte. (7) Das Kassenwahlrecht muss von der leistungsberechtigten Person selbst gegenüber der von ihr gewählten Krankenkasse ausgeübt werden. Es genügt nicht, wenn sie gegenüber dem Jobcenter erklärt, bei welcher Krankenkasse sie versichert werden will. (8) Kinder, die ab Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig aufgrund des Bezugs von Alg II werden, haben ein Krankenkassenwahlrecht. Wird das Wahlrecht durch die leistungsberechtigte Person ausgeübt und die Mitgliedschaftsbescheinigung rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen vorgelegt, erfolgt eine Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse. Ansonsten erfolgt die Anmeldung bei der Krankenkasse, bei welcher zuletzt die Familienversicherung durchgeführt wurde. Beispiel: Ein Kind vollendet am 17.05. das 15. Lebensjahr. Das Wahlrecht zum Eintritt der Versicherungspflicht des Alg II kann der Versicherte im Zeitraum 17.05. 30.05. ausüben. Innerhalb dieser Frist muss er die Mitgliedsbescheinigung vorlegen. (9) Der Beginn des Leistungsbezugs führt zu einem Kassenwahlrecht, wenn unmittelbar davor keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse bestand (z. B. bei bisherigen sozialhilfebeziehenden Personen). Der Wechsel des Versicherungsgrundes (z. B. Bezug von Alg II unmittelbar im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung) oder eine Änderung der Leistungsart (z. B. Bezug von Alg II im Anschluss an den bzw. neben dem Bezug von Arbeitslosengeld) bei ununterbrochener Mitgliedschaft löst kein neues Kassenwahlrecht aus. Anmeldung bei letzter Krankenkasse (3.3) Ausübung des Wahlrechts und Vorlage der Mitgliedsbescheinigung (3.4) Rückwirkung des Antrags (3.5) Wahrnehmung des Wahlrechts (3.6) Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres (3.7) Wahlrecht zu Beginn des Leistungsbezugs (3.8) BA-Zentrale-GS 23 Seite 10

(10) Die alleinige Verlegung des Wohnortes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters bei ununterbrochener Versicherungspflicht begründet kein neues Wahlrecht zu einer Krankenkasse. (11) Bei Versicherungspflicht ist die leistungsberechtigte Person bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Ein privates Versicherungsunternehmen kann hier nicht die zuständige Krankenkasse sein. (12) Solidargemeinschaften zur Gesundheitsvorsorge sind gesetzlichen Krankenkassen nicht gleichgestellt, da sie keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall gewährleisten. Sie können damit keine wählbare Krankenkasse während des Bezugs von Alg II sein. (13) Krankenkassen, die im Rahmen von 264 Abs. 2 SGB V gegen Erstattung die Kosten für die Krankenbehandlung von nicht gesetzlich Versicherten übernommen haben (betreuende Krankenkassen), sind keine letzten Krankenkassen i. S. der obigen Ausführungen. Bei diesen Kassen lag keine Versicherung vor, sondern es erfolgte lediglich die Abwicklung der Kosten der Krankenbehandlung. (14) War die leistungsberechtigte Person vor dem Leistungsbezug zuletzt im Ausland krankenversichert, so ist als letzte Krankenkasse die inländische Krankenkasse anzusehen, bei der sie zuletzt versichert war. (15) Hat sich die letzte Krankenkasse mit einer anderen zusammengeschlossen, so gilt die Nachfolgekrankenkasse als letzte Krankenkasse. (16) Um eine fehlerhafte Anmeldung bei einer unzuständigen Krankenkasse zu vermeiden, ist von der leistungsberechtigten Person eine Mitgliedsbescheinigung oder ein anderweitiger schriftlicher Nachweis der Krankenkasse über die bestehende oder letzte Versicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) vorzulegen. Ersatzweise kann die letzte und gültige elektronische Gesundheitskarte bzw. eine Kopie davon vorgelegt werden. Umzug während des Leistungsbezuges (3.9) Privates Versicherungsunternehmen (3.10) Solidargemeinschaften zur Gesundheitsvorsorge (3.11) Krankenkasse mit Kostenübernahme für Krankenbehandlung (3.12) Ausländische KV (3.13) Auflösung wegen Vereinigung von Krankenkassen (3.14) Versicherungsnachweis (3.15) In Zweifelsfällen ist Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen. Stellt sich später heraus, dass die Anmeldung (z. B. durch Vorlage veralteten Gesundheitskarte) bei der unzuständigen Krankenkasse erfolgte, ist die Meldung entsprechend zu berichtigen. (17) War die leistungsberechtigte Person vor dem Leistungsbezug noch nie bei einer Krankenkasse versichert, ist sie auf ihr Kassenwahlrecht hinzuweisen. Dabei können ihr unter Einhaltung der Neutralität die in Betracht kommenden Kassen benannt werden. Noch nie bei einer Krankenkasse versichert - Hinweis auf das Krankenkassenwahlrecht (3.16) BA-Zentrale-GS 23 Seite 11

(18) Das Jobcenter darf die Wahlentscheidung der Leistungsberechtigten nicht beeinflussen (z. B. durch Werbung oder Empfehlung einer Krankenkasse oder Kassenart). (19) Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht bzw. nach der Antragstellung (bei Rückwirken des Antrags) vorgelegt, ist die Anmeldung durch das Jobcenter bei einer nach 173 SGB V wählbaren Kasse durchzuführen. Die Ausübung des Wahlrechts durch den Leistungsberechtigten ist nach Ablauf von zwei Wochen nicht mehr wirksam möglich, selbst wenn das Jobcenter bis dahin noch keine wahlersetzende Anmeldung bei einer Krankenkasse vorgenommen hat. Neutralität der Mitarbeiter (3.17) Ersatzwahlrecht des Jobcenters nach zwei Wochen (3.18) (20) Es obliegt der leistungsberechtigten Person, die aus seiner Mitgliedsbescheinigung hervorgehende Krankenkasse zu informieren, dass eine Mitgliedschaft doch nicht zustande kommt. (21) Sofern das Jobcenter für die leistungsberechtigte Person die Krankenkasse auswählt, hat dies nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Als objektiver Maßstab eignet sich beispielsweise die Erreichbarkeit der Krankenkasse für die leistungsberechtigte Person. Als Auswahlkriterium kommt bei ehemals Sozialhilfe beziehenden Personen auch die bisher betreuende Krankenkasse in Betracht. (22) Auf der Internetseite des GKV Spitzenverbandes ist eine Übersicht über wählbare Krankenkassen inklusive der ggf. erhobenen Zusatzbeiträge abrufbar. (23) Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der GKV wurde vom 01.01.2001 an die Rechtskreistrennung in der gesetzlichen KV aufgehoben (vgl. Runderlass vom 27.12.2000-7253A/7273/7011.5). Gleichwohl haben die Krankenkassen den Kassenhaushalt nach alten und neuen Bundesländern zu trennen. Soweit innerhalb einzelner Kassen nach Rechtskreis unterschieden wird (z. B. IKK GE- SUND PLUS Rechtkreis Ost und Rechtskreis West) ist darauf zu achten, dass die leistungsberechtigte Person bei der für seinen Wohnort zuständigen Krankenkasse angemeldet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gesamt-Berlin dem Rechtskreis West zugehörig ist. (24) Die Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt, wird der leistungsberechtigten Person im Bewilligungsbescheid mitgeteilt. Eine gesonderte Mitteilung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die gewählte Krankenkasse wird über die Meldung aus dem IT-Verfahren ALLEGRO informiert. 3.2 Besondere Personengruppen (1) Leistungsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung einer LKK angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben, sind während des Leistungsbezugs bei dieser Kasse zu Kriterien für die Krankenkassenwahl (3.19) Krankenkassenliste (3.20) Rechtskreis Ost/West (3.21) Mitteilung an leistungsberechtigte Person und Krankenkasse (3.22) Landwirte und Nebenerwerbslandwirte (3.23) BA-Zentrale-GS 23 Seite 12

versichern ( 20 KVLG 1989). Diese Personen haben kein Wahlrecht. (2) Auch mitarbeitende Familienangehörige sind in der LKK zu versichern, unabhängig davon, ob sie daneben eine weitere, nach dem SGB V versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben ( 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989). (3) Selbständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der KV/PV versicherungspflichtig, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Die Künstlersozialkasse prüft die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis. Die Versicherung wird in einer in 173 SGB V genannten Krankenkasse durchgeführt. Mitarbeitende Familienangehörige (3.24) Selbständige Künstler und Publizisten (3.25) (4) Für die Zuordnung zu einer Krankenkasse gelten die allgemeinen Ausführungen zum Wahlrecht und zur Zuständigkeit. (5) Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen ( 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), und Einrichtungen der Jugendhilfe (3.26) Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ( 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) können auch die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. (6) Die Ausgabe eines Berechtigungsscheins zur Inanspruchnahme von Leistungen nach 11 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) begründet keine Kassenzugehörigkeit und ist somit hinsichtlich der Ausübung des Kassenwahlrechts durch die Spätaussiedler bzw. der Festlegung der Krankenkasse durch das Jobcenter unbeachtlich. 3.3 Krankenkassenwechsel (1) Macht die leistungsberechtigte Person innerhalb des Leistungsbezugs vom Wahlrecht Gebrauch, hat sie dem Jobcenter die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse unverzüglich vorzulegen. Die Mitgliedsbescheinigung muss spätestens zu dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse wirksam werden soll. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, ist der Krankenkassenwechsel unwirksam. Leistungen zur Teilhabe (3.27) Spätaussiedler (3.28) Kassenwahl während des Leistungsbezugs (3.29) (2) Bei mehreren zur Meldung verpflichteten Stellen (z. B. Alg II- Aufstocker mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), muss die Mitgliedsbescheinigung bei allen Stellen vorgelegt werden. Ein Krankenkassenwechsel ist gleichwohl wirksam, wenn die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse lediglich einer der zur Meldung verpflichteten Stellen vorgelegt wird. BA-Zentrale-GS 23 Seite 13

(3) Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kassenwahl ist von den Jobcentern nicht durchzuführen. Bestehen allerdings offensichtliche Zweifel an der Zulässigkeit der Kassenwahl, ist eine Klärung im Einvernehmen mit den beteiligten Krankenkassen herbeizuführen. Dies gilt sowohl für die erstmalige Kassenwahl als auch für jeden Wechsel der Krankenkasse. (4) Bei einer Fehlversicherung ist die erforderliche Berichtigung im Einzelfall im Benehmen mit den beteiligten Krankenkassen zu klären. (5) Werden von einer leistungsberechtigten Person mehrere Mitgliedsbescheinigungen fristgerecht vorgelegt, ist die Anmeldung bei der Krankenkasse vorzunehmen, die von der leistungsberechtigten Person ausdrücklich benannt wird. (6) Versicherungspflichtige sind an die Wahl einer Krankenkasse grundsätzlich 18 Monate gebunden ( 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Für Versicherte in Wahltarifen kann die Bindungsfrist bis zu drei Jahre betragen ( 53 Abs. 8 SGB V). Die Bindungsfrist bezieht sich auf die Krankenkasse, bei der zuletzt eine eigene Mitgliedschaft bestand, nicht jedoch auf die Krankenkasse, bei der eine Familienversicherung durchgeführt wurde. Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. (7) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Die Frist beginnt in dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird ( 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). (8) Die Aufnahme einer geringfügigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Leistungsbezugs begründet kein Kassenwahlrecht. Die leistungsberechtigte Person bleibt bei der Krankenkasse, bei der sie aufgrund des Leistungsbezugs versichert ist, es sei denn, sie übt ihr allgemeines Wahlrecht unter Beachtung der Bindungs- und Kündigungsfristen aus. (9) Endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Personen kraft Gesetzes (z. B. wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 190 Abs. 2 SGB V), ist dem Grunde nach keine Kündigung erforderlich. Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft von mindestens einem Tag besteht unabhängig von der vorherigen Erfüllung der Mindestbindungsfrist ein neues Wahlrecht zu einer Krankenkasse. (10) Zusatzbeiträge werden prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben. Bei erstmaliger Erhebung des Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes besteht ein Sonderkündigungsrecht ohne Berücksichtigung der 18-monatigen Bindungsfrist ( 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Klärung der Rechtmäßigkeit (3.30) Fehlversicherung (3.31) Mehrere Mitgliedsbescheinigungen (3.32) Bindungsfrist (3.33) Kündigungsfrist (3.34) Aufnahme einer Beschäftigung während Leistungsbezug (3.35) Unterbrechung der Mitgliedschaft (3.36) Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages (3.37) (11) Dieses Sonderkündigungsrecht bei Bezug von Alg II und Sozialgeld gilt unabhängig davon, ob sie neben den Leistungen nach BA-Zentrale-GS 23 Seite 14

dem SGB II weitere beitragspflichtige Einnahmen haben oder einen weiteren versicherungspflichtigen Tatbestand erfüllen. (12) Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder vor dem Wirksamwerden der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht hinzuweisen ( 175 Abs. 4 Sätze 5 bis 6 SGB V). Bezugspunkt für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Die Mitgliedschaft kann bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird ( 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V). (13) Für in der landwirtschaftlichen KV pflichtversicherte Personen gilt das Sonderkündigungsrecht nicht. 3.4 Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (1) Für den Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse ist das Wahlrecht grundsätzlich schon vor dem Wirksamwerden einer Schließung bzw. der Insolvenz auszuüben ( 175 Abs. 3a SGB V). (2) Versicherungspflichtige Leistungsberechtigte müssen im Falle der Schließung oder Insolvenz ihrer Krankenkasse eine neue Krankenkasse wählen. Über die Schließung bzw. die Stellung des Insolvenzantrags werden die Versicherten und das Jobcenter vom Vorstand der abzuwickelnden Krankenkasse unverzüglich nach der Zustellung des Schließungsbescheids bzw. der Stellung des Insolvenzantrags informiert. Der Vorstand der abzuwickelnden Krankenkasse informiert das Jobcenter auch über die Fristen, innerhalb derer das Mitglied eine neue Krankenkasse wählen bzw. innerhalb derer das Jobcenter bei Nichtausübung des Wahlrechts das Mitglied bei einer neuen Krankenkasse anmelden muss. Der Versicherte hat dem Jobcenter die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse innerhalb von 6 Wochen nach der Zustellung des Schließungsbescheids der Aufsichtsbehörde bzw. der Stellung des Insolvenzantrags bei der Krankenkasse vorzulegen. (3) Legt die versicherungspflichtige Person die Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vor, wählt das Jobcenter eine Krankenkasse. Die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht (3.38) Kein Sonderkündigungsrecht für Landwirte (3.39) Vorlage Mitgliedsbescheinigung innerhalb von 6 Wochen (3.40) Krankenkassenwahl durch das Jobcenter (3.41) bei Schließung: zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung bei Insolvenz: zum Ersten des laufenden Monats; spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. BA-Zentrale-GS 23 Seite 15

(4) Die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse ist durch das Jobcenter innerhalb von zwei weiteren Wochen (im Anschluss an die Sechs-Wochen-Frist) vorzunehmen. Die betroffene Person ist vorrangig bei der Krankenkasse anzumelden, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft bei der abzuwickelnden Krankenkasse versichert war. Bestand keine vorhergehende Versicherung bzw. kann diese nicht mehr ermittelt werden, ist sie bei einer nach 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. (5) Wird die Krankenkasse im Ergebnis nicht geschlossen, wird die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse weitergeführt. Bereits erfolgte Anmeldungen bei einer neuen Krankenkasse sind zu korrigieren. (6) Bei freiwillig gesetzlich Versicherten, die bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Schließungsbescheides oder Stellung des Insolvenzantrages und damit unter Umständen erst nach dem Schließungszeitpunkt eine neue Krankenkasse wählen können, ist zusätzlich die Beitragsbescheinigung der neuen Krankenkasse anzufordern, um die Höhe des Zuschusses nach 26 SGB II zu überprüfen. Schließung KK erfolgt nicht (3.42) Freiwillig Versicherte mit Sozialgeldbezug (3.43) BA-Zentrale-GS 23 Seite 16

4. Beiträge in der GKV 4.1 Berechnung und Zahlung der Beiträge bei Bezug von Alg II (1) Ab 01.01.2016 sind die Beiträge zur KV/PV je Versicherungspflichtigen als Monatspauschale für jeden Kalendermonat zu zahlen, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft aufgrund Alg II- Bezugs besteht. Eine taggenaue Berechnung erfolgt nicht. (2) Die Beiträge für versicherungspflichtige Bezieher von Alg II berechnen sich nach folgender Formel: Bezugsgröße x Faktor Monatspauschale (4.1) Formel zur Beitragsberechnung (4.2) beitragspflichtige x Beitragssatz Einnahme (3) Als Bezugsgröße ist bundeseinheitlich die Bezugsgröße für die alten Bundesländer zugrunde zu legen ( 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). (4) Die Faktoren sind ebenfalls bundeseinheitlich festgelegt: Faktor KV: Faktor PV: 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V 57 Abs. 1 Satz 2 SGB XI (5) Bei der Berechnung der Beiträge zur KV ist bei Bezug von Alg II der ermäßigte Beitragssatz nach 243 SGB V zugrunde zu legen ( 246 SGB V). Hinzu kommt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ( 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 242 a SGB V). (6) In der PV ist ein bundeseinheitlicher Beitragssatz heranzuziehen ( 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die jeweils geltenden Beiträge sind im Intranet unter SGB II Geldleistungen Sozialversicherung Rechengrößen der Sozialversicherung abrufbar. (7) Für Personen, die Alg II beziehen und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben ( 28 Abs. 2 SGB XI), beträgt der Beitragssatz die Hälfte des o. a. Beitragssatzes ( 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Neben den Beamtinnen/Beamten selbst gilt dies z. B. für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer und Vollwaisen von Beamtinnen/Beamten sowie für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben. Bezugsgröße (4.3) Faktor (4.4) Beitragssatz KV (4.5) Beitragssatz PV (4.6) Übersicht Rechengrößen Beihilfe / Heilfürsorge (4.7) BA-Zentrale-GS 23 Seite 17

(8) Die beitragspflichtigen Einnahmen des Alg II werden ab 01.01.2016 nicht gemindert, auch wenn neben dem Bezug von Alg II weitere beitragspflichtige Einnahmen vorliegen (z. B. aus einer Beschäftigung, bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Keine Minderung durch weitere Einnahmen (4.8) Auch in diesen Fällen wird die Pauschale gezahlt. (9) Wird Alg II in Ausnahmefällen für denselben Zeitraum durch zwei Jobcenter erbracht (z. B. Doppelbezug KdU nach Abschnitt 1.3), ist die Pauschale nur vom zeitlich zuerst örtlich zuständigen Jobcenter zu zahlen. (10) Bei Durchreisenden und Obdachlosen, Kindern in temporären BG und untermonatlichem Wechsel von Personen in eine andere BG ist unabhängig von der jeweils durchzuführenden Beurteilung der Versicherungspflicht die Pauschale für jeden Monat nur einmal durch das zeitlich zuerst örtlich zuständige Jobcenter zu zahlen. Zur Umsetzung in ALLEGRO steht unter SGB II Geldleistungen ALLEGRO ALLEGRO-Wiki eine Arbeitshilfe zur Verfügung. (11) Die Beiträge zur KV/PV werden vom Bund getragen ( 251 Abs. 4 SGB V und 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). (12) Die Bundesagentur oder in den Fällen des 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger zahlen die Beiträge zur KV/PV ( 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V und 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). (13) Die Beiträge werden unabhängig von dem Zeitraum für den sie gezahlt werden an das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds gezahlt. Die Beiträge zur LKK werden direkt an die Krankenkasse gezahlt. (14) Das Beitragsverfahren und Meldeverfahren wird im Rahmen des IT-Verfahrens ALLEGRO (und für Altzeiträume in A2LL) durchgeführt. 4.2 Säumniszuschläge (1) Die Beiträge sind am 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig ( 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Ein Säumniszuschlag ist daher ab dem 9. des Fälligkeitsmonats für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Der Monat beginnt mit dem auf die Fälligkeit des Beitrages folgenden Tag ( 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). (2) Das BVA bzw. die LKK sind zur Prüfung der Beitragszahlungen berechtigt. Basis für die Prüfungen ist die Monatszusammenstellung der Beitragsabrechnung zur KV/PV. Die Monatszusammenstellungen können je Jobcenter vom BVA bzw. von den LKK im BA- Servicehaus angefordert werden. Zum Prüfverfahren vgl. Ausführungen im Intranet. Beiträge bei Doppelbezug Alg II (4.9) Beiträge für Durchreisende, Obdachlose, temporäre BG (4.10) Beitragstragung (4.11) Beitragszahlung (4.12) Empfänger der Beitragszahlung (4.13) Verfahren (4.14) Fälligkeit der Beiträge (4.15) Prüfung der Beiträge (4.16) BA-Zentrale-GS 23 Seite 18

(3) Soweit für KV- oder PV-Beiträge ein Säumniszuschlag erhoben wird, ist dieser Forderung grundsätzlich zu entsprechen, wenn die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Beitragsnachforderung rechtmäßig ist. Hatte das Jobcenter unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht, ist auf die Beitragsnachforderung kein Säumniszuschlag zu entrichten ( 24 Abs. 2 SGB IV). (4) Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages ( 24 Abs. 1 SGB IV). Soweit mit einer Forderung ein Säumniszuschlag in mehreren Leistungsfällen geltend gemacht wird, ist die Rundung bei dem mit dieser Forderung erhobenen Gesamtbetrag und nicht bei dem auf den einzelnen Leistungsfall entfallenden Betrag vorzunehmen. (5) Stellen das BVA bzw. die LKK z. B. anlässlich einer Prüfung gem. 251 Abs. 5 SGB V fest, dass Beiträge ohne Rechtsgrundlage zurückgefordert (abgesetzt) worden sind, ist als Fälligkeitstag der 8. des Monats anzunehmen, der dem Monat folgt, in dem die Beiträge abgesetzt wurden; der Säumniszuschlag ist vom darauf folgenden Tag an zu zahlen. Erhebung von Säumniszuschlägen (4.17) Höhe (4.18) Rückforderung / Absetzung von Beiträgen (4.19) Beispiel: Am 08.05. wurden aufgrund einer am 23.04. angewiesenen Leistungsfalländerung ohne Rechtsgrundlage Beiträge in Höhe von 56,00 EUR abgesetzt. Die fehlerhafte Bearbeitung wurde am 21.08. festgestellt und korrigiert. Das BVA fordert zu Recht für die Zeit bis 20.08. einen Säumniszuschlag. Dieser ist für 4 angefangene Monate (09.05. bis 20.08) zu zahlen. Berechnung: Mai: 56,00 EUR (Mai), gerundet: 50,00 EUR x 1 v. H. = 0,50 EUR Juni: 112,00 EUR (Mai + Juni) gerundet:100,00 EUR x 1 v. H.= 1,00 EUR Juli: 168,00 EUR (Mai bis Juli), gerundet: 150,00 EUR x 1 v. H. = 1,50 EUR August: 224,00 EUR (Mai bis August), ger.: 200,00 EUR x 1 v. H.= 2,00 EUR Zu entrichtender Säumniszuschlag gesamt: 5,00 EUR (6) Bei einem rückständigen Betrag (Beitragsnachforderung) unter 100,00 EUR ist kein Säumniszuschlag zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre ( 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Maßgeblich ist hierfür der mit einer Forderung erhobene Gesamtbetrag und nicht der auf einen Leistungsfall entfallende Einzelbetrag. (7) Beitragskorrekturen sind durch eine Korrektur des Sachverhaltes in A2LL bzw. ALLEGRO zu veranlassen. Die ausschließliche Überweisung der Beitragsforderung und des erhobenen Säumniszuschlags ist nicht zulässig, da hierdurch ggf. erforderliche Korrekturen zu den Meldungen an die Krankenkassen nicht durchgeführt werden. Auch weitere Korrekturen werden dann auf Basis falscher Beitragszahlungen durchgeführt. (8) Säumniszuschläge sind in ERP anzuweisen (vgl. Interne Dienstleistungen Finanzen ERP Finanzen Arbeitsmittel Anwenderhandbuch ERP Finanzen, Modul PSCD: Finanzwesen, Punkt 3.1 Erfassen einer Einmalauszahlungsanordnung). Bagatellgrenze (4.20) Beitragskorrekturen (4.21) Anweisung Säumniszuschlag (4.22) BA-Zentrale-GS 23 Seite 19