Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)



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Transkript:

Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR) Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander Ortsbestimmung für jeden einzelnen nur eine bewegte Lieferung ( 3 Abs. 8 UStG) alle anderen Lieferung ruhend ( 3 Abs. 7 UStG) 2

Reihengeschäfte Grundsätze nur die bewegte Lieferung ( 3 Abs. 8 UStG) kann steuerfrei sein die ruhende(n) Lieferung(en) ( 3 Abs. 7 UStG) sind steuerbar und i.d.r. steuerpflichtig im Ursprungsland oder im Bestimmungsland 3 Reihengeschäfte Gesetzliche Grundlagen 3 Abs. 8 UStG: Beförderung oder Versendung (auch Abholfall): Ort der Lieferung = Abgangsort 3 Abs. 7 UStG: Ort der Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht 4

Reihengeschäfte Steuerfreiheit Art 7 UStG (innergem. Lieferung): Beförderung oder Versendung (auch Abholfall), Erwerber = Unternehmer, ig. Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat 7 UStG (Drittlandsexport): Beförderung oder Versendung (auch Abholfall), im Abholfall: ausl. Abnehmer 5 Reihengeschäfte EuGH Rs. C-245/04 vom 6.4.2006 C-254/04: EMAG Handel Eder OHG Bestätigung der österreichischen Vorgangsweise nur eine bewegte Lieferung, steuerbar am Abgangsort nur diese kann (als igl oder Ausfuhrlieferung) steuerfrei sein Generalanwältin: bewegte Lieferung hängt vom Transportauftrag ab (EuGH: keine Aussage) 6

Haftung ( 27 Abs. 4 öustg) Anwendungsbereich: 1. ausländischer Unternehmer - weder (Wohn-)Sitz, gewöhnl. Aufenthalt noch Betriebstätte in Österreich 2. steuerpflichtige Leistung (Lieferung) im Inland 3. an Unternehmer oder Körperschaft öffentl. Rechts Leistung für das Unternehmen (an KÖR auch für Hoheitsbereich) 7 Haftung ( 27 Abs. 4 öustg) Rechtsfolgen: Einbehaltung der USt (ausl. Lieferant erhält nur den Nettobetrag) Abfuhr ans Finanzamt Graz Stadt (im Namen und für Rechnung des ausl. Lieferanten) Haftung des Leistungsempfängers für den Steuerausfall (wenn ausl. Lieferant USt nicht selbst abführt) 8

Haftung ( 27 Abs. 4 öustg) Fallbeispiel: Der Einzelhändler Ö (Österreich) bestellt Ware beim Großhändler D2, der seinerseits beim Hersteller D1 (beide Deutschland). D1 versendet die Ware direkt an Ö. häufige Vorgangsweise in der Praxis: D2 verfügt über keine österreichische UID-Nr., daher fakturiert D1 an D2 mit deutscher USt. D2 hat die AT-UID von Ö, fakturiert steuerfrei und nimmt den in die deutsche ZM auf. Ö erklärt den Vorgang als innerg. Erwerb in Österreich. 9 Beispiel zu 27 Abs. 4 UStG Reihengeschäft Ö 2 D2 1 D1 10

Haftung ( 27 Abs. 4 öustg) Lösung: (Lieferung 1) von D1 an D2: bewegte Lieferung (Versendung durch D1), aber mangels fremder (= anderer als deutscher) UID-Nr des D2 keine steuerfreie innergem. Lieferung; wenn D2 seine österr. UID verwendet: steuerfreie igl von D1 (Lieferung 2) von D2 an Ö: ruhende Lieferung, Ort nach 3 (7) UStG in Österreich; keine Steuerbefreiung, D2 liefert steuerpflichtig im Inland. D2 tätigt darüber hinaus einen innergem. Erwerb in Österreich (auch ohne Verwendung einer österr. UID!). Ö haftet für die Abfuhr der USt des D2 (auch wenn keine USt in der Rechnung ausgewiesen ist, vgl. Rz 3494 öustr)! 11 Haftung ( 27 Abs. 4 öustg) Anwendungsfälle (z.b.) Reihengeschäfte Kauf von Ausstellungsstücken auf einer Messe Kauf auf Probe Entfall der Haftung: Nachweis österr. Betriebsstätte durch Formular U-71 (siehe Rz 3494 UStR) Nicht ausreichend: Formular U-70 ( Bestätigung der Erfassung als Unternehmer ) 12

Dreiecksgeschäft Voraussetzungen gem. Art 25 UStG Reihengeschäft mit 3 Unternehmern aus 3 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Registrierung genügt (keine Ansässigkeit) mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) ist im Bestimmungsland NICHT steuerlich erfasst Transport(auftrag) durch ersten oder zweiten Unternehmer in der Reihe Hinweis in Rechnung und ZM 13 Dreiecksgeschäft Problematik (ohne Sonderregelung) 1. Unternehmer ( Lieferer ): igl 2. Unternehmer ( Erwerber ): 2 x ige (Bestimmungsland + UID-Staat) und Steuerpflicht im Bestimmungsland 3. Unternehmer ( Empfänger ): Haftung für die USt des ausländischen Unternehmers ( 27 Abs. 4 UStG) 14

Dreiecksgeschäft Sonderregelung (Art 25 UStG) Keine Registrierungspflicht für mittleren Unternehmer im Bestimmungsland Wegfall des ige im Bestimmungsland (befreit gem. Art 25 Abs. 3 UStG) Übergang der Steuerschuld (RCS) auf den Empfänger im Bestimmungsland (Art. 25 Abs. 5 UStG) Wegfall des ige nach Art. 3 Abs. 8 UStG im UID-Staat (Art. 25 Abs. 2 UStG) 15 Dreiecksgeschäft Ausfüllen der USt-Erklärung (jeweils aus österr. Sicht) 1. Unternehmer aus Ö: Kz 000 und 017 (), ZM 2. Unternehmer aus Ö: Kz 077 (), ZM mit Hinweis auf Dreiecksgeschäft 3. Unternehmer aus Ö: Kz 057 und 066 (USt- Betrag) 16

Reihengeschäfte EU D1 Ö D1 versendet D2 17 Reihengeschäfte EU D1 Ö D2 gibt Transportauftrag D2 18

D1 Ö holt ab Ö D2 19 D1 D2 Ö 20

Ö1 Ö2 D 21 GB Ö GB versendet F 22

D1 D2 (Großhändler 1) D3 holt ab D3 (Großhändler 2) Ö D4 (Großhändler 3) 23 D2 holt ab D1 Ö1 (Großhändler 1) Ö2 D2 (Großhändler 2) 24

Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug CH CH versendet Ö2 Ö1 25 Ö2 holt ab CH Ö2 Ö1 26

VO 584/2003 Erster Tatbestand gemäß 1 VO: Reihengeschäft; Gegenstand gelangt aus dem Drittland ins Inland; der letzte Abnehmer ist Schuldner der EUSt. 27 VO 584/2003 Rechtsfolgen: Der letzte Abnehmer in der Reihe ist EUStabzugsberechtigt und die Lieferung an den letzten Abnehmer ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: a) erster Abnehmer hat keinen Wohnsitz in Österreich und ist nicht in Österreich steuerlich zur USt erfasst; b) letzter Abnehmer wäre voll vorsteuerabzugsberechtigt c) es wird keine Rechnung mit USt-Ausweis gestellt 28

CH versendet CH Ö VO 584/2003 D 29 Beispiel: Verordnung 584/2003 VO 584/2003 Ö (Österreich) bestellt Ware bei D (Deutschland), dieser ordert die Ware bei CH (Schweiz) mit dem Auftrag, direkt an Ö zu versenden. Die Abfertigung erfolgt auf Ö (welcher die EUSt schuldet und entrichtet). Lösung: 1) Lieferung CH an D: Ort der Lieferung ( bewegte Lieferung ) ist die Schweiz ( 3 Abs. 8 UStG). 2) Lieferung D an Ö: Ort der Lieferung ( ruhende Lieferung ) ist Österreich ( 3 Abs. 7 UStG), unecht steuerbefreit gem. VO 584/2003. 3) EUSt: Nicht D, sondern Ö ist zum Abzug der EUSt berechtigt. 30

Ö1 versendet Ö1 CH Einzelhändler) Ö2 31 Ö2 gibt Transportauftrag Ö1 CH Einzelhändler) Ö2 32

Lösungen 17: D1 an D2: igl / ige; D2 an Ö: 20% (Haftung) 18: D1 an D2: igl / ige; D2 an Ö: 20% (Haftung) 19: D1 an D2: 19%, D2 an Ö: igl / ige, 20: D1 an Ö: 19%, Ö an D2: 19% 21: Ö1 an D: 20%, D an Ö2: 20% (Haftung) 22: Dreiecksgeschäft: GB an F: igl; F an Ö: Art 25 UStG, Ö: Reverse Charge 23: D1 an D2: 19%; D2 an D3: igl / ige; D3 an D4: 20% (Haftung), D4 an Ö: 20% (Haftung) 33 Lösungen 24: D1 an Ö1: 19%; Ö1 an D2: igl / ige; D2 an Ö2: 20% Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug: 25: CH an Ö1: Export / Ö1 EUSt; Ö1 an Ö2: 20% 26: CH an Ö1: 7,6%; Ö1 an Ö2: Export aus CH nach Ö / EUSt-Abzug durch Ö2 31: Ö1 an Ö2: 7, Ö2 an CH: 7,6% 32: Ö1 an Ö2: kein 7 (Abholfall, kein ausl. Abnehmer!), Ö2 an CH: 7,6% 34