an die beiden Gesellschafter für deren Geschäftsführungstätigkeit ihv'



Ähnliche Dokumente
Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Aufgabenstellungen für Ihr Webinar

Latente Steuern. Urheberrechtlich geschützt Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 S /3 St32

Seite StB Dipl.-Kfm. M. Ermers

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Ermittlung von Tantiemen mittels Excel-Zielwertsuche für Bemessungsgrundlagen nach Gewerbesteuer und nach der Tantieme selbst

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, Düsseldorf

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Aufgabe 45) Nennen Sie stichpunktartig Steuerobjekt, Steuerschuldner und. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.

IAS. Übung 7. ) Seite 1

Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Finanzwirtschaft Wertpapiere

Vorlesung 4. Semester

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

Exkurs: Gewinnermittlung

Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Umwandlung von Unternehmen

Bilanzierung latenter Steuern

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Latente Steuern Bilanzierung externes Rechnungswesen 1

Steuerberater Das Original Klausur aus dem Gebiet Körperschaftsteuer

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Ertragsteuerlicher Belastungsvergleich

Unternehmensplanung Fallbeispiele, Vorgehensweise

Die Gewerbesteuer. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover. 1. Welche Bedeutung hat die Gewerbesteuer?

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Gründung Personengesellschaft

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Merkblatt Gewerbesteuer


Übung zur Rechnungslegung nach IFRS

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Unternehmensplanung Investition, Finanzierung, Bankkonto

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Zum 1. Januar 2008 wird das Unternehmenssteuerreformgesetz

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland

/ Einkommensteuer Finanzamt: Kassel-Spohrstraße Testholz, Peter Steuernummer:

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.

Bereicherungsrecht Fall 2

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Unternehmenssteuerreform 2008

Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Vorbericht zum I. Nachtragshaushaltsplan 2011

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen

9. Münchner Unternehmenssteuerforum

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

I. Einführung 1. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

XVIII. Sonderposten mit Rücklageanteil

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Übung 2 Erfolgsrechnung

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

EÜR contra Bilanzierung

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Photovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 Stand:

Das Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft

Online Vorlesung. Externes Rechnungswesen

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Informationsblatt Induktionsbeweis

Steuerliche Rahmenbedingungen

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Leasing. Leasingvertragstypen

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

Transkript:

2 Sachverhalt (G ewi nnerm ittl u n g, Ei n kom mensteuer, Körpersc haftste uer, Gewe rbesteuer) : Die Bröser & Röhricht ohg (im weiteren ohg) betreibt in Düsseldorf (gewerbesteuerlicher Hebesatz: 44s %) einen produktionsbetrieb. Geseilschafter der ohg sind mit jeweils 50% Kapitalanteil Rolf Röhricht (ledig, 56 Jahre) und werner Brösel (ledig, 58 Jahre). Die ohg ist voll vorsteuerabzugsberechtigt. Die ohg hat für das wirtschaftsjahr vom 1.1.09 bis 31.12.09 einen vorläufigen Jahresüberschuss (lt' Handelsbilanz) ihv. 80.000 ermittelt' Hierbei sind forgende sachverharte in der beschriebenen weise berücksichtigt worden: a.) Die ohg zahlt während des gesamten Jahres 2009 monatliche Tätigkeitsvergütungen an die beiden Gesellschafter für deren Geschäftsführungstätigkeit ihv' jeweils 5.000 (je Monat), die als Aufwand erfasst worden sind. v b.) Die ohg hat auf wertpapiere (Anschaffungskosten im Januar 09: 50'000)' die sie zutreffend dem Anlagevermögen zuordnet, eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, weil der BÖrsenwert dieser Wertpapiere aufgrund der Finanzmarktkrise zum 31.12.09 auf 20.000 gesunken war. Noch während der Arbeiten zur Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31 Jz'Ag (im Frühjahr 10) findet eine Kurserholung auf 55.000 statt. Die ohg verfolgt das Ziel der Gewinnminderung in Handels- und steuerbilanz. c.) Die ohg hat im Juni 0g Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung ihv. 6.000 für den Zeitraum vom 1. Juli 09 bis zum 30' Juni 10 vorausgezahlt und den gesamten Betrag aufwandswirksam erfasst. Die OHG ist zudem seit 05 an der Ktüngel GmbH (im Weiteren: GmbH) mit Sitz in Köln (gewerbesteuerlicher Hebesatz: 445%) zu 8o/o beteiligt' Die stammeinlage wurde in voller Höhe fremd finanziert. Für das entsprechende Darlehen zahlt die ohg in Og 8.000 Zinsen.

J Die GmbH enrvirtschaftet in 09 einen vorläufigen handelsrechtlichen Jahresüberschuss (vor Ertragsteuern) ihv. 100.000 und nimmt im September 09 eine Gewinnausschüttung an die OHG ihv. 8.000 (Bruttogewinnausschüttung) vor. Die Verbuchung der Gewinnausschüttung ist bei der OHG noch nicht erfolgt. Die OHG nimmt im Juni 09 eine Gewinnausschüttung an Werner Brösel ihv. 50.000 vor. In 09 sind Werner Sonderausgaben ihv, 5.000 entstanden' Aufgaben: 1. Ermitteln Sie die Gesamtsteuerbelastung der OHG, der GmbH und des Gesellschafters Werner Brösel für 09. Z. Unterstellen Sie in einer Alternativbetrachtung, dass es in 05 nicht zu der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH) durch die OHG gekommen wäre, sondern dass eine Personengesellschaft (KG) gegründet worden wäre. Wie hoch ist unter dieser Annahme die Gesamtsteuerbelastung der OHG, der KG und des Gesellschafters Werner Brösel für 09. 3. lnterpretieren Sie kurz die unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung der beiden Alternativen.

Stand: 10.1 1.2009 Betriebliche Steuerlehre l, BBA (SS 2009) Musterlösung L Emittlung der Gesamtsteuerbelastung im Grundfall 1. Emittlung der Steuerbelastung bei der OHG a) Gesamthandsbilanz Jü/JF Bilanzielle Koileffiuren Ausgangssumme: 80.00 (lt. HBilanz) - Die Verbuchung der Tätigkeitsvergütungen an die beiden Gesellschafter als Aufwand in der Gesamthandsbilanz der OHG ist richtig. Es erfolgt eine Zurechnung als Sonderbetriebseinnahme (vgl. unten) ' In der Handelsbilanz besteht ein Wahlrecht zlr außerpianmäßigen Abschreibung von Finanzanlagevermögen im Falle einer (wie hier) vorübergehenden Wertminderung (S 253 Abs. 2 S. 3 HGB). Aufgrund der Aufgabenstellung (Ergebnisminderung auch in der Handelsbilanz) wird dieses Wahlrecht zugunsten ejner Abschreibung ausgeübt. Da lt. Sachverhalt die Abschreibung bereits vorgenommen worden ist, erfolgt in der Handelsbilanz keine weitere Buchung. Da es sich um eine Auszahlung handelt, die (teilweise) Aufltand für spätere Perioden nach Ende des \Mrtschaftsjahres darstellt und der zukünftige Gegenleistungszeitraum kalendermäßig bestimmt werden kann, ist für den zukünftigen Aufwand ein akiver Rechnungsabgrenzungsposten gem. S 250 Abs. 1 HGB zu biiden ( 6.000. 6/12 = 3.000). lnsoweit ist keine Aufwandsveöuchung in 09 vozunehmen 3.00 Die Dividende von der Klüngel GmbH ist bei der OHG mit der Auszahlung als Beteiligungsertrag zu erfassen. Die auf die Aussshüttung von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer ( 8.000-25% = 2.000) stellt eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer der Gesellschafter der OHG dar und ist dahef als anteilige Entnahme von den Kapitalkonten der Gesellschafterzu erfassen (erfolgsneutral). E.ooo.oo Zwischensumme:,13O0pO (lt, HBilanz) Überleitungsrechnung gem. S 60 Abs. 2 S. t EStDy lm Falle einef vorübergehenden Wertminderung (vgl. oben) ist eine Teilwertabschreibung steuerlich nicht zulässig (S 6 Abs. 1 Nr. 2 ESIG), so dass die in der Handelsbilanz erfolgte außerplanmäßi9e Abschreibung in der Steuerbilanz zu korrigieren ist. Die Obergrenze der Bewertung ergibt sich aber aus den AK ( 50.000), so dass eine Zuschreibung auf den höheren Börsenwert (e 55.0000 lt. Sachverhalt) unzulässig ist. 30.00 Gewi nn isv. S 4 Abs. 1, S 5 Abs. 1 ESIG der Gesamthandsbilanz 1 21.00 (lt. StBilanz) b) Sonderbetriebsvermögen (SBE/SBA) Die Tätigkeitsvergütungen, die die OHG an ihre beiden Gesellschafter zahlt, stellen Sonderbetriebseinnahmen dar, die den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft im Ergebnis nicht mindern dürfen (S 15 Abs. 1 Nr. 2 EStc). 120 000'00 c\ Außerbilanzielle Koftefturen - steueieie Eftäge Teilweise Steuerfrelheit der Dividende von der Klüngel GmbH (TEV, S 3 Nr. 40 ESIG)./. 3.20 - nichtabzugsfähigebetiebsausgaben Teilweise Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen aus der Finanzierung des Anteils an der Klüngel GmbH (S 3c Abs. 2 EStG ivn. S 3 Nr. 40 ESIG, wirischaftlicher Zusammenhang gegeben) d) steuerlicher Gewinn der MitunternehmeEchaft (S '15 Abs. 1 Nr' 2 EStG) (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, S 7 GewStG) 3.20,41JOOpO - Hinzurechnunger gem. S S GewStG Steuerfreier Teil der Gewinnausschüftung aus der Klüngel GmbH, da Beteiiigungsquote < 1 5%, nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden und nach S S 3c Abs. 2 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (hier Zinsen, S 8 Nr. 5 Gewstc) 3.20./. 3.20 - Küzungen gem. S 9 GewSfG liegen nicht vor Gewebeertrag I,41 OOOpO Freibetrag (S 11 Abs.1 GewStG) Abrundung (S 11 Abs. 1 GewStG) Gewerbeertrag ll Steuermessbetrag Hebesatz e) Gewerbesteuer der OHG Seite 1 von 4./. 24.50 216.50 7.577,50 ]-;Eil

Stand: 10.1 1.2009 tl Seite 2 von 4

Stand: 10 '1 1.2009 2, Emittlung der Steuerbelastung bei der GmbH i,4angels abweichender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der handelsrechtliche Jahresüberschuss dem steuerlichen zve und dem Gewerbertrag entspficht. Die Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter hat keine Auswirkungen auf die Gewinnermittlung der cmbh (S 8 Abs. 3 S. 2 KStc). a) Körperschaftsteuer (15olo, S 23 Abs. 1 KStc) zve loo.ooo,oo -=.000,ö61 b) cewerbesteuer(3,5%steuemesszaht, Hs: 445%) cewerbeertrag l00.ooo,oo l- 1s-.3Eo-öl 3. Emittlung der Einkommensteuer bei Werner Brösel Nach den Angaben des Sachverhalts ezielt Werner in Og ausschließlich Einkünfte aus seiner Beteiligung an der OHG (S 15 Abs. 1 Nr. 2 ESIG). Diese werden ihm nach dem Transparenzprinzip unabhängig von Entnahmen/Ausschüttungen zugerechnet. Die im Juni 09 erfolgte Ausschüttung der OHG an Werner ist daher steuerlich ohne Bedeutuno. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnanteil aus der OHG) Sonderbetriebseinnahmen (Tätigkeitsvergütung) Gewinnanteil (Restgewinnquote) 60.OOO,OO 60.50 = (241.0OO./. na.ooq/2 t20.50 12O.5OO.OO a) Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte Sgnderausgaben b) Einkommen = zu versteuerndes Einkommen c) tarifliche Einkommensteuer gem. S 32a Abs. 1 EStc Anrechnung der Gewst der OHG auf die Est (S 35 Gewstc) 120.50 5.00 'I 15.50 40.446,00 /. 14.397,25 Gewerbesteuermessbetrag der OHG (v91. oben) 7.577,50 hieryon entfallen auf Wemer (50%) * Anrechnungsfaktor (3,8-fach) 14.397.25 d) feslzusetzende Einkommensteuer Anrechnung der Kapitalertragsteuer aus der Dividende der Klüngel GmbH (Entnahmebqchung) 26.044,75./. 1.00 Kapitalertragsteuer auf die Dividende hieryon entfallen auf Werner (50%) e) Est-AbschlusszahlungWerner 2.00 1.000.00 l-t5"0-ffi1 ll, Emittlung der Gesamtsteuerbelastung im Altemativfall Alloemeiner Hinweis: lm Fall einer l\,4itunternehmerschaft als Untergesellschaft (hier KG) gilt im Verhältnis zur Obergeseltschaft (hier OHG) nicht das Trennungs- sondern das Transpatenzptinzip. lm Alternativfall wird daher der steuerliche Gewinn der KG der OHG unmittelbar zugerechnet. Als weitere Folge ergibt sich, dass auch keine Gewinnauschüttung der KG an die OHG steuerlich zu erfassen ist. Technisch muss in diesem Fall zunächst das steuerliche Ergebnis der KG ermittelt werden, da dieses dann (anteilig) der OHG zugerechnet wird. 1, Emittlung der Steuerbelastung der KG Mangels abweichender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der handelsrechfliche Jahresüberschuss grds. dem steuerlichen Gewinn und dem Gewerbertrag entspricht. Zu berücksichiigen ist aber, dass die Zinsen, die d e OHG auf das Darlehen zur Finanzierung des Kc-Anteils zahlt, nicht mehr in ihrer eigenen Gewinnermitlung der OHG, sondern als Sonderbetriebsausgaben bei der KG erfasst werden. Auf der Ebene der KG ist nur die Gewerbesteuerbelastunq zu berechnen. Jahresüberschuss /. Sonderbetriebsausgaben (Zinsen aus der Finanzierung des MU-Anteils) 100.00 /. 8.00 Steuerlicher Gewinn der KG 92.00 (=Ausgangsgröße der cewst, S 7 GewStG) keine Hinzurechnungen und KüEungen (insb. Znsen < 100.00A) Freibetrag (S 11 Abs. 1 Gewstc).1. 24.50 Gewebertrag ll Steuermessbetrag Hebesatz Gewerbesteuer 445% 67.50 2.362,50 F--iosiA:t Seite 3 von 4

Stand:10.1L2009 Emittlung der Steuerbelastung der OHG Der steuerliche Gewinn der l\,4itunternehmerschaft aus dem Grundfall ( 24'1.000) verändert sich nicht, wie nachfolgende Berechnung zeigti Steueflicher Gewinn der OHG im Grundfall (s.o.) Wegfall der Gewinnausschüttung bei der OHG Wegfall der Zinsen bei der OHG (jeut SBA bei KG) Wegfall der Steuerfreiheit gem. TEV Wegfall der Nichtabzugsfähigkeit gem. TAV Gewinnanteil aus der KG (Transparenzprinzip) 241.00 8.00 8.00 3.20 3.20 Sonderbetriebsausgaben./ Restgewinnquote 8.00 (Zinsen) 8.00 (92.000 + 8.000). I % Steuerlicher Gewinn der OHG im Alternativfall (= Ausgangsgröße der GewStG der OHG, S 7 GewStG) 241.00 Hinzurechnungen gen. S I GewSfG liegen nicht (mehr) vor Küzungengem. Sg GewStG Gewinnanteil aus der KG (S I Nr. 2 GewStG) Gewerbeertrag der OHG Somit gleicher Gewerbeertrag wie Grundfall, damit auch gleiche Gewst 241.00 l-;edl Emittlung der Einkommensteuer bei werner Brösel Da im Zusammenhang zwischen Werner und der OHG weiterhin das Transparenzprjnzip gilt, ändert sich an der steuerlichen Situation Werners grds. nichts. Er ezielt weiterhin ausschließlich Einkünfte aus seiner Beteiligung an der OHG. Da er an der KG nicht unmittelbar beteiligt ist, ergeben sich aus der Ande.ung der Rechtsfom der Untergesellschaft keine steuerlichen Konsequenzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es nicht mehr zu einer Anrechnung der Kapitalertragsteuer aus der Dividende an die OHG kommen kann, da im Alternativfall keine kapitalertragsteueeflichtige Dividende mehr vorliegt. Eine mittelbare Anrechnung der Gewst der KG auf die ESt Werners gem. S 35 EStG ist ruar grds. möglich, wird aber im Rahmen der Lösung nicht enartet. lll. Interpretation der unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung Grundfall Alternativfall Differenz GmbH/KG - KSt - Gewst 1 5.00 15.575,00 0 10.5'13,13-15.00-5.061,88 OHG - Gewst 33.719,88 33.719,88 Werner - festzusetzende Esl 26.O48.75 26.448.75 Summe -20.061 Interoretation: Die Ubersicht zeigt, dass der Altemativfall eine deutlich geringere Gesamtsteuerbelastung verursacht, die ausschließlich in der geringeren Steuerbelastung auf Ebene der Untergesellschaft durch den Wechsel der Rechtsfom begründet ist (Wegfall der Körperschaftsteuer, Auswirkung der gewerbesteuerlichen Freibetrags). Auf der Ebene der OHG ergeben sich keine Auswirkungen, da hier lediglich die Gewinnausschüttung im Grundfall (Trennungsprinzip) durch eine steuerliche Gewinnhinzurechnung (Trennungsprinzip) in gleicher Höhe ersetzt wird Seite 4 von 4