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Transkript:

Häufig gestellte Fragen zur Rentenbesteuerung Nachflgender Fragen-Antwrt-Katalg enthält eine Zusammenstellung der häufigsten im Rahmen vn Telefnaktinen zur Rentenbesteuerung gestellten Fragen. 1. Fragen rund um die Rentenbezugsmitteilungen 1.1 Für welche Renten/Leistungen werden Rentenbezugsmitteilungen übermittelt? Die Mitteilungspflichtigen (Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen) übermitteln seit Herbst 2009 für die Renteneinnahmen ab 2005 auf elektrnischem Weg jährliche Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung. Dieses Mitteilungsverfahren erflgt im Wesentlichen für Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versrgungseinrichtungen, Leistungen aus der betrieblichen Altersversrgung, Leistungen aus einem Altersvrsrgevertrag ("Riester-Vertrag"), Renten aus privaten Rentenversicherungen (einschl. Rürup-Verträge). 1.2 Gibt es für Renten aus dem Ausland eine Rentenbezugsmitteilung? Ausländische Versicherungen und Rententräger, die nicht die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland haben, sind nicht verpflichtet, Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln. 1.3 Wie kann ich die Daten aus der Rentenbezugsmitteilung überprüfen, wenn ich vm Finanzamt angeschrieben werde? Sie können die vm Finanzamt mitgeteilten Daten mit den Angaben in Ihrem Rentenbescheid vergleichen. Bitte beachten Sie dabei Änderungen der Rentenhöhe, die im Laufe des Jahres eingetreten sind. Einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge mindern die Rente aus steuerlicher Sicht nicht, sndern können bei der Einkmmensteuerveranlagung als Snderausgaben berücksichtigt werden. Für Renten aus betrieblicher Zusatzversrgung der aus geförderter privater Altersvrsrge ("Riester-Renten") erhalten Sie vm Rententräger eine Leistungsmitteilung zu Beginn der Auszahlung und bei jeder Änderung der Rentenhöhe. 1.4 Wies werden die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005-2008 erst jetzt ausgewertet? www.lueckel-partner-stb.de Seite 1 vn 14

Vraussetzung für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren war die Vergabe der steuerlichen Identifikatinsnummern (IdNrn.) an die rd. 82 Mi. Bundesbürger. Mithilfe der IdNrn. können die Rentendaten den Rentenempfängern zweifelsfrei persönlich zugerdnet werden. Die IdNrn. wurden - entgegen früheren Planungen - erst im Jahr 2008 eingeführt. Daher knnten die Rentenversicherungsträger erst ab Herbst 2009 die Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln, mit der Flge, dass die Finanzverwaltung die Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 gesammelt auswerten wird. 1.5 Was passiert, wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass ich eine Rente nicht der zu niedrig erklärt habe? Das Finanzamt wird in diesem Fall prüfen, b die rechtlichen Vraussetzungen für eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung erfüllt sind und sich ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen. Strafrechtliche Knsequenzen können sich nur dann ergeben, wenn Sie vrsätzlich der grb fahrlässig unrichtige Angaben in ihrer Steuererklärung gemacht haben. 1.6 Was passiert, wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass ich bisher zu viel Steuern gezahlt habe? Das Finanzamt wird auch in diesem Fall prüfen, b die rechtlichen Vraussetzungen für eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung - und damit für eine Erstattung zu viel gezahlter Steuern - erfüllt sind. Die nachträgliche Änderung einer Steuerfestsetzung setzt vraus, dass eine gesetzliche Änderungsvrschrift eingreift. Änderungsvrschriften greifen beispielsweise bei Schreibder Rechenfehlern, aber auch wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, deren Berücksichtigung zu einer niedrigeren Steuer führen würde. Die nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen der Beweismittel zu Minderung der festgesetzten Steuer ist nur zulässig, wenn Sie kein grbes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen der Beweismittel dem Finanzamt bisher nicht bekannt waren ( 173 der Abgabenrdnung). Dabei sind Ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Ob ein grbes Verschulden vrliegt, kann daher nur im Einzelfall entschieden werden. www.lueckel-partner-stb.de Seite 2 vn 14

2. Fragen zur Besteuerung 2.1 Waren Renten immer steuerpflichtig? Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten seit jeher grundsätzlich einkmmensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlagen beispielsweise Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit einem gewissen Przentsatz - dem sgenannten Ertragsanteil - der Besteuerung. Dieser Besteuerungsanteil war s gering, dass aufgrund vn tariflichen und persönlichen Freibeträgen bislang häufig keine Steuer anfiel. Dies betraf hauptsächlich die Fälle, in denen ausschließlich Renteneinkünfte bezgen wurden. Kamen jedch nch andere - vll steuerpflichtige - Einkünfte (z.b. Arbeitslhn, Versrgungsbezüge, Zinsen, Mieteinnahmen) hinzu, ergab sich u. U. auch bei Rentnern eine Steuerbelastung. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist zum 01.01.2005 der steuerpflichtige Anteil der Rente vn bisher im Schnitt 27% bis 31% auf 50% angestiegen. 2.2 Welche Renten sind steuerfrei? Weiterhin steuerfrei sind u. a. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.b. Berufsgenssenschaftsrenten), gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten/Kriegsbeschädigten, Renten zur Wiedergutmachung natinalszialistischen Unrechts swie Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. den landwirtschaftlichen Alterskassen. Kinderzuschüsse aus den berufsständischen Versrgungseinrichtungen unterliegen hingegen der Besteuerung. 2.3 Was bedeutet "nachgelagerte Besteuerung"? Hintergrund für die Besteuerung der Renten ist, dass ein Grßteil der erbrachten Versicherungsbeiträge während der Beitragszahlungsdauer steuerfrei gestellt war. S wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich steuerfrei erbracht und hat zur Hälfte zum Erwerb der derzeitigen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen. Mit dem Snderausgabenabzug für Vrsrgeaufwendungen wurden bereits bisher die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Beiträge zu berufsständischen Versrgungswerken in erheblichem Umfang steuerfrei gestellt. Renten werden daher seit 2005 "nachgelagert" besteuert. Nachgelagerte Besteuerung erflgt nach dem Prinzip: Was in der Beitragsphase steuerfrei geblieben ist, wird beim Zufluss der Rente steuerpflichtig. Ob tatsächlich eine Steuerbelastung eintritt, hängt davn ab, b die steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen und persönlichen Freibeträge, z.b. den Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des persönlichen Existenzminimums übersteigen. www.lueckel-partner-stb.de Seite 3 vn 14

2.4 Welche Renten/Leistungen werden nachgelagert besteuert? Vn der Neuregelung umfasst werden Leibrenten (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- der Waisenrente) und andere Leistungen (z.b. auch Kapitalauszahlungen) aus den gesetzlichen Rentenversicherungen den landwirtschaftlichen Alterskassen den berufsständischen Versrgungseinrichtungen sg. Basisrenten ("Rürup-Renten"). Die Höhe des Besteuerungsanteils bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bezieht jemand beispielsweise seit 2005 der früher die Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50% der Rente. Ab 2006 steigt dieser Przentsatz für jeden neu hinzukmmenden Rentenjahrgang jährlich um 2 Przentpunkte, sdass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 80% der Rente der Besteuerung unterliegen. Vn 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Anteil dann um jeweils 1 Przentpunkt, sdass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 100% der Rente der Besteuerung unterliegt. 2.5 Bleibt der steuerfreie Teil der Rente auf Dauer gleich? Grundsätzlich ja. In dem Jahr, das dem Rentenbeginn flgt, wird ein Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser wird für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs beibehalten. Nur bei unregelmäßigen Rentenanpassungen (z.b. bei der Anrechnung anderer Einkünfte auf die Rente, Wechsel vn einer Teilrente zu einer Vllrente) wird der steuerfreie Teil neu ermittelt. 2.6 Wie werden Rentenerhöhungen (regelmäßige Rentenanpassungen) besteuert? Rentenanpassungsbeträge unterliegen in vllem Umfang der Besteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres angepasst, seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes in 2005 wurden die Renten in 2007, 2008 und 2009 erhöht. Sweit sich durch Rentenerhöhungen seit 2005 der Jahresbetrag ihrer Rente erhöht hat, sind die darauf entfallenden Anpassungsbeträge in vllem Umfang steuerpflichtig. 2.7 Welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung des Besteuerungsanteils maßgebend? Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente (ggf. durch rückwirkende Zubilligung) erstmals bewilligt wird. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags der der Zahlung der ersten Rente kmmt es nicht an. Steuerlich erfasst wird die Rentenzahlung allerdings erst im Jahr der tatsächlichen Auszahlung. Dies gilt auch für eine eventuelle Rentennachzahlung. Besnderheiten gelten in Fällen, in denen Rentennachzahlungen mit in früheren Jahren gezahlten Szialleistungen verrechnet werden. www.lueckel-partner-stb.de Seite 4 vn 14

2.8 Wie wird meine Rente/Leistung aus einer privaten Rentenversicherung besteuert? Bei einer lebenslangen Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung (kein Rürup- Vertrag) richtet sich die Besteuerung nach dem bei Beginn der Rente vllendeten Lebensjahr. Diese Rente wird weiterhin mit dem sg. Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile sind im Vergleich zum bis 2004 geltenden Recht niedriger. Beginnt die Auszahlung der Rente beispielsweise mit dem 65. Lebensjahr, beträgt der Ertragsanteil 18%. Wenn statt einer Rente nach Ablauf einer Vertragslaufzeit vn 12 Jahren die Kapitalauszahlung gewählt wird, unterliegt diese grundsätzlich nicht der Besteuerung. Für ab dem Jahr 2005 neu abgeschlssene Versicherungsverträge gilt dies nicht mehr. Steuerpflichtiger Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge. Der Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte der Besteuerung unterwrfen, wenn der Vertrag eine Laufzeit vn mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vllendung des 60. Lebensjahres erflgt. 2.9 Wie werden Erwerbsminderungsrenten besteuert? Seit 2005 richtet sich der Besteuerungsanteil der Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen der einer berufsständischen Versrgungseinrichtung nach denselben Grundsätzen, wie sie bei Altersrenten gelten. Da alle diese Renten auf denselben, teils steuerunbelasteten Beiträgen beruhen, unterliegen sie zu mindestens 50% (s. a. FAQ 2.4) der Besteuerung. Erwerbsminderungsrenten aus privaten Versicherungsverträgen sind - wie bisher - weiterhin nur mit einem besnderen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach der vraussichtlichen Laufzeit der Rente richtet. 2.10 Wie werden Renten aus der betrieblichen Altersversrgung besteuert? Zusatzrenten aus der betrieblichen Altersversrgung werden teilweise nicht durch den Arbeitgeber selbst gewährt und damit nicht auf der Lhnsteuerbescheinigung ausgewiesen, sndern durch Pensinskassen, Pensinsfnds der ein Versicherungsunternehmen, mit dem der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers einen Direktversicherungsvertrag abgeschlssen hat, geleistet. Die Besteuerung der Leistungen erflgt stets nach 22 Nr. 5 EStG. Sweit die Beiträge zur Altersversrgung in der Ansparphase (ggf. durch Riester-Förderung) steuerfrei gestellt wurden, unterliegen die Leistungen in der Auszahlungsphase in vllem Umfang der Besteuerung. Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden in der Regel mit dem s genannten Ertragsanteil steuerpflichtig, dessen Höhe sich nach dem bei Beginn der Rente vllendeten Lebensjahr richtet. Der Versrgungsträger bescheinigt die Leistungen und deren steuerliche Behandlung zu Beginn der Auszahlung der bei einer Änderung der Leistungshöhe in einer Leistungsmitteilung. www.lueckel-partner-stb.de Seite 5 vn 14

2.11 Werden Renten aus der EU der einem Drittland in Deutschland besteuert? Ob Renten aus der EU der einem Drittland bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Rentner in Deutschland zu versteuern sind der ggf. bei der Bemessung des Einkmmensteuersatzes (sg. Prgressinsvrbehalt) zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem entsprechenden Dppelbesteuerungsabkmmen. Stammt die Rente aus einem Staat, mit dem Deutschland kein Dppelbesteuerungsabkmmen abgeschlssen hat, ist die Rente in Deutschland zu versteuern. Ausführliche Infrmatinen zur Zuweisung des Besteuerungsrechtes und zur Anrechnung ausländischer Steuern erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. 2.12 Wie werden Beamtenpensinen und Betriebsrenten (Werkspensinen) seit dem Jahr 2005 besteuert? Bei der Besteuerung vn Versrgungsbezügen (Beamtenpensinen, Betriebsrenten, Werkspensinen), die auf der Lhnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, ändert sich für die meisten Versrgungsempfänger im Ergebnis kaum etwas. Die Versrgungsbezüge unterliegen seit jeher dem Lhnsteuerabzug, der bereits beim Lhnsteuerabzug berücksichtigte Versrgungsfreibetrag beträgt für Versrgungsempfänger mit Versrgungsbeginn bis zum Jahr 2005 weiterhin 40% der Versrgungsbezüge und wird auf 3.000 begrenzt. Anstelle des Arbeitnehmer- Pauschbetrags wird seit 2005 ein Zuschlag zum Versrgungsfreibetrag vn 900 und ein Werbungsksten-Pauschbetrag vn 102 berücksichtigt. Der einmal ermittelte Versrgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versrgungsfreibetrag werden festgeschrieben und gelten grundsätzlich für die flgenden Jahre in gleicher Höhe weiter. www.lueckel-partner-stb.de Seite 6 vn 14

Für Versrgungsbezüge, die in späteren Jahren beginnen, werden der Versrgungsfreibetrag (hinsichtlich Przentsatz und Höchstbetrag) und der Zuschlag zum Versrgungsfreibetrag schrittweise abgeschmlzen, je später die Versrgung beginnt: Jahr des Versrgungsbeginns Versrgungsfreibetrag Zuschlag zum Versrgungsfreibetrag in % der Versrgungsbezüge Höchstbetrag in Eur bis 2005 40,0 3.000 900 ab 2006 38,4 2.880 864 2007 36,8 2.760 828 2008 35,2 2.640 792 2009 33,6 2.520 756 2010 32,0 2.400 720 2.13 Muss ich die Einkünfte aus meinem Minijb neben der Rente versteuern? Bei einem Minijb zahlt der Arbeitgeber i. d. R neben den Szialversicherungsabgaben auch die pauschale Lhnsteuer (in Höhe vn 2 % bzw. 20 %). In diesem Fall müssen die Einnahmen aus dem Minijb bei der Steuererklärung nicht angegeben werden. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber individuell über die Lhnsteuerkarte abrechnet. Dann fällt zwar je nach Steuerklasse ggf. mnatlich keine Lhnsteuer an, die Einnahmen sind aber bei der Steuererklärung in der Anlage N anzugeben. Sie führen zusammen mit Renteneinkünften ggf. zu einer Besteuerung. www.lueckel-partner-stb.de Seite 7 vn 14

3. Fragen zur Steuererklärung 3.1 Muss ich als Rentner zwingend eine Steuererklärung abgeben? Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag vn 7.664 (bis 2008) bzw. 7.834 (2009) liegt der vm FA dazu aufgefrdert wird, eine Steuererklärung abgeben. Bei einem Rentenempfänger ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente zzgl. ggf. weiterer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Weitere Einkünfte sind z.b. Pensinen, Mieteinkünfte der Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.b. Zinsen), sweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Wurde vn den Einnahmen Lhnsteuer einbehalten (z.b. Beamten- der Werkspensin), ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn daneben weitere Einkünfte erzielt wurden, die 410 jährlich übersteigen. Erflgte ein Lhnsteuerabzug nach Steuerklasse V der VI der wurde auf der Lhnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Das bisherige Verfahren zur Ausstellung vn Nichtveranlagungsbescheinigungen bleibt weiterhin bestehen. 3.2 Ab welcher Rentenhöhe sind Steuern zu zahlen? 3.2.1 Sie beziehen nur Ihre gesetzliche Rente Nach einer vereinfachten Mdellrechnung bleiben in Deutschland ansässige Rentenempfänger mit Rentenbeginn im Jahr 2005 der früher steuerunbelastet, wenn sie ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte der berufsständischen Versrgungseinrichtungen bis zu einer Höhe vn rund 19.000 /Jahr (rund 1.583 /Mnat) bei Alleinstehenden beziehen. www.lueckel-partner-stb.de Seite 8 vn 14

Beispiel: Bei einer Jahresbruttrente vn 19.009 eines allein stehenden Rentners hne andere Einkünfte ergibt sich flgende Berechnung des zu versteuernden Einkmmens: Brutt-Rente 19.009 Davn steuerpflichtiger Anteil 50% 9.504 abzüglich Werbungsksten-Pauschbetrag 102 abzüglich Snderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 1.702 ca. 8,95% der Rente abzüglich Snderausgaben-Pauschbetrag 36 ergibt zu versteuerndes Einkmmen 7.664 Da der Grundfreibetrag im Jahr 2005 genau 7.664 beträgt, ist keine Einkmmensteuer festzusetzen. Für Verheiratete verdppeln sich die.g. Beträge. Bei späterem Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Teil der Rente an, daher tritt bereits bei etwas niedrigeren Renteneinnahmen eine Steuerbelastung ein: Jahr des Rentenbeginns Steuerunbelastete Rentenzahlungen bei allein stehenden Rentnern in EUR Steuerunbelastete Rentenzahlungen bei verheirateten Rentnern in EUR 2006 ca. 1.500 mtl./18.000 jährl. ca. 3.000 mtl./36.000 jährl. 2007 ca. 1.440 mtl./17.280 jährl. ca. 2.880 mtl./34.560 jährl. 2008 ca. 1.380 mtl./16.560 jährl. ca. 2.760 mtl./33.120 jährl. 2009 ca. 1.350 mtl./16.200 jährl. ca. 2.700 mtl./32.400 jährl. Wegen der Besteuerung vn im Ausland ansässigen Rentnern wird auf die Ausführungen zu FAQ 5.3 hingewiesen. www.lueckel-partner-stb.de Seite 9 vn 14

3.2.2 Sie der Ihr Ehegatte erzielen neben Ihrer Rente weitere Einkünfte Wenn Sie der Ihr Ehegatte zusätzlich zur Rente z.b. Lhneinkünfte, Beamtenpensinen, Betriebsrenten (Werkspensinen), Mieteinkünfte der Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.b. Zinsen) - sweit sie nicht ab 2009 der Abgeltungsteuer unterlegen haben - beziehen, können Steuern auch dann anfallen, wenn die Rente niedriger ist als die im Absatz zuvr genannten Beträge. Da es auf die Höhe Ihrer Einkünfte insgesamt ankmmt und die Ermittlung dieser Einkünfte - je nach Einkunftsart - sehr unterschiedlich ist, kann diese Frage nicht pauschal beantwrtet werden. Bei Zweifelsfragen sllten Sie weitere Infrmatinen einhlen (z.b. beim Finanzamt, der einem steuerlichen Berater). 3.3 Ich bin mir nicht sicher, b ich Steuern zahlen muss. Was kann ich tun? Auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektin Frankfurt am Main steht Ihnen unter "Steuerberechnung" ein Alterseinkünfte-Rechner des Bayrischen Landesamtes für Steuern zur Verfügung. Damit können Sie Ihre Einkmmensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 überschlägig ermitteln und sich s einen Überblick über Ihre steuerliche Situatin verschaffen. Diese Berechnungshilfe kann im Einzelfall allerdings eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Sllten nch Fragen ffen bleiben, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt der einen steuerlichen Berater. 3.4 Ich habe für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung abgegeben, bwhl ich hierzu verpflichtet gewesen wäre. Was muss ich tun? Wenn Sie erkennen, dass Sie für die Vergangenheit Einkmmensteuererklärungen hätten abgeben müssen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich nachzuhlen. Das zuständige Finanzamt kann Ihnen mitteilen, für welche zurückliegenden Kalenderjahre Sie ggf. weitere Steuererklärungen abzugeben haben. Sllten Sie vrsätzlich die erfrderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben haben, gehen Sie straffrei aus, wenn Sie für die zurückliegenden Jahre die Steuererklärungen nachreichen und die festgesetzte Steuer entrichten. Eine vrherige Kntaktaufnahme mit einem steuerlichen Berater wäre in diesem Fall allerdings zu empfehlen. 3.5 W muss ich meine Rente auf der Anlage R eintragen? Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versrgungseinrichtungen und sg. Basisrenten sind auf der Anlage R auf der Vrderseite, berer Teil (Zeile 5) einzutragen. Für Leistungen aus Lhneinkünften, Beamtenpensinen, Betriebsrenten (Werkspensinen) und andere Versrgungsbezüge wird eine Lhnsteuerbescheinigung ausgestellt. Die Beträge sind auf der Anlage N einzutragen. Leistungen aus privaten Rentenversicherungen (hne Basisrenten) sind auf der Anlage R, Vrderseite, unterer Teil einzutragen. www.lueckel-partner-stb.de Seite 10 vn 14

Für Leistungen aus Direktversicherungen, Pensinskassen, Pensinsfnds im Rahmen der betrieblichen Altersversrgung und Auszahlungen aus einem privaten Riester-Vertrag erhalten Sie zu Beginn des Leistungsbezugs der bei Änderung der Leistungshöhe eine Leistungsmitteilung. Die Beträge sind auf der Rückseite der Anlage R einzutragen. 3.6 Welchen Betrag aus dem Rentenbescheid muss ich in die Anlage R eintragen? Es ist stets der aus der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers zu errechnende Jahresbruttbetrag der Rente einzutragen, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum einzutragenden Jahresbruttbetrag. Diese können aber in der Anlage Vrsrgeaufwand steuermindernd als Snderausgaben geltend gemacht werden. Da es schwierig sein kann, allein aus den jährlichen Anpassungsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger die zum Ausfüllen der Erklärung ntwendigen Daten zu ermitteln, stellen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke über die jährlich erhaltenen Rentenbeträge aus. 3.7 Bis wann muss jährlich eine Steuererklärung abgegeben werden? Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, ist diese grundsätzlich bis zum 31. Mai des Flgejahres (als für 2009 bis zum 31.05.2010) beim FA einzureichen. Sllten Sie Ihre Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters der eines Lhnsteuerhilfevereines erstellen, ist Abgabetermin der 31.12. des Flgejahres. 3.8 Welche Steuervergünstigungen gibt es? Bestimmte Ksten der privaten Lebensführung können als Snderausgaben der außergewöhnliche Belastungen abgezgen werden. Als Snderausgaben sind - im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge - zum Beispiel abziehbar der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur Haftpflichtversicherung die gezahlte Kirchensteuer/das gezahlte Kirchgeld Zuwendungen (Spenden) für steuerbegünstigte Zwecke Beiträge an plitische Parteien. Als außergewöhnliche Belastungen werden zum Beispiel berücksichtigt Pauschbetrag für behinderte Menschen ab einem Behinderungsgrad vn 50% (unter bestimmten Vraussetzungen bereits ab 30%) Aufwendungen für eine Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit www.lueckel-partner-stb.de Seite 11 vn 14

Krankheitsksten, sweit eine ärztliche Verrdnung vrliegt Beerdigungsksten, sweit der Nachlass nicht ausreicht, die Aufwendungen zu bezahlen, wenn diese Aufwendungen nicht durch Leistungen Dritter, z. B. eine Versicherung, ersetzt werden und sweit sie einen bestimmten Przentsatz der eigenen Einkünfte - die zumutbare Belastung - übersteigen. Darüber hinaus kmmen Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Betracht, sweit sie in Ihrem eigenen Haushalt ausgeübt werden. Nähere Erläuterungen können Sie der Brschüre "Steuerwegweiser für den Ruhestand" (s. FAQ 5.1) und der Anleitung zur Steuererklärung entnehmen. 4. Der Steuerbescheid ist da, was nun? 4.1 Ich habe einen (geänderten) Steuerbescheid erhalten und bin damit nicht einverstanden? Was kann ich tun? Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Mnats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen. Bitte beachten Sie: Durch einen Einspruch ergibt sich kein Zahlungsaufschub. Im Einspruchsverfahren können Sie für strittige Steuerbeträge die Aussetzung der Vllziehung beantragen, damit die Fälligkeit der Steuernachfrderung ausgesetzt wird. 5. Hilfestellung / Tipps 5.1 W erhalte ich weitere Infrmatinen zum Thema Besteuerung vn Renten? Bitte sprechen Sie uns bei weiteren Fragen sehr gerne an: Telefn Kanzlei Bad Berleburg: 02751 93636 Telefn Kanzlei Bad Laasphe: 02752 6048 E-Mail: inf@lueckel-partner-stb.de Hmepage. www.lueckel-partner-stb.de www.lueckel-partner-stb.de Seite 12 vn 14

Ausführliche Infrmatinen zum Thema finden Sie außerdem in den Brschüren: Steuerwegweiser für den Ruhestand herausgegeben vm Hessischen Ministerium der Finanzen, erhältlich bei Ihrem Finanzamt und im Internet abrufbar unter www.hmdf.hessen.de Versicherte und Rentner: Infrmatinen zum Steuerrecht herausgegeben vn den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, erhältlich bei ihrem örtlichen Rentenversicherungsträger swie unter www.deutsche-rentenversicherung.de swie im Internetangebt des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de 5.2 Ich habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung, verliert diese nun ihre Gültigkeit? Nein. Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung ist grundsätzlich weiterhin gütig. Sllte nach erneuter Überprüfung des Finanzamtes eine Veranlagung zur Einkmmensteuer erfrderlich sein, wird das FA die Nichtveranlagungsbescheinigung widerrufen und Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffrdern. Sfern Sie selbst feststellen, dass durch eine Änderung der Einkmmensverhältnisse die Vraussetzungen für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung nachträglich entfallen sind, geben Sie bitte die Bescheinigung an das zuständige Finanzamt zurück. 5.3 Welches FA ist für beschränkt steuerpflichtige Rentenempfänger zuständig? Das Finanzamt Neubrandenburg ist seit dem 01.01.2009 für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger zuständig, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu veranlagen sind. Beschränkt einkmmensteuerpflichtig sind Sie, wenn Sie in Deutschland weder einen Whnsitz nch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit Ihren inländischen Einkünften, die vn der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versrgungseinrichtungen geleistet werden, swie mit Renten, die vn inländischen Versicherungsunternehmen der Zahlstellen gewährt werden. Seit 2009 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf Leistungen aus inländischen Pensinsfnds, Pensinskassen und Direktversicherungen, sweit diese auf steuerfreien Beiträgen der Leistungen beruhen. Daneben können auch weitere inländische Einkünfte aus anderen Einkunftsarten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. www.lueckel-partner-stb.de Seite 13 vn 14

Auch wenn eine beschränkte Einkmmensteuerpflicht dem Grunde nach besteht, bedeutet dies nicht, dass Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen. Es hängt vn den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (sg. Dppelbesteuerungsabkmmen) ab, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Im Zweifelsfall sllten Sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg erkundigen, b Sie eine Einkmmensteuererklärung abgeben müssen. Schriftverkehr richten Sie bitte an das: Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, telefnische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefnnummer 0395/44222-47000 beim FA Neubrandenburg. www.lueckel-partner-stb.de Seite 14 vn 14