TOP 2 Vorstellung der planungsrechtlichen Situation
1. Bund Atomausstieg und Energiewende Atomausstiegsgesetz im Jahre 2002 Atomunfall von Fukushima im März 2011 Änderung des Atomgesetzes im Juni 2011: Stilllegung der Atomkraftwerke in Deutschland bis Ende 2022 Wechsel von fossilen Brenn- und Kernbrennstoffen hin zu erneuerbaren Energien Erneuerbare Energiengesetzes (EEG) Regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. EEG-Novelle vom 27. Juni 2014: Änderung der Rahmenbedingungen Baugesetzbuch (BauGB) 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB: Windenergieanlagen im Außenbereich als so genannte privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig
2. Land Änderung des Landesplanungsgesetzes Landesplanungsgesetz vom 22. Mai 2012 Regionalpläne: Nur noch Festlegung von Vorranggebieten, in denen Windkraftanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen haben. Neu: Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausweisung von Standorten Windenergieerlass Windenergieerlass vom 9. Mai 2012 Handreichung und Leitlinie für das gesamte Verfahren zu Planung, Genehmigung und Bau Nutzung der Windenergie ist substanziell Raum zu schaffen Ziel: Errichtung von 1200 neuen Windenergieanlagen mit einer Leistung von je etwa 3 MW zur Deckung von ca. 10% des Energiebedarfs im Land Weitere landesrechtliche Regelungen und Empfehlungen Durchführungsvorschriften des Ministeriums für ländlichen Raum vom 07.11.2013 Musterverordnungen zur Aufhebung und Änderung von LSG Verordnungen vom 11.03.2014 Leitfäden und Informationen der Landesbehörden, z. B. Windatlas
3. Region Rhein-Neckar Regionalplan Verband Region Rhein-Neckar: Änderungsverfahren Beschluss Verbandsversammlung am 28.06.2013: Auskopplung der regionalplanerischen Steuerung von Windenergie als Teilregionalplan Windenergie Anhörung der Gemeinden zum Entwurf des Teilregionalplans Windenergie zweite Jahreshälfte 2014 Ziel: Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung in der Metropolregion
Teilflächennutzungsplan (TFNP) Windkraft der vvg Eberbach-Schönbrunn Ziel: Steuerung der möglichen Windenergiestandorte auf den Gemarkungen Eberbach und Schönbrunn Ohne TFNP: Möglicher Wildwuchs der Standorte, da im Außenbereich privilegiert ( 35 BauGB) Verfahrenseinstieg: Gemeinderatsbeschlüsse/Aufstellungsbeschluss vvg Eberbach-Schönbrunn zur Aufstellung TFNP Windkraft am 11.01.2012 Verfahrensstand: Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Vorentwurf im Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung des Teilflächennutzungsplan vvg Eberbach-Schönbrunn
Landschaftsschutz Schreiben vom 24.10.2012 Landratsamt RNK Amt für Landwirtschaft u. Naturschutz (Behördenbeteiligung im Rahmen des laufenden TFNP-Verfahrens) Planungshindernis: Landschaftsschutzgebietsverordnung Neckartal II Eberbach vom 14.04.1983 steht Ausweisung von Konzentrations-Zonen für die Windenergienutzung entgegen. Lösungsweg: Landratsämter RNK und NOK: Großräumigere Planung in dem betroffenen Landschaftsraum Beschränkung auf die geeignetsten Standorte Weitestgehende Erhaltung des Schutzzwecks Landschaftsschutz Vereinbarung nach 204 BauGB zwischen vvg Eberbach-Schönbrunn und dem GVV Kleiner Odenwald
Vereinbarung nach 204 BauGB Ausgangssituation: Weitgehend unbeeinträchtigtes und geschütztes Landschaftsbild (Landschaftsschutzgebietsverordnungen) Jedoch: Gleichzeitig geeignete Standorte für Windenergienutzung Forderung: Der Windenergie ist substanziell Raum zu schaffen Schutz von Natur und Landschaft Ziele: Vereinbarkeit von Windkraftnutzung und Landschaftsschutz in Abstimmung mit den Landratsämtern RNK und NOK
Vereinbarung nach 204 BauGB Vorgehensweise: koordinierte planerische Grundlage: Gemeinsame Untersuchung möglicher Windenergiestandorte Eigenständige Planungsentscheidung der beteiligten Gemeinden über jeweiligen TFNP Windkraft Folge: Einer für Alle Rechtswirkungen der einzelnen Teilflächennutzungspläne für die Windkraftnutzung auf die Gemarkungen aller anderen beteiligten Gemeinden. Beispiel: Weist eine Gemeinde Standorte für die Windkraftnutzung auf ihrer Gemarkung aus, sind dies zugleich auch Standorte für alle anderen beteiligten Gemeinden. Ausschlusswirkung gemäß 35 Abs. 3, S. 3 BauGB: Durch Ausweisung einer Fläche kann zugleich auch mit Wirkung für die anderen Gemeinden - die Windkraftnutzung an den anderen, nicht entsprechend überplanten Standorten, ausgeschlossen werden.
Vereinbarung nach 204 BauGB: Sachstand 24.03.2014 Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadt Eberbach 10.04.2014 Beschlussfassung durch die vvg Eberbach-Schönbrunn 10.07.2014 Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Vorsitzenden der beiden Verbände GVV Kleiner Odenwald und vvg Eberbach-Schönbrunn Aktuell: Erarbeitung der planerischen Grundlagen für die Teilflächennutzungspläne Windkraft ; anschließend Fortsetzung der Aufstellungsverfahren
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