Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer
Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung nicht mehr sicherstellen. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt und die Beiträge zur Rentenversicherung müssen für immer mehr Rentner reichen. Was bleibt da für Sie wenn Sie in Rente gehen? Wichtig ist daher, dass Sie sich frühzeitig mit der eigenen Altersversorgung beschäftigen. Was Sie heute investieren, zahlt sich in Zukunft für Sie aus. Vorsorge ist gar nicht so teuer, wie Sie vielleicht denken. Wir bieten Ihnen eine interessante und flexible Lösung an: die Plus- PunktRente der BVK Zusatzversorgung. Mit dieser können Sie durch eigene Beitragsleistungen Ihre betriebliche Altersversorgung beträchtlich erhöhen. Nutzen Sie dabei die Vorteile der Entgeltumwandlung und erwerben Sie ein attraktives Produkt, damit Sie später bestens abgesichert sind. Was ist Entgeltumwandlung? Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass ein Teil Ihres Brutto-Entgelts (z. B. 100 monatlich) in Ihre betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird. Ihr Vorteil: Für das umgewandelte Entgelt sind in der Regel keine Steuern und keine Sozialabgaben zu zahlen. Beispiel: Werden bei Steuerklasse I und einem Jahres-Brutto-Einkomen von 30.000 100 monatlich umgewandelt, so schmälert sich Ihr monatliches Netto- Einkommen um ca. 49. Dieser Betrag ist Ihr persönlicher finanzieller Aufwand für die Altersversorgung, obwohl 100 monatlich in den Vertrag zur PlusPunktRente eingezahlt werden. Der Rest (ca. 51 ) ist die staatliche För derung durch die verringerte Belastung bei Steuern und Sozialabgaben. Bei Steuerklasse III wären es nur ca. 58 Eigenanteil an einem Beitrag von 100. Wer kann eine Entgeltumwandlung beantragen? Jede/-r Beschäftigte (Arbeitnehmer, Auszubildende) im kommunalen öffentlichen oder kirchlichen Dienst hat grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Allerdings ist die Entgeltumwandlung nur in einem ersten Arbeitsverhältnis möglich. Als solches gilt eine Beschäftigung, für die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI erhoben wird. 2 3
Was ist Entgelt? Entgelt ist jede Gegenleistung für erbrachte Arbeit, also insbesondere die laufende Vergütung, Jahressonderzahlung, Zulagen oder auch vermögenswirksame Leistungen. In welcher Höhe können Entgelte umgewandelt werden? Entgelt kann in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt werden. Das umgewandelte Entgelt kann grundsätzlich bis zu dieser Grenze steuer- und auch sozialabgabenfrei bleiben. Diese Grenze wird allerdings teilweise auch zur Finanzierung Ihrer Betriebsrente durch den Arbeitgeber genutzt. Wird die Entgeltumwandlung nach dem 01.01.2005 mit dem Arbeitgeber vereinbart, stehen zusätzlich 1.800 als steuerfreier, aber nicht sozialabgabenfreier Beitrag zur Verfügung. Gerne ermitteln wir, welcher Betrag für Sie steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung steht bzw. was bereits durch Ihren Arbeitgeber verbraucht wird. Die Höhe der monatlichen Beiträge oder eines Einmalbetrages im Jahr legen Sie selbst fest. Verringert sich durch die Entgeltumwandlung die gesetzliche Rente? Ja, jedenfalls dann, wenn Ihr Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Durch die Entgeltumwandlung reduziert sich Ihr Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit auch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechend verringern sich die beitragsbezogenen Leistungen. Die dadurch eintretenden Verluste sind allerdings nicht groß. In der gesetzlichen Rentenversicherung vermindert sich die spätere monatliche Rente pro fehlen- de 1.000 Jahresentgelt um weniger als 1 Euro. In der PlusPunktRente ergeben sich jedoch aus einem Jahresbeitrag von 1.000 je nach Alter Rentenbeträge, die erheblich über dem Verlust aus der gesetzlichen Rente liegen. Verringert die Entgeltumwandlung die vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente in der Zusatzversorgung? Nein. Ihr Arbeitgeber zahlt die Umlagen und Beiträge aus Ihrem Arbeitsentgelt, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würde. Die Entgeltumwandlung schmälert also nicht Ihre zukünftige Betriebsrente. 4 5
Wie ist die aus einer Entgeltumwandlung entstehende Leistung im Rentenfall zu versteuern und mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten? Da bei einer Entgeltumwandlung die Beiträge zur Altersvorsorge aus dem Brutto-Entgelt entnommen werden, sind diese in der Regel steuerfrei. Somit ist später die daraus resultierende Rente zu versteuern. Vermutlich werden Sie jedoch im Alter weniger Einkommen erzielen als während Ihrer Berufstätigkeit. Dadurch ist die Steuerbelastung im Rentenfall regelmäßig geringer als Ihr Vorteil durch die steuer- und sozialabgabenfreien Beitragszahlungen in der Finanzierungsphase. Die Entgeltumwandlung wird immer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. Deshalb sind aus der Rente Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen. Was ist zu tun, wenn Sie Entgelt umwandeln wollen? Sie müssen zunächst mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, wie viel sie für die Entgeltumwandlung aufwenden wollen. Ihr Arbeitgeber schließt dann mit uns für Sie die PlusPunkt- Rente ab. Wie lange muss die PlusPunkt- Rente fortgeführt werden? Es gibt keine Mindestzeiten. Sie können jederzeit die Zahlungen in der Höhe verändern oder auch einstellen. Ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Rentenleistungen bleiben Ihnen ohne Verluste erhalten. Kann eine als Entgeltumwandlung abgeschlossene PlusPunktRente später auf eine Riester-Rente umgestellt werden? Die Riester-Rente ist eine weitere staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Dabei zahlen Sie Beiträge aus Ihrem Netto-Entgelt und erhalten die Förderung in Form von Zulagen und ggf. Steuervorteilen. Sie können die PlusPunktRente in Form einer Entgeltumwandlung oder mit Riester-Förderung abschließen. Dabei können Sie beide staatlichen Förderungsmöglichkeiten nebeneinander führen, aber auch zwischen den Fördermöglichkeiten wechseln. Gerne beraten wir Sie, welche Option für Sie die beste ist. 6 7
Kann die PlusPunktRente nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt werden? Ja. Auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Wechsel zu einem Arbeitgeber in der Privatwirtschaft) können Sie die Plus- PunktRente fortführen. Sie müssen dies nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei uns beantragen. Allerdings müssen Sie dann die Beiträge aus Ihrem Netto-Entgelt zahlen, können dabei aber ggf. die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Wenn Sie keine Beiträge mehr zahlen wollen, können Sie die Versicherung auch beitragsfrei stellen. Bei Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. Elternzeit) können Sie die PlusPunktRente ebenfalls beitragsfrei stellen lassen oder mit eigenen Beiträgen fortführen. Falls eine Elternzeit besteht, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Entgeltumwandlung nach Ablauf der Elternzeit zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt werden kann. Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der Mitglied unserer Kasse ist, können Sie mit ihm die Fortführung der Entgeltumwandlung vereinbaren, sofern Ihr neuer Arbeitgeber die Entgeltumwandlung mit uns durchführt. Kann die PlusPunktRente auf eine andere Versicherung übertragen werden? In aller Regel ja. Sofern es sich um betriebliche Anbieter und Durchführungswege handelt (z. B. Pensionskasse, Direktversicherung). Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei uns, ob es güns tiger für Sie ist, die Versicherung zu übertragen oder beitragsfrei bei uns stehen zu lassen. 8 9
Sie wünschen weitere Informationen? Wir informieren Sie gerne. Die Zusatzversorgungskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die Sie kostenlos über alle Fragen der Altersversorgung berät. Sie können uns anrufen Telefon (089) 9235-7450. Oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einem Beratungstag im Hause Ihres Arbeitgebers. Auf unseren Internetseiten finden Sie unter www.pluspunktrente.de viele weiter gehende Informationen, wie Mit dem in dieser Broschüre enthaltenen Formular können Sie eine kostenlose Modellberechnung bei uns beantragen, mit der wir Ihnen die Höhe einer etwaigen späteren Rente ermitteln. Die BVK Ihr zuverlässiger Partner für Ihre persönliche Altersvorsorge. Als Beschäftigte/-r des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sind Sie bereits über Ihren Arbeitgeber bei uns versichert. Dies ist Ihre Betriebsrente. Wenn Sie auch eine PlusPunkt- Rente bei uns abschließen, erhalten Sie später Ihre arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente und die Leistungen der PlusPunktRente aus einer Hand. Damit Sie gut versorgt sind im Alter! Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne Sie erreichen uns unter Telefon (089) 9235-7400 oder -7450 Telefax (089) 9235-7408 info@pluspunktrente.de www.pluspunktrente.de BVK Zusatzversorgung 81920 München Versicherte aus der Pfalz wenden sich bitte an Telefon (06322) 936-450 zvk@ppa-duew.de Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung, einen Angebotsrechner PlusPunkt- Rente mit dem Sie die spätere Höhe einer Rente ermitteln können, einen Antrag, mit dem Sie sich im Vergleich die Förderquote bei einer Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung ermitteln lassen können etc. Seit über 70 Jahren schätzen uns unsere Kunden als zuverlässigen und soliden Partner in der betrieblichen Altersversorgung. Unser erklärtes Ziel ist, Sie kompetent und seriös zu beraten. Bei uns steht Qualität und nicht der schnelle Abschluss von Verträgen im Vordergrund. Hohe Rendite bei maximaler Sicherheit eine Anlagenpolitik, die man heute zu schätzen weiß. Mit anderen Worten: Bei uns sind Sie bestens abgesichert! 10 11
BVK Bayerische Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße 37 81925 München Telefon (089) 9235-7400 und -7450 Telefax (089) 9235-7408 info@bvk-zusatzversorgung.de www.bvk-zusatzversorgung.de 3. Auflage, Stand April 2013