1. Einleitung. Hinweis zum Lernen: Urianek, ABC der Buchhaltung 5 1



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1. Einleitung Buchhaltung ist leicht erlernbar, denn 1. Einleitung das erforderliche logische Denkvermögen besitzen Sie. Es ist daher nur mehr Ihre Mitarbeit notwendig. Sie dürfen sich nicht erwarten, dass nach dem Studium dieses Buches bereits eine perfekte praktische buchhalterische Arbeit möglich ist. Diese ist infolge der vielfältigen Organisationsformen des Buchhaltungswesens mit ihren unterschiedlichen Formularen Maschinen nicht ohne weiteres aus einem Lehrbuch erlernbar. Jedoch beruht auch die modernste, auf elektronischer Datenverarbeitung aufgebaute doppelte Buchhaltung auf dem Prinzip von Soll Haben. Hinweis zum Lernen: Buchhaltung baut logisch auf; eine nicht sofort geschlossene Wissenslücke kann später nur schwer beseitigt werden! Sobald Sie etwas nicht verstehen, wiederholen Sie die letzten Stoffgebiete. Versuchen Sie nicht, zu viel auf einmal zu lernen. Erarbeiten Sie den Stoff in kleineren Einheiten wiederholen Sie immer wieder. Erst kürzlich Gelerntes muss öfter genauer wiederholt werden; was weiter zurückliegt, muss nur noch sinngemäß überprüft werden. Je weiter Sie in Ihrem Stoffgebiet vorankommen, desto größer wird das Gebiet, das wiederholt wird. Je exakter Sie diese Methode einhalten, desto besser wird sich der Lernstoff in Ihrem Langzeitgedächtnis einprägen. Auf diese Weise können Sie sich auch große Lerninhalte ziemlich mühelos auf Dauer aneignen. Urianek, ABC der Buchhaltung 5 1

2. Betriebliches Rechnungswesen 2. Betriebliches Rechnungswesen Zu den Pflichten als Unternehmer gehört auch das Führen von Büchern Aufzeichnungen. Dies führt uns zum Thema des betrieblichen Rechnungswesens. Unter dem Begriff Betriebliches Rechnungswesen sind alle Verfahren zu verstehen, die das gesamte betriebliche Geschehen zahlenmäßig erfassen überwachen. Diese Aufzeichnungen dienen dem Gläubigerschutz, der Steuerbemessung sowie der Planung Steuerung des Betriebsgeschehens. Ausgangsgrößen für die Besteuerung bilden u.a. der erzielte Umsatz vor allem der Gewinn, welcher starken Schwankungen unterliegen kann. Der/die Unternehmer ist selbst für die Ermittlung jener Daten verantwortlich, von denen das Finanzamt in weiterer Folge die Steuern bemisst. Die Notwendigkeit, Fakten des Wirtschaftslebens aufzuschreiben, ergibt sich nicht nur aufgr der bestehenden Gesetze, sondern vielmehr aus dem Unvermögen des Einzelnen, sich alle Vorgänge zu merken. Die Aufschreibungen dienen somit als Gedächtnisstütze bieten darüber hinaus allen, die am Unternehmen Interesse haben, Einblick in jenes. Das betriebliche Rechnungswesen dient der zahlenmäßigen (wert- mengenmäßigen) Erfassung, Aufschreibung Verarbeitung der betrieblichen Vorgänge. Es sollen Erkenntnisse über die Vergangenheit Unterlagen für Entscheidungen über die Zukunft gewonnen werden. Es hat folgende Funktionen: Dokumentationsfunktion; d.h. das Rechnungswesen erfasst zahlenmäßig die betrieblichen Vorgänge; Dispositionsfunktion; d.h. das Rechnungswesen liefert Unterlagen, um den Betriebsablauf zu planen das Geplante zu verwirklichen; Informationsfunktion; d.h. das Rechnungswesen gibt den verschiedenen Personen bzw. Stellen Aufschluss über das Betriebsgeschehen; Kontrollfunktion; d.h. das Rechnungswesen ermöglicht eine Überprüfung der betrieblichen Tätigkeiten der im Unternehmen beschäftigten Personen. 2 Urianek, ABC der Buchhaltung 5

3. Interessenten am Rechnungswesen 3. Interessenten am Rechnungswesen Das betriebliche Rechnungswesen hat die Aufgabe, die am Unternehmen interessierten Personen Organisationen zu informieren. Hier kommen u.a. in Betracht: 3.1. Eigentümer des Unternehmens Für den oder die Eigentümer bzw. Anteilseigener (z.b. Aktionäre) des Unternehmens sind in erster Linie die Aufzeichnungen des Standes der Veränderungen der Vermögensgegenstände bzw. der Schulden die Ermittlung des Erfolges (Gewinn oder Verlust) von Bedeutung. Der Eigentümer kann mit Hilfe des Rechnungswesens auch die Tätigkeit der Unternehmensleitung der Belegschaft kontrollieren. 3.2. Unternehmensleitung Für die Unternehmensleitung liefert das Rechnungswesen den Nachweis der korrekten erfolgreichen Führung der Geschäfte, Unterlagen für ihre dispositive Tätigkeit (Planung, Organisation...) schließlich Grlage für die Erstellung des Jahresabschlusses der Steuererklärungen. 3.3. Belegschaft des Unternehmens Ein gut funktionierendes Rechnungswesen ist wichtig für die Erhaltung des Unternehmens somit für die Erhaltung der Arbeitsplätze. Außerdem sind die Arbeitnehmer an einem ordnungsmäßigen Rechnungswesen z.b. im Hinblick auf die korrekte Berechnung Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge interessiert. 3.4. Gläubiger des Unternehmens Für die Gläubiger des Unternehmens (z.b. Banken) ist das betriebliche Rechnungswesen insbesondere die Buchhaltung eine wesentliche Informationsquelle, insbesondere bzgl. Vermögenslage Liquidität. Urianek, ABC der Buchhaltung 5 3

3. Interessenten am Rechnungswesen 3.5. Behörden Ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen besonders die Buchhaltung bildet die Grlage für die Besteuerung des Unternehmens (z.b. Umsatzsteuer) der/des Eigentümer/s (z.b. Einkommensteuer) der Dienstnehmer (z.b. Lohnsteuer) Ermittlung diverser Gebühren Beiträge (z.b. Sozialversicherungsbeiträge). 3.6. Gericht Die Buchhaltung bildet auch Beweismittel im Rechtsstreit. 4 Urianek, ABC der Buchhaltung 5

4. Zweige des betrieblichen Rechnungswesens 4. Zweige des betrieblichen Rechnungswesens Man unterscheidet je nach Anforderungen vier Arten des betrieblichen Rechnungswesens: Buchhaltung Kostenrechnung Statistik Planung 4.1. Buchhaltung Die Buchhaltung ist eine Zeitrechnung, d.h. es wird das Betriebsgeschehen im Zeitablauf erfasst. Die Buchhaltung befasst sich mit dem Festhalten dem Nachweis des finanziellen Geschehens. Man bezeichnet sie auch als Finanzbuchhaltung. Dies erfordert eine laufende, planmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Die Buchhaltung hat den Zweck, dem Unternehmer eine Übersicht über alle Verhältnisse seines Betriebes zu geben, ihn jederzeit über den Stand seines Vermögens der Schulden zu unterrichten ihm anschaulich zu zeigen, ob er durch seine Geschäftsführung gewinnt oder verliert. 4.2. Kostenrechnung Die Kostenrechnung ist eine Leistungsrechnung. Sie befasst sich mit der Erfassung der Verteilung der Kosten. Man bezeichnet sie auch als Betriebsbuchhaltung. Sie hat die Aufgabe, Grlagen für die Berechnung (= Kalkulation) der Verkaufspreise zu liefern. 4.3. Statistik Die Statistik ist eine Kontroll- Vergleichsrechnung. In ihr erfolgen planmäßige Zusammenstellungen von betriebswichtigen Zahlen bzw. Verhältniszahlen Urianek, ABC der Buchhaltung 5 5

4. Zweige des betrieblichen Rechnungswesens zur Auswertung für die Betriebsführung. Hiezu werden Zahlenreihen, Tabellen, Schaubilder usw. verwendet. Auf diesem Weg sollen Entwicklungen (z.b. Umsätze) erkannt Kennzahlen gewonnen werden. 4.4. Planung Die Planung als Vorschaurechnung ist zukunftsorientiert. Der Planung unterliegen insbesondere Investitionen, Lagerhaltung, Finanzierung, Produktion, Personal Absatz. Die Planung versucht einen Überblick über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens zu geben (Sollwerte), bildet somit eine wichtige Grlage für betriebliche Dispositionen. 4.5. Querverbindungen der Zweige des betrieblichen Rechnungswesens Die vier Zweige des betrieblichen Rechnungswesens sind eng miteinander verben, wobei der Buchhaltung die zentrale Funktion zukommt, da sie in der Regel Zahlenmaterial für die anderen Zweige des betrieblichen Rechnungswesens liefert. BUCHHALTUNG STATISTIK KOSTENRECHNUNG PLANUNG Der Datenfluss kann auch anders gestaltet sein. Aufbau, Organisation Umfang des Rechnungswesens sind von einer Reihe von Faktoren (Wirtschaftszweig, Rechtsform, Betriebsgröße, gesetzliche Vorschriften...) abhängig. So besteht z.b. in mittleren kleineren Betrieben das Rechnungswesen oft nur aus der Finanzbuchhaltung. 6 Urianek, ABC der Buchhaltung 5

5. Rechtsgrlagen 5. Rechtsgrlagen Buchhaltung Bilanzierung werden in einer Reihe von Vorschriften geregelt. Diese finden sich in unternehmensrechtlichen abgabenrechtlichen Vorschriften. Wichtigste Zielsetzungen aller dieser Vorschriften sind Dokumentation, Information, Gläubigerschutz Ermittlung der Besteuerungsgrlagen. 5.1. Unternehmensrecht Die unternehmensrechtlichen Vorschriften sind im Unternehmensgesetzbuch (UGB), diversen Spezialgesetzen (AktG...) enthalten. 5.1.1. Unternehmer Der Zentralbegriff des UGB ist der Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft kann auf drei Arten erlangt werden: durch den Betrieb eines Unternehmens kraft Rechtsform kraft Eintragung. 5.1.1.1. Unternehmer durch den Betrieb eines Unternehmens ( 1 UGB) 1 UGB beschreibt den Unternehmer als jemanden, der ein Unternehmen betreibt; ein Unternehmen sodann als jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Urianek, ABC der Buchhaltung 5 7

5. Rechtsgrlagen Die Unternehmensdefinition hängt nicht von einer bestimmten Mindestgröße des Unternehmens ab, sie besteht unabhängig von einer Eintragung in das Firmenbuch kommt auch freien Berufen der Land- Forstwirtschaft zu. 5.1.1.2. Unternehmer kraft Rechtsform ( 2 UGB) 2 UGB nennt jene Rechtsträger, denen unabhängig vom tatsächlichen Betrieb eines Unternehmens Unternehmereigenschaft zukommt: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) Europäische Genossenschaften (SCE). 5.1.1.3. Unternehmer kraft Eintragung ( 3 UGB) Aus Gründen des Verkehrsschutzes hält schließlich 3 UGB fest, dass Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind unter ihrer Firma handeln, als Unternehmer kraft Eintragung gelten. 5.1.1.4. Freie Berufe/Land- Forstwirte Freie Berufe sind gemäß 4 Abs. 2 UGB von der Anwendbarkeit des UGB ausgenommen; ebenso Land- Forstwirte ( 4 Abs. 3 UGB). Wer ein land- forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt bzw. ein Angehöriger eines freien Berufes kann sich jedoch durch freiwillige Eintragung in das Firmenbuch dem UGB unterstellen ( 4 Abs. 2 Abs. 3 UGB). 5.1.1.5. Personengesellschaften Es sind dies: die Offene Gesellschaft (OG) gemäß 105 ff. UGB die Kommanditgesellschaft (KG) gemäß 161 ff. UGB Im Rahmen von offenen Gesellschaften sowie Kommanditgesellschaften ist jedoch zu differenzieren, ob sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben ( damit Formunternehmer sind) oder nicht (z.b. vermögensverwaltende Personengesellschaft oder als Konsument auftreten). Auf eine Privatstiftung findet das UGB nur so weit Anwendung, als sie eine unternehmerische Tätigkeit verfolgt. 8 Urianek, ABC der Buchhaltung 5

5.1.1.6. Einzelunternehmer 5. Rechtsgrlagen Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt ( 8 Abs. 1 UGB). 5.1.1.7. Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 1175 ff. AGBG) Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überschreitet die Gesellschaft die Umsatzerlöse des 189 UGB, so sind sie zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet ( 8 Abs. 3 UGB). 5.1.2. Rechnungslegung Vorschriften zur Rechnungslegung finden sich im Unternehmensgesetzbuch (UGB). Wie auch schon früher (Handelsgesetzbuch, Handelsrechtsänderungsgesetz) steht der Gläubigerschutz im Vordergr, jedoch dient das UGB insbesondere auch der Selbstinformation des Eigentümers (Insolvenzprophylaxe!). Die wichtigsten Vorschriften: 189 216 UGB Allgemeine Vorschriften Darin sind ausführlich Ansatz- Bewertungsvorschriften enthalten, die für alle Unternehmer gelten. 189 192 UGB Buchführung, Inventur, Inventar 193 200 UGB Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss 201 211 UGB Bewertungsvorschriften 212 216 UGB Aufbewahrung Vorlage von Unterlagen 221 243 UGB Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften 221 UGB Größenklassen 222 223 UGB Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss den Lagebericht 224 230 UGB Bilanz 231 235 UGB Gewinn- Verlustrechnung 236 243 b UGBAnhang Lagebericht Gesetzestexte: siehe Anlage 1. 244 267 UGB Konzernabschluss Konzernlagebericht Urianek, ABC der Buchhaltung 5 9

5. Rechtsgrlagen 5.2. Abgabenrecht Die wesentlichen die Buchhaltung betreffenden steuerlichen Bestimmungen finden sich in der Besabgabenordnung (BAO) im Einkommensteuergesetz (EStG). Daneben sind noch für Kapitalgesellschaften die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von Bedeutung. Außerdem verlangt das Umsatzsteuergesetz (UStG) diverse Aufzeichnungen. 5.2.1. Besabgabenordnung (BAO) Gesetzestexte: siehe Anlage 3. 5.2.2. Einkommensteuergesetz (EStG) Gesetzestexte: siehe Anlage 4. 5.2.3. Umsatzsteuergesetz (UStG) Gesetzestexte: siehe Anlage 5. 268 283 UGB Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung Zwangsstrafen 124 125 Buchführungspflicht 126 Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen 127 128 Wareneingangsbuch 131 Ordnungsmäßigkeit 132 Aufbewahrungsfrist 163, 184 Rechtsfolgen 4 Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung 5 Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden 6 Bewertung 11 Rechnung 18/Art. 18 Aufzeichnungspflichten 10 Urianek, ABC der Buchhaltung 5