Wie beantrage ich die Rente? Eine Information der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und des Personalrates der Universität Heidelberg (Stand: 05/2008)
2 Wie beantrage ich meine Rente? Was muss vorher veranlasst werden? Es ist wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob es im persönlichen Rentenverlauf Fehlzeiten oder ungeklärte Zeiten gibt. Seit dem Jahre 2003 erhalten Versicherte regelmäßig Renteninformationen der Bundesanstalt für Angestellte bzw. der Landesversicherungsanstalt (für Arbeiter). Diese beinhalten im einzelnen die Angaben über die bislang erworbenen Rentenanwartschaften die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Hochrechnung der künftigen Altersrente die bisher gezahlten Beiträge. Bevor Sie einen Rentenantrag stellen oder Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, sollte Ihnen eine zeitnahe Rentenauskunft vorliegen. Aus dieser ist ersichtlich, wie hoch Ihre Rente sein wird und wann Sie zu welchen Bedingungen in Rente gehen können. Mit dieser Auskunft geht man dann zur Zentralen Universitätsverwaltung und beantragt eine Rentenauskunft über die Betriebsrente bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe). Wenn beides vorliegt Rentenauskunft und Auskunft der VBL kann man abschätzen, wie hoch die Rente in etwa sein wird und wann man mit oder ohne dauerhafte Rentenabschläge in Rente gehen kann. Es ist nicht ratsam, die Rentenauskünfte früher als 12 Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn anzufordern. Erst wenn dies geklärt ist, geht es mit der Rentenbeantragung richtig los: Ca. 4 Monate vor dem Rentenbeginn geht man zur Rentenstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. zum Bürgeramt seines Wohnsitzes und beantragt die Rente. Hierfür benötigt man alle Rentenunterlagen (Versicherungsnachweise). Von der Rentenstelle bekommt man 2 Formblätter: auf dem einen Blatt gibt man das Ende seiner Beschäftigung an und auf dem zweiten Blatt bestätigt der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung; er bescheinigt einem das Jahreseinkommen vom Vorjahr, vom laufenden Jahr bis 3 Monate vor Rentenbeginn und höchstens für 3 Monate das voraussichtliche Einkommen bis zum Rentenbeginn. Das heißt also, wenn man z. B. zum 31. Juli ausscheidet, kann man frühestens am 1.Mai die Bescheinigungen für die Rentenberechnung bei der Rentenstelle abgeben. Wenn der Rentenbescheid vorliegt, geht man mit diesem zur Zentralen Universitätsverwaltung und beantragt die VBL-Rente. Grundsätzlich ist eine Kündigung erforderlich, wenn man vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen möchte (Ausnahme: Altersteilzeit). Die Kündigungsfristen sind je nach der Beschäftigungszeit unterschiedlich. Bei der jetzigen Handhabung besteht die Verwaltung nicht auf der Einhaltung einer Frist, die z. B. bei einer Beschäftigung von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres beantragen würde. Man sollte aber auf jeden Fall der Institutsleitung 5 6 Monate vor dem Rentenbeginn mitteilen, wann man in Rente geht, damit diese die erforderlichen Planungen vornehmen kann. Danach sollte die Zentrale Universitätsverwaltung benachrichtigt und formlos gekündigt werden. (z. B. Ich beabsichtige, ab dem... in Rente zu gehen und kündige deshalb mein Arbeitsverhältnis zur Universität Heidelberg zum... ). Es ist ratsam, sich vorher mit seinem Sachbearbeiter/seiner Sachbearbeiterin in der Zentralen Universitätsverwaltung in Verbindung zu setzen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor 2012 nicht notwendig, wenn man mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente geht. Vor dem Rentenbeginn sollte man den zustehenden Urlaub nehmen, da er sonst verfällt. Wenn man vor dem 65. Lebensjahr in Rente geht, erhält man für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Jahr des Rentenbeginns 1/12 seines bisherigen Jahresurlaubs. Beispiel: Rente ab 1. Mai Urlaubsanspruch für das ganze Jahr 30 Tage 30 : 12 Monate = 2,5 x 4 = 10 Tage Urlaubsanspruch
3 Bei Rentenbezug mit Ablauf des 65. Lebensjahres erhält man den Erholungsurlaub anteilig (1/12 des Jahresurlaubs für jeden Beschäftigungsmonat). Achtung: Bei Rentenbeginn im August oder September kann die Berechung des Jahresurlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz günstiger sein. Die Jahressonderzahlung ( Weihnachtsgeld ) wird nur dann gewährt, wenn man am 1. Dezember beschäftigt ist! Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente sollte man dies berücksichtigen. Wichtige Anschriften: Rentenberatungsstellen der BfA Mozartstr. 3 68161 Mannheim 0621 820050 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (V B L) 76128 Karlsruhe 0721-1550 oder 69117 Heidelberg Friedrich-Ebert-Anlage 1 (in der Geschäftsstelle der Techniker Krankenkasse) 06221 434-0 od. 534149 Auskunftsstelle Heidelberg Carl-Benz-Str. 1 06221-900510 Bei strittigen Fragen kann man sich an den VdK Sozialverbund Rohrbacher Str. 53 69115 Heidelberg 06221 1311-0 wenden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte informiert: Auf dem Weg zur Deutschen Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung wächst zusammen. Seit Anfang des Jahres 2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Organisationsreform in der Rentenversicherung, das Ende 2004 verabschiedet wurde. Die Neuorganisation der Rentenversicherung wird sich auch in einem gemeinsamen Namen ausdrücken. Ab Oktober 2005 gilt für alle Rentenversicherungsträger einheitliche der Name Deutsche Rentenversicherung. Auf den kommenden Renteninformationen wird dann als Absender nicht mehr Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stehen, sondern Deutsche Rentenversicherung.
4 Häufige Fragen und Antworten zum Thema Rente! Es kommt immer wieder vor, dass falsche Aussagen zum Thema Rente in Umlauf kommen. Hierzu einige Beispiele: Wenn ich 45 Jahre Beiträge gezahlt habe, kann ich mit 60 in Rente gehen! Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre Beiträge gezahlt habe! Die letzten 5 Jahre vor der Altersrente sind für die Rente besonders wichtig! Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden mit dem 65. Geburtstag. Dann gibt es die volle Rente! 45 Versicherungsjahre allein reichen nicht aus. Es muss individuell geprüft werden, wann man in Rente gehen kann mit oder ohne dauerhafte Abschläge. Für Rente ab dem 65. Lebensjahr ist nur eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten z. B. auch alle Ersatzzeiten angerechnet oder Zeiten für Verdienste aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre. Abschläge für eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr gelten für immer, also ein Leben lang, und auch für anschließend zu zahlende Hinterbliebenenrente. Deutsche Rentenversicherung: Grundsätzliche Erläuterungen zur Rente Die Höhe einer Rente richtet sich im Wesentlichen danach, wie viel man verdient bzw. in welcher Höhe man Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat; das wird in Entgeltpunkten ausgedrückt. Dem Rentenkonto wird ein Entgeltpunkt gutgeschrieben, (=1,0000), wenn man ein Jahr lang genau den Durchschnittsverdienst aller Versicherten (zurzeit 29.488, ) erzielt hat. Bei höherem Verdienst gibt es mehr, bei geringerem entsprechend weniger Punkte. Wer z. B. 10% mehr verdient, erhält 1,100 Entgeltpunkte, wer 20 % weniger verdient nur 0,800 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte können auch für Zeiten gutgeschrieben werden, in denen keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Schulausbildung) oder Beiträge vom Staat, Arbeitsamt, von der Krankenkasse oder anderen Stellen geleistet worden sind (z. B. Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst, Arbeitslosigkeit und Krankheit). Um die Rentenhöhe zu ermitteln, werden bei Rentenbeginn alle Entgeltpunkte zusammengezählt und mit dem dann geltenden aktuellen Rentenwert vervielfältigt. Aktueller Rentenwert ist der monatliche Rentenbetrag, der sich für einen Entgeltpunkt ergibt. Er beträgt zurzeit 26.13 in den alten und 22,97 in den neuen Bundesländern. Beginnt die Rente vor oder nach dem 65. Lebensjahr, führt dies zu Abschlägen oder Zuschlägen bei der Rente. Die Rente vermindert sich ggf. um den Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Berechung der Rente wegen voller Erwerbsminderung werden bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
5 haben, nicht nur die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Konto bislang gutgeschrieben wurden. Für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung und der Vollendung des 60. Lebensjahres sind vielmehr weitere Entgeltpunkte berücksichtigt worden, die sich nach dem Durchschnitt der bisherigen Versicherungszeiten richten. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn neben dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer rechtzeitigen Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Berechnung der Altersrente, die man ab Vollendung des 65. Lebensjahres bekäme (= Regelaltersrente), werden die bereits erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt. Der genannte Rentenbetrag ist aber nicht mit der Höhe der künftigen Rente gleichzusetzen; dafür sind vielmehr auch die Rentenanwartschaften ausschlaggebend, die man in den kommenden Jahren noch aufbauen wird sowie die bis zum Rentenbeginn (und danach) vorzunehmenden Rentenanpassungen. Für Hochrechnungen wird unterstellt, dass man bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich so viele Entgeltpunkte hinzubekommt, wie sich aus den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Renteninformation ohne Zeiten der Berufsausbildung durchschnittlich ergeben. Sofern man bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine höhere bzw. niedrigere Anzahl an Entgeltpunkten erwirbt, verändert sich der Rentenbetrag entsprechend. Wann kann ich in Rente gehen? Das Rentenalter wird nach den Plänen der Bundesregierung ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre steigen. Versicherte, die 1964 und später geboren wurden, können in der Regel erst mit 67 Jahren ohne Abzug in die Rente gehen. Für die älteren Jahrgänge erhöht sich das Rentenalter schrittweise. Wer im Jahr 1947 geboren wurde, kann erst mit 65 Jahren und einem Monat in Rente gehen, ein 1959 Geborener mit 66 Jahren und zwei Monaten. Die Regelaltersrente mit 65 Jahren gibt es nur für diejenigen, die vor 1947 geboren wurden. Versicherte, die 45 Jahre Beiträge gezahlt haben, können allerdings mit 65 Jahren ohne Abzüge die neue Altersrente für besonders langjährige Versicherte erhalten. Durch die Anhebung des Rentenalters will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Beiträge angesichts der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenraten bezahlbar bleiben. Anhebung der Altersrente Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr auf Alter Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 1964 24 67 0