2 Sachverhalt (G ewi nnerm ittl u n g, Ei n kom mensteuer, Körpersc haftste uer, Gewe rbesteuer) : Die Bröser & Röhricht ohg (im weiteren ohg) betreibt in Düsseldorf (gewerbesteuerlicher Hebesatz: 44s %) einen produktionsbetrieb. Geseilschafter der ohg sind mit jeweils 50% Kapitalanteil Rolf Röhricht (ledig, 56 Jahre) und werner Brösel (ledig, 58 Jahre). Die ohg ist voll vorsteuerabzugsberechtigt. Die ohg hat für das wirtschaftsjahr vom 1.1.09 bis 31.12.09 einen vorläufigen Jahresüberschuss (lt' Handelsbilanz) ihv. 80.000 ermittelt' Hierbei sind forgende sachverharte in der beschriebenen weise berücksichtigt worden: a.) Die ohg zahlt während des gesamten Jahres 2009 monatliche Tätigkeitsvergütungen an die beiden Gesellschafter für deren Geschäftsführungstätigkeit ihv' jeweils 5.000 (je Monat), die als Aufwand erfasst worden sind. v b.) Die ohg hat auf wertpapiere (Anschaffungskosten im Januar 09: 50'000)' die sie zutreffend dem Anlagevermögen zuordnet, eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, weil der BÖrsenwert dieser Wertpapiere aufgrund der Finanzmarktkrise zum 31.12.09 auf 20.000 gesunken war. Noch während der Arbeiten zur Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31 Jz'Ag (im Frühjahr 10) findet eine Kurserholung auf 55.000 statt. Die ohg verfolgt das Ziel der Gewinnminderung in Handels- und steuerbilanz. c.) Die ohg hat im Juni 0g Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung ihv. 6.000 für den Zeitraum vom 1. Juli 09 bis zum 30' Juni 10 vorausgezahlt und den gesamten Betrag aufwandswirksam erfasst. Die OHG ist zudem seit 05 an der Ktüngel GmbH (im Weiteren: GmbH) mit Sitz in Köln (gewerbesteuerlicher Hebesatz: 445%) zu 8o/o beteiligt' Die stammeinlage wurde in voller Höhe fremd finanziert. Für das entsprechende Darlehen zahlt die ohg in Og 8.000 Zinsen.
J Die GmbH enrvirtschaftet in 09 einen vorläufigen handelsrechtlichen Jahresüberschuss (vor Ertragsteuern) ihv. 100.000 und nimmt im September 09 eine Gewinnausschüttung an die OHG ihv. 8.000 (Bruttogewinnausschüttung) vor. Die Verbuchung der Gewinnausschüttung ist bei der OHG noch nicht erfolgt. Die OHG nimmt im Juni 09 eine Gewinnausschüttung an Werner Brösel ihv. 50.000 vor. In 09 sind Werner Sonderausgaben ihv, 5.000 entstanden' Aufgaben: 1. Ermitteln Sie die Gesamtsteuerbelastung der OHG, der GmbH und des Gesellschafters Werner Brösel für 09. Z. Unterstellen Sie in einer Alternativbetrachtung, dass es in 05 nicht zu der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH) durch die OHG gekommen wäre, sondern dass eine Personengesellschaft (KG) gegründet worden wäre. Wie hoch ist unter dieser Annahme die Gesamtsteuerbelastung der OHG, der KG und des Gesellschafters Werner Brösel für 09. 3. lnterpretieren Sie kurz die unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung der beiden Alternativen.
Stand: 10.1 1.2009 Betriebliche Steuerlehre l, BBA (SS 2009) Musterlösung L Emittlung der Gesamtsteuerbelastung im Grundfall 1. Emittlung der Steuerbelastung bei der OHG a) Gesamthandsbilanz Jü/JF Bilanzielle Koileffiuren Ausgangssumme: 80.00 (lt. HBilanz) - Die Verbuchung der Tätigkeitsvergütungen an die beiden Gesellschafter als Aufwand in der Gesamthandsbilanz der OHG ist richtig. Es erfolgt eine Zurechnung als Sonderbetriebseinnahme (vgl. unten) ' In der Handelsbilanz besteht ein Wahlrecht zlr außerpianmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen im Falle einer (wie hier) vorübergehenden Wertminderung (S 253 Abs. 2 S. 3 HGB). Aufgrund der Aufgabenstellung (Ergebnisminderung auch in der Handelsbilanz) wird dieses Wahlrecht zugunsten ejner Abschreibung ausgeübt. Da lt. Sachverhalt die Abschreibung bereits vorgenommen worden ist, erfolgt in der Handelsbilanz keine weitere Buchung. Da es sich um eine Auszahlung handelt, die (teilweise) Aufltand für spätere Perioden nach Ende des \Mrtschaftsjahres darstellt und der zukünftige Gegenleistungszeitraum kalendermäßig bestimmt werden kann, ist für den zukünftigen Aufwand ein akiver Rechnungsabgrenzungsposten gem. S 250 Abs. 1 HGB zu biiden ( 6.000. 6/12 = 3.000). lnsoweit ist keine Aufwandsveöuchung in 09 vozunehmen 3.00 Die Dividende von der Klüngel GmbH ist bei der OHG mit der Auszahlung als Beteiligungsertrag zu erfassen. Die auf die Aussshüttung von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer ( 8.000-25% = 2.000) stellt eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer der Gesellschafter der OHG dar und ist dahef als anteilige Entnahme von den Kapitalkonten der Gesellschafterzu erfassen (erfolgsneutral). E.ooo.oo Zwischensumme:,13O0pO (lt, HBilanz) Überleitungsrechnung gem. S 60 Abs. 2 S. t EStDy lm Falle einef vorübergehenden Wertminderung (vgl. oben) ist eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht zulässig (S 6 Abs. 1 Nr. 2 ESIG), so dass die in der Handelsbilanz erfolgte außerplanmäßi9e Abschreibung in der Steuerbilanz zu korrigieren ist. Die Obergrenze der Bewertung ergibt sich aber aus den AK ( 50.000), so dass eine Zuschreibung auf den höheren Börsenwert (e 55.0000 lt. Sachverhalt) unzulässig ist. 30.00 Gewi nn isv. S 4 Abs. 1, S 5 Abs. 1 ESIG der Gesamthandsbilanz 1 21.00 (lt. StBilanz) b) Sonderbetriebsvermögen (SBE/SBA) Die Tätigkeitsvergütungen, die die OHG an ihre beiden Gesellschafter zahlt, stellen Sonderbetriebseinnahmen dar, die den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft im Ergebnis nicht mindern dürfen (S 15 Abs. 1 Nr. 2 EStc). 120 000'00 c\ Außerbilanzielle Koftefturen - steueieie Eftäge Teilweise Steuerfrelheit der Dividende von der Klüngel GmbH (TEV, S 3 Nr. 40 ESIG)./. 3.20 - nichtabzugsfähigebetiebsausgaben Teilweise Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen aus der Finanzierung des Anteils an der Klüngel GmbH (S 3c Abs. 2 EStG ivn. S 3 Nr. 40 ESIG, wirischaftlicher Zusammenhang gegeben) d) steuerlicher Gewinn der MitunternehmeEchaft (S '15 Abs. 1 Nr' 2 EStG) (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, S 7 GewStG) 3.20,41JOOpO - Hinzurechnunger gem. S S GewStG Steuerfreier Teil der Gewinnausschüftung aus der Klüngel GmbH, da Beteiiigungsquote < 1 5%, nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden und nach S S 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (hier Zinsen, S 8 Nr. 5 Gewstc) 3.20./. 3.20 - Küzungen gem. S 9 GewSfG liegen nicht vor Gewebeertrag I,41 OOOpO Freibetrag (S 11 Abs.1 GewStG) Abrundung (S 11 Abs. 1 GewStG) Gewerbeertrag ll Steuermessbetrag Hebesatz e) Gewerbesteuer der OHG Seite 1 von 4./. 24.50 216.50 7.577,50 ]-;Eil
Stand: 10.1 1.2009 tl Seite 2 von 4
Stand: 10 '1 1.2009 2, Emittlung der Steuerbelastung bei der GmbH i,4angels abweichender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der handelsrechtliche Jahresüberschuss dem steuerlichen zve und dem Gewerbertrag entspficht. Die Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter hat keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung der cmbh (S 8 Abs. 3 S. 2 KStc). a) Körperschaftsteuer (15olo, S 23 Abs. 1 KStc) zve loo.ooo,oo -=.000,ö61 b) cewerbesteuer(3,5%steuemesszaht, Hs: 445%) cewerbeertrag l00.ooo,oo l- 1s-.3Eo-öl 3. Emittlung der Einkommensteuer bei Werner Brösel Nach den Angaben des Sachverhalts ezielt Werner in Og ausschließlich Einkünfte aus seiner Beteiligung an der OHG (S 15 Abs. 1 Nr. 2 ESIG). Diese werden ihm nach dem Transparenzprinzip unabhängig von Entnahmen/Ausschüttungen zugerechnet. Die im Juni 09 erfolgte Ausschüttung der OHG an Werner ist daher steuerlich ohne Bedeutuno. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnanteil aus der OHG) Sonderbetriebseinnahmen (Tätigkeitsvergütung) Gewinnanteil (Restgewinnquote) 60.OOO,OO 60.50 = (241.0OO./. na.ooq/2 t20.50 12O.5OO.OO a) Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte Sgnderausgaben b) Einkommen = zu versteuerndes Einkommen c) tarifliche Einkommensteuer gem. S 32a Abs. 1 EStc Anrechnung der Gewst der OHG auf die Est (S 35 Gewstc) 120.50 5.00 'I 15.50 40.446,00 /. 14.397,25 Gewerbesteuermessbetrag der OHG (v91. oben) 7.577,50 hieryon entfallen auf Wemer (50%) * Anrechnungsfaktor (3,8-fach) 14.397.25 d) feslzusetzende Einkommensteuer Anrechnung der Kapitalertragsteuer aus der Dividende der Klüngel GmbH (Entnahmebqchung) 26.044,75./. 1.00 Kapitalertragsteuer auf die Dividende hieryon entfallen auf Werner (50%) e) Est-AbschlusszahlungWerner 2.00 1.000.00 l-t5"0-ffi1 ll, Emittlung der Gesamtsteuerbelastung im Altemativfall Alloemeiner Hinweis: lm Fall einer l\,4itunternehmerschaft als Untergesellschaft (hier KG) gilt im Verhältnis zur Obergeseltschaft (hier OHG) nicht das Trennungs- sondern das Transpatenzptinzip. lm Alternativfall wird daher der steuerliche Gewinn der KG der OHG unmittelbar zugerechnet. Als weitere Folge ergibt sich, dass auch keine Gewinnauschüttung der KG an die OHG steuerlich zu erfassen ist. Technisch muss in diesem Fall zunächst das steuerliche Ergebnis der KG ermittelt werden, da dieses dann (anteilig) der OHG zugerechnet wird. 1, Emittlung der Steuerbelastung der KG Mangels abweichender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der handelsrechfliche Jahresüberschuss grds. dem steuerlichen Gewinn und dem Gewerbertrag entspricht. Zu berücksichiigen ist aber, dass die Zinsen, die d e OHG auf das Darlehen zur Finanzierung des Kc-Anteils zahlt, nicht mehr in ihrer eigenen Gewinnermitlung der OHG, sondern als Sonderbetriebsausgaben bei der KG erfasst werden. Auf der Ebene der KG ist nur die Gewerbesteuerbelastunq zu berechnen. Jahresüberschuss /. Sonderbetriebsausgaben (Zinsen aus der Finanzierung des MU-Anteils) 100.00 /. 8.00 Steuerlicher Gewinn der KG 92.00 (=Ausgangsgröße der cewst, S 7 GewStG) keine Hinzurechnungen und KüEungen (insb. Znsen < 100.00A) Freibetrag (S 11 Abs. 1 Gewstc).1. 24.50 Gewebertrag ll Steuermessbetrag Hebesatz Gewerbesteuer 445% 67.50 2.362,50 F--iosiA:t Seite 3 von 4
Stand:10.1L2009 Emittlung der Steuerbelastung der OHG Der steuerliche Gewinn der l\,4itunternehmerschaft aus dem Grundfall ( 24'1.000) verändert sich nicht, wie nachfolgende Berechnung zeigti Steueflicher Gewinn der OHG im Grundfall (s.o.) Wegfall der Gewinnausschüttung bei der OHG Wegfall der Zinsen bei der OHG (jeut SBA bei KG) Wegfall der Steuerfreiheit gem. TEV Wegfall der Nichtabzugsfähigkeit gem. TAV Gewinnanteil aus der KG (Transparenzprinzip) 241.00 8.00 8.00 3.20 3.20 Sonderbetriebsausgaben./ Restgewinnquote 8.00 (Zinsen) 8.00 (92.000 + 8.000). I % Steuerlicher Gewinn der OHG im Alternativfall (= Ausgangsgröße der GewStG der OHG, S 7 GewStG) 241.00 Hinzurechnungen gen. S I GewSfG liegen nicht (mehr) vor Küzungengem. Sg GewStG Gewinnanteil aus der KG (S I Nr. 2 GewStG) Gewerbeertrag der OHG Somit gleicher Gewerbeertrag wie Grundfall, damit auch gleiche Gewst 241.00 l-;edl Emittlung der Einkommensteuer bei werner Brösel Da im Zusammenhang zwischen Werner und der OHG weiterhin das Transparenzprjnzip gilt, ändert sich an der steuerlichen Situation Werners grds. nichts. Er ezielt weiterhin ausschließlich Einkünfte aus seiner Beteiligung an der OHG. Da er an der KG nicht unmittelbar beteiligt ist, ergeben sich aus der Ande.ung der Rechtsfom der Untergesellschaft keine steuerlichen Konsequenzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es nicht mehr zu einer Anrechnung der Kapitalertragsteuer aus der Dividende an die OHG kommen kann, da im Alternativfall keine kapitalertragsteueeflichtige Dividende mehr vorliegt. Eine mittelbare Anrechnung der Gewst der KG auf die ESt Werners gem. S 35 EStG ist ruar grds. möglich, wird aber im Rahmen der Lösung nicht enartet. lll. Interpretation der unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung Grundfall Alternativfall Differenz GmbH/KG - KSt - Gewst 1 5.00 15.575,00 0 10.5'13,13-15.00-5.061,88 OHG - Gewst 33.719,88 33.719,88 Werner - festzusetzende Esl 26.O48.75 26.448.75 Summe -20.061 Interoretation: Die Ubersicht zeigt, dass der Altemativfall eine deutlich geringere Gesamtsteuerbelastung verursacht, die ausschließlich in der geringeren Steuerbelastung auf Ebene der Untergesellschaft durch den Wechsel der Rechtsfom begründet ist (Wegfall der Körperschaftsteuer, Auswirkung der gewerbesteuerlichen Freibetrags). Auf der Ebene der OHG ergeben sich keine Auswirkungen, da hier lediglich die Gewinnausschüttung im Grundfall (Trennungsprinzip) durch eine steuerliche Gewinnhinzurechnung (Trennungsprinzip) in gleicher Höhe ersetzt wird Seite 4 von 4