Wichtige Steueränderungen zum Jahreswechsel 2015/2016 für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige
Wichtige Steueränderungen zum Jahreswechsel 2015/2016 für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige Wie immer serviert der Gesetzgeber pünktlich zum Jahreswechsel den Steuerpflichtigen eine Reihe von Änderungen, die ab 2016 zu beachten sind. Vom höheren Grundfreibetrag über den weiteren Abbau bürokratischer Pflichten bis hin zum grenzübergreifenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ist für jeden etwas dabei. Wir haben die wichtigsten rechtlichen Änderungen ab 2016 für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige für Sie zusammengefasst. 2 Steueränderungen www.lexware.de
Höherer Grundfreibetrag für alle Alle zwei Jahre legt die Bundesregierung den Existenzminimumbericht vor. Hierin wird festgehalten, wie hoch der Betrag für Erwachsene und Kinder sein muss, der grundsätzlich von der Einkommensteuer freizustellen ist. Der Existenzminimumbericht ist eine Prognose und soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend sicherstellen, dass der Bevölkerung auch nach Begleichen ihrer Steuern noch so viel Geld übrig bleibt, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten können. Da die Höhe des Existenzminimums von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den Lebenshaltungskosten abhängt, werden der Grundfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderfreibetrag regelmäßig angepasst. Der Grundfreibetrag für alle Steuerpflichtigen ist bereits 2015 erhöht worden und steigt ab 2016 noch einmal um 180 Euro auf 8.652 Euro. Nach Berechnungen der Lohnsteuerhilfe Bayern werden so beispielsweise Einzelveranlagte mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro bei der Einkommensteuer um 121 Euro entlastet. Zusammenveranlagte Ehepaare mit einem gemeinsamen Einkommen von 80.000 Euro können etwa mit einer Steuerersparnis von 184 Euro rechnen. Auch das Kindergeld wurde bereits 2015 rückwirkend erhöht, ab 2016 kommen noch einmal 2 Euro pro Kind dazu. Damit gilt ab dem nächsten Jahr: Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 190 Euro Kindergeld, für das dritte 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro. PRAXIS TIPP Je eher Sie der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen, umso besser. Allerdings beanstanden die Behörden es grundsätzlich nicht, wenn Sie die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern jedoch auch dann nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern. Achtung: Auch für den Kindergeldbezug gibt es 2016 eine Neuerung. Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer- Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Diese Änderung wird eingeführt, damit sichergestellt ist, dass für jedes Kind nur einmal Kindergeld gezahlt wird und es nicht zu Doppelzahlungen kommt. Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Analog zur Erhöhung des Kindergelds hat der Gesetzgeber auch den Kinderfreibetrag angehoben auf 4.608 Euro (oder 2.304 Euro pro Elternteil). Ab dem 1. Juli 2016 steigt zusätzlich der Kinderzuschlag auf 160 Euro monatlich. Diesen Betrag können Betroffene zusätzlich zum Kindergeld beantragen, wenn sie zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den der Kinder. 3 Steueränderungen www.lexware.de
Übrigens: Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist weitgehend unbemerkt bereits 2015 erhöht worden. Wer mit seinem Kind allein im Haushalt wohnt, kann steuerlich einen Freibetrag von 1.908 Euro im Jahr geltend machen. Für jedes weitere Kind ergibt sich ein jeweils höherer Freibetrag von 240 Euro. Der Entlastungsfreibetrag wird beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, und zwar mit der Lohnsteuerklasse II. Achtung: Auch diesen Freibetrag gibt es seit 2015 nur noch, wenn Sie der Finanzverwaltung die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes nennen. 4 Steueränderungen www.lexware.de
Lohnsteuerabzug und Steuererklärung leichter gemacht Die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug müssen Arbeitnehmer ab 2016 nicht mehr jährlich neu beantragen. Ab 2016 gelten die Freibeträge zwei Jahre lang es sei denn, die Voraussetzungen für den Freibetrag ändern sich. Ähnlich verfährt die Finanzverwaltung mit dem Faktorverfahren für Ehepaare: Haben sich Eheleute für die Steuerklasse VI plus Faktor entschieden, um die zu zahlende Lohnsteuer möglichst genau vorab berechnen zu lassen, gilt auch dies künftig für zwei Jahre. PRAXIS TIPP Wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, können Sie dies für zurückliegende Jahre noch tun. Das lohnt sich zum Beispiel dann, wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen können. Bis zum 31.12.2016 können Sie rückwirkend noch bis zum Steuerjahr 2012 eine Erklärung abgeben. Eine interessante Neuerung hält der Gesetzgeber für Geringverdiener bereit, die einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen haben. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, wenn Ihnen ein Freibetrag auf der Steuerkarte gewährt wurde. Ausgenommen davon sind nur der Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag sowie die Kinderfreibeträge. Ansonsten müssen Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben, wenn ihr Arbeitslohn eine bestimmte Summe übersteigt. Diese Verdienstgrenze wird 2016 angehoben. Dann entfällt für Alleinstehende bis zu einem Jahresarbeitslohn von 11.000 Euro (Verheiratete: 20.900 Euro) die Pflicht, eine Steuererklärung zu machen. Seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung für Renten können im Gegenzug Beiträge zu den Basisrenten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zu anderen Basisrenten (etwa der Rürup-Rente). Der prozentuale Anteil, der in der Steuererklärung steuermindernd angesetzt werden kann, wird derzeit jährlich erhöht. 2016 liegt er bereits bei 82 Prozent bis zum Jahr 2025 können Steuerpflichtige die vollen Beträge als Sonderausgaben geltend machen, dabei gelten jedoch Obergrenzen. Im Jahr 2016 liegt diese Höchstgrenze bei 22.767 Euro (bei Zusammenveranlagung 45.534 Euro), davon können maximal 82 Prozent steuerlich angesetzt werden (= 18.669 Euro). Auch der Unterhaltsfreibetrag für Angehörige und Lebensgefährten wird angehoben. Damit können Unterhaltspflichtige jährlich bis zu 8.652 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterstützten absetzen. Auf den Unterhaltshöchstbetrag rechnet das Finanzamt Einkünfte und Bezüge des Unterstützten an, wenn sie über 624 Euro im Jahr betragen. 5 Steueränderungen www.lexware.de
Löhne: Was für Arbeitgeber ab 2016 gilt Die pauschale Lohnsteuer wird ausgeweitet: Um einfach und unkompliziert Aushilfen beschäftigen zu können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschaliert zu erheben. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent sorgt dafür, dass das komplexe Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale entfällt. Voraussetzung dafür war bislang, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Um dem neuen Mindestlohn Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die tägliche Verdienstgrenze auf 68 Euro angehoben das entspricht acht Arbeitsstunden a 8,50 Euro. Anfang November hat der Bundesrat die neuen Sachbezugswerte für 2016 beschlossen. Ab 2016 erhöhen sich die Werte für Verpflegung: Der Monatswert steigt auf 236 Euro, für ein Frühstück ist künftig 1,67 Euro anzusetzen, für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 Euro. Die Werte für Unterkunft oder Mieten bleiben gleich. Positive Nachrichten gibt es in puncto Sachbezüge. Hier hatten die Länder im Gesetzgebungsverfahren zum Steueränderungsgesetz 2015 gefordert, die Regelungen für Gutscheine zu verschärfen. Demnach sollten zu den (steuerpflichtigen) Einnahmen in Geld auch geldwerte Vorteile gehören, die Arbeitgeber ihren Angestellten in Form eines Gutscheins mit Geldbetrag gewähren. Dieser Vorschlag ist jedoch im endgültigen Gesetzestext nicht enthalten, die Bundesregierung hat die Forderung der Länder sogar offiziell verworfen mit der Begründung, dass damit zusätzliche Belastungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukämen. Damit kann die 44-Euro-Freigrenze auch 2016 weiterhin auf Gutscheine angewandt werden. Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Übernachtungskosten im Ausland erstattet, gelten hierfür Übernachtungspauschalen. Diese hat die Finanzverwaltung 2016 angepasst. Eine Übersicht findet sich im dazugehörigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums. http://www.bundesfinanzministerium.de/content/de/downloads/ BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2015-12-09-steuerlichebehandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2016.pdf? blob=publicationfile&v=1 6 Steueränderungen www.lexware.de
Sozialversicherung: Umlagen und Beiträge Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2016 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,7 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,8 Prozent. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ab 2016 bei 84,15 Euro pro Monat. Außerdem werden die Altersgrenzen für das Renteneintrittsalter weiter angehoben: Versicherte, die 1951 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten. Für die folgenden Jahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat. Später wird sie im Abstand von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Ab den Jahrgängen 1964 (und jünger) liegt die Regelaltersgrenze dann bei 67 Jahren. In der Sozialversicherung werden die Beiträge nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze des Arbeitsentgelts erhoben. Das ist die so genannte Bemessungsgrenze, die es in ähnlicher Form auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2016 auf einen Monatsbetrag von 4.237,50. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ab 2016 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.200 Euro (alte Bundesländer und West- Berlin) bzw. 5.400 Euro (Neue Bundesländer und Ost-Berlin) monatlich. Die Grenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich ebenfalls 2016 auf dann 56.250 Euro jährlich. Wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr Gehalt bekommt, ist er gesetzlich krankenversichert. 7 Steueränderungen www.lexware.de
Bürokratieabbau für Unternehmen Die Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bezüglich Umsatz und Gewinn werden im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben. Demnach sind alle Einzelkaufleute, deren Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro beträgt und einen Gewinn von bis zu 60.000 Euro aufweist, von der Buchführungspflicht befreit. Zudem müssen sie kein Inventar erstellen. Die betroffenen Unternehmer müssen damit auch keinen Jahresabschluss nach 242 Absatz 4 HGB aufstellen. Parallel dazu hat der Gesetzgeber die Grenzwerte in 141 AO angehoben. Damit sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte unterhalb einer Umsatzgrenze von 600.000 Euro bzw. einem Gewinn von 60.000 Euro von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die höheren Schwellenwerte gelten erstmals für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig so mancher Betrieb, der bislang buchführungspflichtig war, auf die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung umstellen kann. Die Finanzämter sind angehalten, keine Mitteilung zur Buchführungspflicht zu versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen Grenzwert überschritten haben, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen. Je nach Branche müssen Unternehmer viele statistische Pflichten erfüllen: Handelsstatistik, Kostenstrukturstatistik, Umweltstatistik, Preisstatistik oder Verdienststatistik in manchen Fällen sind Meldepflichten fast schon unternehmerischer Alltag. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Jahresumsatzschwellen anzuheben. Existenzgründer müssen künftig nicht mehr bei einem Jahresumsatz von 500.000 Euro, sondern erst beginnend bei einem Jahresumsatz von 800.000 Euro bestimmte Meldepflichten erfüllen. Das gilt für das Jahr der Betriebseröffnung und die beiden darauf folgenden Jahre. Davon betroffen sind» die Umweltstatistik,» die Kostenstrukturstatistik,» die Dienstleistungsstatistik,» die Statistik im Produzierenden Gewerbe,» die Handelsstatistik,» die Beherbergungsstatistik,» die Preisstatistik sowie die» die Verdienststatistik. Bei der Preisstatistik werden außerdem einige Hilfsmerkmale integriert, die unter die Meldepflicht fallen dazu zählen vor allem Name und Anschrift der Erhebungseinheiten. Artikel- oder Bestellnummern müssen nicht genannt werden. 8 Steueränderungen www.lexware.de
Steuerrechtliche Änderungen für Selbstständige Ab 2016 müssen Unternehmen, die den Investitionsabzugsbetrag nutzen wollen, dem Finanzamt keine Funktionsbeschreibung des geplanten Kaufs mehr mitteilen. Die Finanzverwaltung erwartet nun lediglich, dass die Summe der Abzugsbeträge elektronisch ans Finanzamt übermittelt wird. Im Steueränderungsgesetz 2015 ist die Konzernklausel ( 8C KStG) geändert worden. Kaufte bislang eine GmbH mit Gewinnen eine GmbH mit Verlustvorträgen, gingen diese Verluste steuerlich meist unter, da die Verluste nicht vom Käufer erwirtschaftet wurden. Etwas anderes gilt, wenn beide Unternehmen den gleichen Eigentümer haben und diese Konzernklausel hat der Gesetzgeber nun erweitert: Künftig können Verlustvorträge auch dann erhalten werden, wenn die Konzernspitze selbst Käufer der Beteiligung oder Verkäufer einer konzernintegrierten Gesellschaft ist (100 % Beteiligung). Als Konzernspitze wird nun auch eine Personengesellschaft zugelassen. Im Gesetzgebungsverfahren des Steueränderungsgesetzes 2015 hat der Bundesrat einige weitere Änderungen eingebracht. Dazu zählt unter anderem eine Klarstellung mit Blick auf falschen Umsatzsteuerausweis: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz nicht steuerbar ist oder weist er zu hohe Umsatzsteuer aus, schuldet er diese Umsatzsteuer dem Finanzamt. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Ab dem 1. Januar 2016 ändern einige EU-Mitgliedsstaaten ihre Umsatzsteuersätze. So hebt Österreich den ermäßigten Steuersatz für bestimmte Umsätze etwa für Inlandsflüge an. Dieser liegt dann nicht mehr bei 10, sondern bei 13 Prozent. Der Zwischensatz von 12 Prozent wird aufgehoben. Norwegen erhöht den ermäßigten Steuersatz von 8 auf 10 Prozent. In Rumänien wird dagegen die Umsatzsteuer gesenkt: Dies betrifft den Normalsteuersatz, der künftig nur noch bei 20 statt wie bisher bei 24 Prozent liegt. Italien hat die ursprünglich geplante Steuersatz-Erhöhung um ein Jahr verschoben. 9 Steueränderungen www.lexware.de
Sonst noch was? Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug befreien. Hier greift der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Zusammenveranlagte 1.602 Euro) pro Jahr. Auf dem Antrag muss ab 2016 zwingend die Steuer-Identifikationsnummer eingetragen werden. Die Banken akzeptieren dann nur noch Freistellungsaufträge mit der Steuer- Identifikationsnummer. Die Mitgliedsstaaten der OECD haben ein Abkommen unterzeichnet, um international Steuerdaten auszutauschen. Die Vereinbarung sieht vor, dass spätestens ab 2017 detaillierte Daten ausländischer Konten automatisch bei den staatlichen Finanzbehörden gesammelt und anschließend mit den Heimatländern der Kontoinhaber ausgetauscht werden. Laut Bundesfinanzministerium müssen Banken ab dem Jahreswechsel den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem 1. Januar 2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen. Inzwischen haben Bundestag und Bundesrat den Weg für einen internationalen Austausch über Finanzdaten freigemacht. Damit können im Ausland erzielte Kapitalerträge den inländischen Finanzbehörden gemeldet werden. Das Steueränderungsgesetz 2015 hat die Verweise in das Grunderwerbsteuergesetz geändert. Ersatzbemessungsgrundlage ist nunmehr der Grundbesitzwert. Die neuen Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Für bisherige, vorläufig ergangene Festsetzungen von Grunderwerbsteuer gilt, dass die Finanzämter prüfen müssen, ob die Festsetzungen der Grunderwerbsteuer geändert werden müssen. Ergibt diese Prüfung, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer Minderung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer führen würde, ist der Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und für endgültig zu erklären. Kommt bei der Prüfung heraus, dass die Anwendung des neuen Rechts zu höheren Grunderwerbsteuer als bislang festgesetzt führen würde, bleibt es bei der bisherigen Festsetzung. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung ist dann ohne Änderung des festgesetzten Steuerbetrags auf Antrag für endgültig zu erklären. Haben Betroffene mit einem Einspruch die vorläufige Grunderwerbsteuerfestsetzung angefochten, sollen sie ihren Einspruch zurücknehmen, um von der Regelung zu profitieren. Vergleichbares gilt für die festgestellten Grundbesitzwerte. 10 Steueränderungen www.lexware.de
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