Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung der werbenden Tätigkeit Liquidation des Vermögens Art Öffentliche Liquidation Stille Liquidation Insolvenz 1 Vorgehensweise Auflösungsbeschlüsse Auseinandersetzung Beendigung der Gesellschaft Löschung im Handelsregister Rechnung ist über den gesamten Liquidationsrechnungslegungszeitraum zu legen 270 Abs. 1 AktG 71 Abs. 1 GmbHG 154 HGB 2 1
Instrumente der Rechnungslegung Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft Liquidationseröffnungsbilanz Ggf. Erläuterungsbericht anfertigen Periodische Jahresrechnungslegung Liquidationsschlussbilanz Schlussrechnung Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften ( 238 ff. HGB und 264 ff. HGB für Kapitalgesellschaften) Für besondere Einrichtungen sind spezielle Vorschriften zu beachten Liquidator hat die Aufgabe, das Vermögen zu veräußern Der Liquidator kann in eigener Verantwortung das Unternehmen für eine bestimmte Zeit weiterführen. Probleme entstehen dann, wenn Verluste aus dieser Tätigkeit entstehen. aus dem Erlös die Gläubiger befriedigen aus dem Rest die Gesellschafter zu bezahlen 3 Rechtsgrundlagen bei der GmbH Anmeldung der Auflösung zum HR ( 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG) Beginn der Liquidation ( 66 Abs. 1 GmbHG) In der Regel durch die bzw. einen Geschäftsführer Andere Personen können durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden Rechnungslegung 71 GmbHG Rechtsgrundlage Eröffnungsbilanz und Erläuterungsbericht Jahresabschlüsse und Lagebericht am Ende eines jeden Jahres während des Liquidationsabwicklungszeitraumes 4 2
Bilanzierung im Liquidationszeitraumes Auf den Tag vor Beschlussfassung der Liquidation ist eine Schlussbilanz für das ordentliche Ergebnis aufzustellen Aufstellung unter dem going concern- Prinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Vermögensveränderungen, die sich nach dem Liquidationsbeschluss ergeben, sind frühestens in der Liquidationseröffnungsbilanz zu erfassen 5 Liquidationseröffnungsbilanz Verantwortlich der Liquidator Rechtsgrundlage 71 GmbHG, 270 AktG Beginn der Liquidation ist im Liquidationsbeschluss festzulegen Eine Abweichung vom Tag der Beschlussfassung ist möglich Aufstellungsfristen sind zu beachten Ausweisfragen Anlagevermögen wird zum Umlaufvermögen, sofern eine sofortige Veräußerung beabsichtigt ist Bewertung erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip 6 3
Besonderheiten Kosten der Liquidation sind als Verbindlichkeiten bzw. als Rückstellungen zu erfassen Dies hat unabhängig von dem Bilanzergebnis zu erfolgen Gliederung der Bilanz und der GuV erfolgt nach den 268, 271 und 273 f. HGB Eigenkapital wird in einer Summe ausgewiesen Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände sind zu erfassen Selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert ist zu aktivieren Sämtliche Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte dürfen nicht berücksichtigt werden Strittiges Problem: Anwendung der handelsrechtlichen GoB; kein Ansatz über die Anschaffungskosten hinaus möglich, obgleich häufig der Liquidationsendwert höher liegen wird (Auffassung u.a. des IdW). Verschiedene Literaturmeinungen sehen dies anders. Auch ein höherer Wert ist anzusetzen. 7 Unterjährige Bilanzierung Aufstellung von Jahresabschlüssen in dem Liquidationsabwicklungszeitraum, wenn mehrere Wirtschaftsjahre betroffen sind Gilt für alle Rechtsformen Es gelten die handelsrechtlichen Normen für den Ansatz, für Ausweis- und Bewertungsfragen Werden die Grenzen in 267 HGB überschritten, gilt auch eine Prüfungspflicht für die JA im Liquidationsabwicklungszeitraum Durch Gerichtsentscheid kann auf Antrag der Gesellschafter die Gesellschaft von der Prüfung befreit werden 8 4
9 Einzelfragen Fortführung einer in Liquidation befindlichen GmbH ist möglich Voraussetzungen Keine Beendigung der GmbH durch Löschung Keine Verteilung des Gesellschaftsvermögens Keine Überschuldung bzw. Unterbilanz Bisheriger Auflösungsgrund ist beseitigt Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit der Gesellschafter liegt vor Geschäftsführer sind in das HR eingetragen worden Keine Fortführung möglich bei Auflösung durch behördliche Entscheidung Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auflösung nach 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG Auflösung nach 75 GmbHG, 144 Abs. 1 S. 2 FGG 10 5
Nachtragsliquidation Erforderlich, wenn nicht alles Vermögen verwertet wurde Tatsache muss im Zeitpunkt der Schlussrechnung vorgelegen haben Auf Antrag eines Gesellschafters kann bei Glaubhaftmachung von noch vorhandenem Vermögen die Nachtragsliquidation beantragt werden Wiedereintrag der Gesellschaft in das Handelsregister Fortsetzung der Liquidation Sofern ein kaufmännischer Betrieb vorliegt, hat er weiterhin Bücher zu führen Nachtragseröffnungsbilanz ist aufzustellen Erneute Schlussrechnung ist erforderlich Eigenkapital ist in einer Summe fortzuführen 11 Liqidationsschlussbilanz Letzte öffentlich-rechtliche Rechnungslegung Anschließend erfolgt die Schlussverteilung an die Gesellschafter Wenn abzusehen ist, dass das Vermögen im Wesentlichen zur Verfügung steht, können Abschläge gezahlt werden Für die PersG gilt 154 HGB; für die Kapitalgesellschaften ergibt sich die Verpflichtung aus der allgemeinen Rechnungslegungsverpflichtung Zeitpunkt ist das Ende der Liquidation Anmeldung der Beendigung der Liquidation beim HR Schlussverteilung kann erfolgen 12 6
International Financial Standards Es fehlen Rechnungslegungsstandards nach IFRS für die Liquidationsbilanzierung 13 Liquidationsbesteuerung Kapitalgesellschaften Rechtsgrundlage 11 KStG Vor Beginn der Liquidationsabwicklung ist eine Schlussbilanz aufzustellen Zeitpunkt ist der in dem Liquidationsbeschluss genannte Zeitpunkt Finanzverwaltung akzeptiert auch einen Bilanzstichtag, der eine bestimmte Zeit nach dem Beschluss liegt Liquidationszeitraum sollte drei Jahre nicht überschreiten ( 11Abs. 1 S. 2 KStG) Für die Gewerbesteuer gilt die körperschaftsteuerliche Regelung nicht Gewinnermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung des Abwicklungs- Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögen ( 11 Abs. 4 S. 1 KStG) Personengesellschaften Liquidationsgewinn steuerpflichtig nach 16 Abs. 3 EStG Freibetrag von Euro 45.000,00 bei Vollendung des 55. Lj. bzw. bei dauernder Berufsunfähigkeit 14 7