Die Pflegeversicherung Das Pflegezeitgesetz Das Familienpflegezeitgesetz Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 1
Übersicht Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Folie 3 Pflegepersonen im ambulanten Bereich Folien 4-7 Reformbedarf Folie 8 Das Pflegezeitgesetz Folien 9-14 Das Familienpflegezeitgesetz Folien 15-20 back up Folien 21-26 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 2
Leistungen der Pflegeversicherung... im Überblick amb. Pflege Pflegesachleistung Teilstationäre Pflegegeld Pflege Kombinationsleistung Kurzzeitpflege Verhinderungspflege zus. Betreu- bzw. Ersatzpflege ungsleistungen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Verbesserung des Wohnumfeldes Betreuungs- leistungen bes. Wohnformen Selbsthilfegruppenförderung rderung Vollstationäre Pflege Leistungen für Pflegepersonen Vollstationäre Pflege Pflege in vollst. Einrichtungen der Behindertenhilfe zus. Betreuungs- leistungen Teilst. o. Kurz- zeitpflege Rentenversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenver- sicherung Pflegekurse Pflegezeit Familienpflegezeit Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 3
Pflegepersonen im ambulanten Bereich 36,7 Stunden/Wo. pflegen die Pflegepersonen im Schnitt Mehrheit der Pflegepersonen ist zwischen 40 60 Jahre alt 27% 73% 46% der Pflegepersonen sind erwerbstätig, davon 50% in Vollzeit WirtschaftsWoche Nr. 1/2010 TNS Infratest Sozialforschung, 2010 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 4
Hauptpflegepersonen im ambulanten Bereich Anzahl Pflegebedürftige ca. 1,1 Millionen ca. 0,6 Millionen 33% Ehe- und Lebenspartner über 65 Jahre 33% Töchter und Schwiegertöchter mittleren Alters 33% Sonstige Pflegepersonen amb. (professionelle) Pflegedienste Statistisches Bundesamt, 2011 Ev. Fachhochschule Hannover, 2003 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 5
Beruf und Pflege Jeder 10. Angestellte pflegt einen Angehörigen 8,2 Jahre dauert statistisch gesehen die durchschnittliche Pflegezeit WirtschaftsWoche Nr. 1/2010 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 6
Zweiter Karriereknick? 25% lehnen Beförderung oder örtliche Veränderung ab 22% müssen ungeplant der Arbeit fernbleiben 20% wechseln von Voll- auf Teilzeit 33% reduzieren die Zahl ihrer Arbeitsstunden 16% müssen ihre Arbeit aufgeben WirtschaftsWoche Nr. 1/2010 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 7
(doppelter) Reformbedarf 1. 2. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 8
Pflegezeit für Beschäftigte Pflegezeitgesetz PflegeZG 01. Juli 2008 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 9
Pflegezeit für Beschäftigte - I Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf & familiärer Pflege. Möglichkeit pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen. Recht auf unbezahlte kurzeitige Arbeitsverhinderung sowie Recht auf Pflegezeit vollständige Freistellung von der Arbeit für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung oder teilweise Freistellung (Teilzeitarbeit) für eine begrenzte Zeitdauer. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 10
Pflegezeit für Beschäftigte - II Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung umfasst die Freistellung bis zu 10 Arbeitstage. Die Pflegezeit beträgt längstens sechs Monate für jeden in der Häuslichkeit pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Höchstdauer). Ein Rechtsanspruch besteht nur einmal je Pflegefall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten haben keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit). Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Inanspruchnahme. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 11
Pflegezeit für Beschäftigte - III Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegersohn oder tochter und Enkelkinder. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich mitgeteilt werden. Verschiedene Angehörige können Pflegezeit nacheinander nehmen. Die Höchstdauer von sechs Monaten darf jeweils nicht überschritten werden. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 12
Pflegezeit für Beschäftigte - IV Ein Vergütungsanspruch des Beschäftigten für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht grds. nicht. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist grds. nur auf Akutfälle beschränkt. Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängert werden. Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder ist die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 13
Pflegezeit für Beschäftigte - eine kritische Betrachtung - Der Beschäftigte, der einen Pflegebedürftigen pflegt, dürfte dies im Zweifel wohl regelmäßig länger als sechs Monate tun. Der Beschäftigte ist ggf. sechs Monate ohne Entgelt. Mit Blick auf die aktuelle Beschäftigungsstruktur in Deutschland haben viele Beschäftigte das PflegeZG nicht in Anspruch nehmen können, da sie in kleineren oder Kleinstbetrieben mit regelmäßig weniger als 15 Beschäftigten tätig sind. aber: das PflegeZG schafft(e) den Anreiz bzw. die Notwendigkeit, dass sich Politik, Arbeitgeber und Betriebsräte mit dem demografischen Wandel abseits dieses Gesetzes weiter auseinander setz(t)en. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 14
Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz FPfZG 01.01.2012 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 15
Familienpflegezeit - I Die Arbeitszeit wird maximal für 2 Jahre reduziert. Die verbleibende Wochenarbeitszeit beträgt min. 15 Stunden. Gehaltsaufstockung um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgeltes. Das Geld für die Lohnvorauszahlung finanzieren die Arbeitgeber über ein zinsloses Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Rückkehr zur alten Arbeitszeit wird bis zum Ausgleich des Gehaltsvorschusses weiterhin das reduzierte Gehalt gezahlt. Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Familienpflegezeitversicherung für den beantragenden Beschäftigten. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 16
Familienpflegezeit - II Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit wahrnehmen möchten, benötigen deshalb die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Die Familienpflegezeitversicherung deckt das mögliche Ausfallrisiko der Rückzahlungen ab, das durch Berufsunfähigkeit oder Tod der/des Beschäftigten eintreten kann. Die Versicherung wird für die Dauer von Pflege- und Nachpflegephase abgeschlossen. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 17
Familienpflegezeit - III Familienpflegezeit für dieselbe zu pflegende Person kann auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Die Rentenansprüche der Pflegepersonen bleiben grds. bestehen. Die Pflegepersonen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 18
Familienpflegezeit - eine kritische Betrachtung - Für den Zeitraum von bis zu 4 Jahren entstehen Entgelteinbußen von 25%. Das trifft tendenziell untere Lohnbereiche absolut stärker als andere. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht. Insbesondere Wohlfahrts- und Sozialverbände, Gewerkschaften sowie mittelständische Unternehmen kritisieren das Gesetz, den fehlenden Rechtsanspruch und das komplizierte Verfahren als an der Realität vorbei und werben für individuelle Lösungen. Lt. Sozialverband VdK Deutschland wurden seit Anfang 2012 lediglich 147 Anträge auf Familienpflegezeit gestellt*. *VdK Deutschland vom 14.02.2013 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 19
Familienpflegezeit - eine kritische Betrachtung - Eine Vereinbarkeit von Pflege und Beruf müsste rechtlich ähnlich organisiert sein, wie es derzeit für die Zeiten der Kindererziehung gilt. Auch die rentenähnlichen Ansprüche müssen vergleichbar zu Zeiten der Kindererziehung für pflegende Angehörige angehoben werden. Sonst können wir nicht mehr lange auf die Angehörigen als größten Pflegedienst der Nation zählen. Ulrike Marschner, Präsidentin des Sozialverbandes VdK im Februar 2013 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 20
back up Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 21
Leistungsverteilung im Jahre 2009 stat. Pflege 2,37 Mio. Sachleistung 69% amb. Pflege 79% Geldleistung Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 22
Prospektive Entwicklung der Anzahl Pflegebedürftiger 2,81 Mio. 3,27 Mio. 3,72 Mio. 2009 = 2,37 Mio. 2020 2030 2040 Quelle: BMG 2009 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 23
Soziale Sicherung der Pflegepersonen Für rd. 430.000 Pflegepersonen werden Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (mehr als 90 % Anteil weiblicher Pflegepersonen)* außerdem beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen *Quelle: BMG; 28.03.2011 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 24
Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson Monatliche Beitragszahlung PST Stundenzahl Beitragshöhe in West Ost I 14 135,58 118,87 II 14 180,78 158,49 21 271,17 237,74 III 14 203,38 178,30 21 305,07 267,46 28 406,76 356,61 Die Werte basieren auf den Rechengrößen ab 01.01.2011 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 25
Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson Auf der Basis der Werte für 2010 ergeben sich derzeit für ein Jahr Pflege folgende monatliche Rentenzahlbeträge: Pflegestufe Mindestpflegeumfang (Std./Woche) West Ost I 14 6,95 6,23 II 14 9,26 8,30 21 III 14 21 28 13,90 10,42 15,63 20,85 12,45 9,34 14,01 18,67 Quelle: www.bmg.bund.de / Zahlen und Fakten Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 26
Ansprechpartner: Jürgen Nicolaus jürgen.nicolaus@barmer-gek.de Telefon 0800 332060 23-3205, Telefax 0800 332060 23-3309 BARMER GEK Landesgeschäftsstelle Ludwig Erhard Str. 49 04103 Leipzig Datum: 13. März 2013 Jürgen Nicolaus - BARMER GEK Landesgeschäftsstelle 13.03.2013 Folie 27