Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

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Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung

Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Mindestanforderungen b) Nichtige und unwirksame Verbote c) Karenzentschädigung d) Beendigung des Verbots e) Durchsetzung des Verbots

Übersicht II.Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer 1. BAG und BGH 2. Anwendung der Arbeitnehmer-Regeln 3. Grundsätze III.Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen 1. Gesetzliche Gebote und Verbote ohne besondere Regelung 2. Wirksamkeitsforderungen

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses a) Gesetzliche Regelung explizit nur für Handlungsgehilfen, 59 ff. HGB, aber analoge Geltung *), außerdem: arbeitsvertragliche Treuepflicht (Ggs. Rücksichtnahme sowie Treu und Glauben - 241 Abs. 2, 242 BGB) Es ist jede Tätigkeit verboten, die für den Arbeitgeber wettbewerbsmäßig eine Gefahr bedeuten kann. Ob dem Arbeitgeber im Einzelfall konkret ein Geschäft entgeht, ist unerheblich. *) BAG 26.09.2007, 10 AZR 511/06

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses b) Folgen bei einem Verstoß Abmahnung oder außerordentliche und fristlose Kündigung Unterlassung Schadensersatz (Auskunft) Selbsteintritt bzw. Herausgabe Abtretung Kein Verlust des Vergütungsanspruchs Exkurs: Abwerbungen Abwerbungen von Arbeitnehmern oder Kunden verstoßen generell gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers (Ausnahme ggf. Vorbereitung eigener Selbständigkeit).

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses Nach Beendigung des Vertrags, nicht schon nach Ausspruch der Kündigung: Grundsätzlich keine Beschränkungen Aber: Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, nur erlaubt, wenn aus dem Gedächtnis *) Wenn gewünscht, Vereinbarung nötig, 110 Gewerbeordnung (GewO). *) BGH27.04.2006, I ZR 126/03 Exkurs: Abwerbungen Generell erlaubt, aber: 4 Nr. 10 i.v.m. 3 UWG (gezielte Behinderung, spürbare Beeinträchtigung)

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses a) Mindestanforderungen schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 74 Abs. 1 HGB, 125 Satz 1 BGB Vereinbarung einer Karenzentschädigung, 74 Abs. 2 HGB Volljährigkeit des Arbeitnehmers, 74 a Abs. 2 Satz 1HGB Ehrenwort, 74 a Abs. 2 Satz 1 HGB und Drittverpflichtung, 74 a Abs. 2 Satz 2 HGB Kein Azubi, Praktikant, Volontär oder ähnliche Person, 12 und 26 Berufsbildungsgesetz Verstoß Nichtigkeit des Verbots

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses b) Unverbindliche Verbote Ursachen Unterschrieben, aber nicht ausgehändigt 74 Abs. 1 HGB Wettbewerbsverbot für mehr als 2 Jahre: 2 Jahre verbindlich, Rest unverbindlich, 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB Karenzentschädigung nicht mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Bezüge, 74 Abs. 2 HGB Fehlendes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers, 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB *) Arbeitnehmer wird nach Ort, Zeit oder Gegenstand des Verbots in unbilliger Weise an seinem beruflichen Fortkommen behindert, 74 a Abs. 1 Satz 2 HGB ( Berufsverbot ). *) Beweispflichtig: Arbeitnehmer, wenn Arbeitgeber Tatsachen für sein geschäftliches Interesse substantiiert vorgetragen hat - LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008, 10 Sa 60/07

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses b) Unverbindliche Verbote Folgen Wahlrecht Arbeitnehmer hat Wahlrecht zwischen der (bezahlten) Beachtung des unverbindlichen Wettbewerbsverbotes und seiner Nichtbeachtung, das er zu Beginn der Karenzzeit ausüben muss. Bei teilweiser Unwirksamkeit, nur verbindlicher Teil zu beachten Beispiel: Urteil BAG vom 21. April 2010 Az. 10 AZR 288/09 Der Anspruch auf Karenzentschädigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es nach 74a Abs. 1 HGB verbindlich ist. Die Einhaltung auch in seinem unverbindlichen Teil ist nicht erforderlich.

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses c) Karenzentschädigung 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen: = letzte Gehaltszahlung vor dem Ausscheiden inkl. Sachbezüge (Pkw) + variable Bestandteile (Boni, Tantiemen) im Durchschnitt der letzten drei Jahre (oder kürzer) Abweichende Klauseln zum Nachteil des Arbeitnehmers Wettbewerbsverbot unverbindlich

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses d) Beendigung des Verbots Verzicht Durch Arbeitgeber möglich, aber spätestens mit Kündigung und nur mit Jahresfrist ab Erklärung (ggf. darunter, wenn Verbot kürzer), Verbot entfällt sofort, Zahlungspflicht bleibt. Einvernehmliche Regelung (Aufhebungsvertrag) mögl. Kündigung ( 75 HGB) Durch Arbeitnehmer aus wichtigem Grund und Lossagung vom Verbot innerhalb eines Monats nach Kündigung Ordentlich durch Arbeitgeber und Lossagung des Arbeitnehmers, außer Arbeitgeber zahlt volle Vergütung Nicht bei verhaltens- und personenbedingter Arbeitgeberkündigung Nicht bei Arbeitgeberkündigung aus wichtigem Grund Verlust Karenzentschädigung

I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 2. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses e) Durchsetzung des Verbots Unterlassung Schadensersatz Vertragsstrafe Pflichtverletzung so klar bestimmt, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann Strafe der Höhe nach klar und bestimmt (BAG vom 14.08.2007-8 AZR 973/06, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 05.01.2005-2 Sa 86/04) Klare Regelung, wann dauerhafte Verletzung, wann ein einmaliger Vertragsverstoß gegeben sein soll Definition der Fortdauer eines Verstoßes Differenzierung nach Art des Verstoßes Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe

II. Wettbewerbsverbote für GmbH- Geschäftsführer 1. BAG und BGH Arbeitsgerichte grundsätzlich nicht für Organe juristischer Personen zuständig Rechtsprechung des BGH in aller Regel maßgeblich Danach keine Anwendung der Arbeitnehmer- Regeln auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer

II. Wettbewerbsverbote für GmbH- Geschäftsführer 2. Grundsatz Kein Verstoß gegen Art. 12 GG, 138 Abs. 1 BGB Keine unbillige Erschwerung der Berufsausübung und der wirtschaftlichen Betätigung des Geschäftsführers

II. Wettbewerbsverbote für GmbH- Geschäftsführer 3. Verzicht Auf das Wettbewerbsverbot kann auch nach Ende der Beschäftigung durch die Gesellschaft verzichtet werden, allerdings grundsätzlich nur unter Einhaltung eines im Einzelfall zu bemessenden Schutzzeitraums (OLG München 28.07.2010-7 U 2417/10)

III. Wettbewerbsverbote in GmbH- Gesellschaftsverträgen 1. Gesetzliche Gebote und Verbote ohne besondere Regelung Nur ausnahmsweise Wettbewerbsverbot Ausfluss allgemeiner Treuepflichten des Gesellschafters, so etwa, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist oder die Gesellschaft aufgrund seiner Beteiligung (rechtlich oder auch faktisch) beherrschen kann. Regelung im Gesellschaftsvertrag empfohlen!

III. Wettbewerbsverbote in GmbH- Gesellschaftsverträgen 2. Wirksamkeitsanforderungen Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote Kartellrechtliche Anforderungen zu beachten ( 1 GWB) Kein Verstoß gegen Art. 12 GG, 138 Abs. 1 BGB Keine übermäßige Beschränkung der Gesellschafter Angemessene Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Gesellschaft (OLG München 11. November 2010, U (K) 2143/10)

III. Wettbewerbsverbote in GmbH- Gesellschaftsverträgen 2. Wirksamkeitsanforderungen Räumliche und gegenständliche Begrenzung auf Hauptaktivitäten der Gesellschaft Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bis zu 2 Jahre im Einzelfall denkbar, sonst gegen Karenzentschädigung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Stefan Hartung BIZ LAW Bautzner Straße 129 01099 Dresden Telefon: 0351 30707030 Mail: hartung@biz-law.eu