Dr. Thomas Klebe Crowdsourcing: Rechtsfragen und Handlungsmöglichkeiten 5. Engineering- und IT-Tagung 24. bis 26.09.2013 Berlin
Die rechtliche Grundkonstruktion Kein Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Crowdworker, die Plattform als Vermittler / Intermediär ist Partner beider Seiten, der externe Crowdworker ist Selbständiger, kein Arbeitnehmer. Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen; bei den Projekten werden ggfs. weitere spezifische Regeln festgelegt. Darüberhinaus anwendbares Recht und Gerichtsstand richten sich nach dem Sitz des Unternehmens, z. B. Plattform Sitz anzuwendendes Recht TopCoder Glastonbury Massachusetts Freelancer Sydney State of South Wales Amazon Mechanical Turk Seattle State of Washington und US-Recht InnoCentive Waltham / Massachusetts Massachusetts und US-Recht clickworker Essen Deutsches Recht Twago Berlin Deutsches Recht Gulp München Deutsches Recht Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 2
Überprüfung des rechtlichen Rahmens? Ausgangspunkt: Vertragsfreiheit. In Deutschland insbesondere AGB-Kontrolle nach 305 ff. BGB, 242 BGB, 138 BGB usf.; keine Anwendung von Arbeitsrecht auf externe Crowdworker (z. B. Mindestlöhne, Urlaub, Entgeltfortzahlung). In den USA ebenfalls keine Anwendung von Arbeitsrecht (z. B. Fair Labor Standard Act), da keine Arbeitnehmer; Analogie? AMT definiert in BGB ausdrücklich weg. Überprüfung bei Inlandsbezug wegen Grundsatz freier Rechtswahl nur auf sog. Ordre public: Ist ausländisches Recht mit deutscher öffentlicher Ordnung offensichtlich unvereinbar? seltene Ausnahmefälle (z.b. diamentral andere religiöse Wertvorstellungen, Scheidung nach islamischen Recht /Verstoßung) Anwendung deutschen Recht, weil Crowdsourcee Verbraucher (Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom I-VO)? Wohl nicht. oder: Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Sourcee als Arbeitnehmer und 305 ff. BGB als zwingendes Recht? Wohl nicht. Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 3
Regelungsbeispiele in AGB der Plattformen Nutzungsrechte: Üblicherweise vollständige Übertragung mit Weitergabe an Dritte, teilweise verbleiben Nutzungsrechte auch beim Crowdworker ( nicht exklusive Übertragung ), teilweise auch Übertragung von Rechten an abgelehnten, nicht bezahlten Arbeiten 11 UrhG sieht Entgeltlichkeit vor, Verstoß gegen 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, jedenfalls unfaire Regelung. Gewährleistung: Dreitägige Frist zur Nacherfüllung, keine Nachbesserung bei fixem Termin (clickworker): Nachbesserungsfrist setzt im Einzelfall Abwägung beiderseitiger Interessen voraus, pauschalisierte Frist von drei Tagen ist unangemessene Benachteiligung des Crowdworkers ( 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB); Regelung zum Fixtermin ist o. k. Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 4
Regelungsbeispiele in AGB der Plattformen Kontaktverbote: Falls sie von einem Dritten wegen Beschäftigungsmöglichkeiten ( ) als Ergebnis ihrer Teilnahme an TopCoder-Wettbewerben angesprochen werden, werden sie TopCoder sofort über diese Kontaktaufnahme informieren. nach deutschem Recht (Art. 12 GG, 307 BGB) rechtswidrig. Freelancer 8.2 und 8.3: Keine Angabe der e-mail-adresse oder anderer Adressen auf der Seite und Verbot, mit einem anderen User außerhalb von Freelancer.com Kontakt aufzunehmen. Rechtswidrig nach deutschem Recht ( 307 BGB unangemessene Benachteiligung). Registrierung auf Plattformen: AMT teilt nur Ablehnung ohne Begründung mit: Unsere Auswahlkriterien sind rechtlich geschützt, und wir können den Ablehnungsgrund nicht bekanntgeben ; Zulassung nur von US-Crowdworkern? Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 5
Weitere individualrechtliche Fragestellungen im deutschen Recht (I) Betriebsgeheimnisse: Geheimhaltungsverpflichtungen in AGB s Weitergabe/ Nutzung von Betriebsgeheimnissen / Know how des Arbeitgebers des Crowdworkers. Nebentätigkeit des Crowdworkers: Grundsätzlich freie Entscheidung des AN (Art. 12 GG), Unzulässig, wenn sie zur erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft führt (keine Erfüllung der Arbeitspflicht) oder Wettbewerbsinteressen des AG berührt. Teilweise Regelung im Arbeitsvertrag / TV über Anzeigepflicht und Vorbehalt der Genehmigung. Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 6
Weitere individualrechtliche Fragestellungen im deutschen Recht (II) Bezahlung: Sittenwidrig niedrig? c`t (Magazin für Computertechnik 26.4.2011): Stundenverdienst durchschnittlich 5,00 /Std. brutto; Einzelfallentscheidung. Steuerliche Aspekte: Crowdworker als Selbständiger: Einkommenssteuer und ggf. Umsatzsteuer. Gewerbe oder freier Beruf ( 6 GWO)? Anzeige, Gewerbesteuer. Versicherung / Haftung: Absicherung gegen alle Schadensersatzansprüche selbständig erforderlich oder LAG Hessen: Grundsätze gefahrgeneigter Arbeit im Einzelfall anwendbar wie bei AN. Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 7
Workers of the crowd unite? Kritikpunkte von Turkopticon an Amazon Mechanical Turk (AMT) 1. Unsicherheiten bei der Bezahlung 2. die mangelhafte Möglichkeit der Vollstreckung der Forderungen 3. unaufrichtige/betrügerische Zielformulierungen bei den Aufgaben 4. untragbare Zeitvorgaben 5. lange Zahlungsverzögerungen 6. unkommunikative Auftraggeber und Administratoren der Plattform 7. die Kosten, die auf Seiten der Auftraggeber und der Intermediäre entstehen, werden den Auftragnehmern (Sourcees) aufgebürdet 8. niedrige Bezahlung Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 8
Wo liegt ein gewerkschaftliches Handlungsinteresse? (I) Nicht Leute beglücken, die es nicht wollen! Z. B. Spezialistenfrage. Hilfe gegen unfaire Arbeitsbedingungen anbieten, gemeinsames, gesellschaftliches Verständnis von guter digitaler Arbeit auch wegen sozialen Sicherungssystemen. Bei internem Crowdsourcing: Regulierung der Arbeitsbedingungen über Mitbestimmungsrechte (Datenschutz, keine permanente Transparenz der Arbeit, faire Entgeltsysteme, keine Verfügbarkeitskultur, kein virtuelles Fließband, Stress, klare Verantwortungen usf.). Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 9
Wo liegt ein gewerkschaftliches Handlungsinteresse? (II) Bei externem Crowdsourcing: Zweite Entgeltlinie, Druck auf Stammbelegschaft, Streikbrucharbeiten, Kompetenzverlust / Zukunftsfähigkeit, Umgehung von TVen, kein Betriebsrat. Zusammengefasst: Alle Probleme / Fragestellungen, die mit Fremdvergabe / Outsourcing zusammenhängen. Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Ersetzung von Stammbeschäftigten. Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 10
Internes Crowdsourcing: Handlungsgrundlagen des Betriebsrats Informations- und Beratungsrechte (rechtzeitig, Möglichkeit, Entscheidungen zu beeinflussen, umfassend, Unterlagen) 80, 90, 92, 92 a, 106, 111 BetrVG. Sachverständiger bei 111 und 80 Abs. 3 BetrVG, sachkundige AN als Auskunftspersonen. Mitbestimmungsrechte (DKKW, 87 Rn. 201; 95 Rn. 32; 111 Rn. 111 a). 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 10, 11, 12 BetrVG: Erforderlich ist Prüfung des Einzelfalls; Verbindung zum BDSG, 94 (z. B. Profile in Skilldatenbanken, Bewertung von Einsätzen), 95 (Anteil Externer), 96 98 (Weiterbildungsfragen, z. B. Initiativrecht, um bei Veränderung ausreichende Kenntnisse / Fähigkeiten zu haben), 99 (Veränderung der Arbeit = Versetzung, Eingruppierung?), 111 Nr. 4, 5; 112: Änderung der Betriebsorganisation, Einführung neuer Arbeitsmethoden. Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 11
Externes Crowdsourcing: Handlungsgrundlagen des Betriebsrats Rechte bei Outsourcing / Fremdvergabe. Info- und Beratungsrechte: 80, 90, 92, 92 a, 106, 111 BetrVG. Sachverständige und sachkundige AN. Mitbestimmungsrechte: 95 und 111 Nr. 4, 5 BetrVG. Besservereinbarungen: Leiharbeit, Tarifvertrag zu Werkverträgen bei der Meyer Werft GmbH vom 12.09.2013: Mindeststandards (z. B. 8,50 / Std.), Steuerungsgruppe Fremdvergabe, Mitbestimmungsrechte des Einsatzbetriebsrats (z. B. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und bei Fremdvergabe). Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 12
Individuelle Hilfestellungen: Zurück in die Zukunft? Ausgangspunkt bei externem Crowdsourcing: In vielem vergleichbar mit der Vereinzelung von Arbeitnehmern im 19. Jahrhundert vor Gründung der Gewerkschaften. Plattform für Infoaustausch und zur Koordinierung ( Turkopticon )? Entwicklung von Marktmacht für faire Standards / Mindestbedingungen (Abschaffung des digital sweatshop )? Beeinflussung der öffentlichen Meinung Rechtspolitik: z. B. Anwendung des Arbeitsrechts, falls Verdienst bis 5,00 /Std. = Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs? z. B. Mitbestimmungsrechte bei Fremdvergabe, Präzisierung der Info- und Beratungsrechte, Sozialversicherung. Gewerkschaftliche Beratung/Rechtsschutz ( Hotline ) national/weltweit (industriall-global union) ermöglichen: Begrenzte Mitgliedschaft? Ratgeber Selbständige? Dr. Thomas Klebe 24. bis 26.09.2013 Engineering- u. IT-Tagung, Berlin 13