Kurzdarstellung der Problematik durch den Justiziar: I. Die Vereinsvorstand



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Der Fischereiverband Saar bietet den Vorständen der Mitgliedsvereine kompetente Beratung in Fragen der persönlichen Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände und dem entsprechenden Versicherungsschutz. Kurzdarstellung der Problematik durch den Justiziar: I. Die Vereinsvorstand Der Vorstand ist das unerlässliche Leitungsorgan eines Vereins. Er hat gem. 26 BGB die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins. Ihm obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung. Das Gesetz überlässt es obligatorisch der Vereinssatzung, zu bestimmen, ob der Vorstand aus einer oder aus mehreren Personen besteht. Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die zur Vertretung des Vereins einzeln oder zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern befugt sind. Es verträgt sich nicht mit der Zugehörigkeit einer Person zum Vertretungsorgan des Vereins, von der Vertretung gänzlich ausgeschlossen zu sein. Gehören demnach dem in der Satzung als Vorstand bezeichneten Vereinsorgan Personen an, die nicht vertretungsberechtigt sind, muss für die Vertreter in der Satzung zur Klarstellung eine andere Bezeichnung gewählt werden. Dabei hat jedes Vorstandsmitglied das Recht und die Pflicht zur eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte. Er handelt hierbei im Auftrag des Vereins ( 664-670 BGB), soweit nicht vertraglich oder satzungsgemäß anderes vereinbart worden ist ( 40 BGB). Nach 26 Abs.2 S.2 BGB kann der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung mit Außenwirkung beliebig beschränkt werden. Sind zur Vertretung des Vereins sei es aufgrund der gesetzlichen Regelung, sei es aufgrund der Satzung mehrere Vorstandsmitglieder erforderlich, so genügt auch die Genehmigung eines von einem Vorstandsmitglied geschlossenen Vertrags durch die übrigen zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder. Für einseitige Rechtsgeschäfte (Kündigungen, Anfechtung, Rücktritt usw.) kommt eine Genehmigung allerdings nur in Betracht, wenn der Erklärungsgegner die von dem einzelnen Vorstandsmitglied behauptete Vertretungsmacht nicht (rechtzeitig) beanstandet und das Rechtsgeschäft zurückgewiesen hat. Ferner können Vorstandsmitglieder, die nur zusammen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, ihre Gesamtvertretungsmacht in der Weise ausüben, dass sie einen von ihnen zur Abgabe der Willenserklärung ermächtigen und dieser dann die Erklärung allein abgibt. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zu einem Rechenschaftsbericht verpflichtet ( 666 BGB), der sich einerseits in einem Tätigkeitsbericht und andererseits in einer Rechnungslegung konkretisiert. Aufgrund der Organstellung des Vorstands werden dem Verein alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands zugerechnet. Das gilt auch für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen des Vorstands. Diese Organhaftung folgt aus 31 BGB. II. Die sog. Innenhaftung Bei einem Fehlverhalten ist das handelnde Vorstandsmitglied generell einem Regress des Vereins gem. 280 I, 27 III BGB ausgesetzt (sog. Innenhaftung). Vorstandmitglieder haften als treuhändische Sachwalter über fremdes Vermögen für fehlerhaftes Verhalten bzw. Unterlassen entsprechend der Normalhaftung bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit. Dabei ist auf den Verhaltensmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands abzustellen, wobei das Vorstandsmitglied sich an der Sorgfalt messen lassen muss, eine ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt ( 276 BGB). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Größe des Vereins, der Vereinszweck sowie auch ein wirtschaftlicher Nebenbetrieb des Vereins zu berücksichtigen. Daraus kann sich ergeben, dass der Vor-

stand schon für die Folgen einer leicht fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten haftet. Mit dem Mangel an Befähigung, Gewandtheit, Erfahrung kann er sich regelmäßig nicht entschuldigen. Es droht damit für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eine Haftung wie für hochbezahlte Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG. Ist ein Vereinsmitglied mit der Geschäftsführung des Vorstandes nicht einverstanden, so kann es sich lediglich an das dem Vorstand übergeordnete Vereinsorgan, i.d.r. also an die Mitgliederversammlung wenden. Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht verpflichtet, sich mit einzelnen Vereinsmitgliedern über Beanstandungen seiner Geschäftsführung auseinanderzusetzen. Gegen eine als Vereinsvorstand tätige Person (z.b. gegen den abberufenen Vorstand) kann ein Vereinsmitglied keine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieser Tätigkeit erwirken. III. Die sog. Außenhaftung Hinzu kommt eine unmittelbare Durchgriffshaftung gegenüber Dritten bei unerlaubten Handlungen gem. 823 ff. BGB (sog. Außenhaftung), insbesondere bei einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten, die namentlich bei Sportvereinen von erheblicher Bedeutung sind. Auch hier haften Vorstandsmitglieder für fehlerhaftes Verhalten bzw. Unterlassen bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit (Bspw. Mangelhafte Absicherung bei einer Angelveranstaltung in Straßennähe). Die unterhalb der Vorstandsebene angesiedelten Vereinsgeschäftsführer sind damit haftungsrechtlich im Vergleich zu den Vorstandsmitglieder deutlich günstiger gestellt. Sie können sich auf das sog. Arbeitnehmerprivileg berufen. Gegenüber dem Verein haften die Vereinsgeschäftsführer auf Grund ihrer Arbeitnehmerstellung in aller Regel nur bei vom Arbeitgeber nachweisbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das trifft besonders hart, weil für die Verschuldensfrage analog zur Rechtsprechung zu Managerfehlern eine Beweislastumkehr besteht. Danach muss der Verein das fehlerhafte, pflichtwidrige Verhalten des Vorstandsmitglieds sowie den daraus resultierenden Schaden darlegen und notfalls im Prozess beweisen, wobei ihm die Erleichterungen des 287 ZPO zugute kommen. Das betroffene Vorstandsmitglied muss sich dann vom Vorwurf des fehlerhaften, pflichtwidrigen Verhaltens und des Verschuldens entlasten und die entsprechenden Umstände darlegen und beweisen. Dieser Entlastungsbeweis ist häufig schwer zu führen. Entscheidend wird sein, ob das fehlerhafte Verhalten im Rahmen des Vereinszwecks lag und ohne Verstoß gegen betriebswirtschaftliche Grundregeln, nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände und ohne Überschreitung von Kompetenzen und gesetzlichen Verboten zu Stande gekommen ist. Der Vereinsvorstand übernimmt auch für erhebliche steuerliche Pflichten die Verantwortung, so für Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten ( 135 ff. AO), Auskunfts- und Vorlagepflichten ( 93, 97 AO), Steuererklärungspflichten ( 149 ff. AO), Zahlungspflichten und die Einbehaltungs- und Abführungspflicht bei Abzugssteuern. Die Pflicht zur Steuererklärungsberichtigung ( 153 AO) bezieht sich auch auf Zeiträume vor der Bestellung. Hat der frühere Vorstand unzutreffend oder pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben und bemerkt dies der neu bestellte Vorstand, so haftet dieser für die verkürzten Steuerbeträge, falls er seine Feststellungen nicht unverzüglich der Finanzverwaltung anzeigt. Nach 34 i.v.m. 69 AO haften Vereinsvorstände als gesetzliche Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerverhältnis ( 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der BFH geht davon aus, dass die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit indiziert.

Steuerliche Risiken können in erheblicher Weise durch vorherige Abstimmung mit der Finanzverwaltung vermieden werden. Es empfiehlt sich, Satzungen, Satzungsänderungen, wesentliche Vertragsbeziehungen, grundlegende Gestaltungsvorhaben im Vorfeld abzuklären. Führt die formlose Abstimmung nicht zu einer eindeutigen Vorgehensweise, bleibt die allerdings kostenpflichtige Einholung einer verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde ( 89 AO). Haftungsrisiken bestehen insbesondere in der wirtschaftlichen Krise des Vereins. Reichen die finanziellen Mittel des Vereins zur Tilgung aller Verbindlichkeiten nicht mehr aus, sind Steuerschulden anteilig im Verhältnis zu den Forderungen der Gesamtgläubigerschaft zu tilgen. Bei ausgezahlten Löhnen muss die Lohnsteuer sogar in voller Höhe einbehalten werden, weil neben der Haftung auch eine Ordnungswidrigkeit nach 26 b UStG bzw..m. 41a I 1 Nr.2, 38 III 1 EStG droht. Nach Eintritt der Insolvenzreife sollten zumindest noch laufende und rückständige Arbeitnehmersozialversicherungsbeitragsanteile gezahlt werden, da für diese nach 266 a I, 14 I Nr.1 StGB die Strafbarkeit und damit die Haftung nach 23 II BGB i.v.m. 266 a StGB droht. Zahlungen sind darum entsprechend als Zahlung auf Arbeitnehmeranteile zu spezifizieren, weil es keine Vermutung für Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile gibt. Der Vorstand ist verpflichtet, die wirtschaftliche Situation des Vereins ständig zu überwachen und einen möglichen Insolvenzgrund (Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) zu prüfen. Ein Sanierungsversuch rechtfertigt nur so lange das Hinauszögern des Insolvenzantrags, wie er objektiv aussichtsreich ist. Wer fachlich zur Bewertung der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, muss sich fachkundiger Hilfe bedienen. Nur diese entlastet. Die wesentliche Risikobegrenzung liegt in der gesetzlichen Besserstellung gegenüber den sonstigen Organen insolvenzantragspflichtiger Gesellschaften keine festgelegte Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung bei Insolvenzreife, keine Massesicherungsverpflichtung und keine drohende Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung. Verzögert der Vorstand den Insolvenzantrag aber schuldhaft, sind die Vorstandsmitglieder den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Es genügt einfache Fahrlässigkeit. War die Insolvenzreife objektiv erkennbar und bestand keine Rechtfertigung für ein Verzögern des Antrages, wird ein Verschulden vermutet. Der Freistellungsanspruch nach 31 a Abs.2 BGB geht wegen der Insolvenz des Vereins ins Leere. Diese Schadensersatzpflicht geht ähnlich wie die allgemeine Insolvenzverschleppungshaftung ( 823 Abs.2 BGB i.v.m. 15 a InsO auf Ersatz des Quotenverschlechterungsschadens, der in der Verringerung der Insolvenzmasse ab Eintritt der Insolvenzreife besteht. Solche Schadensersatzansprüche werden im eröffneten Verfahren vom Insolvenzverwalter für die Gläubigergemeinschaft geltend gemacht ( 92 InsO: sog. Sperrwirkung für Einzelklagen von Gläubigern). Nur diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht entstanden waren (sog. Neugläubiger) können einzeln klagen. Sie erhalten zwar nicht den Erfüllungsschaden, aber ihren Vertrauensschaden. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Insolvenzlage gekannt und daher nicht mit dem Verein kontrahiert (sog. negatives Interesse), Zug um Zug gegen Abtretung der zukünftig festgestellten Insolvenzforderung. Typische Schadensposten sind Aufwendungen für Waren-, Lohn- und Dienstleistungskosten, die der Neugläubiger im Hinblick auf den Vertragsschluss erbracht hat, aber zusätzlich auch ein entgangener Gewinn, wenn er einen solchen ansonsten durch anderweitige Geschäftstätigkeit zusätzlich erlangt hätte. Vor allem die Haftung gegenüber Neugläubigern auf ihren Vertrauensschaden ist von praktischer Bedeutung. Gem. 42 Abs.2 S.2 BGB besteht eine Insolvenzantragspflicht, falls der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Die Antragspflicht trifft jedes einzelne Mitglied des Vorstands. Eine interne Ressortverteilung entbindet nicht von der Antragspflicht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die nicht zu begleichenden fälligen Verbindlichkeiten über einen Drei- Wochen-Zeitraum hinausgehen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins

nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Allerdings schließt aktuell, befristet bis Ende 2013, eine positive Fortführungsprognose die Überschuldung von vornherein aus. Eine Haftung besteht nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Rechtsfolgen einer Insolvenzverschleppung sind nicht so drohend wie bei den Organen insolvenzantragspflichtiger Gesellschaften i. S. v. 15 a InsO. Aber unbedachte Haftungsrisiken bei der Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere gegenüber dem Fiskus, sind naheliegender, als gemein angenommen, insbesondere weil die Regressmentalität steigt. Grobe Fahrlässigkeit wird schnell vorgeworfen. IV. Die sog. Haftungsfreistellung Folgerichtig hat der Gesetzgeber reagiert. 31 a BGB, der seit dem 3.10.2009 in das BGB- Vereinsrecht Eingang gefunden hat, bringt für die haftungsrechtliche Situation der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder zumindest im Innenverhältnis eine deutliche Verbesserung, indem Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder deren jährliche Vergütung 500 Euro nicht übersteigt, nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Aber da der Verschuldensmaßstab im Außenverhältnis nach wie vor uneingeschränkt besteht, hat das betroffene Vorstandsmitglied jetzt bei normaler Fahrlässigkeit einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Verein ( 31 a II BGB). Aber diese Freistellung geht in der Praxis nicht selten ins Leere, weil er versagt, wenn der Verein insolvent geworden ist. Der ehrenamtliche Vorstand kann grundsätzlich nur Ersatz seiner Aufwendungen verlangen ( 27 III, 670 BGB). Eine steuerfreie Aufwandspauschale gem. 3 Nr. 26a EStG sollte sich wegen der steuerrechtlichen Anerkennung zwingend aus der Satzung ergeben bzw. auf satzunsrechtlicher Grundlage basieren. Eine Vergütung des Vorstands ist jedoch nicht ausgeschlossen. Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Angemessenheit zu beachten. Als Vergütungen i.s. der 500,00 Euro-Grenze gelten alle Geld- und Sachleistungen sowie die Gewährung von geldwerten Vorteilen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet beblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wenn man also sagen muss: Das darf nicht vorkommen. Zu Lasten eines Vorstandsmitglieds können z.b. Verantwortungslosigkeit, Rücksichtslosigkeit, bewusstes Eingehen großer Risiken, Vorliegen eines Wiederholungsfalls, spekulatives Gewinnstreben oder Gleichgültigkeit gehen. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, sind alle kraft ihrer Amtsstellung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig ( 26 I, 27 II BGB). Sie haften darum kraft ihrer Amtsstellung als Gesamtschuldner ( 421 II 2 BGB), so genannter Grundsatz der Gesamtverantwortung von Organen juristischer Personen. Das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied entlastet es nicht, wenn es seiner Aufgabe nicht gewachsen und mit der Amtsführung überfordert war. Wenn der Betreffende nicht über die Fähigkeiten verfügt, die ihm sein Amt abverlangt, darf er das Amt nicht übernehmen. Bereits darin liegt ein grob fahrlässiges Verhalten, wenn er sich nicht ganz schnell fortbildet oder das Amt bald wieder niederlegt. Auch dann wenn es die laufende Geschäftstätigkeit durch Zuständigkeitsverteilung an bestimmte Vorstandsmitglieder oder an einen hauptamtlichen Angestellten delegiert hat. Der Vorstand behält im Rahmen der Verschuldensprüfung ein Auswahl- und ein Überwachungsverschulden insbesondere, wenn Anhaltspunkte für Zweifel

an der Rechts- und Zweckmäßigkeit des Handelns bestehen. Auch, wenn die Mitgliederversammlung den Vorstand entlastet hat. Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung lässt die Haftung nur dann entfallen, wenn die Mietgliederversammlung bei der Entlastung vollständig über den Regressanspruch informiert war. Nur in diesem Fall wirkt die Entlastung wie ein Verzicht. Nach herrschender Meinung hat der Vorstand keinen Anspruch auf Entlastung, wenn er sich nicht aus der Satzung oder einer Vereinsübung ergibt. V. Reduzierung der Haftungsrisiken Die Haftungsrisiken können durch zwei Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Möglich sind die Einholung eines kompetenten Ratschlags und ein umfassender Versicherungsschutz. Wer die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten und als Angehöriger eines zur Beratung Befugten in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner verbleibenden Überwachungspflicht keinen Anlass findet, die Korrektheit in Frage zu stellen, hat nicht grob fahrlässig gehandelt. Private Haftpflichtversicherungen enthalten üblicherweise eine Klausel, nach der die Haftpflicht aus den Gefahren eines Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art nicht mitversichert sind. Darum sollten zur Sicherung möglicher Regressansprüche gegenüber dem Versicherer wegen unsachgemäßer Beratung mit einem Versicherungsvertreter die sinnvollen Versicherungsbausteine in einem dokumentierten Gespräch zusammengestellt werden. Zu denken ist an eine Vereinshaftpflichtversicherung, Veranstalter-Haftpflichtversicherung und eine persönliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Ergänzend sollte eine bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreifende Spezialrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden, die auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein Versicherungsschutz gewährt. Entscheidend ist, dass im Versicherungsvertrag kein Deckungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit des handelnden Vorstandsmitglieds besteht, denn gerade dieses Risiko soll abgedeckte werden. Im Bereich der Haftpflichtversicherung ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalls durch den Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz ausgenommen ( 152 VVG). Im Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer gem. 81 II VVG berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im Streitfall obliegt dem Versicherer die Darlegungs- und Beweislast. Auch über diesen Kürzungsvorbehalt sollte bei Vertragsabschluss verhandelt und eine Klarstellung getroffen werden. Verhandelt werden sollte auch ein möglicher Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Dieser wird in der Regel unterschätzt. Danach sind Haftpflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, einer Vorschrift, Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsverhältnisses oder durch sonstige, wissentliche Pflichtverletzungen nicht versichert. Der Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung d.h. das Wissen um die Unvereinbarkeit mit einer sachgerechten Vorstandstätigkeit - reicht aus. Der schädigende Erfolg der Handlung oder Unterlassung hingegen muss nicht vorausgesehen oder billigend in Kauf genommen werden. Der Versicherungsschutz entfällt daher auch dann, wenn das Vorstandsmitglied überzeugt war, dass kein Schaden eintreten könne.