Die häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht



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Transkript:

Die häufigsten Fragen zum Firmen- und Gesellschaftsrecht Rechtstipps für Gründer und junge Unternehmen Ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Unternehmensgründung ist die richtige Rechtsform. Aber auch nach Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kann ein Rechtsformwechsel, etwa aufgrund steuerrechtlicher Änderungen sinnvoll und zweckmäßig sein. Welche Rechtsform ist die richtige? Die Frage nach der richtigen Rechtsform kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur anhand der jeweiligen Erfordernisse des Unternehmens. Die Rechtsform hängt zunächst davon ab, wie viele Personen den Betrieb führen werden. Wollen mehrere gemeinsam das Unternehmen gründen beziehungsweise leiten, können sie zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR bzw. BGB-Gesellschaft), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder den Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und Aktiengesellschaft (AG) wählen. Für eine einzelne Person kommt nur das Einzelunternehmen oder eine der genannten Kapitalgesellschaften in Betracht; die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist nicht möglich. Welche Gründungskosten fallen an? Entscheidende Bedeutung bei der Rechtsformwahl hat auch die Höhe des Kapitalbedarfes und der Gründungskosten. Während bei den Kapitalgesellschaften ein bestimmtes Mindestkapital gesetzlich ist, nämlich 25.000 Euro bei der GmbH, zwischen 1 Euro und 25.000 Euro bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und 50.000 Euro bei der Aktiengesellschaft, ist bei den anderen Rechtsformen eine Mindestausstattung nicht verbindlich fest gelegt. Von dem gesetzlichen Mindestkapital muss die Hälfte bei der Gründung eingezahlt werden. Der Rest kann später, nach einem entsprechenden beschluss und Aufforderung durch die Geschäftsführung, nachgeschossen werden. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss das Mindestkapital immer voll eingezahlt werden. Außer dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen alle anderen Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Es fallen Notargebühren, die Kosten der Handelsregistereintragung einschließlich Bekanntmachungskosten an, die bei einer GmbH regelmäßig zwischen 500 und 1.000 Euro liegen. Für die Eintragung einer OHG oder KG beziehungsweise einer Einzelfirma muss ein Betrag zwischen 200 und 350 Euro aufgewendet werden.

2 Welche sbeschränkungen gibt es? Eine wichtige Rolle spielt auch die sbeschränkung. Der Einzelunternehmer, die einer OHG und die Komplementäre einer KG haften über das Betriebsvermögen hinaus auch mit ihrem Privatvermögen für die Unternehmensverbindlichkeiten. Dagegen ist die der GmbH-, der Aktionäre einer AG und der Kommanditisten einer KG auf die Höhe ihrer Geschäftsanteile bzw. Kommanditeinlagen beschränkt. Auf das Privatvermögen können die Gläubiger nicht zugreifen. Auch die GdbR- haften grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen für die Unternehmensverbindlichkeiten. Allerdings kann hier die auf das durch individuelle Vereinbarung, etwa mit dem Lieferanten, beschränkt werden. Die sbeschränkung setzt aber eine konkret vereinbarte Regelung voraus. Es reicht nicht, wenn in der Unternehmensbezeichnung der Zusatz GdbR mit beschränkter oder Beschränkt haftende BGB-Gesellschaft verwendet wird. Welchen Firmennamen kann man wählen? Besonderes Augenmerk muss bei der Unternehmensgründung auch auf die Wahl des Firmennamens gelegt werden. Sowohl für den Einzelkaufmann als auch für die Personen- und Kapitalgesellschaften sind Personen-, Sach- und Fantasiefirmen zulässig, die die folgenden Kriterien erfüllen müssen: 1. Die Firma muss Unterscheidungskraft haben und kennzeichnend wirken 2. Die Rechtsform muss ersichtlich sein 3. Die sverhältnisse müssen offengelegt werden 4. Die Firma darf nicht irreführend sein. Jedes im Handelsregister eingetragene Unternehmen muss einen Rechtsformzusatz führen wie GmbH, AG, OHG und KG, eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine entsprechende Abkürzung, wie e. K., e. Kfm. oder e. Kfr.. Dies ist also nur ein Hinweis auf die Rechtsform, nicht aber auf die Qualifikation des Betriebsinhabers. Außerdem gibt es jetzt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG (haftungsbeschränkt). Der nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer muss im rechtsgeschäftlichen Verkehr seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen verwenden. Bei der GdbR müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aller aufgeführt werden. Daneben können aber bei beiden Rechtsformen eine Geschäftsbezeichnung, etwa ein Tätigkeitshinweis oder eine Phantasiebezeichnung benutzt werden.

3 Muss jedes Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden? Unklarheit besteht häufig darüber, wer sich im Handelsregister eintragen lassen muss. Vielfach wird angenommen, dass alle Handelsbetriebe beim Amtsgericht registriert sein müssen. Das Handelsregister ist aber ein öffentliches Verzeichnis, in das alle Unternehmen, egal ob Handwerker, Dienstleister, Produzent oder Händler eingetragen werden müssen, wenn sie eine bestimmte Größenordnung erreicht haben und über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügen. Diese Kaufmannseigenschaft besitzen alle Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform, also insbesondere die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die AG. Der Einzelkaufmann und die Personengesellschaften OHG und KG müssen sich im Handelsregister eintragen lassen, wenn die Größenordnung und Struktur kleingewerblicher Betriebe überschritten wurde und sie nach Art und Umfang zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sind. Entscheidend kommt es hier auf den Umsatz, die Beschäftigtenzahl, Betriebskapital, Teilnahme am Kredit-, Scheck- und Wechselverkehr usw. an. Unternehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können aber durch freiwillige Eintragung im Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben. Mit der Kaufmannseigenschaft sind vielfältige Rechte, aber auch Pflichten verbunden. So hat das im Handelsregister eingetragene Unternehmen die Möglichkeit, Prokura zu erteilen und den Gerichtsstand frei zu wählen. Häufig werden bei Ausschreibungen nur Handelsregister- Unternehmen angeschrieben oder neue Geschäftskontakte von der Vorlage einer Handelsregisterbescheinigung abhängig gemacht. Andererseits muss der Kaufmann neben den steuerrechtlichen auch die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten. Hat er Vertragsstrafen vereinbart, können diese nicht ermäßigt werden. Die Bürgschaften des Kaufmannes sind immer selbstschuldnerisch und auch bei mündlicher Erklärung wirksam. Stand: März 2012 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Reinhard Neises 06 51/ 97 77-4 50 E-Mail neises@trier.ihk.de

Allgemeines Gründung Handelsre- gister Einzelunternehmen Einfache Unternehmensgründung. Unternehmer ist alleine für betrieblichen Erfolg verantwortlich. Lediglich Gewerbeanmeldung erforderlich Eintragungspflicht bei bestimmter Größe. Freiwillige Eintragung möglich Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) Eignet sich für gleichberechtigte Partner. Geringe Gründungskosten. Entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (auch mündlich). Mindestens 2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Gleich berechtigte und verpflichtete Partner, die alle in der Gesellschaft tätig sind. Genießt hohe Kreditwürdigkeit Entsteht durch Gesellschaftsvertrag (auch mündlich). Mindestens 2 voll haftende Kommanditgesellschaft (KG) Interessant, wenn einzelne nicht die volle tragen und sich nur kapitalmäßig beteiligen wollen Entsteht durch Gesellschaftsvertrag. Mindestens 1 Komplementär (Vollhafter) und 1 Kommanditist (Teilhafter) Keine Eintragung Eintragungspflicht Eintragungspflicht; sbeschränkung des Kommanditisten erst mit Eintragung Keine Mindestens Zwei Mindestens zwei Mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist Kapital- und Für Komplementär kein festes Kapital ; Kommanditist muss Einlage in beliebiger Höhe übernehmen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) So genannte Einstiegsvariante zur GmbH. Ensteht mit Handelsregistereintragung. beurkundeter Gesellschaftsvertrag oder notarielles Gründungsprotokoll. Ein oder mehrere Ensteht erst mit Handelsregistereintragung Mindestens ein Kann mit dem Kapital zwischen 1 EUR und 25.000 EUR gegründet werden. Keine Sacheinlage und Kapital muss sofort voll eingezahlt werden. Außerdem so genanntes Zwangssparen: ¼ des Jahresgewinnes muss in die Rücklage eingestellt werden bis 25.000 EUR Kapital erreicht ist Gesellschaft mit beschränkter (GmbH) Einfachste Form einer Kapitalgesellschaft. Interessant, wenn kein volle persönliche tragen will. Entsteht mit Handelsregistereintragung. beurkundeter Gesellschaftsvertrag oder notarielles Gründungsprotokoll. Ein oder mehrere. GmbH entsteht erst mit Eintragung Mindestens ein Aktiengesellschaft (AG) Im Gegensatz zur GmbH zahlreiche formale Erfordernisse. Erleichterungen für kleine Aktiengesellschaften Entsteht mit Handelsregistereintragung. beurkundeter Gesellschaftsvertrag.Ein oder mehrere Aktionäre. AG entsteht erst mit Eintragung Mindestens ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro. ¼ auf jede Einlage, und insgesamt mindestens 12.500 Euro. Mindestgrundkapital von 50.000 Euro. ¼ des Ausgabebetrages. Mindestnennbetrag einer Aktie 1 Euro.

Firma Rechtsformzusatz Geschäftsführung / Vertretung Gewinn- und Verlustverteilung Einzelunternehmen. Ausgeschriebener Vor- und Zuname wenn keinehandelsregistereintragung; keine Firmenführung Bei Handelsregistereintragung: eingetragener Kaufmann, e.k., e.kfr. Unternehmer haftet mit Geschäfts- und Privatvermögen Einzelunternehmer allein Einzelunternehmer allein Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) Keine Firma; es müssen ausgeschriebene Vorund Zunamen aller verwendet werden. Nicht erforderlich Gesamtschuldnerische der (Geschäftsund Privatvermögen). sbeschränkung durch individuelle Vereinbarung mit Gläubigern gemeinsam. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung möglich Beteiligung der zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust Offene Handelsgesellschaft, OHG Gesamtschuldnerische der (Geschäfts- und Privatvermögen) Jeder allein. Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung möglich zunächst Verzinsung Kapitalanteile mit 4 %, Verteilung Restgewinn nach Köpfen, Verluste ebenfalls nach Köpfen Kommanditgesellschaft, KG Komplementäre haften wie die OHG-, Kommanditisten nur bis zur Einlage Jeder Komplementär allein. Kommanditisten von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen zunächst Verzinsung Kapitalanteile mit 4 % und Verteilung Restgewinn nach angemessenen Verhältnis, Verluste ebenfalls nach angemessenem Verhältnis Offene Handelsgesellschaft (OHG) 5 Kommanditgesellschaft (KG) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Personen-, Sach- oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) der Unternehmergesellschaft; schuldet nur volle Einlage vertraglicher Regelung Gesamtgeschäftsführungs- und vertretungsmacht der Geschäftsführer vertraglicher Regelung Gewinnverteilung entsprechend Höhe der Geschäftsanteile; ¼ muss in die Rücklage eingestellt werden. Gesellschaft mit beschränkter (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter, GmbH der GmbH; schuldet nur volle Einlage Gesamtgeschäftsführungsund vertretungsmacht der Geschäftsführer Gewinnverteilung entsprechend Höhe der Geschäftsanteile Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesellschaft, AG der AG. Aktionär schuldet nur volle Einlage Gesamtgeschäftsführungsund vertretungsmacht des Vorstandes Anteile am Gewinn bestimmten sich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge; Satzung kann abweichende Regelung vorsehen