812 I BGB. 1. Alt.: 2. Alt: etwas. ohne rechtlichen Grund



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Transkript:

812 I BGB 1. Alt.: 2. Alt: durch Leistung in sonstiger Weise nicht durch Leistung auf Kosten des Gläubigers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt BEA: Subsidiaritätsprinzip: Leistungskondiktion hat Vorrang ggü. NLKondiktion durch Lst. erlangter Ggst. kann auch von Dr. nicht durch NLKond. herausverlangt werden

Grundprinzipien der Rückabwicklung: -Jeder P eines fehlerhaften Kausalverhältnisses sollen ihre Einwendungen gegen die andere P erhalten bleiben. - Jede P soll vor Einwendungen geschützt werden, die ihr VPartner aus seinem RVerhältnis zu einem D herleitet. -Jede P soll nur das Insolvenzrisiko ihres VPartners tragen.

Leistung: bewußte + zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens -Mehrung fremden Vermögens: nicht nur geldwerte Vorteile, sondern jede vorteilhafte Position, auch z.b. unrichtige GB-Eintragung ( bereits von TbM etwas erfasst) - bewusst: vom Willen getragen unbewusst: nur Nichtleistung - zweckgerichtet: Verfolgung eines Leistungszwecks durch den Lstd. Deckungsverhältnis, z.b. 488 I 2 BGB Anweisender, 783 BGB Zuwendungs- (Valuta) Verhältnis, z.b. 433 II BGB Angewiesener, 784 BGB Vollzugsverhältnis Zhlg. o. Lfg. des Angewiesenen an Anweisungsempfänger Anweisungsempfänger

K 433/ 328: 142, 123 BGB Bauträgerges., vt. dch. B Zahlung F-GmbH /B Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch der K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) 1. Schuldverhältnis (c.i.c.) Vertrag zwischen K und B: (-) Vorvertragliches Schuldverhältnis? Hier: 311 II Nr. 1, III BGB: (+) B führt sämtliche Vertragsverhandlungen und nimmt das gesamte Vertrauen des K bei den Verhandlungen für sich in Anspruch. Schuldverhältnis mit den Pflichten aus 241 II BGB: (+) 2. Pflichtverletzung durch Täuschung B täuschte K, um Makler-Courtage zu erhalten Verletzung seiner Pflichten aus 241 II BGB 3. Verschulden, 280 I 2, 276 ff. BGB: (+) B handelte vorsätzlich, 276 I BGB. 4. Kausaler Schaden, 249 ff. BGB: (+) Anspruch der K gegen B auf Herausgabe der Makler-Courtage aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB: (+)

II. Anspruch des K gegen B aus 812 I 1, 1. Alt. BGB 1. Etwas erlangt: (+) 2. Durch Leistung der K Leistung = jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. a) Bewusste Mehrung meint, dass sie vom Willen getragen sein muss. Hier: (+), K hat willentlich geleistete. b) Zweck der Zahlung? Leistende muss mit Zahlung einen bestimmten Zweck verfolgen. K leistete hier zu dem Zweck, eine vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Vertrag zu erfüllen. Aber: Vertrag wurde zwischen K und der Bauträgergesellschaft, nicht der H-GmbH (B) geschlossen. Hierbei kann es sich um einen echten (berechtigenden) Vertrag zugunsten Dritter handeln. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt Dritte eigenes Forderungsrecht, 328 I BGB. Hierfür: Auslegung nötig, 328 II BGB. Maßgeblich ist v.a. der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck.

Zweck Hier: H-GmbH (B) sollte für vermeintliche Maklertätigkeiten eine Courtage bekommen. es ist auch anzunehmen, dass die H-GmbH berechtigt sein soll, den Maklerlohn selbständig einzufordern echter Vertrag zugunsten Dritter gem. 328 I BGB: (+) Muss K nun beim Vertragspartner (Bauträgergesellschaft) oder bei der H-GmbH (B) kondizieren? Es kommen zwei Leistungsbeziehungen in Betracht: zw. dem Versprechenden (K) und dem Versprechensempfänger (Bauträgergesellschaft), sog. Deckungsverhältnis und zw. dem Versprechenden (K) und dem Dritten (GmbH bzw. B). Entscheidend ist, ggü. wem ein Zweck verfolgt wird. Maßgeblich hierfür: Parteiwille Hier: interessengerecht und wirtschaftlich sinnvoll, in der Zuwendung des Versprechenden (K) an den Dritten (H-GmbH) nur eine auf den Dritten bezogene Zweckrichtung zu sehen. K wollte eine vermeintliche Verpflichtung ggü. der H-GmbH erfüllen. Leistungsbeziehung zwischen K und B Direktkondiktion der K ggü. B aus 812 I 1, 1. Alt. BGB möglich 3. Ohne rechtlichen Grund: (+) Vertrag zwischen K und der Bauträgergesellschaft ist gem. 142 I BGB wegen wirksamer Anfechtung nichtig. Anspruch der K gegen B auf Rückzahlung der Makler-Courtage gem. 812 I 1, 1. Alt. BGB: (+)

III. Ansprüche der K gegen B aus Deliktsrecht 1. Anspruch der K gegen B aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB (+) a) Vorliegen eines Schutzgesetzes (1) Rechtsnorm: 263 StGB (2) Zweck: Schutz eines anderen 263 StGB dient auch dem Individualschutz (will Betrogenen schützen) b) Verletzung des Schutzgesetzes B hat rechtswidrig und schuldhaft den TB des 263 StGB erfüllt. c) Schaden und haftungsausfüllende Kausalität Schutzpflichtverletzung war kausal für den entstandenen Schaden. Schaden liegt auch im persönlichen wie im sachlichen Schutzbereich der Norm. Anspruch der K gegen B auf Rückzahlung der Makler-Courtage aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB: (+) 2. Anspruch des K gegen B aus 826 BGB (+) a) Schaden: (+) b) sittenwidrige Handlung: (+)Arglistiges Verhalten ist sittenwidrig i.s.v. 826 BGB. c) Vorsatz: (+) auch Anspruch der K gegen B gem. 826 BGB: (+)

Nichtleistungskondiktion EingriffsK Handlung des Bereichten selbst z.b. Wegnahme des Ber.ggstd. Fall 9 VerwendungsK Handlung des Entreicherten selbst, ohne dass Leistung vorliegt z.b. Fütterung fremder Tiere in der irrigen Annahme, es seien eigene RückgriffsK Reflexwirkung auf Dritte Leistung befreit auch Dritten z.b. Drittleistung ohne Anweisung Spezialproblem Fall 16 Bereicherung durch Naturereignis z.b. Abschwemmung von Land, das beim Ber. angeschwemmt wird

Fall 9: K B auf Zahlung von 1.701 DM? I. Anspruch aus 678 BGB: (-), wegen 687 I BGB II. Anspruch aus 990, 989 BGB Voraussetzung: K muss Eigentümer sein 1. Ursprünglich war K Eigentümer 2. Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb des B, 929, 932 BGB? B war gutgläubig. Aber: Bullen sind K abhanden gekommen, 935 I BGB. gutgläubiger Erwerb: (-) 3. Aber: B war weder bösgläubig gem. 990 BGB noch verklagt gem. 989 BGB Anspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe: (-) III. Anspruch aus 823 ff. BGB(-), Sperrwirkung des 993 I, 2. HS BGB: ein Schadensersatzanspruch ist neben den EBV- Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen 823 nur anwendbar über 992 BGB: (-)

IV. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt., 951 I 1 BGB (Rechtsgrundverweisung!) 1. Sperrwirkung des 993 I, 2. HS BGB Ein Anspruch aus 951 I 1 BGB ist nicht durch die 987 ff. BGB ausgeschlossen (vgl. 993 I, 2. HS BGB). 987 ff. BGB regeln Nutzungs- oder Schadensersatz, 951 I 1 BGB dagegen den Wertersatz für einen Rechtsverlust. 2. Voraussetzungen des 951 I 1 BGB Vorauss.: K muss einen Rechtsverlust gem. 946 ff. BGB erlitten haben. Hier: Verlust des Eigentums an den Jungbullen gem. 950 I 1 BGB in Folge der Verarbeitung an B kraft Gesetzes? a) Verarbeitung/Umbildung eines oder mehrere Stoffe: (+) b) Zu einer neuen Sache: (+) c) Durch einen Hersteller:(+): B ist Hersteller i.s.v. 950 I BGB. d) Wert der Verarbeitung/Umbildung darf nicht erheblich geringer als der Stoffwert sein: (+) B ist gem. 950 I 1 BGB Eigentümer geworden.

3. Voraussetzungen des 812 I 1, 2. Alt BGB H. M.: 951 I 1 BGB = Rechtsgrundverweisung auf 812 ff. BGB die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. 812 ff. BGB müssen vorliegen a) Etwas erlangt:b hat Eigentum durch Verarbeitung erlangt, 950 I 1 BGB b) Vorrang der Leistungskondiktion:Subsidiaritätsgrundsatz Der Subsidiaritätsgrundsatz ist gewahrt, wenn B das Eigentum aufgrund des 950 BGB erlangt hat und nicht durch Leistung eines Dritten (Dieb). Hier: (+), K hat das Eigentum durch Verarbeitung erlangt Leistung: (-) 812 I 1, 2. Alt BGB ist anwendbar c) Eingriff: Verarbeitung = keine Leistung, sondern Eingriff (+) d) Auf Kosten eines anderen: (+) e) Fehlen des rechtlichen Grundes Vertrag des B mit Dieb: kein rechtlicher Grund, da keine Rechtsbeziehung zu K K ist zunächst Eigentümer geblieben und hatte einen Herausgabeanspruch gegen B als Besitzer gem. 985 BGB. Erst mit der Verarbeitung hat B Eigentum erworben, 950 BGB Eigentumserwerb des B beruhte allein auf 946 ff. BGB Diese Bestimmungen geben jedoch keinen rechtfertigenden Grund für die Vermögensverschiebung ab, vgl. auch 951 I 1 BGB

d) Umfang des Bereicherungsanspruchs Anspruch des K auf Wertersatz in Höhe von 1.701 DM gemäß 812 I, 818 I, II BGB grundsätzlich (+) Aber: Entreicherung gem. 818 III BGB des B wegen des an den Dieb gezahlten Kaufpreises? Aber: Bereicherungsanspruch ist an die Stelle des 985 BGB getreten und der Besitzer kann sich nicht auf die einem Dritten erbrachte Leistung berufen. (B hat jedoch die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch gegen den Dieb gem. 280 I, III, 283 BGB geltend zu machen.) Anspruch des K von B Ersatz von 1.701 DM aus 812 I 1, 2. Alt., 951 BGB: (+) Ergebnis: Anspruch des K gegen B auf Ersatz von 1.701 DM aus 812 I 1, 2. Alt., 951 BGB: (+)

Leistungskondiktion 812 I 1 1. Alt condictio indebiti Ergänzung: 813 I 821, 853, 1973, 1975, 1990 813 II: betagte Vb. = noch nicht fällige Vb. Nicht aufschiebend bedingt o. befristet, da nach 813 Vb. bereits entstanden sein muss Bea.: 814 812 I 2 1. Alt c. ob causam finitam z.b. auf- lösende Bedingung Nicht: Anfechtung, 142 I 812 I 2 2. Alt c. ob rem 1. Vorleistungs- Fälle : bewusste Leistung ohne Ver- pflichtung, z.b. bei 311b I 2. Zweckanstaffelung : Über die Erfüllung hinausgehender Zweck Bea.: 815 817 S.1 c. ob turpem vel inujustam causam 1. Nur Empfänger unredlich, z.b.: Schutzgelderpressung 817 S. 1 2. Beide handeln unredlich, z.b. Drogenvk. ohne sofortige Bezhlg. 817 S. 2 3. Nur der Leistende Unredlich, z.b. Darlehens- Wucher 817 S. 2 Fall 10 Fall 11

Fall 10: K B auf Übereignung und Herausgabe der Grundstückshälfte? I. Anspruch aus 530, 531 i.v.m. 812 ff. BGB K könnte eine Schenkung widerrufen und somit einen Anspruch aus 812 ff. BGB haben, vgl. 531 II BGB. Voraussetzung für den Widerruf: Vorliegen einer Schenkung Schenkung der Haushälfte? Voraussetzung: Einigung der Parteien, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, 516 I BGB. Hier: (-) Der Zuwendung lag vielmehr die Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und diente der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. keine unentgeltliche Zuwendung, sondern sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendung unter Ehegatten Schenkung: (-) Anspruch aus 530, 531 i.v.m. 812 ff. BGB: (-)

II. Anspruch aus 812 I 2, 1. Alt. BGB (conditio ob causam finitam) 1. Etwas erlangt: (+), hälftiges Miteigentum am Einfamilienhaus 2. Durch Leistung eines anderen: (+) 3. Wegfall des rechtlichen Grundes Ehe als Rechtsgrund, der weggefallen ist? Aber: Ehe begründet nicht die Verpflichtung, dem anderen Ehegatten eine Haushälfte zu finanzieren. Es liegt schon gar kein Rechtsgrund vor, der weggefallen sein könnte.

III. Anspruch aus 812 I 2, 2. Alt. BGB (conditio ob rem) 1. Etwas erlangt: (+), hälftiges Miteigentum am Einfamilienhaus 2. Durch Leistung eines anderen: (+) 3. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs Parteien waren sich einig, dass die Schaffung einer Ehewohnung beabsichtigt war; dieser Zweck wurde auch erreicht. Tatsache, dass Ehe später scheiterte, ändert nichts an der Zweckerreichung. Zweck war im Übrigen auch nicht die Aufrechterhaltung der Ehe; dies war vielmehr bloßes Motiv bzw. Geschäftsgrundlage. Eintritt des bezweckten Erfolgs: (+) Anspruch aus 812 I 2, 2. Alt. BGB: (-)

IV. Anspruch aus 313 BGB Hier: unbenannte Zuwendung. Diese könnte möglicherweise bei Scheitern der Ehe entspr. den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden. Rechtsgrundlage für die Zuwendung ist hier der Bestand der Ehe. Diese ist gescheitert Rechtsgrundlage weggefallen Aber: güterrechtl. Bestimmungen des gesetzl. Güterrechts für Scheidung sind grundsätzl. abschließend Anspruch aus 313 BGB ist nur subsidiär zum Zugewinnausgleich. Nur in ganz seltenen Fällen, ausnahmsweise Anspruch aus 313 BGB (+),wenn der Zugewinnausgleich zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die dem betroffenen Ehepartner nicht zuzumuten sind (z.b. bei sehr kurzer Ehe). Hier: Anspruch aus 313 BGB: (-) Anmerkung: Bei Gütertrennung ist zu unterscheiden: Grundsätzlich Ansprüche aus 313 BGB (-), wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt. Ansonsten Anspruch aus 313 BGB nur (+) nach rechtskräftiger Scheidung und nur, wenn die Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist.

Fall 11: K B auf Rückzahlung von Kapital und Zinsen? I. Anspruch aus 488 I, II BGB Problem: Nichtigkeit des Darlehensvertrag gem. 138 I BGB? Ein Kreditvertrag ist sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt. 1. Objektiver Tatbestand Auffälliges Missverhältnis i.d.r. (+), wenn der Zins den marktüblichen Zins um relativ 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Selbst wenn diese Grenzwerte nicht erreicht sind, kann nach Würdigung der Gesamtumstände ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegen. Hier: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag der Marktzins bei 9,33 % bzw. 9,52 %. Zinssatz in Höhe von 22,12 % bzw. 24,02 % übersteigt den marktüblichen Zins um über 12 Prozentpunkte bzw. um über 100 %. auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: (+) 2. Subjektiver Tatbestand Zumindest Leichtfertigkeit: (+) wucherähnliches Rechtsgeschäft i.s.v. 138 I BGB: (+) Anspruch gem. 488 I, II BGB: (-)

II. Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt., 818 I BGB auf Rückzahlung des Kapitals und Zinszahlung 1. Etwas erlangt: Nutzungsmöglichkeit auf Zeit am Darlehenskapital (+) 2. Durch Leistung eines anderen: (+) 3. Ohne rechtlichen Grund: (+), da der Vertrag nichtig ist. 4. Ausschluss des Anspruchs gem. 817 S. 2 BGB? a) Ausschluss des Anspruchs gem. 818 I BGB auf Rückzahlung des Kapitals? 817 S. 2 BGB ist auf alle Fälle der Leistungskondiktion und nicht nur auf 817 S. 1 BGB anwendbar. Greift 817 S. 2 BGB hier ein? Gemäß dem Wortlaut des 817 S. 2 BGB müsste beiden Parteien ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zu Last fallen ( gleichfalls ). Vorliegend trifft dies jedoch nur auf K zu. Aber: h.m.: 817 S. 2 BGB erst recht anwendbar, wenn nur dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zu Last fällt. Argument: Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der Handelnde besser gestellt würde, wenn nur er allein verwerflich handelt.

Voraussetzung des 817 S. 2 BGB: Leistende muss vorsätzlich sittenwidrig handeln. Aber: Gleichbehandlung mit demjenigen, der die Augen leichtfertig vor der Sittenwidrigkeit verschließt Hier: zumindest Letzteres: (+) Kondiktionsanspruch für K: (-) K kann das Geleistete nicht zurückfordern. Fraglich ist jedoch, was hier geleistet wurde. B sollte das Kapital nicht auf Dauer behalten. Leistungsgegenstand ist nicht das Geld an sich, sondern nur die Kapitalnutzung auf Zeit. 817 S. 2 BGB schließt lediglich aus, dass K das Darlehen vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zurückverlangen kann. Aber: Darlehen an sich kann zurückverlangt werden. Kondiktion nach vereinbartem Zeitablauf: (+)

b) Ausschluss des Anspruchs gem. 818 I, II BGB auf Zahlung von Zinsen? Ausschluss des Wertersatzanspruch auf Zinszahlung (Ersatz für Wert der Nutzung des überlassenen Kapitals) jedenfalls soweit, wie die Höhe der Zinsen gegen die guten Sitten verstößt. Ist auch ein angemessener, am Kapitalmarkt orientierter Zins von 817 S. 2 BGB ausgeschlossen? Ja, da andernfalls könnte ein Wucherer risikolos arbeiten, da ihm regelmäßig zumindest der übliche Zinssatz zugesprochen werden würde. Wertersatzanspruch auf Zahlung jedweden Zinssatzes: (-) Ergebnis: K kann lediglich das Kapital nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit gem. 818 I BGB zurückverlangen.

818 - I: tatsächlich Erlangtes in natura + Nutzungen ( 100) + Surrogate nicht: Veräußerungserlös - II: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Hg. in natura Problem: Aufgedrängte Bereicherung (Bsp.: Mieter [mit/ohne MV] errichtet vertragswidrig auf Grdst. massiven Betonbunker) - Regelung dch. 994 ff.? Sperrwirkung des EBV - BeseitigungsA, 1004 ( 823, 249): GegenR! - Verweisung auf Wegnahmen, 1001, S. 2 analog - Wenn weder BesA noch Wegn. möglich (z.b. bei öff.-rechtl. Abrissverbot): EBV/ 818 II Wert subjektiv zu bestimmen - III: Entreicherung: Ersatzloser Wegfall des BerGgst. BerGgstd. darf in keiner Form mehr im Vm. vorhanden sein (z.b. in Form von ersparten Aufwendungen); keine Entreicherung: gezahlter Kaufpreis Fall 12 - IV: Verschärfte Haftung: Eintritt der RHängigkeit, 253 I, 261 I ZPO gleichgestellt gem. 819 I, II, 820 I: Kenntnis d.empfängers etc. Keine Berufung auf Entreicherung wg. 818 IV, 286 I 2, 287 S. 2 Fall 13