Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2009. Repetitorium Zivilrecht Crash-Kurs (21.7.09)



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Transkript:

1 Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2009 Repetitorium Zivilrecht Crash-Kurs (21.7.09) Fall 1: Ergänzende Vertragsauslegung; stillschweigender Haftungsverzicht; IPR A. Ansprüche A B: I. 823 I: 1. Rechtsgutsverletzung: Körper 2. Rechtswidrigkeit: indiziert 3. Verschulden: fahrlässig ( 276 ) 4. Rechtsfolge: Schadensersatz a) 249 Abs. 1, 2: Schadensersatz, insbesondere Kosten der Heilbehandlung, Verdienstausfall, Erwerbsminderung ( 842 f.) b) 253 Abs. 2: Schmerzensgeld II. III. 823 II i.v.m. 229 StGB: fahrlässige Körperverletzung 7, 18 StVG Haftung des KfZ-Halters und führers Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung [nicht nur kurzfristig] in Gebrauch hat und die [tatsächliche] Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351/354). Mieter oder Entleiher i.d.r. nicht, weil Vermieter für Unterhalt (Reparaturen, Versicherung und dgl. aufkommt) aa vertretbar bei längerfristiger Miete B. Anwendbarkeit deutschen Rechts: I. Deliktische Ansprüche: 1. Regelfall: Tatort-Prinzip (Art. 40 I EGBGB) 2. Aber: wenn beide Parteien gewöhnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in demselben Staat haben, ist das Recht dieses Staates anzuwenden (Art. 40 II EGBGB; künftig Art. 4 II Rom II VO) Gewöhnlicher Aufenthalt: Deutschland, nicht RSA, weil von vorneherein befristeter Aufenthalt (3 Monate)

2 II. Vertragliche Ansprüche: 1. Verletzung von Ansprüchen aus einem Vertrag über eine Innengesellschaft: Vertragliche Ansprüche unterliegen freier Rechtswahl; gem. Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch konkludente Rechtswahl möglich Absprache über gemeinsame Nutzung des Mietwagens in deutscher Sprache; Planung eines gemeinsamen Aufenthalts in SA in Deutschland Folge: Parteien haben Rechtsbeziehungen ins Ausland mitgenommen 2. Bereichsausnahme für gesellschaftsrechtliche Fragen: Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Gilt nicht für Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien nach außen allein, im Innenverhältnis aber für gemeinsame Rechnung handeln. C. Haftungsbeschränkung kraft ergänzender Vertragsauslegung I. Allgemeine Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung: 1. Rechtsgrundlage: keine ausdrückliche Norm; Rechtsgrundlage wird im Allgemeinen in 157 BGB und Treu und Glauben ( 242 BGB) gesehen. 2. Voraussetzung: Vertrag enthält planwidrige Lücke. = wenn ohne Regelung Vertragszweck gefährdet wäre oder kein angemessener gerechter Interessenausgleich stattfände. Bsp. 1 - Praxistausch (BGHZ 16, 76 Rep-AT Fall 10): Durchführung des Vertrages würde vereitelt, wenn Ärzte Praxistausch vereinbart haben und einer der beiden Tauschpartner dem anderen Konkurrenz machen würde; alter Arzt würde Patientenstamm wieder erlangen und Berufsausübung seines Nachfolgers erschweren. Redliche Parteien hätten Konkurrenzverbot vereinbart. Bsp. 2 - BGHZ 90, 69: Tagespreisklausel K kaufte bei V einen Neuwagen zum Preis von 25.330.- DM. In seinen AGB behielt sich V eine Preisänderung vor, falls die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolge. Es sollte dann der am Tag der Lieferung gültige Preis gelten. K erhielt den Neuwagen 5 Monate nach Vertragsschluss und musste 3250.- DM mehr bezahlen. Diesen Differenzbetrag verlangte er von V zurück. Tagespreisklausel unwirksam gem. 307 I BGB; benachteiligt Kunden unangemessen, vor allem, wenn dieser günstigen Preis ausgehandelt hat. Konsequenz: Klausel nichtig ( 306 I), aber dadurch planwidrige Lücke, weil Verkäufer berechtigtes Interesse hat, Preissteigerungen nicht tragen zu müssen.

3 Kompromiss: ergänzende Vertragsauslegung V hat zwar Preisanpassungsrecht, Kunde darf aber zurücktreten, wenn Preiserhöhung nicht unerheblich. II. Haftungsausschluss; - einschränkung 1. Anwendung des 708 BGB auf Innengesellschaft? a) Haftungsmaßstab: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten b) Bedeutung: grundsätzlich keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ( 277 BGB) c) BGHZ 46, 313, 317 f. (gemeinsame Vergnügungsfahrt von Zechkumpanen) : gilt nicht für Pflichten im Straßenverkehr; arg.: diese müssen im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein und unbedingt gelten 2. Haftungsverzicht aufgrund der Interessenlage nur ausnahmsweise: Voraussetzung: Schädiger hätte, wäre Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht verlangt und Geschädigter hätte sich diesem Ansinnen berechtigterweise nicht versagen dürfen. a) Haftungsverzicht verneint, - wenn Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist (Grund: Verzicht soll nicht Versicherung entlasten), - bei Mitnahme aus Gefälligkeit oder - bei persönlichen Beziehungen (Ehegatten, Verlobte ) b) Voraussetzung: Schädiger genießt keinen Haftpflichtversicherungsschutz und es liegen besondere Umstände vor, die einen Haftungsverzicht als billig erscheinen lassen; Bsp.: - Interesse des Geschädigten an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger, z.b. weil Geschädigter betrunken war - Unfall-, Krankenversicherungsschutz des Geschädigten c) Fallbezogen: - in RSA praktisch kein Versicherungsschutz des Fahrzeugführers/-halters (keine Haftpflicht) - erhöhte Gefährdung durch ungewohnten Linksverkehr: deshalb bildeten Parteien Gefahrengemeinschaft

4 d) Alternativen: aa) Parteien hätten in Kenntnis der Rechtslage wenigstens Unfallversicherung abgeschlossen: - ja aber dennoch zusätzlich stillschweigender Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit erforderlich, weil Unfallversicherung Deckungslücken enthält bb) Vereinbarung der Schadensteilung: - nicht interessengerecht, weil dann dem Schädiger gleichwohl uu existenzbedrohende Regressansprüche des Kranken- bzw. Rentenversicherungsträgers drohen 3. Leichte Fahrlässigkeit der B: a) Grobe Fahrlässigkeit: objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Faustformel: außer Acht lassen, was jedem einleuchtet b) Fallbezogen: aa) Verstoß gegen Linksfahrgebot = objektiv grober Verstoß bb) Aber subjektiv entschuldbar; arg.: - B hat sich unmittelbar nach dem Abbiegevorgang rechts eingeordnet - aufgrund des automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr kann Abbiegevorgang relativ leicht zu Fahrfehler im Linksverkehr führen Empfehlung bei gemeinsamen Urlaubsreisen unter Freunden ins Ausland (Spickhoff LMK 2009, 280900) - Rechtswahlvereinbarung; Gerichtsstandsvereinbarung - Haftungsverzicht bei leichter Fahrlässigkeit

5 Fall 2: Telekom-Sammelkarten; nachträgliche Befristung 1. Planwidrige Lücke: fehlende Regelung über Befristung der Nutzungsdauer Lücke planwidrig, weil ohne Regelung keine angemessene interessengerechte Lösung Telekom hat erkennbar Interesse, wegen der ständigen Veränderungen der Informationstechnologie Veränderungen an den öffentlichen Fernsprechern und den dafür vorgesehenen Telefonkarten vorzunehmen 2. Lückenschließung: redliche Parteien hätten eine interessengerechte Lösung gefunden: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (= Anpassungsrecht) der Telekom, das nach billigem Ermessen ausgeübt werden muss ( 315 BGB) 3. Billigkeitskontrolle gem. 315 BGB: a) Gegenüber durchschnittlichen Erwerbern genügt unbefristetes Umtauschrecht gegen andere Karten Grund: vertragliches Äquivalenzverhältnis gewahrt; Erstattung des Geldbetrages nicht erforderlich, weil Telekom nur verpflichtet war, die Möglichkeit zu telefonieren aufrechtzuerhalten b) Gegenüber Sammlern? Interesse der Sammler an Karten, die dauerhaft zum Telefonieren geeignet sind; Wertverlust durch einseitige Maßnahme der Telekom BGH: zum maßgeblichen - Zeitpunkt der Kartenausgabe war nicht erkennbar, dass der Sammlerwert durch die Telefoniermöglichkeit entscheidend geprägt würde Entwicklung des Sammlermarktes = Risiko des Sammlers 4. Zustimmend Stadler, JA 2008, 541: Schranken der Privatautonomie: bei ergänzender Auslegung nur Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sind oder voraussehbar waren Kritik: m.e. einseitige Interpretation der Interessenlage; berücksichtigt zu wenig, dass sich Telekom durch Werbung das Interesse der Sammler zu Eigen gemacht hat

6 Fall 3: Gesetzliches Verbot; Teilnichtigkeit bei Ohne-Rechnung-Abreden Gewährleistungsansprüche A B I. Voraussetzungen: 1. Wirksamer Werkvertrag ( 631) 2. Mangel des gelieferten Werks: 633, 634 3. Schadensersatz statt der Leistung gem. 634 I Nr. 4, 280, 281 II. Nichtigkeit des Werkvertrags gem. 134, 138 1. Wegen Steuerhinterziehung? 134 BGB BGH: nur wenn Steuerhinterziehung den Hauptzeck des Vertrages bildet nicht bei Werkverträgen über Leistungen 2. Nichtig ist aber die Ohne Rechnung Abrede: 134, 138 Konsequenz: 139 BGB; Vermutung der Gesamtnichtigkeit kein abweichender Wille ersichtlich, weil bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Werkvertrag nicht zu denselben Konditionen insbesondere nicht mit derselben Vergütungsregelung - abgeschlossen worden wäre. 3. Aber: Berufung auf Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede verstößt gegen Treu und Glauben; arg.: a) nur Ohne Rechnung Abrede verstößt gegen gesetzliches Verbot, nicht Werkvertrag als solcher b) 139 (Gesamtnichtigkeit) ist dispositiv; für abweichende Vereinbarung spricht Interessenlage beim Bauvertrag Rückabwicklung nur mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil in das Eigentum des Bestellers eingegriffen werden müsste; dieser will daher mangelhaftes Werk typischerweise behalten. Daraus resultiert besonderes Interesse des Bestellers an vertraglichen, auf Mangelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten c) Werkunternehmer nicht schutzwürdig, weil die Ohne-Rechnung-Abrede auch seinem eigenen gesetzeswidrigen Vorteil dienen sollte. -----------------------------------------------------------------------

7 III. Parallel-Fälle: 1. BGHZ 85, 39 (Festpreisabrede für den Bau eines Eigenheims in Schwarzarbeit = Fall 39 Rep. AT ) Auftraggeber verpflichtete sich, Eigenheim zum Festpreis von 146.000.- DM zu erstellen, konnte aber den Preis nicht halten, so dass Auftraggeber 45.000.- DM an zusätzlichen Kosten für Handwerker und Lieferanten entstanden waren. a) Baubetreuungsvertrag verstieß gegen Schwarzarbeitsgesetz, weil darauf angelegt, Steuern und Sozialversicherung zu sparen Konsequenz: Nichtigkeit des Vertrages gem. 134 BGB b) 242 BGB: nicht interessegerecht, wenn allein Auftragnehmer N von Nichtigkeit profitieren würde und das von ihm an sich übernommene Festpreisrisiko auf die Auftraggeberin G abwälzen könnte. Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages = Rechtsmissbrauch (widersprüchliches Verhalten) Schutzzweck des SchwarzArbG könne nicht mehr erreicht werden, da Vertrag weitestgehend erfüllt N eher weniger schutzwürdig als G Ergebnis: N musste Festpreisabrede einhalten und schuldete Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 III, 281 I 2. BGHZ 111, 308: Auftraggeber G ließ Schwarzarbeit durch N durchführen und weigerte sich anschließend, diese zu bezahlen (wg. angeblicher Mängel) a) Wenn Auftraggeber G nicht zahlt, hat Auftragnehmer N keine vertraglichen Ansprüche ( 134 i.v.m. 1, 8 SchwarzArbG) b) N hat aber bereicherungsrechtliche Ansprüche: aa) Zwar scheitert 812 I 1 Fall 1 (i.v.m. 818 II) an 814 (N weiß, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist), aber

8 bb) 817 S. 1 greift durch, weil sich Auftraggeber nicht auf 817 S. 2 berufen darf arg.: Besserstellung des Auftraggebers nicht gerechtfertigt; im Zweifel ist dieser der Mächtige (auch hier also Korrektur nach Treu und Glauben, 242) Auftraggeber dürfte sonst Werkleistung umsonst behalten! 3. A.A. OLG Köln, NJW-RR 1990, 251; Kern, JuS 1993, 193-817 S. 2 dient der Prävention; Versagung bereicherungsrechtlicher Ansprüche wäre wirksame Abschreckung für Schwarzarbeit - Schwarzarbeiter würde sonst besser stehen als ein legaler gewerblicher Unternehmer, da er keinerlei Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist -------------------------------------------------------------------------- Fall 4: Telefonsex Entgeltanspruch A B Wenn Vertrag über die Vermittlung und Vermarktung von Dienstleistungen, die Telefonsex zum Inhalt haben, nicht sittenwidrig ist I. Frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 2895): Vertrag über Telefonsex sittenwidrig, weil der Intimbereich wie bei der Prostitution oder Peep-Show zur Ware gemacht werde Dennoch unterschied BGH zunächst zwischen den verschiedenen Rechtsverhältnissen: 1. Vertrag zwischen Anrufer und Anbieter ( Service-Mädchen bzw. deren Arbeitgeber ) = 138 Abs. 1 BGB 2. Vertrag zwischen Telefonanschlussinhaber und Netzbetreiber (Telekom, Alice ) = gültig, weil Netzbetreiber an dem sittenwidrigen Geschäft des Telefonsex gar nicht beteiligt ist (sog. wertneutrales Hilfsgeschäft ) arg.: Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf, wer mit wem zu welchem Zweck kommuniziert 3. BGHZ 158, 201, 205 distanziert sich von dieser Differenzierung, weil seit 2002 die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) gilt und diese die Rechte des Verbrauchers stärkt. Gem. 15 Abs. 3 TKV hat der Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen, dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen gegenüber dem Netzbetreiber erheben kann. a) An der fehlenden Sittenwidrigkeit der Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Netzbetreiber ändert sich dadurch nichts; also insoweit keine Einwendung gegen

9 Entgeltforderung über 15.000.- Euro, die durch heimlich installierten Dialer, der 0190-Verbindungen herstellte, ausgelöst wurde. b) Aber ergänzende Vertragsauslegung ( 157 BGB): Risiko der Manipulationen Dritter (z.b. durch Einschleusen eines Dialers) muss Kunde dann nicht tragen, wenn er diese nicht zu vertreten hat c) Heimliches Herstellen von 0190-Verbindungen durch Dialer hat Kunde ohne besondere Anhaltspunkte nicht zu vertreten (BGHZ 158, 201, 209 f.). II. Neuere Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 140): 1. Telefonsex nicht mehr sittenwidrig arg.: Wertungen des 1 ProstG (20. 12. 2001, BGBl. I S. 3983) 1 ProstG regelt zwar unmittelbar lediglich die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die Vornahme sexueller Handlungen vereinbart wurde Aber wenn schon Entgelt für die Ausübung der "klassischen" Prostitution selbst nicht sittenwidrig ist, dann erst recht nicht Entgelt für Telefonsex und wiederum erst recht nicht dessen Vermarktung und Vermittlung; arg.: - Wertung des ProstG und Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung (BGH: trotz eines weiterhin bestehenden Makels in ethisch-moralischer Hinsicht ). - Beim sogenannten Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn. 2. Schrifttum (Pal./Ellenberger, Anh. zu 138 Rn. 1) teilweise zurückhaltender, weil Wandel der Anschauungen nichts an dem Verstoß gegen die Menschenwürde ändere a) Vertrag nach dieser Ansicht weiterhin sittenwidrig und nichtig; erst nach erbrachter sittenwidriger Leistung entsteht nachträglich Entgeltanspruch b) Seit BGH NJW 2008, 140 ist jedoch nicht mehr von Sittenwidrigkeit des Vertrages auszugehen;

10 Fall 5: Spielsperre Anspruch A B auf Rückzahlung der verlorenen Einsätze: 120.000.- DM Anspruchsgrundlage: 280 I, 241 II I. Schuldverhältnis A B: Vertrag über Spielsperre II. Pflichtverletzung: 1. BGHZ 131, 136 (XI. Senat) lehnte Schutzpflichten aufgrund einer Spielsperre generell ab. 2. BGHZ 165, 276 (III. Senat) differenzierte dagegen zwischen dem Fall einer vom Spieler erwünschten oder von der Spielbank einseitig verhängten Spielsperre; arg.: a) Einseitige Spielsperre verhängt Spielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder auch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel fernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden (Hausrecht). b) Bei einer Spielsperre auf Antrag des Spielers ("Eigensperre") geht es nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. Spielbank verpflichtet sich daher vertraglich gegenüber dem Antragsteller, auch und gerade dessen Vermögensinteresse zu schützen und ihn vor wirtschaftlichen Schäden aufgrund seiner Spielsucht zu bewahren. 3. Umfang der Verpflichtung: a) Nicht nur Personenkontrolle bei der Teilnahme am Großen Spiel (Spielsalon mit Croupiers), sondern auch am Kleinen Spiel (Automatenspiel) Grund: 80 % der Süchtigen spielen am Automaten (73, 5 % der Umsätze); Schutz dringend geboten b) Verbotsschild am Eingang genügt nicht; Freizeichnung von Kardinalpflicht wäre unwirksam gem. 307 Abs. 1 BGB c) Einwand: Spielordnung des Innenministers NRW schreibt nur Personenkontrolle bei Großem Spiel vor: BGH: enthebt Spielbank nicht von Verpflichtungen, die sie kraft vertraglicher Bindung eingegangen ist. d) Umfassende Ausweis- und Personenkontrolle unter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperrdatei möglich und zumutbar

11 4. Mitverschulden ( 254) des Kunden: Verstoß gegen Sperrvertrag? BGH: entlastet Spielbank nicht, weil Sinn der Kontrollpflicht gerade darin besteht, ein derartiges Fehlverhalten zu verhindern 5. Aber Vertrauensschutz der Spielbank: Zum Zeitpunkt der Schädigung des A durfte Spielbank darauf vertrauen, dass auch bei beantragter Spielsperre keine Schutzpflichten gegenüber dem Spieler bestanden (so noch BGHZ 131, 136). Spielbank hat sich daher in einem entschuldbaren Rechtsirrtum und handelte folglich nicht fahrlässig ( 276 Abs. 2). Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch des A. [Exkurs: Urteil methodisch interessant: Keine Präjudizienbindung! Urteile sind nicht Rechtsquelle, wohl aber Rechtserkenntnisquelle; Folge: Rechtsprechung versteinert nicht, bietet aber demjenigen Schutz, der auf Präjudiz vertraut hat und vertrauen durfte] ------------ Fall 6: Sittenwidriger Knebelungsvertrag; Teilnichtigkeit; geltungserhaltende Reduktion Rechtsmittel des K gegen Zwangsvollstreckung A. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen I. Partei-, Prozessfähigkeit: 50 ff. ZPO (+) II. Zuständigkeit des Gerichts: 1. Örtlich: 797 V ZPO Gerichtsstand des Schuldners = K ( 12 ff. ZPO) 2. Sachlich: 23, 71 GVG Landgericht > 5000. Euro III. Klageantrag: Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären IV. Rechtsschutzbedürfnis: solange Vollstreckungstitel vorliegt (hier: 794 I Nr. 5 ZPO)

12 B. Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage: I. Wenn Schuldner K materielle Einwendungen gegen Titel hat, die gem. 767 ZPO nicht ausgeschlossen sind ------------------------------------------------------------------------- [Exkurs: andere Rechtsbehelfe: 1. Erinnerung ( 766 ZPO): richtet sich gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, z.b. wenn Vollstreckungsorgan nicht zuständig ist, Vollstreckungstitel oder klausel fehlt, Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen wurde usw. 2. Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO): wenn Schuldner ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen kann, z.b. bei Pfändung schuldnerfremder Sachen] -------------------------------------------------------------------------- II. 767 II ZPO Präklusion von Einwendungen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht werden konnten (Sicherung der Rechtskraft) Gilt bei Vollstreckung aus Urkunde nicht ( 797 IV) III. Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung 1. Vollstreckbare Urkunde gem. 794 I Nr. 5 ZPO beinhaltet Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Hier: Verpflichtung zur Rückübereignung der Grundstücke samt Inventar 2. Einwendung: Kaufvertrag sittenwidrig ( 138 I BGB) a) Belastungsverbot: beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungs-möglichkeiten (Handlungsfreiheit) des K in unvertretbarem Maße ohne Belastungsmöglichkeit bekommt K keinen Kredit und kann folglich keine größeren Mittel aufbringen, um das Hotel durch laufende Investitionen auf einem neuzeitlichen Stand zu halten und für Gäste attraktiv zu gestalten V wusste, dass K über keine finanziellen Reserven verfügte Interesse des V, die Grundstücke zur Sicherung des Rentenanspruchs zu nutzen, war bereits durch die Reallast ( 1105 BGB) Rechnung getragen; dadurch haften Grundstücke für Rentenschuld im Rang vor etwaigen späteren Belastungen zur Kreditsicherung b) Verfallklausel: Zweck: soll Einhaltung der Rentenzahlung durch wirtschaftlichen Druck sichern Aber Konstruktion nicht interessengerecht: die bei einem Verzug des K mit der Rentenzahlung verfallende Summe entspricht den bis dahin erbrachten Leistungen, wächst also mit der Höhe der auf den Kaufpreis erbrachten (!) Zahlungen.

13 K steht mithin umso schlechter, je vertragstreuer er sich verhält, und desto besser, je früher er die Rentenzahlungen einstellt. Damit wird die Druckfunktion der Verfallklausel in ihr Gegenteil verkehrt Jegliche Verknüpfung mit dem tatsächlichen oder nach den Umständen zu erwartenden Schaden des V fehlt. Damit dient die Verfallklausel nur dazu, dem V im Fall einer Rückabwicklung zu Lasten des K den größtmöglichen Vorteil zu sichern. Folge: sittenwidrig c) Aufrechterhaltung mit gesetzeskonformem Inhalt? aa) 139 BGB: Rechtsgeschäft insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die nichtigen Abreden abgeschlossen worden wäre (-) bb) Aufrechterhaltung bei quantitativer Teilbarkeit durch Hinausstreichen der nichtigen Regelung (geltungserhaltende Reduktion): nur möglich, wenn sich feststellen lässt, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer Regelung an deren Stelle gesetzt hätten, nicht aber, wenn mehrere Möglichkeiten zur Ersetzung der nichtigen Bestimmung gegeben sind (1) Belastungsverbot: mehrere Möglichkeiten einer sittenkonformen Lösung Berufungsgericht: Belastungsverbot nur insoweit nichtig, als es Belastungen betreffe, die Investitionen in die Grundstücke und den Hotelbetrieb sichern sollen BGH: Alternative - zeitabschnittsweise Erhöhung des auf 80.000.- DM beschränkten Betrags; Vorteil: kein Streit über die Frage, ob Belastungen tatsächlich Investitionen sichern (2) Verfallklausel: Berufungsgericht: wirksam, soweit die von V erhaltenen und zurückzugewährenden Leistungen den Wert der zurück zu übertragenden Grundstücke übersteigen BGH: zweifelhaft, ob dadurch Druck auf Einhaltung der Rentenzahlungspflicht entsteht; jedenfalls hätte das Ziel durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe wirksam erreicht werden können Ergebnis: da keine eindeutige gesetzeskonforme Ersatzlösung besteht, sind die nichtigen Klauseln total nichtig und damit der ganze Vertrag. Konsequenz: Vollstreckungsgegenklage hat Erfolg

14 Fall 7: Arglistige Täuschung beim Abschluss eines Mietvertrages Anspruch V K auf rückständigen Mietzins I. Anspruchsgrundlage: 535 Abs. 2 BGB Voraussetzung: wirksamer Mietvertrag Hier: Wirksamkeitshindernis Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 1. Tatbestand des 123 BGB: a) Täuschung: aa) Vermietete Räume im Souterrain waren zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht zugelassen und daher reine Büronebenflächen bb) V kannte aufgrund eines Antrags auf Baugenehmigung eingeschränkte Nutzbarkeit der Büroräume b) Tatsächliche Nutzung der Räume als Büroräume schließt Anfechtbarkeit nicht aus, weil es darauf nicht ankommt, sondern darauf, ob durch die Täuschung die Willensbildung des M beeinflusst wurde ohne Täuschung wäre jedenfalls Vertrag nicht so zustande gekommen, sondern entweder überhaupt nicht oder ggf. mit günstigeren Mietzins 2. Anfechtbarkeit des Mietvertrages: a) Vor Überlassung der Mietsache ist Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unstreitig zulässig b) Nach Überlassung der Mietsache wird teilweise vertreten, dass das Recht zur Anfechtung durch das Recht zur fristlosen Kündigung gem. 543 BGB verdrängt wird; arg.: - kein schutzwürdiges Interesse des Mieters an Rückwirkung der Anfechtung; Auflösung für die Zukunft genügt - Mieter hat Leistung in Vergangenheit bereits in Anspruch genommen, daher verdiene er es nicht, besser gestellt zu werden als bei einer fristlosen Kündigung - Parallele zu der Anfechtung von Arbeits- und Gesellschaftsverträgen c) BGHZ 178, 16: Kündigungsrecht des Mieters verdrängt nicht Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung; arg.: aa) Anfechtung schützt rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit; Kündigung bezieht sich auf Leistungsstörung

15 bb) Mietvertrag ist einfach strukturiertes synallagmatisches Austauschverhältnis, das keine vergleichbaren Abwicklungsschwierigkeiten bietet - wie bei Arbeitsverträgen, wo auf soziale Belange Rücksicht zu nehmen ist (Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub); BGH übersieht übrigens, dass BAG inzwischen Anfechtung gem. 123 BGB idr mit ex tunc Wirkung zulässt, weil Betrüger nicht schutzwürdig ist (BAGE 112, 299 Fall 5 VL Arbeitsrecht) - wie bei Gesellschaftsverträgen (wo ein soziales Gebilde entstanden und ein erhöhtes Verkehrsschutzbedürfnis für Gläubiger vorhanden ist, dessen soziale Realität nicht mehr rückabgewickelt, sondern nur noch aufgelöst werden kann) cc) Auch Kaufvertrag ist gem. 123 anfechtbar, nur 119 II von 434 ff. verdrängt 3. Unzulässige Rechtsausübung a) Anfechtung gem. 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist Bsp.: vorbestrafter AN arbeitet jahrelang tadellos b) Hier: arglistige Täuschung wirkt sich immer noch nachteilig aus, auch wenn M Mieträume vermietet und genutzt hat; Grund: aufgrund der Nutzungseinschränkung wäre ein niedrigerer Mietzins gerechtfertigt gewesen und vereinbart worden 4. Rechtsfolge: a) Mietvertrag nichtig, kein vertraglicher Mietzinsanspruch b) 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1: Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten aa) Erlangt: Gebrauchsüberlassung der Mieträume bb) durch Leistung ohne Rechtsgrund ( 123 I, 142 I) cc) Erlangtes kann nicht mehr herausgegeben werden; daher gem. 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz für Gebrauchsüberlassung zu ersetzen ist der objektive Wert (= also Abzug für Wertminderung der nur eingeschränkt benutzbaren Mieträume) Gewinn aus tatsächlicher Weitervermietung: gem. 818 II - anders als bei 816 I 2 - nicht ersatzfähig; Gewinn beruht nicht auf Bereicherung, sondern auf Disposition des Bereicherungsschuldners M (dieser hätte ggf. Mieträume auch gar nicht nutzen können)

16 dd) Den Wert der Mietsache bestimmt sich nach dem örtlichen Mietzins, umfasst daher auch verbrauchsunabhängige Nebenkosten ee) Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind konkret darzulegen ff) Mehrwertsteuer: Miete ist steuerbarer Umsatz (Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen eines Unternehmens) und daher gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig; Wertersatz tritt wirtschaftlich an Stelle der vereinbarten Vergütung gg) M hat Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gem. 812 I 1, den er ggf. im Wege der Saldotheorie gem. 818 Abs. 3 dem Wertersatzanspruch des V entgegenhalten und in Abzug bringen kann ---------------------------- Fall 8: Anfechtung einer Erbschaftsannahme wegen Inhaltsirrtums; Abgrenzung Rechtsfolgenirrtum S ist Alleinerbe, wenn er die Erbschaft nicht ausgeschlagen ( 1942) oder angenommen hat ( 1943) I. Konsequenzen der Annahme: 1. Wenn S Erbe ist, dann muss er die Belastungen durch Vermächtnisse erfüllen ( 2147, 2174) 2. Falls er die Erbschaft noch rechtzeitig ausgeschlagen hätte (Schreiben vom 8.10.2003), bekäme er als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ( 2306 I 2). a) 2306 unterscheidet 2 Fälle: Abs. 1 S. 1: Der belastete Erbteil entspricht in seiner Höhe genau dem gesetzlichen Pflichtteil oder ist geringer dann gelten Beschränkungen und Belastungen als nicht angeordnet; Erbe bekommt einerseits das Erbteil und kann von den Miterben gem. 2305 den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Abs. 1 S. 2: Der belastete Erbteil ist größer als der gesetzliche Pflichtteil, dann hat Erbe ein Wahlrecht: er kann Erbe werden, muss dann Belastungen des Nachlasses hinnehmen, oder er kann Erbschaft ausschlagen und seinen gesetzlichen Pflichtteil verlangen. b) Gesetz überlässt also dem Erben, selbst zu entscheiden, was für ihn günstiger ist (Pal./Edenhofer, 2306 Rn. 1 f.)

17 c) Ob der Erbteil größer, gleich oder geringer als der Pflichtteil ist, richtet sich nach der Quote, nicht nach dem Wert des Nachlasses. Fallbezogen: um den Belastungen zu entgehen und wenigstens den Pflichtteil zu kassieren, hätte E rechtzeitig ausschlagen müssen ( 2306 I 2). Grund: als Alleinerbe war Quote (1/1) höher als gesetzlicher Erbteil = höchstens ½, wenn S der einzige Sohn ist und Erblasser keine Ehefrau (mehr) hat ( 1924, 1931; 2303 I 2) II. Ausschlagung der Erbschaft ( 1944, 1945): 1. Ausschlagungsfrist: 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung a) Kenntnis durch Schreiben des Nachlassgerichts über die Eröffnung und den Inhalt des Testaments vom 30. 7. 2003 (Zugang 31.7. o. 1.8.) b) Fristablauf: je nach Zugang des Schreibens 11. oder 12. 9.2003 ( 1944, 2306 I 2, 2. Hs.) 2. Ausschlagungsfrist war also am 3. 10. 2003 deutlich verstrichen, die Erbschaft damit angenommen. Da die Ausschlagung der Erbschaft ausscheidet, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist ( 1943), musste S die Annahme der Erbschaft anfechten. 3. Die Anfechtung der Annahme bzw. Fristversäumung ( 1956) gilt als Ausschlagung ( 1957) Voraussetzungen a) Anfechtungsfrist: 1954 II ( 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund) Frist gewahrt, da S erst kurz vor dem Schreiben vom 3.10. 2003 erfahren hat, dass er zur Wahrung seines Pflichtteilsanspruchs gem. 2306 I 2 die Erbschaft ausschlagen musste. b) Anfechtungsgrund: 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum) aa) Problem: Irrtum über Notwendigkeit der Ausschlagung der Erbschaft betrifft nicht unmittelbar die Rechtsfolgen der Erklärung (= Annahme der Erbschaft), sondern weitere Rechtsfolgen, die nicht Bestandteil der Erklärung sind (Verlust des Pflichtteilsanspruchs) bb) BGH: auch der Irrtum über weitere Rechtsfolgen der Erklärung ist Inhaltsirrtum, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt und es sich dabei um die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erklärung handelt

18 Dagegen liege ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, wenn es um den Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtsfolgen geht, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten cc) Abgrenzungskriterien sehr dunkel ( Mittelbarkeit )! Im vorliegenden Fall entscheidet sich BGH für einen Inhaltsirrtum. Grund: zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erbschaftsannahme gehört der Verlust des Wahlrechts gem. 2306 I 2 und damit der Verlust des Pflichtteilanspruchs. Kritik: die Rechtsfolge des 2306 ist zwar ein wichtiges Motiv für die Erklärung, aber eben ein Motiv und nicht der Inhalt III. Gegenbeispiel: BGH NJW 2008, 2442 1. Bieter war erst nach Beginn einer Grundstücksversteigerung erschienen und hatte Bekanntgabe des Vollstreckungsgerichts nicht mitbekommen, dass im Falle des Zuschlags Rechte im Wert von 43.000.- Euro bestehen bleiben sollten Bieter ersteigerte Grundstück für 70.000. Euro, erklärte aber unverzüglich die Anfechtung als er von seinem Irrtum erfahren hatte. 2. BGH: Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe des Gebots, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen lastenfrei zu erwerben sei, ist kein Irrtum über den Inhalt des Gebots Grund: kein wesentlicher Irrtum über den Inhalt des Gebots, da die vom Bieter gewollte Rechtsfolge vor allem darauf gerichtet ist, in dem vom Vollstreckungsgericht geleiteten Verfahren Meistbietender zu werden Die Kalkulation des Bieters muss zwar bestehen bleibende Belastungen berücksichtigen, doch handele es sich dabei um bloß mittelbare Rechtsfolgen. IV. Ähnlich BAG NJW 1983, 2958 Irrtum einer schwangeren Arbeitnehmerin, die Aufhebungsvertrag untzerzeichnet hat, über Schwangerschaft und deren Folgen BAG: Irrtum betrifft unbeachtliches Motiv (Schwangerschaft = keine Eigenschaft gem. 119 II) und lediglich gesetzliche Rechtsfolgen der Aufhebungsvereinbarung. Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin verboten ( 9 I MuschG). Verbot gilt aber nur für Kündigung, nicht für Aufhebungsvereinbarung. Irrtum über diese Rechtsfolge betrifft nicht Inhalt der Willenserklärung, sondern die mittelbaren - gesetzlichen Rechtsfolgen (= reiner Motivirrtum).

19 Fall 9: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht Anspruch K B auf Zahlung von 375.000.- DM Anspruchsgrundlage: 179 I I. Vertretung ohne Vertretungsmacht: + 1. Problem: 179 I setzt voraus, dass der Vertretene Genehmigung verweigert a) Hier existiert die vertretene GbR überhaupt nicht, so dass von einer Verweigerung nicht die Rede sein kann. b) BGH: 179 I gilt trotzdem, weil Genehmigung im Namen der nicht existenten GbR erfolgte, also wie von 179 I vorausgesetzt keine wirksame Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung vorlag. 2. Besser: analoge Anwendung, weil zwar nicht Wortlaut ( verweigert ), wohl aber Interessenlage passt 3. Genehmigung ist einseitiges Rechtsgeschäft und daher ohne Vollmacht nichtig ( 180 S. 1 BGB) Notarielle Vollmacht für R durch S und T bezog sich zwar auf Erwerb von Geschäftsanteilen, aber nicht für die R&Partner GbR, sondern nur für die P & Partner GbR, der R nicht angehörte. II. Ausschluss der Haftung gem. 179 III 1 1. Falsus procurator haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte o. kennen musste. K kannte Mangel der Vertretungsmacht, weil B beim Vertragsschluss vollmachtlose Vertretung offengelegt hatte. 2. Berufungsgericht: Haftung nur ausgeschlossen, wenn der andere Teil auch Kenntnis von der Nicht-Existenz der vertretenen Partei hatte. BGH: 179 III 1 setzt allein die Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht voraus; bereits diese Kenntnis beseitigt das schutzwürdige Vertrauen darauf, dass Vertrag wirksam ist arg.: Vertragspartner hat Anlass, die Frage zu klären, ob der schwebend unwirksame Vertrag wirksam wird K hätte Existenz der Gesellschaft klären können, da Gesellschafter namentlich im Vertrag aufgeführt waren.

20 III. Berufung auf Haftungsausschluss treuwidrig? Nur, wenn falsus procurator besonderes Vertrauen in das Wirksamwerden des Vertrages erweckt hat Besonderes Vertrauen kann z.b. beruhen auf einer besonderen rechtlichen Verbindung mit dem Vertretenen wie beim Treuhänder einer Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283) oder den Gründern einer KG (BGHZ 63, 45) oder besonderen Erklärungen des Vertreters. Bloßes Auftreten als vollmachtloser Vertreter reicht hier nicht aus. Lösung Fall 10: Irrtum und Anfechtung bei Online-Bestellungen Anspruch V gegen K auf Herausgabe des Notebook I. Anspruchsgrundlage 985 1. V = Eigentümer, K = Besitzer ohne Besitzrecht Ursprünglich V = Eigentümer a) Übereignung V K: 929 (Bestellung und Lieferung): übereinstimmende Willenserklärungen b) Anfechtung der Übereignung? Irrtum betrifft lediglich Kaufpreis und damit Inhalt des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts Preis keine verkehrswesentliche Eigenschaft beim dinglichen Rechtsgeschäft Abstraktions- und Trennungsprinzip! 2. Ergebnis: K = Eigentümer, 985 (-) II. 812 I 1 Fall 1 [Hinweis zur Anspruchsgrundlage: Bei Anfechtung 812 I 1 F 1 einschlägig (wegen 142 I) Nach Mindermeinung 812 I 2, 1. Alt. (Pal./Sprau 812 Rn. 77: arg.: 142 gilt nicht unbeschränkt; tatsächlich besteht zunächst Rechtsgrund)] 1. Etwas erlangt: jedenfalls Besitz am Notebook 2. durch Leistung des V: bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens; hier: Besitzverschaffung in Vollzug des Kaufvertrages