Einwand Einwanderheber Stellungnahme der Verwaltung Entscheidungsvorschlag

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Beckum, den 3. Juli 2014 Jahrgang 2014/Nummer Bebauungsplan Nr Freckenhorster Werkstätten

Transkript:

Fachbereich Bauen/Umwelt Abteilung Naturschutz / Landschutzpflege 71 31/17.0 Landschaftsschutzgebiet Garlstorfer Wald und weitere Umgebung ; 2. Änderungsverordnung zur Neuverordnung Hinweis zur Abbildung der Stellungnahmen: Die eingegangenen Stellungnahmen wurden aus Gründen der Vereinfachung digitalisiert und mittels Software und automatischer Texterkennung 1:1 in diese Synopse übernommen. Allgemeines / Sonstiges 1 Im 1 der Verordnung sollte evtl. folgende Änderung vorgenommen werden: sowie in den Bereichen der Samtgemeinde Salzhausen in der Gemeinde Toppenstedt, der Gemeinde Garlstorf und in dem Ortsteil Oelstorf der Gemeinde Salzhausen. Begründung: Die Gemeinde Garlstorf hat keine Ortsteile; die Gemeinde Toppenstedt hat den Ortsteil Tangendorf, der jedoch nicht betroffen ist (lediglich Toppenstedt, so dass hier nur die Gemeinde Toppenstedt genannt werden sollte). SG Salzhausen Toppenstedt ist nach 1 (1) der Hauptsatzung der Gemeinde Toppenstedt ein Ortsteil der Gemeinde Toppenstedt. Daher ist die Aussage insoweit korrekt. Garlstorf hat tatsächlich keine Ortsteile. Hier ist die Verordnung entsprechend anzupassen. 1 der VO wird entsprechend angepasst 2 Hinsichtlich der übrigen Flächen, welche aus dem Landschaftsschutzgebiet Garlstorfer Wald und weitere Umgebung" herausgenommen werden sollen, verweisen wir auf die Stellungnahmen des,,arbeitskreises der Naturschutzverbände im LK Harburg", denen wir uns vollinhaltlich anschließen. Naturschutzverband Lüneburger Heide e.v. Die Stellungnahme erfolgte nicht durch den Arbeitskreis der Naturschutzverbände im LK Harburg, sondern durch das Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR (LabüN) mit Schreiben vom 29.10.2015. Wird zur Kenntnis genommen. 3 Diverse Einwender haben kritisiert, dass zu viele Flächen zur Entlassung im Verfahren waren und im Gegenzug zu wenige Flächen in das LSG aufgenommen werden sollen. Diverse Einwender Anlass dieses Änderungsverfahrens sind die Anträge der Samtgemeinden Hanstedt und Salzhausen auf Entlassung von Flächen aus dem LSG im Zusammenhang mit der Fortschreibung ihrer Flächennutzungspläne. Lediglich im Bereich von Egestorf wurde die Aufnahme einer Fläche im Tausch mit einer Entlassung beantragt. Die Anträge wurden naturschutzfachlich bewertet und anschließend ins Beteiligungsverfahren gegeben, um abwägungserhebliche Hinweise und Bedenken von der Öffentlichkeit und den Naturschutzvereinigungen zu erhalten. Die danach erfolgte Abwägung der städtebau- Wird zur Kenntnis genommen. -1-

lichen und naturschutzfachlichen Belange führen regelmäßig zu einer Reduzierung der beantragten Entlassungsflächen. Hiervon kann auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich ausgegangen werden. Die letzte Entscheidung obliegt dem Kreistag. Mehrere Gemeinden der Samtgemeinden Hanstedt und Salzhausen befinden sich großflächig im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Garlstorfer Wald und weitere Umgebung bzw. sind von diesem umschlossen. In Hanstedt sind in einem der zentralörtlichen Funktion (Grundzentrum) entsprechenden Umfang Flächen für die weitere Siedlungsentwicklung vorzuhalten (RROP 2025, 2.1.2 01). Bei den sonstigen Gemeinden und Ortsteilen ist die weitere Siedlungsentwicklung auf die örtliche Eigenentwicklung beschränkt (RROP 2025, 2.1.2 03). Die Betrachtung der Entwicklungsbedürftigkeit schließt demographische Aspekte ein. Für diese zulässige Entwicklung besteht ein z. T. ungedeckter Flächenbedarf. Eine bauleitplanerische Sicherung geeigneter Flächen setzt eine Entlassung aus dem LSG voraus. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Schutzgebietskulisse nicht von vornherein abgelehnt, sondern im Einzelfall unter Abwägung der städtebaulichen und naturschutzfachlichen Belange in diesem Verfahren geprüft worden. Hinsichtlich der kritisierten geringen Flächenneuaufnahme in das LSG hat die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Flächen naturschutzfachlich identifiziert, die aufgrund ihrer Lage und noch vorhandenen Naturausstattung in einem kommenden Verfahren in das LSG mit aufgenommen werden könnten. Eine Berücksichtigung im laufenden Verfahren ist nicht mehr möglich. 4 [ ] Es wird darum gebeten, als zusätzliche Entlassungsfläche den Parkplatzbereich des Waldbades Hanstedt in das 2. Änderungsverfahren aufzunehmen. Um diese Fläche wird der Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hanstedt vom 22.10.2009, 18.02.2010 und Samtgemeinde Hanstedt Siehe unter Nr. 5-2-

07.02.2013 ergänzt. [ ] Bezüglich der zusätzlichen Aufnahme der Flächen des Parkplatzes des Waldbades Hanstedt wird auf die Begründung der Gemeinde Hanstedt verwiesen. 5 Der Landkreis Harburg wird gebeten, als zusätzliche Fläche den bestehenden Parkplatzbereich des Waldbades Hanstedt aus dem Landschaftsschutzgebiet Garlstorfer Wald und weitere Umgebung" in dieses Verfahren aufzunehmen und zu entlassen, damit die Gemeinde hier zukünftig die Aussicht hat, einen kleinen Stellplatz Wohnmobile anzulegen. Es besteht eine deutliche Nachfrage nach einem Stellplatz für Wohnmobile. Entsprechende Anfragen laufen bei der Gemeinde und dem Tourismus- und Gewerbeverein Hanstedt auf. Bislang konnte hierfür seitens der Gemeinde kein Standort zur Verfügung gestellt werden, zumal die Ausweisung von öffentlichem Parkraum insgesamt ein sehr drängendes Problem darstellt. Die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes im Zusammenhang mit dem Parkplatz des Waldbades bietet sich an, weil die Gäste die sanitären Einrichtungen des Waldbades nutzen könnten, die Lage einen Erholungswert aufweist und der Platz nicht sich selbst überlassen wäre. Insofern besteht die Absicht der Gemeinde Hanstedt, sich durch die Ausweisung eines Wohnmobilstellplatzes beim Waldbad Hanstedt besser touristisch aufzustellen. Gemeinde Hanstedt Die Fläche steht aufgrund ihres naturnahen Gehölzbestandes räumlich und funktional in engem Zusammenhang mit den angrenzenden Waldbeständen und wird trotz der vorhandenen Parkplätze optisch als Teil einer größeren Waldeinheit wahrgenommen. Sie wird damit vom Schutzzweck der LSG-Verordnung voll erfasst. Für eine weitergehende Nutzung der vorhandenen Parkplätze als Wohnmobilplatz bedarf es keiner Entlassung aus dem LSG. Vielmehr könnte eine derartige Nutzung im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Befreiung zugelassen werden. Die Fläche verbleibt im LSG Bei der beantragten Fläche handelt es sich um die Fläche, die bereits jetzt als Parkplatz mit einer ringförmigen Fahrgasse für Besucher des Waldbades Hanstedt und Spaziergänger angelegt ist und genutzt wird. Der erste Bereich der Zufahrt ist gepflastert, die Parkplätze sind markiert. Im hinteren Bereich befinden sich vereinzelt Nadelbäume auf einem befestigten Seitenbereich, der bei starkem Besucherandrang auch zum Parken genutzt wird. Entsprechend verhält es sich mit einer kleinen Einbuchtung im Anschluss an das eingefriedete Waldbadgelände. Es wird um eine Berücksichtigung dieser Fläche im laufenden Entlassungsverfahren gebeten. -3-

6 [ ] Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen das o.g. Verfahren. Vor allem die Vielzahl der Flächen, ohne genaue Hektarangabe, die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden sollen, ist aus Sicht der Verbände nicht hinnehmbar. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gebiet, auf das sich die Verordnung bezieht, eindeutig bestimmbar sein muss. Aus den vorliegenden Unterlagen geht dies nicht hervor, die Verordnung ist somit rechtswidrig. [ ] LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Es handelt sich hierbei lediglich um eine Änderungsverordnung zur Entlassung von Flächen aus dem LSG. Die Lage und Größe der Entlassungsflächen können anhand der Karten im Maßstab 1:5000 entnommen werden. Eine Angabe der Flächengröße ist daher nicht notwendig. Näheres zum Gebiet ergibt sich aus der beigefügten Begründung. Des Weiteren wird auf die Hauptverordnung vom 08. Juli 2003 verwiesen in der die Gebietsgrenzen eindeutig bestimmt werden. Bezüglich des hohen Anteils an Entlassungsflächen siehe Nr. 3 Wird zur Kenntnis genommen. 7 [...] Aufgrund dessen, dass der Schutzzweck nicht mehr erfüllt bzw. weiterentwickelt werden kann und auch keine Ersatzflächen unter Schutz gestellt werden lehnen die Verbände die Vielzahl der von Ihnen vorge- LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Das LSG weist eine Gesamtfläche von ca. 10,3 km² auf (ca. 8% des Landkreises Harburg). Es umfasst eine sehr großräumige, besonders vielfältige und morphologisch ausgeprägte alte Kulturlandschaft und umschließt Wird zur Kenntnis genommen. -4-

schlagenen Aufhebungen der Flächen ab. Aus den Unterlagen geht hervor, dass nur eine Fläche (südlich Egestorf- 27. TÄ) für die Aufnahme in das LSG vorgesehen ist. Die Verbände und die SDW fordern, dass nur die Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Garlstorfer Wald und weitere Umgebung" gelöscht werden, die vom Landkreis Harburg als vorgeschlagene, notwendig gewordene Grenzanpassungsfläche dargestellt sind - sowie: - Toppenstedt (Topp 3) - Dierkshausen (1. TÄ- nur östliche Fläche) - Hanstedt (Ha 1, 2. TÄ, 3 TÄ) - Quarrendorf (10. TÄ) - Schätzendorf (20. TÄ, S1) Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf an Kompensationsflächen in Gemeinden knapp ist. Die Flächen, die nicht wie von Ihnen vorgesehen aus der VO genommen werden, könnten für einen Kompensationspool herangezogen werden. Die Verbände und die SDW erwarten, dass das vorliegende Änderungsverfahren der LSG-Verordnung nicht weiterverfolgt wird, sondern der Entwurf vielmehr im Sinne der in dieser Stellungnahme aufgeführten Punkte überarbeitet und erneut in das Beteiligungsverfahren eingebracht wird. [..] dabei zahlreiche Ortschaften ganz oder teilweise. Die Entlassung von einzelnen Teilflächen in Anlehnung an vorhandene Bebauung ist vor dem Hintergrund der betroffenen Flächengrößen grundsätzlich nicht geeignet den Schutzzweck des gesamten LSG zu gefährden. Hinsichtlich der kritisierten geringen Flächenneuaufnahme in das LSG hat die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Flächen naturschutzfachlich identifiziert, die aufgrund ihrer Lage und noch vorhandenen Naturausstattung in einem kommenden Verfahren in das LSG mit aufgenommen werden könnten. Eine Berücksichtigung im laufenden Verfahren ist nicht mehr möglich. Die Stellungnahmen zu den einzelnen Flächen sind bei den jeweiligen Flächen zu finden. Eine erneute Beteiligung wäre nur dann erforderlich, wenn neue Flächen ins Verfahren eingebracht werden, aber nicht, wenn sich nach dem Beteiligungsverfahren und erfolgter Abwägung die zur Entlassung beantragten Flächen reduzieren. Für die verbleibenden Entlassungsflächen ändern sich die Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege, insbes. die naturschutzfachliche Bewertung, nicht. 8 [ ] Durch die Planungen dürfen der DB Netz AG keine Schäden oder nachteilige Auswirkungen entstehen. Allerdings möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Thematik bzgl. der "Y-Trasse" verweisen: Das Projekt ABS/NBS Bremen/Hamburg - Hannover (Y-Trasse) und deren Alternativen befinden sich immer noch in einem sehr frühen Stadium (Phase des Dialogprozesses bzgl. der Alternativen endet vsl. Ende des Jahres 2015), wodurch sich noch keine verbindlichen Aussagen bzgl. möglicher Trassenverläufe ergeben. Folglich Deutsche Bahn AG DB Immobilien Es handelt sich nicht um ein Verfahren zur Neuausweisung eines LSG, sondern um ein Verfahren zur Entlassung von Flächen aus einem bestehenden LSG im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Flächennutzungspläne der Samtgemeinden Hanstedt und Salzhausen. Für die Linienbestimmung einer neuen Bahntrasse wäre auch im Vorfeld ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Wird zur Kenntnis genommen -5-

ist es nicht auszuschließen, dass bei einem Bestandsstreckenausbau oder bei Wahl auf eine der zwei als realisierbar identifizierten Neubaustrecken (NBS Ashausen -Suderburg oder - Unterlüß) Berührungspunkte beim neu aufgestellten Landschaftsschutzgebiet auftreten könnten. [ ] 9 Die Beteiligung der Anwohner erfolgte meines Erachtens nur über einen Aushang (einen Monat) und über eine verkürzte Internetpräsentation. Dies ist meines Erachtens nicht ausreichend besonders für ältere Menschen. Empfehlenswert bei so wichtigen Entscheidungen wäre ein Rundbrief an diem Betroffenen oder die Veröffentlichung über die Zeitung. Herr Wiard Christoph Scherz Frau Heike Keil Herr John Keil Frau Swantje Keil Frau Charlotte Schrader Die für das Beteiligungsverfahren maßgeblichen Vorschriften wurden eingehalten. Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher [...] ortsüblich bekannt zu machen ( 14 (2) Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz NAGBNatschG). Gemäß 11 (2) der Hauptsatzung der Samtgemeinde Hanstedt erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang an der amtlichen Samtgemeindetafel - Standort: Hanstedt, Rathausstraße 1 und nachrichtlich in den Bekanntmachungskästen der Samtgemeinde in den Mitgliedsgemeinden. Wird zur Kenntnis genommen. Die Öffentliche Bekanntmachung hat laut der Samtgemeinde Hanstedt vom 23.09.2015 bis 03.11.2015 ausgehangen. 10 Ich möchte noch anmerken, dass die Bekanntmachung erst am 14.0ktober von der Samtgemeinde Hanstedt ins Internet gestellt wurde. Frau Anja Klinger- Pearson Herr Willi Klinger und Frau Rosemarie Klinger Siehe Nr. 9 Die Veröffentlichung im Internet stellt lediglich ein zusätzliches Angebot dar. Maßgeblich ist die ortsübliche Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen der Samtgemeinde Hanstedt. Wird zur Kenntnis genommen. 11 [ ] mit diesem Schreiben möchten wir als Familie Kracht unsere grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Herausnahme von ca. 14 ha Fläche aus dem Landschaftsschutz in der Samtgemeinde Hanstedt, darunter auch die LSG-Fläche zwischen dem Ahornweg und der Schätzendorfer Straße in Egestorf, kundtun. Hier wer- Herr Dr. Tiemo Kracht Beantwortung der Eingabe zur 18. TÄ unter Punkt 56 Bezüglich des hohen Anteils an Entlassungsflächen siehe Nr. 3 Wird zur Kenntnis genommen. -6-

den ohne konkrete und mit Bürgerbeteiligung entwickelte Zielbilder landschaftliche Schutzräume aufgegeben, die auch einen Teil der Lebensqualität in der Samtgemeine, der Standortattraktivität einer touristisch relevanten Heidegemeinde und des Schutzes vor fortschreitender Zersiedelung der Kulturlandschaft Lüneburger Heide bilden. Zudem bestehen in den wenigsten Gemeinde wirksame Gestaltungssatzungen oder auf Gestaltungsqualität und heidetypische Dorfästhetik ausgerichtete B-Pläne, so dass wenig attraktive, das Dorfbild positive beeinflussenden Bebauungen zu erwarten sind meist mit sehr kleinen Grundstücken (siehe das Neubaugebiet Mühlenberg in Hanstedt / Straße Osterfeld, die ein architektonisch und von der Häuserdichte erbärmliches Erscheinungsbild liefert. Weiterhin vollzieht sich in Deutschland ein historisch einmaliger demografischer Wandel, in dessen Rahmen weniger auf exzessiven Neubau, sondern stärker auf Modernisierung und Ersatz bestehender Bausubstanz gesetzt werden sollte. Dazu sollten Bund, Länder und Kommunen (steuerliche) Anreize schaffen oder gezielte Zuschüsse gewähren. Eine hier in Rede stehende Fläche befindet sich am Ortseingang Nindorf links von Schätzendorf kommend. Hier gibt es wohl Planungen 14 Baugrundstücke mit einer Durchschnittsgröße von 600 qm auszuweisen, obgleich in der unmittelbar angrenzenden Straße Im Auetal aufgrund der gegebenen Altersstruktur zahlreiche Immobilien frei werden und modernisiert werden könnten. Es macht wenig Sinn, bestehende Bausubstanz verfallen und Straßen verwahrlosen zu lassen, während in unmittelbarer Nachbarschaft neue Baugebiete ausgewiesen werden. [ ] -7-

Flächen zur Entlassung aufgrund Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Salzhausen Blatt 1, Teilflächen T-T0 1 N und Topp 3, Toppenstedt 12 zu Topp 3 Die Entlassung wird befürwortet. Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Zustimmung ist nicht näher begründet, im Ergebnis aber fachlich nachvollziehbar. Teilfläche nördlich Ohweg Entlassung der Fläche wie beantragt. Schmaler Rand einer ausgedehnten Ackerfläche mit leichtem Geländeanstieg in Richtung Norden. Ausbildung des Ortsrandes aufgrund gärtnerischer Schnitthecken, z.t. heller Klinkerfassaden und dunkler Dächer nicht gebietstypisch ausgeprägt. Fläche wird daher nur noch teilweise vom Schutzzweck erfasst. Optimierung der landschaftlichen Situation nur durch eine der Bebauung vorgelagerte Eingrünung fachlich möglich. Teilfläche südlich Ohweg Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine Bestandsanpassung bzw. einen Lückenschluss zwischen dem jetzigen Ortsrand am Ohweg und den privilegierten Bauten östlich davon. 13 Zu T-TO 1 N Die Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist nicht näher begründet, im Ergebnis aber fachlich nachvollziehbar. Der Standort wird vom Schutzzweck der Verordnung voll erfasst. Für die Fläche wird zudem keine städtebauliche Notwendigkeit gesehen. Außerhalb des LSG bestehen noch verschiedene Flächen mit einem Siedlungsentwicklungspotential, die zum Teil bereits bauleitplanerisch gesichert sind. Fläche verbleibt im LSG -8-

Blatt 2, Teilflächen Topp 1 und Topp 2, Toppenstedt 14 zu Topp 1 [ ] bereits im September/Oktober 2014 trat ich mit meinen Bedenken zur Erweiterung der Firma Haupt an den LK Harburg, die Samtgemeinde und die Gemeinde heran, nachdem alle meine Versuche, über die Gemeinde Toppenstedt eine Entlastung der Belästigungen durch den Schwerlastverkehr im Quarrendorfer Weg zu erreichen, leider fehlschlugen. Die Belästigungen zeigen sich hauptsächlich durch Wenden und Parken der LKW auf meinen Grundstücken (Reithalle und auch alter Betriebsteil) und Lärmbelästigung durch die Arbeiten auf dem Grundstück der Firma Haupt gegenüber meiner Reitanlage. Im Oktober fand ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern der Firma Haupt, LK Harburg, Samtgemeinde Salzhausen und Gemeinde Toppenstedt statt. Daraus resultierte ein Einfahrverbot (Schild) am Anfang des Landschaftsschutzgebietes neben meiner Reitanlage, so dass zumindest dort eine Entlastung seit Aufstellung der Beschilderung erfolgte. Die Einfahrten zu meinem alten Betriebsgrundstück am Quarrendorfer Weg werden aber weiter durch die LKW zugeparkt, so dass meine Arbeiten, für die ich mit dem Traktor dort rein und raus muss oft erheblich beeinträchtigt werden. Ich habe dies sowohl dem Landkreis als auch der Polizei mehrfach angezeigt. Wenn ich die Fahrer der LKW anspreche, werden diese sehr unhöflich und fahren dann oft hupend weg, was die Pferde erheblich stört. Angeblich hat die Firma Haupt extra eine Art Hausmeisterhäuschen errichtet, in dem jemand sitzt, der dafür sorgt, dass die LKW eben nicht im Quarrendorfer Weg halten. Mehrfache Überprüfungen durch mich und andere Zeugen ergab jedoch, dass dieses Häuschen nie besetzt ist, so dass die LKW weiterhin ungestraft alles zuparken. Auch benutzen Sie mein Grundstück Herr Heinrich Friedrich Putensen Die vorgebrachten Einwendungen sind für die Entscheidung über die Änderung des LSG ohne Belang. Sie sind Gegenstand der späteren Bauleitplanung. Eine Entlassung der Fläche aus dem LSG löst für sich genommen keine Lärmbelästigungen, Verkehrsprobleme etc. aus. Im naturschutzrechtlichen Verfahren geht es ausschließlich um das Abwägungsgebot im 2 Abs. 3 BNatSchG, das den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft gegenüberstellt. Selbst wenn man zu den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Nutzungsansprüche zählt, denen die Natur durch den Menschen ausgesetzt ist (z.b. Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Industrie und Gewerbe, Wohnen und Erholung), so beschränkt das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot den Kreis der berücksichtigungsfähigen Interessen doch auf die Nutzungsrechte, die nachteilige Auswirkungen auf die Natur und Landschaft haben können. Bei der teilweisen Aufhebung des Schutzgebietsstatus sind die Auswirkungen der so geschaffenen erweiterten Nutzungsmöglichkeiten auf die zuvor mit dem förmlichen Schutz von Natur und Landschaft verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Das Entscheidungsprogramm ("Abwägungsmaterial") des Verordnungsgebers wird durch die fachspezifischen Schutzzwecke des Bundesnaturschutzgesetzes begrenzt. Die untere Naturschutzbehörde als Verordnungsgeber kann keine Interessenskonflikte lösen, die erst auf der Ebene des Städtebaurechts auftreten. Bodennutzungskonflikte -wie hier Probleme des Immissionsschutzes-, die erst durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgelöst werden, müssen durch das bauleitplanerische Abwägungsgebot in 1 Abs. 7 BauGB gesteuert werden. Die Schutzverordnung ist nicht dazu bestimmt und ge- Entlassung der Fläche wie beantragt. -9-

hinter der Scheune immer noch gern als WC... Die Lärmbelästigung ist, nach mehrfacher erneuter Anmahnung an Herrn Haupt inzwischen nicht mehr so stark und oft vorhanden, aber auch nicht ganz verschwunden. Erst gestern fuhren wieder mehrfach Gabelstapler stark klappernd von und zum Parkplatz der Firma, um dort irgendetwas zu laden. Mehrere Pferde in der Reithalle scheuten. Dies ist eine ganz erhebliche Beeinträchtigung für meine Kunden und mich und hat auch schon zu finanziellen Einbußen meines Betriebes geführt, da Kunden wegen der Lärmbelästigungen gegangen oder gar nicht erst gekommen sind, nachdem sie dieses mitbekamen. Wenn nun noch mehr Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden, wird dies für meinen landwirtschaftlichen Familienbetrieb zu einer Existenzbedrohung. Ich kann verstehen, dass die Firma Haupt sich vergrößern möchte, bitte aber nochmal darum, zu prüfen, ob dies wirklich nur durch Entlassung von Grundstücken aus dem Landschaftsschutz am Quarrendorfer Weg erfolgen kann, zumal diese Strasse insgesamt weder von Breite noch Tragkraft für diesen Schwerlastverkehr geeignet ist, oder ob nicht zum Beispiel eine gesonderte Einfahrt direkt vom Ortseingang aus Richtung Tangendorf erfolgen kann. In diesem Zuge könnten dort auch Ruhe- und Stellplätze sowie sanitäre Anlagen für die LKW und deren Fahrer geschaffen werden, oder ob eventuell eine Filiallösung angestrebt werden kann. In Tangendorf stehen ja auch Gewerbeflächen zur Verfügung. Wenn man bedenkt, dass es sich auch im Dorfgebiet des Quarrendorfer Wegs um ein Dorfmischgebiet haneignet, gegenläufige öffentliche und private Nutzungsinteressen zum Ausgleich zu bringen, die erst durch eine künftige Bebauung betroffen sein könnten. Nur wenn sich herausstellt, dass der Bauleitplanung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die ihre Realisierung auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit unmöglich machen, liegt kein Planungserfordernis und somit kein Entlassungserfordernis mehr vor. (Auszüge aus BVerwG, Urteil vom 11.12.2003-4 CN 10.02) Das für die Erweiterung notwendige Bauleitplanverfahren ist bereits angelaufen, eine Trägerbeteiligung hat bereits stattgefunden. Unüberwindbare Genehmigungshürden sind nicht erkennbar. Insbesondere die bestehende Problematik der Lärmemissionen wird sich laut schalltechnischem Gutachten zu den Erweiterungsplänen der Fa. Haupt verbessern, da durch lokalen Zusammenschluss zweier Bearbeitungsschritte der betriebsinterne Schwerlastverkehr reduziert würde. Vielleicht besteht ja auch die Möglichkeit eines zusätzlichen Lärmschutzes als Abgrenzung des Firmengeländes zur Seite meiner Reitanlage - durch die Vergrößerung der Firma wird der LKW Verkehr entgegen den Behauptungen der Firma Haupt nicht geringer werden, er hat bisher kontinuierlich zugenommen und wird dies sicher auch weiterhin tun. -10-

delt, indem nur Klein-Gewerbe hätte genehmigt werden dürfen, ist bereits heute eine Situation entstanden, zu der es eigentlich gar nicht hätte kommen dürfen. Ich würde mich sehr freuen, wenn eine Lösung gefunden werden könnte, die nicht nur die Interessen der Firma Haupt berücksichtigt, sondern auch meine und selbstverständlich die aller Anwohner im Quarrendorfer Weg und nicht zu vergessen der Natur. Ich kann diese Aussagen gern durch Emails, Zeugen und Bilder - bei Bedarf - belegen. [..] 15 zu Topp 2 [ ]aufgrund des Aushanges in dem Gemeindekasten möchte ich gegen die geplante Erweiterung des Gewerbegebiet - Süd westlich Gänsekamp" Einspruch einlegen. Wir haben uns hier durch harte Arbeit ein Eigenheim erschaffen und möchten dieses auch mit ausreichender Ruhe genießen. Es soll nicht durch eine Erweiterung der Gewerbeflächen der Firma Kaiser unsere Ruhe oder der Grundstückswert von unserem Grund und Bodens sinken. Herr Peter Gellersen Die Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14) Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Entlassung der Fläche wie beantragt. Der zu erwartende Lärm von den LKWs und Firmenmaschinen der dann zu uns rüber schallt wird nicht die ausreichende Ruhe geben, da unsere Schlafräume zur Seite von Firma Kaiser sind. Es ist jetzt schon in den frohen Morgenstunden sehr starker Lärm zu hören. Da dann die Anlieferungen 24 Stunden getätigt werden, ist das Ausmaß an Lärm und mehr Abgasen nicht mehr zu erträglich. Warum muss ein Landschaftsschutzgebiet zur Bebauung genommen werden, wenn genügend Gewerbeflächen zur Bebauung zur Verfügung stehen? [ ] 16 zu Topp 2 [ ] gegen die Bekanntmachung, ausgehängt am 14.9.2015 über die Änderung des Landschaftsschutzgebiets, möchten Sandra und Thomas Witt Die Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14) Entlassung der Fläche wie beantragt. -11-

wir unsere Bedenken äußern und dem widersprechen. Wir gehen davon aus, dass nach der Herausnahme eine weitere Halle für die Firma Kaiser gebaut werden soll. Es stellt sich uns die Frage, wie viel Industriegebiet und Hallen benötigt ein Dorf. Es stehen mehrere Industriegebiete (Gödenstorf und Garstedt) außerhalb von Toppenstedt zur Verfügung. Auch in einem Mischgebiet sollten die umliegenden Häuser nicht der Industrie zum Opfer fallen. Dies ist schon beim Bau der ersten Hallen der Firma Kaiser passiert. Eine weitere Halle bedeutet auch weiterer Lärm. Schon jetzt sind wir auf der gegenüberliegenden Seite dem Hupen, Motorenlärm, Metallgepolter sowie im Sommer einen ständigen durchdringenden Pfeifton ausgesetzt. Beim Sturz des Metalls kommt es zu Erschütterungen, die die Gläser in den Schränken wackeln lassen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Des Weiteren ist eine vollständige oder teilweise Umsiedlung des Betriebs in ein anderes Gewerbegebiet aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar. Es handelt sich um einen alteingesessenen Betrieb, der Arbeitsplätze sichert und schafft. Die Hallen sind das erste, was man sieht wenn man von Garlstorf nach Toppenstedt gelangt. Auch aus dem etwas entfernten Schutzgebiet sind die Hallen deutlich zu erkennen. Der dörfliche Charakter geht verloren. Auch das geschlossene Ortsbild. Es stellt sich noch die Frage, des geschlossenen Ortsbildes?! Wird die gegenüberliegende Seite dann auch aus dem Landschaftsschutz genommen? Schon jetzt müssen wir beim Verkauf unseres Hauses einen erheblichen Verlust hinnehmen. Mit einem Landleben" hat das nicht mehr viel zu tun. Wir haben bereits größere Firmen im Dorf. Das erhöhte LKW Verkehrsaufkommen bleibt nicht aus. Merkwürdig finden wir, dass die Firmeneigentümer zum größten Teil alle von ihrer Firma weggezogen sind und nicht mehr in unmittelbarer Nähe wohnen. Im Übrigen möchten wir uns den Ausführungen und Bedenken von Herrn Michael Lohse anschließen. Abschließend muss ich noch anmerken, dass durch die Erweiterung des Gewerbegebietes am Gänsekamp eine rund um die Uhr Produktion nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb in diesem Bereich verstärkt Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen und zwar rund um das -12-

Gelände. Die jetzigen Maßnahmen reichen jedenfalls nicht aus. Nach erfolgter Einsichtnahme am 14.07.2015 in die bei der Gemeinde Toppenstedt ausgelegten Unterlagen zum Gewerbegebiet-Süd lässt sich erkennen, dass auch die Anbzw. Abfahrt von Lieferfahrzeugen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig sind. Das bedeutet faktisch einen Lieferverkehr rund um die Uhr an sieben Tagen, da es keine Einschränkungen für Sonn- und Feiertage gibt. Laut der eingesehenen Zeichnung wird der gesamte Lieferverkehr des Gewerbegebietes über die jetzige Zufahrt von der Hauptstraße her erfolgen. Hier wurde offensichtlich übersehen, dass sich direkt gegenüber der Zufahrt ein Wohngebiet befindet. Dieses ist schon heute durch Verkehrslärm beeinträchtigt. Bei nächtlichen Anlieferungsverkehr darf nicht übersehen werden, dass gerade in der kalten Jahreszeit von Oktober bis Juni die LKW Fahrer ihre Motoren laufen lassen, um nicht zu frieren, bzw. nach längerer Standzeit ihre Motoren laufen lassen müssen, um genügend Druckluft für ihre Bremsen zu bekommen. Das kann durch die Erhöhung der Drehzahl des Motors verkürzt werden, führt aber zu einer erheblichen Lärmbelästigung. In dem Bebauungsplan ist leider auch kein LKW Parkplatz vorgesehen, so dass zurzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Lieferverkehr gegenüber dem Wohngebiet parken und halten wird. Um Ihnen einmal ein Beispiel vom tragenden Lärm zur Nachtzeit geben, schauen sie auf den gegenüber dem Gewerbegebiet liegenden dieselbetriebenen schallgedämpfte Pumpenanhänger. Dieser ist im Hochsommer bis zur Mitte des Wohngebietes Am Felde leicht zu hören. Dort angeschlossene Feldberegnungsanlagen sind noch deutlicher wahrnehmbar. In der vorlegten Skizze wird von einer Lärmimmission von SO/ 40 db (Tag/ Nacht) zum Gänsekamp hin ausgegangen und zur Landesstraße hin soll ein Wert von 65 /SO (Tag/ Nacht) eingehalten werden. Hier wird von einer höchstzulässigen Schallimmission je m2 Grundstücksfläche ausgegangen. Die dafür eingezeichnete Lärmimmissionsgrenze verläuft ca. durch die Mitte des Gewerbegebietes in Nord- Südausrichtung, also parallel zur Landesstraße/ Hauptstraße. Schon jetzt liegt der Außenlagerplatz für Metallstückgut zwischen den bereits bestehenden Produktionshallen 1 und 2 und ca. zur Hälfte über der Lärmimmissionsgrenze. Wie schon oben beschrieben geht die größte Lärmbelastung -13-

eben von diesem Außenlager aus. Wer zeigt sich für die Einhaltung der rein rechnerischen Werte und deren Einhaltung verantwortlich? Genauso stehen die oben beschriebenen Container (Abfall / Recycling) direkt an der Grundstücksgrenze, also wieder gegenüber einem Wohngebiet. Gemäß den ausliegenden Unterlagen können die Immissionswerte auch noch überschritten werden. Leider ist es so, dass Lärm sich potenziert und nicht nur leicht ansteigt. Schon jetzt kann man sagen, dass die Wohn- und Lebensqualität in unserer Gemeinde in den letzten Jahren stark gesunken ist, was sich auch auf den Wiederverkaufswert des Wohneigentums auswirkt. Ich bitte Sie unsere Bedenken gegen die Erweiterung und damit gegen die Auslassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz mit in Ihre Entscheidung einzubeziehen. 17 zu Topp 2 Hiermit legen wir Einspruch gegen die Änderung der Flächennutzung des Landschaftsschutzgebietes südlich der Firma Kaiser ein. Es handelt sich um die Teiländerung aus der 45. F.Plan Änderung "Topp 2 Toppenstedt". Frau und Herr Petra und Peter Hartert Eine vollständige oder teilweise Umsiedlung des Betriebs in ein anderes Gewerbegebiet ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar. Entlassung der Fläche wie beantragt. Begründung: Im Bereich der Samtgemeinde Salzhausen gibt es ausreichend erschlossene freie Flächen für Industriegewerbe. Die Nutzung dieser Flächen sollte Vorrang vor der Vernichtung von Landschaftsschutzgebieten haben. 18 zu Topp 2 [ ] hiermit möchten wir unsere Bedenken und uns gegen die geplante Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes Kaiser in Toppenstedt und der damit verbundenen Entlassung der Fläche 'Garlstorfer Wald' aus dem Landschaftsschutzgebiet aussprechen. Die ursprüngliche Definition in der Raumordnung, die Flächen wären als Vorbehaltsflächen für Natur und Landschaft, Erholung und Landwirtschaft festgelegt, finden bereits zum Arne und Katharina Schüßler Die Einwende betreffen überwiegend keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14) Bei der Abwägung überwiegen die städtebaulichen Belange. Bodennutzungskonflikte die erst durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgelöst werden, müssen durch das bauleitplanerische Abwägungsgebot in 1 Abs. 7 BauGB gesteuert werden. Entlassung der Fläche wie beantragt. -14-

jetzigen Zeitpunkt nur wenig Beachtung. Durch die bereits vor einigen Jahren (2008) durchgeführte Betriebserweiterung, haben wir schon erhebliche Belastungen erkennen müssen. Als Beispiele seien hier LKW-Lieferverkehr, Rangierarbeiten mit Hupen und Rückfahrwarner (Piepser) und sehr lautes Metallgepolter genannt. Dies findet teilweise schon morgens um 6:30 Uhr statt. Als wir 2004 von Hamburg aufs Land gezogen sind, haben wir uns dies sicherlich anders vorgestellt und nicht damit gerechnet ab 2008 solche Belastungen vor der eigenen Haustür erleben zu dürfen. Auch wenn unsere Immobilien auf Mischgebiet errichtet wurde, so soll laut Definition durch Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies ist leider schon heute nicht der Fall und wird sich durch die geplante Erweiterung noch verstärken. Eine vollständige oder teilweise Umsiedlung des Betriebs in ein anderes Gewerbegebiet ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar. Es handelt sich um einen alteingesessenen Betrieb, der Arbeitsplätze sichert und schafft. Bei der Entlassungsfläche handelt es sich um einen Acker (Maisanbau), der für den Fortbestand des Rehwildes und der heimischen Greifvogelarten nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Wir stellen uns nun die Frage, warum nicht bereits ausgewiesene Gewerbeflächen (z.b. Oelstorf) genutzt werden und stattdessen ein vorhandenes, ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet einer geplanten Betriebserweiterung weichen soll. Der Dorfcharakter Toppenstedts, besonders im westlichen Bereich ist bereits heute stark negativ durch die vorhanden Gewerbehallen (Fa. Haupt, Fa. Kaiser) geprägt. Ein paar weitere, für uns offene Fragen und Bedenken, möchten wir hier kurz auflisten: - Wie sieht das mögliche Konzept bei einer erneuten Expansion des Betriebes aus? Wird dann direkt die nächste Fläche aus dem Landschaftsschutz entlassen? Ebenfalls haben wir auch Bedenken, dass, begründet durch die Erweiterung, auf der westlichen Seite der L212 eine Streichung der Landschaftsschutz 'einfacher' vorgenommen werden könnte, was absolut nicht in unserem Interesse wäre. - In diesem Zuge ergibt sich ebenfalls die Frage, ist das Unternehmen auch entsprechend gefestigt um die geplante Baumaßnahme nachhaltig zu stemmen? (sofern diese Frage gestattet ist) - Wie soll die Belastung durch den Lieferverkehr re- -15-

duziert werden? Leider sehen wir hier eher eine stark zunehmende Belastung auf uns zukommen, da auch ein Lieferverkehr rund um die Uhr ermöglicht werden soll. - Ist mit einer nächtlichen 'Lichtverschmutzung' des angrenzendes Landschaftsschutzgebietes und Wohngebietes durch die geplante Leuchtreklame zu rechnen? Für wen ist diese eigentlich von Interesse, da hier kaum mit 'Laufkundschaft' zu rechnen ist? - Gibt es Pläne, das bereits stark beeinträchtigte Dorfbild wieder aufzuwerten? (die großen Hallen sind schon sehr markant und prägend) - Warum wurde erst im letzten Herbst der Auflage zur Begrünung in Richtung L212 nachgekommen? - Wurden eigentlich die damals theoretisch ermittelten Belastung vor Ort überprüft, oder wird weiterhin mit errechneten Werten geplant? - Wurden nach der Erweiterung 2008 die Auswirkungen auf die angrenzenden Landschaftsschutzgebiete geprüft? Konnten wir vor der Erweiterung noch regelmäßig Rehe und Greifvögel auf den Pferdewiesen beobachten, sind diese heute nicht mehr zu finden. - Ist überhaupt eine Verhältnismäßigkeit gegeben zwischen dem Verlust des Landschaftsschutzgebietes, den steigenden Belastungen der Anwohner und den evtl. zu erwartenden Arbeitsplätzen? Wir hoffen mit unserem Schreiben auf unsere Bedenken und den bereits jetzt vorliegenden Belastungen aufmerksam gemacht haben zu können. Bei uns verstärkt sich leider der Eindruck, dass die Definition 'Landschaftsschutz' heutzutage in den umliegenden Gemeinden nur bedingt auf etwas schützenswertes hindeutet. Allzu häufig stehen für unser Empfinden finanzielle Interessen einzelner oder weniger im Vordergrund. -16-

19 zu Topp 2 [ ] Nach sorgfältiger Überlegung kann ich mich nur gegen eine Erweiterung des Gewerbegebiets und somit gegen die Auslassung der Erweiterungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet aussprechen. Meine Ablehnung bezieht sich auf den bereits jetzt von der dort ansässigen Firma ausgehenden Lärm. Dieser ist täglich wahrnehmbar in Form lautem Metallgepolter, Stimmen, Hupen, Motorenlärm, sowie dem ständigem Summen von Elektromotoren (hoher Ton bei 40dB). Der Lärm in Form von Metallgepolter findet fast täglich gegen 08:00 Uhr und 13.00h statt. Dieses unsachgemäße Hantieren mit Metall führt dazu dass der Lärm nicht nur akustisch sondern auch durch Schwingungen im Erdreich deutlich wahrzunehmen ist. Der Motorenlärm entsteht durch die dort eingesetzten Dieselgabelstapler (43,2 db gemessen auf der östlichen Terrasse meines Grundstückes) und dem Zulieferverkehr in Form von Kleinlastkraftwagen und Sattelzügen (44,4 db gemessen auf der östlichen Terrasse meines Grundstückes). Daraus resultiert auch das Hupen, welches als Verständigungssignal benutzt wird. Gerade in der Sommerzeit werden die dortigen Arbeiten bei geöffneten Hallentoren durchgeführt, was ebenfalls dazu führt, dass es in diesen Monaten zu einer Erhöhung des Lärmpegels kommt. Die Frage die sich stellt ist aber auch warum gerade im Gänsekamp ein "Gewerbegebiet" entstehen soll. Es gibt ein ausgewiesenes Gewerbegebiet in Neu Garstedt und ein neues, gerade angelegtes in Gödensdorf. Dazu gibt es in der Gemeinde Toppenstedt ein noch zu erschließendes Industriegebiet in Tangendorf mit unmittelbarer Autobahnanbindung. Unserem Dorf droht der Verlust des dörflichen Charakters wegen dem viele von uns hier raus gezogen sind und sich Eigentum geschaffen haben. Wir haben bereits industrielle Fertigungen im Quarrendorfer Weg durch zwei Firmen, dann eine erst vor wenigen Jahren vergrößerte Firma im Gänsekamp. Hinzu kommt eine zeitweise deutliche Geruchsbelästigung durch Tierhaltung die sich zeitweilig bis zur Tankstelle im Dorf ausbreitet. In der Verlängerung der Alten Lüneburger Straße haben wir dann noch einen großen Tierhaltungsbetrieb. Dazu sind wir schon durch den Lärm der Autobahn 7 beeinträchtigt und wie wir alle wissen steht noch Herr Michael Lohse Die Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Bei der Abwägung überwiegen die städtebaulichen Belange. Bodennutzungskonflikte die erst durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgelöst werden, müssen durch das bauleitplanerische Abwägungsgebot in 1 Abs. 7 BauGB gesteuert werden. Eine beabsichtigte Bebauung ist nur mittelbare Folge und der Änderungsverordnung nicht zuzurechnen. Die Lärmemissionskonflikte sind im Rahmen des später durchzuführenden Zulassungsverfahrens zu lösen. Eine vollständige oder teilweise Umsiedlung des Betriebs in ein anderes Gewerbegebiet ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar. Zu der Äußerung eines evtl. Personalabbaus und einer evtl. rückläufigen Auftragslage: Ein grundsätzliches Planerfordernis wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft. Temporäre Änderungen bezüglich der Auftragslage sind bei der raumordnerischen Beurteilung der Flächennutzungsplanänderung nicht zu berücksichtigen. Dem Landkreis Harburg sind keine Planänderungen zur Gewerbegebietserweiterung bekannt. Grundsätzlich ist es jedoch richtig, dass die Ausweisung eines Gewerbegebiets im Flächennutzungsplan nicht an einen konkreten Betrieb gebunden ist. Zur Befürchtung, dass das Dorf einseitig weiter in südlicher Richtung wächst: Es ist keine Siedlungserweiterung westlich der Straße vorgesehen. Die Flächen liegen im LSG und stellen keine städtebaulich prädestinierten Arrondierungsflächen dar. Die Lärmbelastung wäre dann im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abzuarbeiten. Der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zure- Entlassung der Fläche wie beantragt. -17-

die Trassenführung der Y-Trasse (Bahnverkehr mit Gütertransport) aus. Diese Trasse könnte ebenfalls noch über unser Gemeindegebiet laufen und somit ebenfalls noch zusätzlich für Lärm sorgen. Nicht vergessen sollte man auch, dass die bereits bestehende Bahntrasse der OHE ertüchtigt wurde und der darauf liegende Güterverkehr bereits zugenommen hat, mit allen seinen negativen Begleiterscheinungen, wie Lärm der Waggons und den Ankündigungssignalen bei der Annäherung an einen der 7 unbeschrankten Bahnübergängen. Diese Züge der OHE fahren auch zur Nachtzeit, was wiederum zu einer erneuten Lärmsteigerung führt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der auf dem Gleiskörper liegende Verkehr in den nächsten Jahren noch zunehmen wird. Zumindest denkt die Hamburger Hafenwirtschaft schon darüber nach diese Strecken ebenfalls für Ihre Zwecke mit einzubinden. chenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Nicht unerwähnt lassen sollte man auch, dass unsere Gemeinde Umleitungsstrecke bei einer Vollsperrung der Autobahn 7 ist. Aber auch bei Staus auf der BAB 7 wird durch die Navigationsgeräte eine Umleitungsstrecke durch unser Dorf vorgeschlagen. In Planung ist auch noch eine Umfahrung des Maschener Kreuzes von der Anschlussstelle Handorf auf der BAB 39 bis zur BAB 7 in Höhe der Anschlussstellen Thieshope, bzw. Garlstorf. Diese Umfahrung des Maschener Kreuzes dient der östlichen Umfahrung von Hamburg und führt als Verlängerung der B 404 von Lübeck über Geesthacht aus kommend. Die geplante Strecke wird ebenfalls durch Landschafts- und Naturschutzgebiete führen die damit unwiederbringlich verloren sind für die dortige Tierwelt, sowie der Flora und Fauna und für das was unser Bundesland so attraktiv macht, nämlich die Natur und die damit einhergehende Erholung, von der auch Hamburg profitiert. Abschließend muss ich noch anmerken, dass durch die Erweiterung des Gewerbegebietes am Gänsekamp eine rund um die Uhr Produktion nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb in diesem Bereich verstärkt Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen und zwar rund um das Gelände. Die jetzigen Maßnahmen reichen jedenfalls nicht -18-

aus. Nach erfolgter Einsichtnahme am 14.07.2015 in die bei der Gemeinde Toppenstedt ausgelegten Unterlagen zum Gewerbegebiet-Süd lässt sich erkennen, dass auch die Anbzw. Abfahrt von Lieferfahrzeugen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zulässig sind. Das bedeutet faktisch einen Lieferverkehr rund um die Uhr an sieben Tagen, da es keine Einschränkungen für Sonn- und Feiertage gibt. Laut der eingesehenen Zeichnung wird der gesamte Lieferverkehr des Gewerbegebietes über die jetzige Zufahrt von der Hauptstraße her erfolgen. Hier wurde offensichtlich übersehen, dass sich direkt gegenüber der Zufahrt ein Wohngebiet befindet. Dieses ist schon heute durch Verkehrslärm beeinträchtigt. Bei nächtlichen Anlieferungsverkehr darf nicht übersehen werden, dass gerade in der kalten Jahreszeit von Oktober bis Juni die LKW Fahrer ihre Motoren laufen lassen, um nicht zu frieren, bzw. nach längerer Standzeit ihre Motoren laufen lassen müssen, um genügend Druckluft für ihre Bremsen zu bekommen. Das kann durch die Erhöhung der Drehzahl des Motors verkürzt werden, führt aber zu einer erheblichen Lärmbelästigung. In dem Bebauungsplan ist leider auch kein LKW Parkplatz vorgesehen, so dass zurzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Lieferverkehr gegenüber dem Wohngebiet parkenund halten wird. Um Ihnen einmal ein Beispiel vom tragenden Lärm zur Nachtzeit geben, schauen sie auf den gegenüber dem Gewerbegebiet liegenden dieselbetriebenen schallgedämpfte Pumpenanhänger. Dieser ist im Hochsommer bis zur Mitte des Wohngebietes Am Felde leicht zu hören. Dort angeschlossene Feldberegnungsanlagen sind noch deutlicher wahrnehmbar. In der vorlegten Skizze wird von einer Lärmimmission von SO/ 40 db (Tag/ Nacht) zum Gänsekamp hin ausgegangen und zur Landesstraße hin soll ein Wert von 6S /SO (Tag/ Nacht) eingehalten werden. Hier wird von einer höchstzulässigen Schallimmission je m2 Grundstücksfläche ausgegangen. Die dafür eingezeichnete Lärmimmissionsgrenze verläuft ca. durch die Mitte des Gewerbegebietes in Nord- Südausrichtung, also parallel zur Landesstraße/ Hauptstraße. Schon jetzt liegt der Außenlagerplatz für Metallstückgut zwischen den bereits bestehenden Produktionshallen 1 und 2 und ca. zur Hälfte über der Lärmimmissionsgrenze. Wie schon oben beschrieben geht die größte Lärmbelastung eben von diesem Außenlager aus. Wer zeigt sich für die -19-

Einhaltung der rein rechnerischen Werte und deren Einhaltung verantwortlich? Genauso stehen die oben beschriebenen Container (Abfall/ Recycling) direkt an der Grundstücksgrenze, also wieder gegenüber einem Wohngebiet. Gemäß den ausliegenden Unterlagen können die Immissionswerte auch noch überschritten werden. Leider ist es so, dass Lärm sich potenziert und nicht nur leicht ansteigt. Die betreffende Fa. Kaiser hat sich erst vor einigen Jahren erweitert. Während der Bauphase kam es wochenlang zu erheblichen Lärm- und Staubbelästigungen. Durch die Gründung des Unterbodens für den Erweiterungsbau kam es zu massiven Schwingungen im Erdreich, so dass befürchtet werden musste, dass unsere Häuser in der gegenüberliegenden Wohnsiedlung dadurch Schaden nehmen. Durch den Erdaustausch war es ferner über Wochen nicht möglich die eigenen Terrassen zu nutzen, da alles jeden Tag aufs Neue stark verstaubt bzw. versandet war. Nach meinen Informationen hat die Fa. Kaiser in letzter Zeit ihr Personal abgebaut, was es aus meiner Sicht noch unverständlicher macht, dass die Fa. jetzt expandieren möchte. Zudem gibt es Anzeichen dafür, dass deren Auftragslage rückläufig ist bzw. stagniert. Was passiert also wenn die Erweiterung gar nicht mehr gebraucht aber gebaut worden ist? Wird sie dann gar für mehrere Kleinbetriebe genutzt, wobei jedes Gewerbe unterschiedlichen Lärm produziert mit dem wir Anwohner leben sollen, was dann mit Sicherheit Beschwerden und Prozesse mit Auflagen nach sich ziehen wird. Durch die Erweiterung wächst das Dorf einseitig weiter in südlicher Richtung denn auf der gegenüberliegenden Seite, angrenzend an unser Wohngebiet kann aufgrund der zu erwartenden Lärmbelästigung kein neues Wohngebiet entstehen. Zumal sich dann die zu erwartenden Grundstückspreise nicht rechnen werden und es später ebenfalls Lärmklagen und Auflagen geben wird. Hier soll ohne Not und nachvollziehbaren Grund unwiderruflich ein Stück Natur und damit Lebensraum für Tiere und Pflanzen kaputt gemacht werden. Wir selbst werden weniger -20-

Erholung finden was sich wieder auf die Produktivität und Gesundheit auswirken wird. Schon jetzt kann man sagen, dass die Wohn- und Lebensqualität in unserer Gemeinde in den letzten Jahren stark gesunken ist, was sich auch auf den Wiederverkaufswert des Wohneigentums auswirkt. Auffällig ist auch das überall dort wo bei uns im Dorf die Industriebetriebe wachsen die Bürger wegziehen. 20 Zu Topp 1+2 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist naturschutzfachlich nachvollziehbar aber nicht näher begründet. Die Erweiterungsflächen der Fa. Haupt und Kaiser liegen unmittelbar angrenzend an die Betriebsgelände. Die benötigten Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderung, Bebauungsplan) sind eingeleitet und es hat bereits eine Trägerbeteiligung stattgefunden. Entlassung der Flächen aus dem LSG wie beantragt. Da es sich um alteingesessene Betriebe handelt, die Arbeitsplätze sichern und schaffen, werden die Änderungsflächen aus städtebaulicher Sicht befürwortet. Eine vollständige Umsiedlung der Betriebe in ein anderes Gewerbegebiet ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar. Blatt 3, Teilfläche Garl 1 N, Garlstorf 21 [ ] hier meine schriftlichen Bedenken / Anregungen zur Entnahme der Fläche in Garlstorf aus LSG siehe Anhang, der Mail. Die gegen eine Entnahme aus LSG sprechen. 1.) Da diese Fläche als einzelne einen zu schützenden Wert darstellt meiner Meinung nach. Denn dort ist der natürliche Bachlauf an den viele Tiere, Frösche & Kröten und Vögel vorhanden sind! Diese denke ich, sollte man auch in Zukunft schützen. 2.) Es gibt auf und an der Fläche ein Vorkommen an Fle- Jochen Gellersen Die Bedenken zu 1.) und 2.) sind naturschutzfachlich nachvollziehbar. Bachläufe, wie im konkreten Fall der Aubach, sind wichtige Lebensräume und Vernetzungskorridore für Tiere und Pflanzen in der Landschaft, die es dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln gilt. Die Änderungsfläche ist im 2. Entwurf des RROP 2025 mit den Vorbehaltsfunktionen Natur und Landschaft, Erholung sowie Landwirtschaft belegt. Die Fläche soll der Wohnraumentwicklung dienen. Garlstorf besitzt keine raumordnerische Zentralität, wodurch nur eine Eigenentwicklung vorgesehen ist. Der Ort weist z. T. Fläche verbleibt im LSG -21-

dermäuse, auch diese denke ich sollte man in Zukunft weiter schützen. Dies sind für mich Bedenken und Anregungen die gegen eine Entnahme der Fläche in Garlstorf in der jetzigen Größe aus LSG sprechen. Baulücken auf, die wohnbaulich entwickelt werden können. Weil die Siedlungsentwicklung über dem 1995 prognostizierten Wachstum liegt, besteht ein Bedarf an Wohnbauland über die bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinaus, jedoch nicht in der Größenordnung der Änderungsfläche. 22 [ ] Speziell handelt es sich um die Fläche zwischen der Straße Zur Pinnekuhle und der Straße Töterberg, sowie um die Fläche von der Pinnekuhle 1 bis zum mit Ampel ausgestattetem Bahnübergang an der Pinnekuhle (rechtsseitig vom Bach). Eine Entlassung aus dem LSG wäre aus der Sicht des Naturschutzes nicht zu empfehlen. Auf dieser Fläche wurde in diesem Jahr folgende Fauna beobachtet: Rehe, Füchse, Fasanen, Kröten einschließlich deren Wanderung, Igel, Marder, Maulwurf, Spitzmaus und rote Eichhörnchen. Neben Vogelarten wie: Buntspecht, Eichelhäher, Grünfinken, Blau- und Kohlmeisen, Zaunkönig die nur Beispiele sind. Eine Entlassung aus dem LSG und der späteren Bebauung würde der Raub des Lebensraums dieser Tierwelt um ca. 6 Hektar bedeuten. Angesichts des Gedankens, weshalb 1994 dieses LSG eingeführt wurde, ist es vollkommen unverständlich für mich, warum ausgerechnet diese Fläche der Bebauung preisgegeben werden sollte. Schließlich lebt der Tourismus unter anderem, in unserer Region mit dem Landschaftsund Naturschutz, von dem Erscheinungsbild das dieses Umfeld abgibt. Selbst bin ich als Anlieger unmittelbar betroffen und würde eben dieses jetzigen Anblicks verlustig werden (unter anderem ein Beweggrund warum ich überhaupt hierher zog). Herr Uwe Secker Die Bedenken sind fachlich teilweise nachvollziehbar. Auch wenn es sich bei den genannten Arten um sogenannte Allerweltsarten ohne spezifische Habitatansprüche, handelt, besitzen die Flächen im Umfeld des Aubachs wichtige Funktionen als Lebensräume und Vernetzungskorridore für Tiere und Pflanzen der Landschaft, die es dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln gilt. Die Änderungsfläche ist im 2. Entwurf des RROP 2025 mit den Vorbehaltsfunktionen Natur und Landschaft, Erholung sowie Landwirtschaft belegt. Die Fläche soll der Wohnraumentwicklung dienen. Garlstorf besitzt keine raumordnerische Zentralität, wodurch nur eine Eigenentwicklung vorgesehen ist. Der Ort weist z. T. Baulücken auf, die wohnbaulich entwickelt werden können. Weil die Siedlungsentwicklung über dem 1995 prognostizierten Wachstum liegt, besteht ein Bedarf an Wohnbauland über die bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinaus, jedoch nicht in der Größenordnung der Änderungsfläche. Fläche verbleibt im LSG Vielmehr wird diese Fläche nach meinen Erkenntnissen, ein Grund zu Spekulationsgeschäften werden. [ ] 23 [ ] auf der gestrigen gut besuchten Gemeinderatssitzung wurde über die genannte LSG-Entnahme diskutiert. Leider wurde der Wunsch vieler Garlstorfer zum Erhalt der LSG- Fläche ignoriert. Einige Bürger wiesen darauf hin, dass sie nur deshalb nach Garlstorf gezogen sind, weil diese Ortschaft im Kern über grüne Flächen verfügt. Die meisten Bürger lehnen eine Bebauung wie sie in vielen anderen Gemeinden praktiziert wird ab. Herr Erwin Gundrum Die Bedenken sind fachlich teilweise nachvollziehbar. Die Änderungsfläche ist im 2. Entwurf des RROP 2025 mit den Vorbehaltsfunktionen Natur und Landschaft, Erholung sowie Landwirtschaft belegt. Die Fläche soll der Wohnraumentwicklung dienen. Garlstorf besitzt keine raumordnerische Zentralität, wodurch nur eine Eigenentwicklung vorgesehen ist. Der Ort weist z. T. Die Fläche verbleibt im LSG. -22-

Die Anlieger am LSG müssten Einbußen in der Wohnqualität hinnehmen. Wie Sie wissen stellt Garlstorf auf Grund seiner eiszeitlichen Prägung auch was Besonderes da. Die LSG Fläche ist eine Niederung mit Bachlauf und im unteren Bodenbereich sehr wasserreich. Eine Bebauung mit Keller ist daher sehr kostenintensiv. Es ist nun mal kein besonders zu empfehlende Baugelände. Der Bürgermeister treibt das Vorhaben voran, da ihm ein Großteil der Fläche gehört, er meint wir könnten nichts tun, der Kreis Harburg trifft die Entscheidung. Ein weiteres Ratsmitglied betreibt einen Dorfladen und erhofft sich durch die Bebauung mehr Umsatz. Ein weiteres Ratsmitglied steht in Abhängigkeit zum Bürgermeister und spricht für die Entnahme usw. Ein Umdenken einiger Gemeinderatsmitglieder sowie des Kreises Harburg zum Wohle der Bürger ist erforderlich. In einer demokratischen Gesellschaft sollten die Interessen der Bürger an erster Stelle stehen und nicht einzelner aus Profit und Abhängigkeit. Baulücken auf, die wohnbaulich entwickelt werden können. Weil die Siedlungsentwicklung über dem 1995 prognostizierten Wachstum liegt, besteht ein Bedarf an Wohnbauland über die bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinaus, jedoch nicht in der Größenordnung der Änderungsfläche. Die Gemeinde so der Kreis sollten Alternativen anbieten. Alternativ: LSG Entnahme unmittelbar hinter den Ortschildern. Hier gibt es gute Grundstücke, die hervorragend zur Bebauung geeignet sind ohne das prägende Ortsbild zu verschandeln. Es sind reine Ackerflächen ohne Schützenswertes. Vorschlag: 1. An der Winsener Landstraße links Richtung Toppenstedt. 2. An der Lüneburger Landstraße links Richtung Gödenstorf. Auch unser Bürgermeister könnte davon profitieren, so ich glaube, dass ihm dort Flächen gehören. Ich gönne ihm das. Auch unser Ratsmitglied und Dorfladenbesitzer wäre zufrieden. Weiteren Ratsmitgliedern wäre der Druck genommen, sie könnten frei entscheiden. Hiermit möchte ich den Wunsch vieler Garlstorfer zum Erhalt der grünen Flächen unterstützen und zum Nachdenken über andere Varianten anregen. Es besteht nach meiner Meinung kein dringender Handlungsbedarf. Der Gemeinderat und der Kreis Harburg sind gefragt. Ich bin seit über 65 Jahren ein waschechter Garlstorfer und glaube die Lage zu beurteilen. Ich Danke Ihnen. -23-

24 Die in dem Entwurf zur 2. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Garlstorfer Wald und weitere Umgebung angegebene Bewertung ist nicht vollständig und korrekt. Es ist gut möglich, dass eine aktuelle Bewertung aufgrund der Maiskultur zur Zeit nicht möglich ist. Aber: bereits 2008/2009 stand diese Fläche zur Diskussion. Damals wurden schon starke Bedenken über eine eventuelle Bebauungsmöglichkeit eingewendet. Die Fläche steht nach stärkeren Regen ständig unter Wasser2 (Bilder liegen vor); die direkt angrenzende Bahnstrecke der OHE. Die Strecke wird zur Zeit bis zu sechsmal täglich genutzt (u. a auch nachts!). Absehbar ist, dass diese Streckennutzung ausgeweitet wird, da die Verlagerung von der Straße auf die Schiene vorangetrieben wird (zusätzliche Lärmbelästigung). Der vorhandene Bachverlauf ist ebenfalls schützenswert! ; Ackerflächen innerorts zählen ebenfalls zu einem dörflichen Charakter, welches auch mal den Anreiz zum Zuzug in diese Gemeinde gegeben hat. Herr Stefan Konkoly; Dem Schreiben war eine Liste mit 95 Unterschriften beigefügt die jedoch nicht alle verifiziert werden konnten Der Einwand ist überwiegend begründet und naturschutzfachlich nachvollziehbar. Die Änderungsfläche ist im 2. Entwurf des RROP 2025 mit den Vorbehaltsfunktionen Natur und Landschaft, Erholung sowie Landwirtschaft belegt. Die Fläche soll der Wohnraumentwicklung dienen. Garlstorf besitzt keine raumordnerische Zentralität, wodurch nur eine Eigenentwicklung vorgesehen ist. Der Ort weist z. T. Baulücken auf, die wohnbaulich entwickelt werden können. Weil die Siedlungsentwicklung über dem 1995 prognostizierten Wachstum liegt, besteht ein Bedarf an Wohnbauland über die bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinaus, jedoch nicht in der Größenordnung der Änderungsfläche. Die Fläche verbleibt im LSG Gesamtgesehen empfinde ich die Gesamtfläche, die zur Entnahme aus dem LSG in Erwägung gezogen wird, im Verhältnis zu der kompletten Gemeindefläche, als nicht verhältnismäßig! Interne Ruhezonen sind empfehlenswert, da dort viele Spaziergänger, Jogger, Reiter etc. die Möglichkeit haben, und nicht nur in Außenbereichen, eine gewisse Dorfkultur zu genießen. Abschließend möchte ich Ihnen die eventuelle Folgesituation schildern: Sollte nach event. erfolgter Entnahme eine Bebauung stattfinden, müssen auch die vorhandenen Straßen,Zur Pinnekuhle' und,zum Toeterberg' ausgebaut und ggf. erneuert werden, Bordsteine sowie Bürgersteige, Straßenbeleuchtung etc. Leidtragende sind vor allem die Anlieger, die,zur Kasse' gebeten werden und alle Bürger dieser Gemeinde über die Gemeindekosten. Eventuell notwendiger Lärmschutz zur naheliegenden OHE-Strecke wird wahrscheinlich ebenfalls auf Gemeindekosten gemeistert werden müssen, wodurch der eine Teil der Straße Zur Pinnekuhle nicht nur optisch abgegrenzt wird. Dies widerspricht förmlich einer event.,internen' Bebauung. -24-

Dies Ganze kann nicht im Interesse des Landkreises, der Samtgemeinde Salzhausen, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister sein! Landschaftsschutz sollte auch in der heutigen Zeit im Vordergrund stehen und nicht event. finanzielle Interessen. Als Anwohner bitte ich um Verständnis. So kann es nicht weitergehen. Als Anlage erhalten Sie eine Unterschriftenliste von Bürgern, die auch dieser Auffassung sind wie ich. Sollten Sie unsere Bedenken nicht teilen, bitte ich um Fristverlängerung zur Entscheidung über die LSG-Entnahme, da ich mich mit der Kommunalen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen werde, um die Vorgehensweise prüfen zu lassen. 25 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist nicht näher begründet, aber naturschutzfachlich nachvollziehbar. Die Fläche verbleibt im LSG Blatt 4, Teilfläche S-O 2 N, Oelstorf 26 [ ] ich spreche mich gegen die Entlassung des Schutzgebietes in Oelstorf aus. Die Flora und Fauna des Osterbaches mit all seinen Tieren und Pflanzen sind auch weiter zu schützen. Die vielen Kröten die zwischen dem Nordbach und dem Osterbach wandern wären erheblich gestört. [ ] Herr Cornelius Schafmeyer Die Bedenken sind naturschutzfachlich nachvollziehbar. Die Fläche verbleibt im LSG 27 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist nicht näher begründet, aber naturschutzfachlich nachvollziehbar. Die Fläche verbleibt im LSG Flächen zur Entlassung aufgrund Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hanstedt Blatt 5, Teilfläche 1. TÄ, Dierkshausen 28 Der Rat der Gemeinde Asendorf stimmt der eingekürzten Entlassungsfläche zu. Gemeinde Asendorf Dem Hinweis wird gefolgt. Entlassung nur der östlichen Fläche wie vorgeschlagen. -25-

29 Nur die Entlassung der östlichen Fläche wird befürwortet. Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Der Stellungnahme wird gefolgt. Entlassung nur der östlichen Fläche wie vorgeschlagen. Blatt 6, Teilflächen 2. TÄ, 3. TÄ und 6. TÄ, Hanstedt 30 zu 2. TÄ Namens und in Vollmacht meines Mandanten erhebe ich hiermit Einwendungen gegen die Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet, die in dem Entwurf als 2. TÄ Hanstedt" bezeichnet ist (Erweiterungsfläche des Gewerbebetriebes Hotel Sellhorn" nördlich der Winsener Straße). Die beabsichtigte Entlassung dieser Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet soll dazu dienen, eine Änderung des Flächennutzungsplanes zu ermöglichen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll dazu dienen, eine Nutzung der betroffenen Fliehe für Pkw-Stellplätze des Hotels Sellhorn vorzubereiten. RA Dr. Nell, Lüneburg in Vertretung für Herrn Dr. Oswald von Hake- Schierz, Hanstedt Den Einwendungen wird überwiegend gefolgt. Da es höchstwahrscheinlich zu unüberwindbaren städtebaulichen Hürden kommen wird und die Fläche nicht als alternativlos gilt, kann eine Entlassung nicht befürwortet werden. Zudem handelt es sich um eine naturschutzfachlich wertvolle Fläche, die vom Schutzzweck der LSG-Vo voll erfasst wird. Fläche verbleibt im LSG Gegen die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes, die bereits vor längerer Zeit eingeleitet worden ist, habe ich schon mit Schreiben vom 07.06.2010 im Namen des Vaters und Rechtsvorgängers meines jetzigen Mandanten Einwendungen erhoben. Die Nutzung der betroffenen Fläche als Stellplatzanlage eines Hotel- und Restaurantbetriebes wird mit Sicherheit nicht realisierbar sein. Sie verstößt In krasser Weise gegen das bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Bauleitplanung, die eine solche Nutzung ermöglichen würde, konnte den sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange ( 1 Abs. 7 BauGB) ergebe Anforderungen keinesfalls gerecht werden. 1. Das Wohngrundstück meines Mandanten ist schon bisher den keineswegs geringen Einwirkungen ausgesetzt, die von dem östlich angrenzenden Hotelbetrieb ausgehen. Es ist darüber hinaus von Süden her den Einwirkungen ausgesetzt, die von dem nicht geringen Kraftfahrzeugverkehr auf der -26-

Winsener Straße (L 215) verursacht werden. Es verfügt aber dennoch über ein besonderes, den Wert. des Grundstocks nachhaltig beeinflussendes Lagemerkmal, weil es dadurch geprägt ist, dass es im Norden an die freie Landschaft, die durch die Landschaftsschutzverordnung rechtlich unter besonderen Schutz gestellt ist, angrenzt. Diese Lage stellt das zentrale, wertbestimmende Merkmal des Grundstücks dar. Wegen der Beeinträchtigungen, die von Osten und von Süden her auf das Grundstück einwirken, ist mein Mandant in besonderer Weise darauf angewiesen, dass jedenfalls die Situation an der Nordseite des Grundstücks, die durch das Angrenzen an die unbebaute, unter Landschaftsschutz gestellte Fläche geprägt ist, erhalten bleibt. Die geplante Nutzung würde dazu führen, dass das Betriebsgrundstück des Hotels in Zukunft nicht mehr nur seitlich an das Grundstück meines Mandanten angrenzt, sondern das Grundstück meines Mandanten sowohl von der seitlichen Grenze als auch von der rückwärtigen Grenze her L- förmig umschließt. Es ist schlechthin nicht hinnehmbar, dass ein Wohngrundstück, dessen Nutzung bisher - noch dazu im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Landschaftsschutzverordnung - auf den ruhigen rückwärtigen Bereich hin ausgerichtet ist, in dieser Weise L-förmig von dem Betriebsgrundstück eines Gewerbebetriebes umschlossen werden soll. 2. Hier kommt sogar noch hinzu, dass die Erweiterungsfläche für Kraftfahrzeugstellplätze genutzt werden soll. Ich setze folgendes als bekannt voraus: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das sowohl im Planungsrecht gilt als auch - speziell für Stellplätze - bauordnungsrechtlich zu beachten ist, die Forderung ab, Kraftfahrzeugstellplätze möglichst nahe an der Straße, von der sie erschlossen werden, anzulegen. Die Herstellung von Parkplätzen in rückwärtigen Ruhebereichen verstößt in aller Regel gegen das Rücksichtnahmegebot. Ebenso ist auch die Herstellung von längeren Parkplatzzufahrten, die in den rückwärtigen Bereich hineinführen und dabei an benachbar- -27-

ten Wohngrundstücken entlang verlaufen, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbar. Das gilt selbstverständlich nicht nur nach den im Genehmigungsverfahren zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Regelungen, sondern auch und erst recht in der Bauleitplanung. Hier kommt auch noch folgendes hinzu: Anders als bei anderen Gewerbebetrieben, deren Stellplätze in der Regel während üblicher Arbeitszeiten an Werktagen genutzt werden, handelt es sich hier um einen gastronomischen Betrieb. Die Nutzung der Stellplätze und die mit besonderen Belästigungen verbundenen Fahrzeugbewegungen beim Auf- und Abfahren finden verstärkt auch in abendlichen und nächtlichen Ruhezeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen statt. Die L-förmige Umschließung des Wohngrundstücks meines Mandanten durch die Betriebsfläche eines Gewerbebetriebes, die auch der Herstellung von rückwärtigen Kraftfahrzeugstellplätzen dienen soll, ist unter derartigen Umständen planerisch schlechthin nicht zu rechtfertigen. Wenn unter diesen Umständen den betrieblichen Interessen des Eigentümers des Hotelbetriebs der Vorrang gegeben werden soll, dann läge damit ein grober Abwägungsfehler vor. 3. Die erwerbswirtschaftlichen Interessen eines Hotelbetriebs mögen sicherlich in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sein. Sie stellen aber nur einen Belang dar, dem hier eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange entgegensteht. Die verbindlichen Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung, die nicht ohne zwingende Gründe aufzuheben sind, die besondere Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gerade in diesem Bereich und die Interessen der Eigentümer der benachbarten Wohngrundstücke an der Erhaltung der Wohnruhe, der Vermeidung erheblich störender Beeinträchtigungen und der Vermeidung einer "Einschließung" durch eine gewerbliche - noch dazu mit Fahrzeugbewegungen in Ruhezeiten Im rückwärtigen Bereich verbundene Nutzung stellen so gewichtige bauleitplanerische Belange dar, dass eine Abwägungsentscheidung -28-

zugunsten der erwerbwirtschaftlichen Interessen des Hotelbetreibers nicht vertretbar wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Hotelbetrieb sich in dieser Lage, die geprägt ist durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Landschaftsschutzgebiet einerseits und zu Wohngrundstücken andererseits, entwickelt hat. Der Eigentümer des Hotelbetriebs konnte niemals darauf vertrauen oder auch nur davon ausgehen, dass in der so geprägten und durch eine Landschaftschutzverordnung geregelten Situation eine Erweiterung seines Betriebes In den rückwärtigen Bereich hinein und darüber hinaus sogar auf die Flächen, die nicht rückwärtig hinter dem Betriebsgrundstock, sondern rückwärtig hinter angrenzenden Wohngrundstücken liegt, möglich sein würde. Da die Nutzung, deren Vorbereitung durch die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet ermöglicht werden soll, bauplanungsrechtlich ohnehin nicht in rechtmäßiger Weise realisiert werden kann, besteht kein Anlass die Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. 31 Die Entlassung der Teilflächen 2. + 3. TÄ wird befürwortet. Die Entlassung der Teilfläche 6. TÄ wird abgelehnt. Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderungen sind weder näher begründet noch naturschutzfachlich nachvollziehbar. Zu 2. TÄ: Bei der Fläche handelt es sich um landschaftstypische grünlandgeprägte Niederungsflächen im Tal der schmalen Aue. Aktuell teilweise Scheerrasennutzung. Teil einer besonders reizvollen landschaftlichen Situation im unmittelbaren Naherholungsbereich von Hanstedt. Angrenzende gut ausgeprägte Gehölzbestände von Eiche und Erle sowie Kopfweidengruppen. Da es höchstwahrscheinlich zu unüberwindbaren städtebaulichen Hürden kommen wird, die Fläche noch voll vom Schutzzweck der LSG-Vo erfasst wird und die Fläche nicht als alternativlos gilt, kann eine Entlassung nicht befürwortet werden. Fläche verbleibt im LSG Zu 3. TÄ: Bei der Fläche handelt es sich um eine landschaftlich besonders exponierte Ackerfläche (aktuell Mais) am Fläche verbleibt im LSG -29-

Rand eines markant abfallenden, offenen Talzuges mit Blick auf das historische Ortszentrum von Hanstedt. Sehr gute landschaftliche Erlebbarkeit mit Weitblick durch den Verlauf der L215 von Quarrendorf kommend. Durch die Straße am Rübenkamp und die hier vorhandenen Gehölzbestände ist die Ackerfläche räumlich eindeutig dem vorgelagerten Talzug zuzuordnen. Aufgrund der hohen naturschutzfachlichen Bewertung der Fläche und der negativen städtebaulichen Bewertung wird eine Entlassung der Fläche aus dem LSG nicht befürwortet. Zu 6.TÄ: Große Teile der Flächen werden aufgrund der Einbindung in den vorhandenen Ortsbereich und die damit verbundene Vorbelastung nur noch bedingt vom Schutzzweck der LSG-Vo erfasst. Eine Aufwertung und Entwicklung durch umfangreiche Eingrünungsmaßnahmen könnte den derzeitigen Zustand teilweise optimieren. Die südwestlich gelegene Teilfläche wird aufgrund der Nähe der Niederung und der Entfernung zu o.g. Vorbelastungen jedoch vom Schutzweck der LSG-Vo erfasst. Diese war jedoch nicht Gegenstand des Antrages der SG Hanstedt, sondern wurde irrtümlich als zu entlassende Fläche ins LSG-Änderungsverfahren mit aufgenommen. Sie verbleibt daher weiterhin im LSG. Aufgrund der nur noch bedingt vorhandenen Erfassung vom Schutzzweck der LSG-Vo und der sinnvollen Arrondierung aus städtebaulicher Sicht wird die Entlassung der korrigierten Fläche befürwortet. Entlassung der Teilfläche 6. TÄ aus dem LSG wie beantragt. Blatt 7, Teilfläche 5. TÄ, Hanstedt 32 [ ] der Landkreis Harburg beabsichtigt im Zusammenhang mit der Fortschreibung der Flächenänderungen der Samtgemeinde Hanstedt und Salzhausen die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes Garlstorfer Wald" zu ändern. Besonders die Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Hanstedt im Bereich der Straße Hirse- Herr Arno Schmidt Durch die von der Verwaltung vorgeschlagenen Flächenreduzierungen werden diese Belange überwiegend berücksichtigt. Aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht ist eine Entlassung des östlich der Straße Hirsebint gelegenen Teils im Sinne eines Lückenschlusses sinnvoll. Der Nur Entlassung der Flächen östlich der Straße Hirsebint -30-

bint stößt bei vielen Anwohnern des Baubaugebietes Steinberg auf ein sehr großes Unverständnis. Von daher möchte ich hiermit im Namen vieler Anwohner meine Bedenken anmelden. Zur Begründung: 1. Der Bürgerentscheid vom 22.06.2008 muss stärker berücksichtigt werden. Die Bürger der Samtgemeinde Hanstedt haben sich mit dem Bürgerentscheid vom 22.06.2008 eindeutig darüber ausgesprochen, dass sie nicht damit einverstanden sind, das Flächen im Westen und Süden von Hanstedt aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen und zur künftigen Bebauung frei gegeben werden. Den Bürgern Hanstedt ging es in dem Bürgerentscheid besonders darum, der Politik zu verdeutlichen, dass Landschaftschutzgebiete besonders zu schützen sind und das die Tier- und Pflanzenwelt im Süden/Westen von Hanstedt erhalten bleibt. Für diesen Erhalt haben die Anwohner Hanstedt gekämpft und dies mit dem Bürgerbescheid vom 22.06.2008 entschieden. Es ist sehr enttäuschend und unverständlich, dass der Landkreis Harburg bereits jetzt wieder im Westen von Hanstedt eine Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen möchte. westlich der Straße gelegene Teil der Änderungsfläche soll ebenfalls der Wohnraumentwicklung dienen. Unter Berücksichtigung bestehender, noch nicht bebauter Siedlungsentwicklungsflächen übersteigt das vorgesehene Maß der Wohnbaulandentwicklung im Bereich 5. TÄ in Hanstedt den Bedarf der Begründung zum Änderungsantrag der Samtgemeinde Hanstedt und nach der raumordnerischen Zentralitätsstufe (Grundzentrum). Die übrigen Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Auslöser dieses Verfahrens ist die Bauleitplanung der Samtgemeinde/ Gemeinde Hanstedt und nicht der Landkreis Harburg. Denn die Entlassung aus dem Landschaftsschutz für sich genommen führt noch nicht zu der Bebauung dieser Flächen. Grundsätzlich ist weder das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht abwägungsrelevant noch sein Interesse daran, eine Ortsrandlage zu bewahren. Denn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit einer Veränderung der Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, wenn die betroffenen Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Auch wenn es sich hierbei nicht um die betreffende Fläche handelt, über die im Bürgerentscheid entschieden wurde. Aber der Grundgedanke der Anwohner im Westen und Süden Hanstedt, keine Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet zu erlassen, dürfte doch klar sein. Für eine nochmalige Vorbereitung und Durchführung eines neuen Bürgerentscheid sind die Anwohner nicht mehr bereit, -31-

da dieses Vorhaben nicht nur kostenintensiv, sondern auch sehr arbeitsintensiv ist. 2. Die Anwohner des Neubaugebietes Steinberg fühlen sich getäuscht / Wertverlust der Immobilien Im Jahr 2003 zogen meine Frau und ich nach Hanstedt und bauten uns im Neubaugebiet Steinberg ein Einfamilienhaus. Wir entschieden uns für diesen Bereich am Hermann-Löns- Ring, da dieser Bereich direkt am Landschaftsschutzgebiet liegt. Auch andere Familien und Paare bauten sich in diesem Bereich ihre Einfamilienhäuser oder kauften eine Wohnung. In verschiedenen Kampagnen wurde sogar zum Wohnen direkt am Landschaftsschutzgebiet geworben! Aufgrund der Lage des Neubaugebietes Steinberg direkt am Landschaftsschutzgebiet wurden dementsprechend hohe Grundstückpreise verlangt. Bereits nach kurzer Zeit wurde der Bebauungsplan für dieses Baugebiet geändert. Diese Änderung führte dazu, dass neue Bauträger/Bauherren ihre Gebäude und Häuser größer und anders gestalten durften. Der ursprüngliche Bebauungscharakter wurde hierdurch entscheidend verändert. Bereits durch diese Maßnahme fühlten wir uns getäuscht, da wir an unserem Haus diverse kostenintensive Veränderungen vornehmen mussten, um den eigentlichen zuvor bestehenden Bebauungsplan zu genügen. Sollte die Fläche am Hirsebint (5 TÄ) aus dem Landschaftsschutzgebiet genommen und später bebaut werden, liegt unser Haus nicht mehr direkt am Landschaftsschutzgebiet. Dies hat zur Folge, dass unsere Immobilie einen erheblichen Wertverlust erleidet. -32-

3. Aufgrund von noch leerstehenden Immobilien und unbebauten Baulandflächen in Hanstedt besteht keine Notwendigkeit weitere Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Viele Bürger von Hanstedt verweisen auf immer noch leerstehende Immobilien und auf bereits bestehende unbebaute Baulandflächen in und um Hanstedt. Somit muss nicht auf Landschaftsschutzgebiete zurückgegriffen werden. Hierzu sei nur das riesige Baugebiet an der Buchholzer Straße erwähnt, welches bereits seit über zwei Jahren besteht. Dort ist noch nicht einmal ca. 20 % der vorhandenen Flächen bebaut worden. 4. Schlechte Bodenverhältnisse zur Bebauung mit Wohngebäuden im Bereich Hirsebint Der Boden im Bereich des Hermann-Löns-Ring und Hirsebint besteht überwiegend aus festen Lehmschichten. Wir wohnen bereits seit 12 Jahren im Hermann-Löns-Ring 20 und stellen immer wieder fest, dass nach heftigen Regenfällen zahlreiche Straßenteile und Grundstücke am Hermann- Löns-Ring/östlich des Hirsebint aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse großflächig unter Wasser stehen. Die dort vorhandenen Wassergräben mit anschließenden Auffangbecken reichen aufgrund der Neigung und Bodenverhältnisse nicht aus, dass Oberflächenwasser ausreichend schnell zu beseitigen. Eine zusätzliche Bebauung der Flächen westlich des Hirsebint würde das Problem der Oberflächenwasserbeseitigung weiterhin verschärfen. 5. Eine weitere Bebauung führt zu erhöhtem Verkehrsaufkommen und Parkproblemen in Hanstedt Bereits jetzt ist festzustellen, dass die vorhandenen Fahr- -33-

bahnen und Stellplätze für Fahrzeuge gegenüber der Bevölkerung in Hanstedt kaum noch ausreichend sind. Der Ortskern ist in Spitzenzeiten stark überlastet. Eine zusätzliche Wohnbebauung der Flächen am Hirsebint und insgesamt in Hanstedt würde die o. a. Verkehrssituationen verschlimmern. Hinzu kommt, dass in der Lindenallee und in der Straße Steinberg ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrschen würde. Viele Anwohner dieser Straßen waren bereits nach der Fertigstellung des Neubaugebietes Am Steinberg sehr verärgert, da diese Straße zuvor kaum befahren wurden. Eine weitere Zunahme des Fahrzeugverkehrs in diesem Bereich würde die Lindenallee und die Straße Steinberg sehr belasten. 6. Bei dem Gebiet westlich der Straße Hirsebint handelt es sich um ein Wassereinzugsgebiet Im Bereich der Straßen Hirsebint/Lindenallee befindet sich das Wasserschutzgebiet von Hanstedt. Sollte das Gebiet zur Bebauung freigegeben werden, müssten vorsorglich entsprechende Maßnahmen zum Schutz vorgenommen werden. Hier besteht die konkrete Gefahr, dass der Boden des Schutzgebietes mit dem Gewässer durch Baumaßnahmen bzw. durch evtl. unangemessene Pflegemaßnahmen der zukünftigen Gärten der Wohneinheiten verunreinigt wird. [ ] -34-

33 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist nicht näher begründet, ihr kann sich jedoch in überwiegenden Teilen für die Teilbereiche westlich der Straße Hirsebint sowie südlich Lindenallee fachlich angeschlossen werden. Die Entlassung des östlich der Straße Hirsebint gelegenen Teils ist aus raumordnerischer und städtebaulicher Sicht sinnvoll, da es sich um eine Ortsrandarrondierung handelt. Dieser Teil ist auch naturschutzfachlich vertretbar. Nur Entlassung der Flächen östlich der Straße Hirsebint Blatt 8, Teilfläche Ha 1, Hanstedt 34 Eine Entlassung wird befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Der Stellungnahme wird gefolgt. Entlassung der Fläche wie vorgeschlagen. Blatt 9, Teilfläche 7. TÄ, Nindorf 35 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Forderung ist nicht näher begründet und naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um eine Ackerfläche am südlichen Ortsausgang von Nindorf, die erst im hinteren westlichen Bereich in Richtung Talraum der Schmale Aue abfällt. Heutige Ortsrandsituation aus lückenartiger Eingrünung mit Ziergehölzen verdeckt die nur bedingt landschaftstypische Bebauung nicht vollständig. Gewisse Vorbelastung durch unmittelbare Lage an L213. Die Fläche wird nur noch teilweise vom Schutzzweck der LSG-Vo erfasst. Die Änderungsfläche stelle eine städtebaulich sinnvolle Wohnraumentwicklung dar. Die Entlassung der Fläche aus dem LSG kann daher befürwortet werden. Entlassung der Fläche wie beantragt. 36 [ ] ich erhebe Einwendungen gegen den oben genannten Entwurf, die Teilgemeinde Nindorf betreffend. Am südlichen Rand der Gemeinde ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche für eine Umnutzung als Wohnbaufläche vorgesehen. Das entspricht nicht dem Entwicklungsplan der Gemeinde Hanstedt. Der nötige und erwünschte Bevölkerungszuwachs sollte sich auf die Hauptgemeinde Hanstedt konzentrieren. Hier sind Detlef Johannsen Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde Hanstedt sieht wie das Regionale Raumordnungsprogramm vor, die Siedlungsentwicklung auf den Hauptort Hanstedt zu konzentrieren. Dies beruht auf der Größe und der infrastrukturellen Ausstattung des Ortes. Nichtsdestotrotz hat jede Mitgliedsgemeinde und Ortschaft im Rahmen der Eigenentwicklung die Möglichkeit der Wohnraumentwicklung. Nach Entwurf des RROP 2025 sind das 5 Entlassung der Fläche wie beantragt. -35-

die lnfrastruktureinrichtungen wie Schulen, gesundheitliche Versorgung, Handel und handwerkliche Dienstleistungen vorhanden. Die Teilgemeinden, die weitgehend ihren dörflichen Charakter bewahrt haben, sollten in ihrem Zustand gepflegt werden und Anziehungspunkte für Tagesausflügler sein. Zur Landschaftspflege gehört nicht nur die Natur, sondern auch die überlieferte Bebauung. In Nindorf sind die 10 jahrhundertealten Höfe und die Altbauerstellen alle noch erhalten. Die moderne Dorferweiterung ist behutsam erfolgt und im Westfeld konzentriert. Die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche am Südrand würde den dörflichen Charakter Nindorfs erheblich verändern. Zur Zeit ist der Südrand der Bebauung gegenüber dem ersten Abbau von 1872,,De Snider" und bildet die Zuwegung zum Friedhof. Eine Ausweitung über den Dorfrand hinaus würde in der Eingangssituation kein Dorf, sondern eine Schlafsiedlung anzeigen und auch für das lebendige Dorfleben von Nindorf kaum Gewinn bringen. Ich bitte den Ausschuss, diese Tatsachen in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn er über die Entlassung der Nindorf der Fläche aus dem Landschaftsschutz berät. [ ] % der Bruttobaulandfläche für alle Siedlungsbereiche ohne raumordnerische Zentralität, wobei die Samtgemeinde die Fläche eigenständig und nach Bedarf auf das Samtgemeindegebiet verteilen kann. Darüber hinaus wird so die Möglichkeit geboten, die vorhandene Infrastruktur der Ortschaften zu sichern. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer Abwägung die Nachhaltigkeit der Wohnbauentwicklung in Nindorf in dem im Flächennutzungsplan vorgesehenen Umfang gerechtfertigt ist. Nindorf ist vollständig vom LSG umgeben. Um eine örtliche Eigenentwicklung zu ermöglichen, ist die Ausweisung von Siedlungsflächen erforderlich. Die Fläche stellt eine städtebaulich sinnvolle Wohnraumentwicklung dar, da sie nicht an den alten Dorfkern, sondern den später entstandenen Westteil angrenzt und somit das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt. Die heutige Ortsrandsituation besteht aus einer lückigen Eingrünung mit Ziergehölzen die die nur bedingt landschaftstypische Bebauung nicht vollständig verdeckt. Zudem existiert eine gewisse Vorbelastung durch die unmittelbare Lage an der L213. Aufgrund der Strukturarmut (fast ausschließlich Ackerflächen) ist keine besondere Schutzwürdigkeit gegeben. Daher kann einer Entlassung zugestimmt werden. 37 [ ] Als ländliche Gemeinde in der nördlichen Lüneburger Heide muss es das Ziel sein, die Gegend für seine heutigen und zukünftigen Bürger und Besucher zu bewahren und zu schützen. Dies wird mit dem genannten Vorhaben auf ökologischer, ökonomischer und soziokultureller Ebene verhindert bzw. es werden über Jahrzehnte geschaffene Werte handstreichartig vernichtet. ökologische Einwände - Versiegelung weiterer Flächen - Verdrängung von Flora und Fauna (geschützte Arten werden verdrängt) - Reduktion der Natur zu Gunsten klein flächiger Bebauung Herr Stefan Rudhardt Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 36. Die überwiegenden Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Eine beabsichtigte Bebauung ist nur mittelbare Folge und der Änderungsverordnung nicht zuzurechnen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Entlassung der Fläche wie beantragt. -36-

- in einer schrumpfenden Gesellschaft muss der Landschaftsschutz ausgedehnt und nicht reduziert werden. ökonomische Einwände - Wertminderung des Eigentums der Bürger von Nindorf - Zersiedelung erhöht die Externalität (mehr Pendler, mehr Verkehr, noch mehr Versiegelung) - Ergebnis Kosten-Nutzen-Rechnung für die Allgemeinheit ist schlecht, - das Vorhaben ist ein Negativsummenspiel, ohne Vorteile für die Bevölkerung, außer für den Landbesitzer des betroffenen Grundstückes. - Externe Kosten dürfen nicht sozialisiert werden für den privaten Profit. sozio-kulturelle Einwände - Bürger einer ländlichen Gemeinde am Rande von Grossagglomerationen (Hamburg) suchen Natur und Ruhe zur Erholung und Regeneration. Durch Ausdehnung des Siedlungsgebiet werden die Problem der Stadt auf das Land transferiert. - Nindorf fehlt die Infrastruktur (Nahverkehrsanbindung an Hamburg), um als Gemeinde für Pendler zu dienen - natürliches internes Wachstum der Gemeinde Nindorf kann mit den existierenden Wohnungsund Hausbestand abgebildet werden. Auf Grund der kurzen Vorbereitungszeit sind diese Einwände nicht als abschließend zu betrachten. Zu den gemachten und noch folgenden Einwänden werden Expertisen von Sachverständigen vorgelegt werden. Wir werden alle uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einsetzen, um dieses fehlgeleitete Vorhaben zu verhindern. [ ] -37-

38 als Bürger und Anrainer zu dem Gebiet 7. TÄ "Nindorf und somit Betroffene der Änderungspläne legen wir Widerspuch gegen die Pläne ein. Zusätzlich zu den Ausführungen meines Lebensgefährten (Herr Stefan Rudhardt, Anm.) möchte ich meine persönliche Situation einbringen: Vor 2 Jahren bekam ich die Diagnose Krebs. Das gab den Ausschlag, zurück aus der Großstadt in die grüne unverbaute Natur zu ziehen und wir waren sehr glücklich, unser Haus in Nindorf zu finden. Telefonisch wurde uns durch den Makler bzw. dem Vorbesitzer bestätigt, dass es keinerlei Bestrebungen gibt, das Landschaftsschutzgebiet, welches direkt an unser Grundstück angrenzt, zu verändern. Das war für uns einer der ausschlaggebenden Gründe, den hohen Preis für Haus und Grundstück zu bezahlen. Frau Ina Ott Die Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Grundsätzlich ist weder das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht abwägungsrelevant noch sein Interesse daran, eine Ortsrandlage zu bewahren. Denn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit einer Veränderung der Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, wenn die betroffenen Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Entlassung der Fläche wie beantragt. Die Ärzte haben mir dringend geraten, mich keinem Stress mehr auszusetzen. Das würde durch die Änderung des Landschaftsschutzgebietes und der daraus folgenden Bebauung leider nicht mehr gewährleistet sein. Ein Verkauf des Hauses kommt durch die Wertminderung für uns nicht infrage. Mir ist durchaus bewusst, dass es (m)ein Einzelschicksal ist. Aber wie viel Pech kann man noch haben? 39 [ ] ich wende mich hiermit gegen die im Entwurf zur 2. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet WL 17 "Garlstorfer Wald und weitere Umgebung" vorgesehene Entlassung der Fläche südlich von Nindorf (7. TÄ) aus dem Landschaftsschutzgebiet. Ich habe folgende Einwände: Mit der 1. Änderungsverordnung wurden 2013 bereits 8 Flächen im Gebiet der Samtgemeinde Hanstedt aus dem Landschaftschutzgebiet entlassen. Der Beschlussempfehlung der Verwaltung aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz vom 26.11.2012 entnehme ich, daß damals die unkritischen Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen Hartwig Johannsen (1. Stellungnahme) Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 36. Bezüglich des hohen Anteils an Entlassungsflächen siehe Nr. 3 Der überwiegende Teil der Fläche stellt sich als Ackerfläche dar. Bei der Brache handelt es sich lt. Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen um eine prämienfähige Ackerfläche die lediglich aus der Produktion genommen wurde. Die Wiederaufnahme der Ackernutzung ist daher grundsätzlich wieder möglich und wäre nach der Schutzgebietsverordnung auch nicht verboten. Entlassung der Fläche wie beantragt. -38-

werden sollten. Die Flächen, die einer kritischen Bewertung bedürfen, sollten demnach auf die nun vorliegende 2. Änderungsverordnung verschoben werden. Von den 23 Flächen in der Samtgemeinde Hanstedt, die damals offenbar kritisch gesehen wurden; sollen nun 20 aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden, bei lediglich drei Flächen wird eine Entlassung nicht befürwortet". Mit den bereits durch die 1. Änderungsverordnung entlassenen Flächen stünde es also 28:3.. Ich bezweifle, daß wirklich eine kritische Bewertung erfolgt ist, denn sonst müßte das Zahlenverhältnis anders aussehen. - Mit den großen Neubaugebieten der 4. und der 15. Teiländerung, die damals aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen wurden, sowie der 5., 6. und 18.TÄ in dem nun vorliegenden Entwurf Ist dem,,besonderen Entwicklungsdruck in den Gemeinden im südlichen Bereich der SG Hanstedt mehr als nur Genüge getan. Damit sind ausreichend Baulandreserven vorhanden und es bedarf des zusätzlichen Baulands in der 7. TA nicht. - Bei einem Teilbereich der 7. TÄ handelt es sich um eine ungenutzte Fläche. Diese wurde früher landwirtschaftlich genutzt, liegt aber schon seit vielen Jahren brach. Es ist zu vermuten, dass sich dort seltene oder sogar bedrohte Tier- und Pflanzenarten angesiedelt haben. Im Zuge des vermehrten Anbaus von Energiepflanzen werden bereits vielerorts ehemalige Brachflächen wieder landwirtschaftlich genutzt und viele ökologisch wertvolle Flächen sind dadurch verlorengegangen. Dieser Trend sollte nicht noch durch die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet verstärkt werden. Im Falle der Ausweisung Bauland wäre der Verlust ja noch stärker als beim Anbau von Energiepflanzen, da er unumkehrbar wäre. [ ] -39-

40 Es gab in der Vergangenheit schon mindestens einen Antrag (nach meiner Erinnerung sogar mehrere im Abstand von einigen Jahren), die Fläche südlich von Nindorf. die genau der jetzigen 7. TÄ entspricht, aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Dieser Antrag wurde zuletzt mit Schreiben vom 19.2.2003 von der damals noch zuständigen Bezirksregierung abschlägig beschieden, da die Fläche wegen ihrer Lage, Morphologie, Nutzung.oder sonstigen Naturausstattung eine besondere Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet habe. Wenn die Samtgemeinde und der Landkreis nun zu einer anderen Bewertung kommen als die damals übergeordnete Behörde, dann möchte ich wissen, warum. Ich nehme an, daß die Schutzwürdigkeit der Fläche in den Jahren seit 2003 eher noch gestiegen ist, da sie inzwischen so lange brach liegt und mehr geschützte Arten Zeit hatten, sich anzusiedeln. Hartwig Johannsen (2. Stellungnahme) Es ist richtig, dass die damalige Bezirksregierung Lüneburg mehreren Entlassungsflächen mit Schreiben vom 19.02.2003 nicht zugestimmt hat. Darunter befand sich auch eine Fläche in Nindorf, die östlich der jetzt beantragten Fläche lag. Als Grund wurde angeben, dass es keine nachvollziehbare Gründe, die eine Entlassung rechtfertigen würden, zu erkennen waren. Diese liegen aber jetzt durch die gemeindliche Bauleitplanung vor. Der überwiegende Teil der Fläche stellt sich als Ackerfläche dar. Bei der Brache handelt es sich lt. Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen um eine prämienfähige Ackerfläche die lediglich aus der Produktion genommen wurde. Die Wiederaufnahme der Ackernutzung ist daher grundsätzlich wieder möglich und wäre nach der Schutzgebietsverordnung auch nicht verboten. Entlassung der Fläche wie beantragt. 41 [ ] Als Betroffener, ich wohne im Auetal 50, Nindorf, lege ich hiermit gegen die Herausnahme der Fläche "Garlstorfer Wald" aus dem Landschaftsschutzgebiet Einspruch ein. Diesen möchte ich wie folgt begründen: 1. Der dörfliche Charakter geht verloren [ ] 2. Im Landschaftsschutzgebiet Garlsdorfer Wald (auch wenn jetzt Acker) beobachte ich: - zwei Milan Pärchen, - einen Eisvogel, der an der schmalen Aue brütet, - auch der rote Salamander ist anwesend, - Wildwechsel von Rehen, Hasen und andere Tieren. Sie nutzen die Fläche um zu äsen und für den Aufenthalt. 3. Höheres Verkehrsaufkommen in der Straße im Auetal auf die Rotdorn Straße (Landstraße Herr Wiard Christoph Scherz Frau Heike Keil Herr John Keil Frau Swantje Keil Frau Charlotte Schrader Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 36. Zusätzlich wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1. Die heutige Ortsrandsituation besteht aus einer lückigen Eingrünung mit Ziergehölzen die die nur bedingt landschaftstypische Bebauung nicht vollständig verdeckt. Zudem existiert eine gewisse Vorbelastung durch die unmittelbare Lage an der L213. Zu 2. Zu den Hinweisen auf vorkommende Tierarten ist Folgendes anzumerken: - Der Rote Milan ist als Art mit extremen großen Revieransprüchen nicht auf einzelne Flächen angewiesen, sondern auf großflächige Nutzungsmosaike. Diese bleiben grundsätzlich erhalten. - Der Eisvogel ist auf Fließgewässer angewiesen. Die Änderungsfläche weist keine Fließge- Entlassung der Fläche wie beantragt. -40-

zwischen Egestorf und Hanstedt). Dadurch erhöhte Gefahr von Unfällen, da die Kreuzung schlecht einsehbar (Kurve) ist, und viele Motorradfahrer und Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit ins Dorf hinein- und auch heraus fahren. 4. Es handelt sich hier um ein Landschaftsschutzgebiet (nicht ohne Grund). Das Gebiet liegt in der Nähe der Schmalen Aue und bildet ein Rückzugsgebiet für Tiere und ist nicht unerheblich für das gesunde Klima, das Wasser, die Luft und fügt sich vollständig ins Landschaftsbild ein. Es ist ein Ackergebiet mit besonderer Bedeutung für die Vernetzungsstruktur, umgeben von Wald und der Schmalen Aue. Ich sehe hier einen Angriff auf den bestehenden Landschaftsschutz. 5. Nindorf ist ein Dorf mit vielen alten Menschen. zwangsläufig sind oder werden in nächster Zeit Wohneinheiten frei. Außerdem können die größeren Grundstücke geteilt werden um Neubauten zu errichten. Ein neues Baugebiet ist hier absolut nicht notwendig. Es bietet für Neubürger auch viel zu wenig, da keine Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kindergärten etc. Durch die Bebauung erfolgt eine Zersiedelung des Ortes. Soweit mir bekannt ist die Bevölkerungsprognose rückläufig. 8. Der Wert der Häuser der Betroffenen wird sich stark verringern. Der Wert verringert sich erwässer auf. - Der Rote Salamander ist als Art nicht bekannt. Gemeint ist vermutlich der Feuersalamander. Dessen primäre Lebensraumansprüche werden auf der Entlassungsfläche nicht abgedeckt. Zu 4. Als Teil des LSG besitzt die Fläche durchaus Funktionen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Eine besondere Bedeutung für Vernetzungsstrukturen oder andere Funktionen ist aufgrund der Nutzung nicht erkennbar. Hinsichtlich der Vorbelastung wird auf die Ausführung zu 1.) verwiesen. Die übrigen Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Eine beabsichtigte Bebauung ist nur mittelbare Folge und der Änderungsverordnung nicht zuzurechnen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. 6. Versiegelung von Grund und Boden durch Straßen- und Wohnungsbau, dadurch eventuelle Beeinträchtigung beim Gewässerschutz. Soweit mir bekannt, soll die Versiegelung in Niedersachsen zurück gefahren werden. 7. Auf die Betroffenen werden Kosten zukommen, Straßenerweiterungsbau etc. -41-

fahrungsgemäß um ca. 30 %. 42 [ ] als Betroffene lege wir hiermit gegen die Herausnahme der Im Betreff angegebenen Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet Einspruch ein. Begründung: 1. Der dörfliche Charakter geht verloren. 2. Im o. a. betroffenen LSG haben wir Milan- Pärchen, einen Eisvogel der an der Schmalen Aue brütet, und rote Salamander Rehe, Hasen und andere Tier beobachtet. Diese nutzen die Fläche um zu äsen und für den Aufenthalt. 3. Das Gebiet bildet ein Rückzuggebiet für diese Tiere und ist nicht unerheblich für das gesunde Mikroklima in der direkten Umgebung. Dies ist ein Angriff auf den bestehenden Landschaftsschutz. 4. Umweltbelastung des direkten Umfeldes durch zusätzlichen Abgasausstoß (z.b. durch Heizungen) 5. Das durch die angestrebte Bebauung höhere Verkehrsaufkommen in der Straße im Auetal auf die Rotdorn Straße (Landstraße zwischen Egestorf und Hanstedt). Und die damit verbundene Umweltbelastungen. 6. Nindorf ist ein Dorf mit einem hohen Anteil an alten Menschen. zwangsläufig sind oder werden in naher Zukunft Wohneinheiten oder Grundstücke frei. Außerdem könnten die größeren Grundstücke geteilt werden um zusätzliche Neubauten zu errichten. Ein Neubaugebiet ist deshalb absolut nicht nötig. Durch die Bebauung erfolgt eine unnötige Zersiedelung des Ortes. Und dies bei rückläufiger Bevölkerungsprognose. Frau Ulrike und Herr Volker Fritz Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 36. Zusätzlich wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1. Die heutige Ortsrandsituation besteht aus einer lückigen Eingrünung mit Ziergehölzen die die nur bedingt landschaftstypische Bebauung nicht vollständig verdeckt. Zudem existiert eine gewisse Vorbelastung durch die unmittelbare Lage an der L213. Zu 2. + 3. Zu den Hinweisen auf vorkommende Tierarten ist Folgendes anzumerken: - Der Rote Milan ist als Art mit extremen großen Revieransprüchen nicht auf einzelne Flächen angewiesen, sondern auf großflächige Nutzungsmosaike. Diese bleiben grundsätzlich erhalten. - Der Eisvogel ist auf Fließgewässer angewiesen. Die Änderungsfläche weist keine Fließgewässer auf. - Der Rote Salamander ist als Art nicht bekannt. Gemeint ist vermutlich der Feuersalamander. Dessen primäre Lebensraumansprüche werden auf der Entlassungsfläche nicht abgedeckt. Als Teil des LSG besitzt die Fläche durchaus Funktionen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Eine besondere Bedeutung für Vernetzungsstrukturen oder andere Funktionen ist aufgrund der Nutzung nicht erkennbar. Hinsichtlich der Vorbelastung wird auf die Ausführung zu 1.) verwiesen. Die übrigen Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Eine beabsichtigte Bebauung ist nur mittelbare Folge und der Änderungsverordnung nicht zuzurech- Entlassung der Fläche wie beantragt. -42-

Zitat Zukunftsprojekt der SG Hanstedt: Aktuelle Prognosen gehen davon aus, dass die Einwohnerzahl bis 2025 leicht wachsen und anschließend wieder sinken wird... Angesichts absehbar stagnierender und langfristig sinkender Einwohnerzahlen bedarf es auch einer Neuorientierung in der Siedlungsentwicklung. Das Leitziel Nachhaltige Siedlungsentwicklung zielt darauf ab, kompakte und lebendige Ortsstrukturen innerhalb der vorhandenen Siedlungsgrenzen zu fördern und Flächen im Außenbereich nur noch in Ausnahmefällen zu erschließen. lnfrastrukturkosten bleiben so überschaubar, innerörtliche Wege bleiben kurz und das landschaftliche Alleinstellungsmerkmal der Samtgemeinde - die großen, ökologisch wertvollen Freiflächen - bleibt erhalten. Zitat Ende. nen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. 7. Zusätzliche großflächige Versiegelung von Grund und Boden durch Straßen- und Wohnungsbau, Soweit bekannt soll dies im Land Niedersachsen zurückgefahren werden. 8. Auf die Betroffenen werden Kosten zukommen z.b. für den Straßenerweiterungsbau. Wogegen der Eigentümer des Gebietes bei dieser Umwandelung von Acker auf Bauland erhebliche Gewinne erzielt zu Lasten der Betroffenen da sich der Wert der Häuser und Grundstücke verringern wird. 9. Durch diese Maßnahmen wird auch soziale Unruhe in diesem bislang ruhigen Umfeld zwischen Alt-Bewohnern, Betroffenen und Neuhinzugezogenen erzeugt. 10. Bevölkerungszuwachs von nahezu 12 % II! und damit Überforderung der langsam gewachsenen dörflichen/sozialen Strukturen. -43-

11. Umweltschutz bezweckt in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen. Die Lebensbedingungen der Betroffenen werden sich deutlich verschlechtern. 43 [ ] Insbesondere lege ich / legen wir gegen die große Menge, der aus dem Landschaftsschutz herauszunehmenden Flächen, Einspruch ein. Als direkt Betroffene möchte ich Einspruch gegen die Herausnahme der südlich von Nindorf liegenden Ackerfläche (7.TÄ) einlegen. Die Gesamtheit der aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmenden Flächen ist unverhältnismäßig groß und überdimensioniert und steht in keinem Verhältnis zu dem Bedarf an Bauland. Das Zukunftskonzept der Samtgemeinde Hanstedt geht bis zum Jahr 2025 von einer Bevölkerungszunahme von 0,3% aus, danach rechnet die Samtgemeinde mit einer leichten Abnahme der Bevölkerung. Allein bei dem Projekt Mühlenberg 3 sind 70 Häuser geplant. Laut Zukunftskonzept bedarf es aber angesichts stagnierender und langfristig sinkender Einwohnerzahlen einer Neuorientierung in der Siedlungsentwicklung. Ziel ist es innerhalb der vorhandenen Siedlungsgrenzen zu fördern und Flächen im Außenbereich nur in Ausnahmefällen zu erschließen. Frau Anja Klinger- Pearson Herr Willi Klinger und Frau Rosemarie Klinger Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Siehe Stellungnahmen der Verwaltung zu Nr. 36 + 41. Bezüglich des hohen Anteils an Entlassungsflächen siehe Nr. 3 Die übrigen Einwende betreffen keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14). Eine beabsichtigte Bebauung ist nur mittelbare Folge und der Änderungsverordnung nicht zuzurechnen. Insbesondere der Einwand einer möglichen Verkehrswertminderung ist keine der Änderungsverordnung unmittelbar zurechenbare, wesentliche Auswirkung. Eine Grundstückswertminderung als solche stellt keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Entlassung der Fläche wie beantragt. Eine mögliche Einwohnerzunahme der Gemeinde soll auf den zentralen Ort Hanstedt konzentriert werden. Zulässig ist eine weitere Entwicklung der Siedlungsbereiche ohne zentralörtliche Funktion nur, soweit der Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung gedeckt wird (Begründung zum Vorentwurf der 36. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Hanstedt, Teilplan 2 und 4). Besteht ein solcher Bedarf tatsächlich, ist er auch mit der bereits vorhandenen Bausubstanz zu decken. Ich befürchte, dass viele ältere sanierungsbedürftige Häuser in absehbarer Zeit leer stehen werden. Mit einem -44-

Neubaugebiet in Nindorf gäbe es keine Anreize zum Modernisieren. Der dörfliche Charakter ginge verloren. Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sollte vorhandene, lebendige Ortsstrukturen stärken und nicht schwächen. Jede neue Bebauung geht mit einer Versiegelung von Boden einher. Ist das Ziel der Bundesregierung, bis 2020 eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf 30 Hektar pro Tag zu erreichen, in Ihrer Planung berücksichtigt worden? Jede heute geschaffene Infrastruktur wird zukünftig von einer geringer werdenden Bevölkerung unterhalten werden müssen. Die aus dem Landschaftsschutz zu entlassene Fläche in Nindorf ist laut Landschaftsrahmenplan ein Ackergebiet mit besonderer Bedeutung für die Vernetzungsstruktur und hat eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild, für den Boden und Wasserhaushalt und für das Klima. Sie liegt im Urstromtal der schmalen Aue und ist Puffer zwischen dem Siedlungsgebiet und dem Biotop schmale Aue". Rehe, Hasen und auch Milane nutzen die Fläche zum Äsen, bzw. zum Jagen. Eine Bebauung würde nicht nur diese Tiere verdrängen, sondern auch den Charakter dieser einzigartigen Landschaft unwiderruflich zerstören. Das landschaftliche Alleinstellungsmerkmal der Samtgemeinde - die großen ökologisch wertvollen Freifläche - würde weiter beschädigt. Ist der Wasserschutz ausreichend bedacht worden? Die geplante Bebauung würde im Schutzbereich der Hamburger Wasserwerke und deren Tiefbrunnen erfolgen. Persönlich sind wir betroffen, da sich der Wert unserer Immobilie verringern wird. Auch befürchten wir Folgekosten, sollte z.b. eine Sanierung oder Erweiterung der Straße Im Auetal notwendig werden. -45-

44 [ ] ich erhebe Einwendungen gegen den oben genannten Entwurf, die Teilgemeinde Nindorf betreffend. Frau Hela Johannsen Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 36. Entlassung der Fläche wie beantragt. Am südlichen Rand der Gemeinde ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche für eine Umnutzung als Wohnbaufläche vorgesehen. Das entspricht nicht dem Entwicklungsplan der Gemeinde Hanstedt. Der nötige und erwünschte Bevölkerungszuwachs sollte sich auf die Hauptgemeinde Hanstedt konzentrieren. Hier sind die Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, gesundheitliche Versorgung, Handel und handwerkliche Dienstleistungen vorhanden. Die Teilgemeinden, die weitgehend ihren dörflichen Charakter bewahrt haben, sollten in ihrem Zustand gepflegt werden und Anziehungspunkte für Tagesausflügler sein. Die heutige Ortsrandsituation besteht aus einer lückigen Eingrünung mit Ziergehölzen die die nur bedingt landschaftstypische Bebauung nicht vollständig verdeckt. Zudem existiert eine gewisse Vorbelastung durch die unmittelbare Lage an der L213. Die Änderungsfläche stellt eine städtebaulich sinnvolle Wohnraumentwicklung dar, da sie nicht an den alten Dorfkern, sondern den später entstandenen Westteil angrenzt und somit das Ortsbild nicht unnötig beeinträchtigt. Zur Landschaftspflege gehört nicht nur die Natur, sondern auch die überlieferte Bebauung. In Nindorf sind die 10 jahrhundertealten Höfe und die Abbauerstellen alle noch erhalten. Die moderne Dorferweiterung ist behutsam erfolgt und im Westfeld konzentriert. Die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche am Südrand würde den dörflichen Charakter Nindorfs erheblich verändern. Zur Zeit ist der Südrand der Bebauung gegenüber dem ersten Abbau von 1872 De Snider" und bildet die Zuwegung zum Friedhof. Eine Ausweitung über den Dorfrand hinaus würde in der Eingangssituation kein Dorf, sondern eine Schlafsiedlung anzeigen und auch für das lebendige Dorfleben von Nindorf kaum Gewinn bringen. [ ] Blatt 10, Teilflächen Q1, Q2, 8. TÄ und 10. TÄ, Quarrendorf 45 [ ] Weiter wird angeregt, die 8. Teiländerung und die Fläche Q2, beide in Quarrendorf, aus dem Änderungsverfahren zu streichen. [ ] Samtgemeinde Hanstedt Dem Vorschlag wird gefolgt, da eine Entlassung aus naturschutzfachlichen Gründen nicht befürwortet werden kann. Die Flächen Q 2 und 8.TÄ verbleiben im LSG 46 Nur die Entlassung von Teiländerung 10 wird befürwortet. Die übrigen werden abgelehnt. Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist weder näher begründet noch fachlich nachvollziehbar. Die Fläche 10. TÄ verbleibt im LSG -46-

Blatt 11, Teilfläche 20. TÄ, Schätzendorf 47 Eine Entlassung wird befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Der Stellungnahme wird gefolgt. Entlassung der Fläche wie beantragt. 48 Für den Ort Schätzendorf ist es von großer Wichtigkeit, die bezeichnete Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen, da zurzeit keinerlei Möglichkeit einer Bebauung im Ort besteht. Begründung: - Es wurden im laufe der Jahre die wenigen vorhandenen Baulücken geschlossen. - Der Ort ist vom Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebiet vollständig umgeben, sodass ein Ausweichen auf Flächen ohne Schutzstatus nicht möglich ist - Das Überplanen eines Ende der 80er Jahre aus dem LSG entlassenes Areals an der westlichen Ortsgrenze ist nicht realisierbar, da sich die einzige Zuwegung im Privatbesitz befindet und diese nicht zur Verfügung steht. - Das zu entlassende Gebiet schließt an die vorhandene Wohnbebauung an. Eine Bebauung würde eine Abrundung des Dorfrandes und damit ein Schließen der Baulücke bedeuten. - Die Baugebiete in der Gemeinde Egestorf sind begrenzt. Das Baugebiet "Nord B" ist abverkauft und auch das neue Baugebiet "Am Aueberg" wird sehr stark nachgefragt werden, so dass auch hier davon auszugehen sein wird, dass diese Fläche nur bedingt der Bevorratung an adäquaten Bauland dienen können. Weiter stehen in der Gemeinde keine Bauflächen zur Verfügung. Auch aus diesem Grunde sollte das Gebiet an der Rahnstraat für eine zukünftige Entwicklung der Gemeinde Egestorf eingeplant werden. Ein Bedarf hierfür entsteht schon aus den Gewerbeflächen an der Lübberstedter Straße in Egestorf. Gemeinde Egestorf Die Stellungnahme ist überwiegend nachvollziehbar. Entlassung der Fläche wie beantragt. Orte wie Schätzendorf sind darauf angewiesen, die -47-

ansässige junge Bevölkerung nicht durch Wegzug zu verlieren. Besonders vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ist es wichtig, den heranwachsenden jungen Familien entsprechende Baugrundstücke zu bieten, um zumindest die Bevölkerungszahl zu stabilisieren und den Altersdurchschnitt nicht zu sehr steigen zu lassen. Blatt 12, Teilfläche S1, Schätzendorf 49 Eine Entlassung wird befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 Blatt 13, Teilflächen 21. TÄ und 22. TÄ, Sahrendorf 50 zu 22. TÄ LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Der Stellungnahme wird gefolgt. Entlassung der Fläche wie vorgeschlagen. [ ] wir bitten darum, die o. g. Teilfläche nicht aus dem Landschaftsschutz zu entlassen. Zur Begründung führen wir an: Frau Sabine und Herr Holger Menke Die Auffassung ist fachlich nachvollziehbar. Die Fläche verbleibt im LSG 1. Die o. g. Teilfläche stellt einen wesentlichen Teil eines Geländerückens dar, der das Landschaftsbild und das historisch gewachsene Ortsbild Sahrendorfs im östlichen Teil entscheidend prägt. Durch das Vorhandensein des Geländerückens wurde die bisherige Wohnbebauung in zwei getrennte Stränge unterteilt. Dies entspricht auch der übrigen Anlage des Ortes, der sich gleichmäßig und locker aufgeteilt langsam in alle Richtungen entwickelt hat. Der Abstand der Häuser ist relativ groß, da die Grundstücke entsprechende Größen haben. Eine Bebauung dieses Geländerückens mit Gebäuden bei den heute üblichen Grundstücksgrößen würde der dörflichen Struktur des Ortes Sahrendorf erheblichen Schaden zufügen. 2. Zur Verdeutlichung des bis heute intakten Landschaftsbildes haben wir einige Fotos beigefügt, die den betreffenden Geländerücken aus unterschiedlichen Perspektiven zeigen. Darauf ist zu sehen, dass der Rücken so hoch ist, dass er die beiden gegenüberliegenden Teile Sahrendorfs gegeneinander verdeckt und so den Eindruck einer wesentlich -48-

kleineren Besiedlung erweckt. Durch die teilweise Einfriedung des Geländerückens durch Busch- und Baumbestand mit einem Alter von 60-80 Jahren wird der Charakter der Fläche zum Einen besonders hervorgehoben, zum Anderen aber auch in eine eigenständige geschützte Fläche verwandelt. Dies wird von der Tierwelt gerne als Rückzugsort und Nahrungsfläche genutzt. Auch die Gebüsch-/Baumstreifen bieten vielen Vögeln Nist- und Rückzugsplätze. Eine Bebauung würde dies im größeren Umkreis zerstören. 3. Da Sahrendorf keine Kanalisation hat und derzeit aus Gründen zu hoher Erschließungskosten keine geplant ist, würden Abwasserbelastungen bei einer heute üblichen Grundstücksgröße und der daraus resultierenden Bebauung mit 7-8 Einfamilienhäusern zu Lasten der heute naturnah genutzten Flächen gehen. Ausserdem entstehen weitere Probleme bei der Rückhaltung des Regenwassers, da es sich um Hanggrundstücke handeln würde. 4. Da auch in Egestorf erhebliche Flächen für die Wohnbebauung ausgewiesen werden und bestehende Wohngebiete noch nicht vollständig ausgenutzt sind, möchten wir auch auf diese Nutzung hinweisen, die ersatzweise stattfinden könnte. Im Übrigen möchten wir uns der fachlichen Beschreibung zum Punkt 22.TÄ anschließen, die mit wenigen Worten den Grund der Schutzwürdigkeit treffend beschreibt. 51 zu 22. TÄ Es handelt sich hier um eine Grünlandfläche, die nach den Naturschutzbestimmungen des Landes Niedersachsen nicht ihrer wichtigen Aufgabe zum Schutz und zur Entwicklung von wertvollen Tier und Pflanzengemeinschaften entzogen werden sollen (LROP). Die Fläche befindet sich im Bereich eines markanten Geländerückens, der die Ortsbebauung natürlich abschließt und mit dem anschließenden ca. 100 Jahre alten Baumbestand das Ortsbild wesentlich prägt. Das Landschaftsbild wäre durch neue Bebauung stark beeinträchtigt. Die Oberflächenentwässerung wäre durch die versiegelten Flächen sowie durch die Hanglage des angrenzenden Ackers sehr problematisch und unverhältnismäßig auf- Naturschutzverband Lüneburger Heide e.v. Stellungnahme ist fachlich nachvollziehbar. Fläche verbleibt im LSG. -49-

wändig. Für Schmutzwasser müssten Klärgruben geschaffen werden, was sicher nicht im Sinne des Landkreises Harburg ist. Wohnbauflächen sind in der angrenzenden Gemeinde Egestorf im großen Ausmaß geplant (s.auch 15. TA Egestorf), sodass hier keine Notwendigkeit besteht, den gewachsenen dörflichen Charakter durch Zersiedelung zu zerstören. Die Bewertung des Landkreises hat ergeben, dass der Standort vom Schutzzweck der LSG-Vo voll erfasst wird. Dieser Bewertung schließen wir uns im Übrigen an. Aus den vorgenannten Gründen lehnen wir eine Entlassung aus dem LSG ab. 52 Zu 22. TÄ als Eigentümerin der Fläche TÄ.22 in Sahrendorf würde ich die geplante Entlassung der Fläche aus der Landschaftsschutzverordnung begrüßen. Wie Ihnen bekannt sein müsste, haben meine Eltern, Joachim & Elke Campe, schon vor einigen Jahren erfolglos die Entlassung dieser Fläche für eine Bebauung beantragt. Zur jetzigen Zeit besteht meinerseits kein Interesse die Fläche zu veräußern oder in Bauland umzuwandeln, für die Zukunft wäre es aber denkbar. Frau Ina Agricola Die Fläche wird vom Schutzzweck der LSG-Vo voll erfasst und ist für eine Arrondierung aus städtebaulicher Sicht ungeeignet. Aufgrund der hohen naturschutzfachlichen Bedeutung (landschaftsbildwirksame artenreiche Grünlandfläche auf einem sehr markanten Geländerücken) und der negativen städtebaulichen Bewertung, kann einer Entlassung nicht zugestimmt werden. Es sind anscheinend auch keine konkreten Planungsabsichten vorhanden. Fläche verbleibt im LSG. Die mir zugetragenen Bedenken der Nachbarn, dass es bei einer Bebauung eine Verdunklung für ihre Häuser/Grundstücke geben würde, teile ich nicht. Die Schattenseite auf der Hausfront hätten dann die, gegenüber der Nachbarn, eventuell in Zukunft neu gebauten Häuser. Der beschriebene westliche Ortsrand mit dichtem alten Eichenbestand, der direkt an die Entlassungsfläche grenzt, ist eher ein kleines Mischwäldchen mit Wildwuchs verschiedener Baumarten. Diese Bäume könnten auch ohne weiteres erhalten bleiben. Der wirklich alte Eichenbestand befindet sich noch weiter westlich direkt vor und auf dem Hof Bollberg 10. Auch der genannte markante Geländerücken könnte bei einer Bebauung erhalten bleiben. Dieser flacht nach ca. 50-80m ab. -50-

53 zu 21. + 22. TÄ Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Zu 21. TÄ Die Forderung ist weder näher begründet noch fachlich nachvollziehbar. Die Fläche am Ortsrand von Sahrendorf ist aktuell großflächig von baulichen Anlagen mit überwiegend gewerblichen Charakter sowie Gartenflächen geprägt. Die beschriebene Nutzung geht im Norden deutlich über die beantragte Entlassungsfläche hinaus und nimmt das gesamte Grundstück ein. Mit der aktuellen Nutzung wird die Fläche nicht mehr vom Schutzzweck der LSG-Vo erfasst. Die Zulässigkeit der Nutzungen wurde bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt. Da sich die Fläche auch aus städtebaulicher Sicht für eine Wohnraumentwicklung eignet, kann einer Entlassung zugestimmt werden. Entlassung der Fläche aus dem LSG wie beantragt. Zu 22. TÄ Die Forderung ist nicht näher begründet aber fachlich nachvollziehbar. Fläche verbleibt im LSG Blatt 14, Teilflächen 15.TÄ und 27. TÄ, Egestorf 54 Zu 15. TÄ Eine Entlassung der Flächen wird nicht befürwortet. Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Die Forderung ist nicht näher begründet aber städtebaulich nachvollziehbar. Da es sich bei der Änderungsfläche um keine Arrondierungsfläche handelt und der in Aufstellung befindliche B-Plan Zum Auberg zusammen mit bauleitplanerisch gesicherten Flächen im Bereich Kuhlhof den Bedarf an Wohnraumentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung für die Gemeinde Egestorf decken, besteht keine Notwendigkeit für eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet. Die Fläche verbleibt im LSG -51-

Zu 27. TÄ Die Forderung ist weder näher begründet noch städtebaulich und fachlich nachvollziehbar. Die städtebaulichen Festsetzungen entsprechen dem raumordnerisch festgelegten Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft. Des Weiteren würde das Vorranggebiet Freiraumfunktion (Grünschneise) zwischen Egestorf und Egestorf-Waldsiedlung die von der Samtgemeinde beantragte, neu aufzunehmende Fläche eine zusätzliche Sicherung erfahren. Die nördlich gelegene Fläche wird in das LSG aufgenommen. Die südlich gelegene Fläche wird aus dem LSG entlassen. Die Gemeinde Egestorf plant die Entwicklung eines Urnenhaines, der die Erhaltung aller alten Bäume beinhaltet. Auch außerhalb dieser Fläche soll der Waldcharakter dauerhaft erhalten werden. Das Erscheinungsbild einer von alten Bäumen dominierten Waldfläche bleibt damit erhalten. Im Gegenzug dazu würde die derzeit zulässige Friedhofserweiterung im Norden zurückgenommen und die Fläche in das LSG wiederaufgenommen. Hiermit kann die Funktion einer großzügigen Grünschneise dauerhaft gesichert werden. Blatt 15, Teilfläche 18. TÄ, Egestorf 55 Die geplante Herausnahme der nördlichen Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet ist nicht nachvollziehbar. Zurzeit befinden sich 3 Übernachtungshütten im LSG. Auch wenn noch 2 oder 3 weitere Hütten geplant sind, rechtfertigt dies nicht eine Entlassung einer derart großen Fläche aus dem LSG mit einem äußerst wertvollen Laubbaumbestand. Auch das im B-Plan dargestellte Sondergebiet Ferienhaus und Sanitär" kann durch eine Ausnahmegenehmigung realisiert werden. Das Landschaftsschutzgebiet dient als Puffer zum unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebiet und muß in dieser Funktion zum ohnehin durch den Barfußpark belasteten Naturschutzgebiet unbedingt erhalten bleiben. Naturschutzverband Lüneburger Heide e.v. Die Stellungnahme Ist begründet und fachlich nachvollziehbar. Die Flächen verbleiben im LSG. Die geplante Ferienhaussiedlung mit vorerst ca. 60 Häusern (gem. beiliegender Skizze insgesamt ca. 150 Häuser) be- Auf der östlichen Teilfläche zwischen Egestorf und dem Barfußpark ist die Entwicklung eines Ferienparks/-dorfes ge- -52-

deuten ein neues Dorf direkt im Anschluß an ein ursprünglich gewachsenes Dorf von fast gleicher Größenordnung. Wie vom Landkreis dargestellt handelt es sich hier um einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild. Im südlich von Egestorf gelegenen Campingplatz sind vom Betreiber 250 kleine Ferienhäuser geplant. Hier muß von der Gemeinde Egestorf nur der bestehende B-Plan geändert werden. Dies reicht für touristische Zwecke vollkommen aus und ist mit den Zielen von LROP und RROP als Vorranggebiet für Erholung vereinbar und von der Größenordnung gerade noch vertretbar. Auch hier schließen wir uns der Bewertung des Landkreises an, wonach der Standort vom Schutzzweck der LSG-Vo voll erfaßt wird und lehnen eine Entlassung aus dem LSG ab. plant. Diese entspricht der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus als Ziel der Raumordnung in der Gemeinde Egestorf. Aufgrund der vorgesehenen Größe des Vorhabens ist dieses jedoch nicht ohne die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens zu realisieren. Da ein solches weder beantragt wurde, noch in naher Zukunft zu erwarten ist, wird die Entlassung der Änderungsfläche abgelehnt. 56 Als betroffene Anrainer des geplanten Dorfparks in Egestorf ist es uns ein besonderes Anliegen, die Interessenlagen der Anwohner Ahornweg / Schätzendorfer Straße / Hauskoppelweg im Nachgang zur Erörterung des Leitbildes Dorfpark Egestorf am 27. Mai 2013 schriftlich zu hinterlegen. Die Realisierung dieses Projektes in unmittelbarer Nähe einer dörflichen Wohnbebauung stellt einen besonderen Einschnitt für die Lebensqualität der unmittelbaren und mittelbaren Anrainer dar. Hier Herausnahme der in den ausliegenden Dokumenten gekennzeichneten Fläche gilt wohl als Vorbeugung / Vorbereitung für die Realisierung des Dorfpark-Projektes. Wir alle haben mit Ihnen als Landkreis und als Bürgermeister ein Interesse daran, die Gemeinde Egestorf als lebenswerte, lebendige und wirtschaftlich erfolgreiche Gemeinschaft zu erhalten und weiterzuentwickeln. Daher sind auch Zukunftsprojekte grundsätzlich zu begrüßen, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen privaten und kommerziellen Interessen erfolgt und sich Projekte dieser Art auch als nachhaltig erfolgreich erweisen, d.h. dass die angestrebte Nutzung des Areals auch langfristig tragfähig ist und damit eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutz gerechtfertigt wäre. Wir fragen uns, weshalb die Gremien bzw. Entscheidungsträger nicht einmal über ein Golf-Areal mit hoch- Herr Dr. Tiemo Kracht Die Ausführungen betreffen überwiegend keine abwägungsbeachtliche Belange dieses Entlassungsverfahrens (siehe Nr. 14) Auf der östlichen Teilfläche zwischen Egestorf und dem Barfußpark ist die Entwicklung eines Ferienparks/-dorfes geplant. Diese entspricht der besonderen Entwicklungsaufgabe Tourismus als Ziel der Raumordnung in der Gemeinde Egestorf. Aufgrund der vorgesehenen Größe des Vorhabens ist dieses jedoch nicht ohne die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens zu realisieren. Da ein solches weder beantragt wurde, noch in naher Zukunft zu erwarten ist, wird die Entlassung der Änderungsfläche abgelehnt. Die Fläche verbleibt im LSG -53-

wertigem (Reiter-)Hotel nachdenken oder eine heidetypische Bebauung mit Reetdachhäusern auf größeren Grundstücken (analog Ahornweg 1 und 3). Des weiteren besteht eine Attraktivität der Samtgemeinde Hanstedt auch in den jeweils gegebenen Straßenabschnitten, die einen Blick ins Land ermöglichen. Dieser hat insbesondere auf dem Streckenabschnitt zwischen Schätzendorf und Egestorf einen besonderen Reiz, der mit der Dorfpark-Bebauung zerstört würde. Gerade ein naturnaher Tourismus ist eng an positive visuelle Eindrücke gebunden, die auch in der Großzügigkeit und im Weitblick einer schönen Heidelandschaft liegen. Wenn Heidedörfer nur noch durch gewerblich genutzte Flächen (Egestorf: Gewerbegebiet Autobahn / durchaus gelungen, ggf. Raststätte an der A 7 Abfahrt Evendorf und Dorfpark Egestorf) umrahmt wird, verliert die Lokation jede Attraktivität für naturliebende Besucher. Ausgehend von den uns bis dato überlassenen Unterlagen möchte wir die für die Anrainer besonders bedeutsamen Aspekte des Projektes unterstreichen, sollte die Dorfpark-Planungen, die wir grundsätzlich ablehnen, dennoch weiterverfolgt werden: - Verlegung der Zufahrt / Sackgasse Ahornweg Wie bereits in der Ausarbeitung Leitbild Dorfpark Egestorf der Planungsgruppe Landschaft skizziert, muss der Ahornweg zur Sackgasse und die Zufahrt zum Dorfpark hinter das Grundstück Graubner mit Zufahrt von der Schätzendorfer Straße verlegt werden. Der Ahornweg ist heute bereits für den wachsenden Besucherverkehr von Barfuß-Park, Aquadies und Wohnmobil-Station absolut ungeeignet, da die Straße deutlich zu eng und auch nicht angemessen erweiterbarist. Heute sind bereits auch und gerade für unsere drei Kinder mit dem stark erhöhten Verkehrsaufkommen im Ahornweg inkl. überhöhter Geschwindigkeiten enorme Gefährdungen verbunden. Bei Gegenverkehr in Kombination mit weit über die 30 km/h hinausgehende -54-

Fahrgeschwindigkeiten hat sich die Unfallgefahr im Ahornweg für PkW, Wohnmobile, Radfahrer und Fußgänger deutlich erhöht. Erst vor wenigen Wochen wurde unsere Grundstücksmauer stark beschädigt. Die Fahrzeuge fahren zudem permanent über den unserer und der Grundstücksmauer unserer Nachbarn vorgelagerten Grünstreifen, so dass neben der daraus resultierenden Unansehnlichkeit der Grundstücksfronten auch kein Raum für Fußgänger und Radfahrer bleibt. Hinzu kommt, dass mittlerweile sogar Reisebusse am Ahornweg parken und unsere Grundstückszufahrten blockieren. Daher ist eine Verlagerung der Zufahrt zum Dorfpark Richtung Westen unausweichlich und von uns nachhaltig gefordert. - Pufferzone zwischen Ahornweg und Dorfpark Um einen Puffer zwischen den betroffenen Egestorfer Wohngebieten und dem Gewerberaum Dorfpark zu gewährleisten, muss in Verlängerung des Graubner- Grundstücks am Ahornweg Richtung Süden und damit rechts der Straße, angrenzenden an das Grundstück Ahornweg 3, zwingend eine Pufferzone eingerichtet werden. Diese muss dann entsprechend dicht bepflanzt werden, um insbesondere die Lärmbelästigung seitens der Dorfpark-Bewohner/-besucher zu minimieren. Auch ist dann Sichtschutz für die privaten Anwohner, aber auch die Dorfpark-Urlauber gegeben, die ebenfalls ihre Privatsphäre wünschen, sich jedoch ohne diese Maßnahme im direkten Sichtfeld der Anwohner befänden. - Keine Umwidmung des Dorfparks zum Gewerbegebiet Drittens muss gewährleistet und durch die Beschlusslagen aller beteiligten Gremien sichergestellt sein, dass das Areal ausschließlich als Dorfpark und landschaftsschonendes Feriengebiet genutzt werden. Bei ausbleibendem kommerziellen Erfolg des Dorfparks darf es absolut keine Umwidmung des Areals geben, beispielsweise als reguläres Gewerbegebiet mit komplett -55-

freien Nutzungsmöglichkeiten. Egestorf verlöre dann nachhaltig an Attraktivität, wenn diese besondere Heide-Gemeinde sowohl von der Autobahn als auch von der Schätzendorfer Straße her als buntes Gewerbegebiet mit Dorfanhang wirkt und nicht mehr als Anziehungspunkt für einen bedachten Heide-Tourismus. Insofern ist im B-Plan eine entsprechende Zweckgebundenheit rechtlich verbindlich und zeitlich unbefristet festzulegen sowie das Erfordernis einer Renaturierung der Grundstücke festzuschreiben, sollte das Dorfpark- Konzept nicht aufgehen. - Keine Nutzung als Asylbewerber-/Migranten- Unterkunft Auch ist durch die Beschlusslagen definitiv auszuschließen, dass der Dorfpark entweder unter den Vorzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder in besucherschwachen/-losen Monaten zur Unterkunft für Asylbewerber / Migranten (siehe Streitfall Undeloh) verkommt. Dann kann Egestorf als Tourismus-Gemeinde die Tore schließen und hat keine Zukunft. Bei ausbleibendem kommerziellen Erfolg ist diese Nutzung nicht von der Hand zu weisen, so dass hier eine Ghettoisierung zu befürchten ist, zumal neben der bestehenden Asylbewerberunterkunft in der Nähe der Autobahn demnächst wohl auch die alte Dorfschule dieser Nutzung überlassen wird. Damit würde sich der Charakter der Gemeinde Egestorf und damit die Attraktivität dieser Heidegemeinde nachhaltig verschlechtern. Wir hatten bereits weitere Immobilieninvestments zur Steigerung der Dorfästhetik (Niedersachsenhäuser) geplant, diese jedoch aufgrund der Unwägbarkeiten zurückgestellt. 57 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Nicht begründet aber fachlich nachvollziehbar. Fläche verbleibt im LSG. -56-

Blatt 16, Teilflächen 24. TÄ und 25. TÄ, Egestorf 58 Hierzu erfolgt eine gesonderte Stellungnahme des Landesbüro Naturschutz Niedersachsen (LABÜN) aus Hannover. Naturschutzverband Lüneburger Heide e.v. Wird zur Kenntnis genommen. 59 Eine Entlassung wird nicht befürwortet Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Zu 24. TÄ: Nicht begründet, aber nachvollziehbar. Die Erweiterung des Reitbetriebs dient ausschließlich einer privatwirtschaftlichen Entwicklung. Raumordnerische und / oder städtebauliche Argumente für eine Erweiterung liegen nicht vor. Die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens kann aufgrund fehlender Informationen zu Vorhabenträger und Planung nicht abschließend beurteilt werden. Die geplante Reithalle könnte ggf. auch über eine Befreiung genehmigt werden, wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Die Fläche verbleibt im LSG. Zu 25. TÄ: Nicht begründet, aber nachvollziehbar. Die Fläche verbleibt im LSG. Der Standort wird vom Schutzzweck der LSG-Vo zwar nur noch bedingt erfasst, jedoch entspricht die Änderungsfläche nicht den raumordnerischen Zielen des Landkreises Harburg. Grenzanpassungen Blatt 17, Teilfläche OL 1 Ollsen 60 Aus unserer Sicht macht die Herausnahme des Dreieckes OL 1" mehr Sinn, wenn im Gegenzug die beiden Dreiecke südlich und nördlich (im pdf-datei mit rotem Punkt markiert) dafür in das LSG aufgenommen werden. Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Der jetzige Grenzverlauf orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung. Eine Anpassung an die Flurstücksgrenzen würde genutzte Gartenfläche in das LSG aufnehmen. Dies ist nicht zielführend. Keine Anpassung des Grenzverlaufs. -57-

61 Wird befürwortet, da Grenzanpassung. Stellungnahme siehe Nr. 7 LabüN Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR Siehe Stellungnahme zu Punkt 60 Keine Anpassung des Grenzverlaufs. -58-