Die Personengesellschaften 50
Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft ( KG ), 161 ff., 105 ff. HGB stille Gesellschaft ( stg ), 230 ff. HGB Partnerschaftsgesellschaft ( Partnerschaft ), PartGG Körperschaften Verein (e.v.), 21 ff. BGB / (nicht rechtsfähig), 54 BGB Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ), GmbhG Aktiengesellschaft ( AG ), AktG Societas Europaea ( SE ), SEAG, SEBG Genossenschaft ( e.g. ) Societas Cooperativa Europaea ( SCE ), SCEAG, SCEBG 51
Personen- u. Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaften Juristische Personen Nur die Gesellschaft ist Trägerin von Rechten und Pflichten ggü. Dritten Vorrangig Kapitaleinsatz der Gesellschafter Fremdorganschaft u. Selbstorganschaft Nur die Gesellschaft haftet Personengesellschaften Gesamthandsgemeinschaften Die Gesellschafter sind (auch) Träger von Rechten u. Pflichten ggü. Dritten Vorrangig persönlicher Einsatz der Gesellschafter Selbstorganschaft Neben der Gesellschaft haften die Gesellschafter grds. privat und unbeschränkt
Die Gesamthand Vermögen Gesellschafter A Vermögen Gesellschafter B Vermögen Gesellschafter C Vermögen zur gesamten Hand Gemeinschaftliche Berechtigung Verfügungen nur gemeinschaftlich Die Gesamthand ist eine Zusammenfassung von Vermögensgegenständen einzelner Personen zu einem einheitlichen Sondervermögen, um diese Vermögensgegenstände für die Funktion der betreffenden Personenmehrheit zu sichern. 53
Personengesellschaften Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) Personengesellschaft mit beliebigem Zweck, 705 ff. BGB offene Handelsgesellschaft (ohg) GbR, die ein Handelsgeschäft betreibt, 705 ff. BGB, 105 ff. HGB stille G (stg) Finanzielle Einlage in ein Handelsgewerbe 230 ff. HGB; z.t. Verweise auf KommanditG (KG): OHG, ergänzt um einen nicht persönliche haftenden Gesellschafter 705 ff. BGB, 105 ff. HGB, 161 ff. PartnerschaftsG Personengesellschaft von Freiberuflern 705 ff. BGB, PartG; z.t. Verweise auf die GbR / ohg HGB ohg 54
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Regelung: 705 ff. BGB Definition: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Verfolgung eines gemeinsam verfolgten, beliebigen Zwecks. Merkmale: vertraglicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines beliebigen gemeinschaftlichen Zwecks Ist der gemeinschaftlich verfolgte Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes, handelt es sich um eine ohg / KG Weil die GbR im Unterschied zur ohg / KG kein Handelsgewerbe betreibt hat sie (logisch!) auch keine Firma (vgl. 17 HGB) Erscheinungsform: Außengesellschaft / reine Innengesellschaft nur die Außengesellschaft ist rechtsfähig, 124 I HGB analog 55
Erscheinungsformen der GbR Zusammenschlüsse von Gewerbetreibenden, die keine Kaufleute sind (alternativ zur ohg kraft Eintragung) Zusammenschlüsse von Freiberuflern (alternativ zur PartG) Gelegenheitsgesellschaften: Konsortien ARGE Wettgemeinschaften Fahrgemeinschaften überbetriebliche Zusammenschlüsse: Kartelle, Konzerne, Interessengemeinschaften Investitions- / Erwerbsgemeinschaften Holding-Gesellschaften Interne Zusammenschlüsse: Stimmrechtspools unter Gesellschaftern Unterbeteiligungen 56
Gegenstände des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsgründung Innenverhältnis: Beitrags- u. Treupflicht Geschäftsführung Beschlussfassung Aufsichtsrechte Verfassung des Gesellschaftsvermögens Verteilung von Gewinn und Verlust Außenverhältnis: Stellvertretung Rechts- u. Parteifähigkeit Haftung für Verbindlichkeiten Gesellschafterwechsel Beendigung der Gesellschaft 57
Gründung der GbR Die Gründung einer GbR erfordert nur einen Vertrag Gegenstand des Gesellschaftsvertrags, 705 BGB: Beliebiger gemeinschaftlicher Zweck - außer dem Betrieb eines Handelsgeschäfts: dann ohg Beitragspflicht der Gesellschafter Form: keine besonderen Formvorschriften keine Registrierung anwendbares Recht:: 705 ff. BGB BGB AT Teile des SchR AT auf die schuldrechtlichen Elemente d. GV 58
Das Innenverhältnis der Gesellschafter Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den 705 ff. BGB. Dazu gehören: 1.Die Beitragspflicht, 705, 706 BGB 2.Die Geschäftsführung, 709 f. BGB 3.Die Beschlussfassung, in 709 BGB angedeutet 4.Die Treupflicht, GV i.v.m. 242 BGB 5.Der Gleichbehandlungsgrundsatz, 242, 705 ff. BGB 6.Das Kontrollrecht, 716 BGB 7.Die Verfassung des Gesellschaftsvermögens, 718 f., 738 BGB 8.Die Verteilung von Gewinn und Verlust, 721 f. BGB 59
Die Beitragspflicht Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Mögliche Beiträge ( Einlagen ) sind: Zahlungen, Übereignungen, Übertragung von Rechten Einräumung von Nutzungsrechten Erbringung von Dienstleistungen, 706 III BGB Bei Verletzungen der Beitragspflicht: Haftung gem. 280 ff. BGB Haftungsmaßstab: diligentia quam in suis, 708, 277 BGB Keine Nachschusspflicht, 707 BGB (dispositiv) Vertragl. Abreden zur Nachschusspflicht müssen das Ausmaß möglicher Nachschüsse im Voraus erkennen lassen. 60
Die Geschäftsführung Geschäftsführung ist jede für die Gesellschaft vorgenommene Tätigkeit. Sie umfasst nicht die Grundlagengeschäfte (Geschäfte, mit der die Verfassung der Gesellschaft geändert wird). Das Recht zur Geschäftsführung ist das im Innenverhältnis begründete Recht, für die Gesellschaft zu handeln (rechtliches Dürfen). Etwas anderes ist die Vertretungsmacht. Sie beschreibt das rechtliche Können im Außenverhältnis nämlich die Fähigkeit, im Namen der Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu handeln. Wie stets bei der Stellvertretung kann es vorkommen, dass der Vertreter im Außenverhältnis mehr kann als ihm im Innenverhältnis erlaubt ist. 61
Formen der GbR- Geschäftsführung I Grds. steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, 709 I BGB Dann bedürfen alle Maßnahmen der Geschäftsführung der Legitimation durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, sofern keine Mehrheitsentscheidungen vereinbart sind, 709 I u. II BGB. Die Gesellschafter können sich im Voraus damit einverstanden erklären, dass einzelne Gesellschafter einzelne Gegenstände allein verwalten. Anders als die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einzelvertretung kann diese Zustimmung jederzeit zurückgenommen werden. Die Gesellschafter können Einzelgeschäftsführung vereinbaren, 711 BGB Dann kann jeder zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter alle Geschäfte allein führen, sofern kein anderer geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter widerspricht. 62
Formen der GbR-Geschäftsführung II Die Geschäftsführung kann auch mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich übertragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, müssen sie dann stets im Konsens handeln, 710 II BGB. Abweichend vom Gesetz kann auch eine funktionell beschränkte Einzelgeschäftsführungsbefugnis vereinbart werden: Einzelne Gesellschafter haben dann das Recht (nur) auf einzelnen Gebieten die Geschäfte allein zu führen Auf einen Dritten (der nicht Gesellschafter ist), kann die Geschäftsführung nicht übertragen werden (=Grundsatz der Selbstorganschaft) 63
Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer Viele Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftragsrecht, 713 i.v.m. 664 ff. BGB insbesondere: Grundsatz der Unübertragbarkeit, 713, 664 I BGB Auskunfts- u. Rechenschaftspflicht des GF, 713, 666 BGB Herausgabepflicht des GF, 713, 667 BGB Anspruch des GF auf Aufwendungsersatz, 713, 670 BGB Für Fehler in der Geschäftsführung haftet der Geschäftsführer der GbR nach 280 ff., 277 BGB Dazu gehört auch die Überschreitung der GF-Kompetenzen durch die Betätigung jenseits des Gesellschaftszwecks oder die Verletzung v. Treupflichten. Ende der Geschäftsführung: Entziehung, 712 I BGB Kündigung, 712 II BGB 64
Gesellschafterbeschlüsse in der GbR I Gegenstände der Gesellschafterbeschlüsse 1.Geschäftsführungsmaßnahmen Soweit die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag gemäß 710 f. BGB auf einen / mehrere Gesellschafter übertragen wurde, kann die Gesellschafterversammlung darüber nicht mehr beschließen. 2.Grundlagengeschäfte z. B.: Aufnahme / Ausscheiden von Gesellschaftern, Auflösung der Gesellschaft, Änderung des Gesellschaftsvertrags 3.Sonstige Gesellschaftsangelegenheiten z. B.: Entlastung des Geschäftsführers, Ausübung von Auskunftsrechten, Wahl eines Beirates, Beschluss über die Gewinnverwendung, Bilanzfeststellung 65
Gesellschafterbeschlüsse in der GbR II Mehrheitserfordernis: Grundsatz der Einstimmigkeit Der Gesellschaftsvertrag kann aber Mehrheitsbeschlüsse vorsehen Sogar der Gesellschaftsvertrag selbst kann bei entsprechender Vereinbarung mit Mehrheitsbeschluss verändert werden (Ausnahme: Kernbereich individueller Gesellschafterrechte) Zustandekommen und Form: Die Beschlussfassung in der GbR unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift. Auch Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung sind für die Personengesellschaften nicht gesetzlich geregelt. Sofern auch eine vertragliche Regelung können die Vorschriften des GmbH-Rechts ggf. analog angewendet werden. 66
Die Treupflicht der Gesellschafter Aus Gesellschaftsvertrag u. 242 BGB ergeben sich Loyalitätspflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern. Daraus folgt: Bei der Ausübung von Rechten, die dem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft übertragen sind: Der Vorrang der Gesellschaftsinteressen vor kollidierenden Individualinteressen. Bei der Ausübung von Rechten, die dem Gesellschafter zur Wahrnehmung individueller Interessen übertragen sind: eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter. Bei der Ausübung von Rechten, die nicht aus der Gesellschafterstellung folgen, ist sie nur schwach ausgeprägt. 67
Rechtsfolgen treuwidrigen Verhaltens Treuwidrig vorgenommene Rechtshandlungen gelten als unbeachtlich. Umstritten ist der Umgang mit treuwidrig vorenthaltenen Zustimmungen: Die Rspr. u. Teile der Lit. verlangen grds. eine Klage auf Zustimmung Eine verbreitete Literaturansicht fordert eine Klage auf Zustimmung nur bei Grundlagengeschäften. Laufende Geschäfte sollen auch ohne die treuwidrig vorenthaltene Zustimmung vorgenommen werden. Eine mögliche Klage des treuwidrig handelnden Gesellschafters soll dann auf Grundlage der dolo-agit-einrede abgewiesen werden, die sich daraus ergibt, dass der Kläger im Falle des Erfolgs seiner Klage auf die Widerklage der anderen Gesellschafter sogleich seine fehlende Zustimmung erklären müsste. Schuldhaft treuwidriges Handeln begründet eine Schadensersatzpflicht aus 280 ff. BGB 68