Krankheitsbedingte Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 13. April 2015 Krankheitsbedingte Kündigung HI521566 Zusammenfassung LI1098743 Begriff Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (betriebsbedingt). Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung. Als "krankheitsbedingte Kündigung" wird daher eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung bezeichnet, mit der einem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt wird, da er aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die Rahmenbedingungen der personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Die Rechtsprechung hat in Konkretisierung dessen Voraussetzungen vorgegeben, die vorliegen müssen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist. Arbeitsrecht 1 Voraussetzungen HI727056 HI2330709 Fällt ein Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes [ 1 ], ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Regel nur in 3 Fällen sozial gerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes: Langandauernde Einzelerkrankung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nicht abzusehen ist, ob und wann der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird, und aus betrieblichen Gründen eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes notwendig ist. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit und gerechtfertigte Annahme, dass sich der Gesundheitszustand auch in Zukunft nicht bessern wird, sodass weiter mit häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist. Krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit. 1.1 Langandauernde Einzelerkrankung HI2330710 Eine ordentliche Kündigung wegen einer langandauernden Einzelerkrankung kommt als letztes Mittel erst dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen (z. B. Einstellung von Aushilfskräften, Überstunden, personelle Umorganisation) nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs aufgrund der objektiven Umstände mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist und gerade diese Ungewissheit zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt. [ 2 ] Bei der durch den Arbeitgeber vorzunehmenden Gesundheitsprognose kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Kündigung an. Eine nach Kündigungszugang, aber vor Ende der Kündigungsfrist durchgeführte Entziehungskur
eines Alkoholkranken macht die Kündigung nicht unwirksam. Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht nur bei eindeutig positiver Gesundheitsprognose. [ 3 ] Arbeitnehmer, die länger als 2 Jahre krank sind, müssen zumindest in kleinen und mittleren Unternehmen wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen damit rechnen, gekündigt zu werden. Das Bundesarbeitsgericht orientierte sich in seiner Entscheidung vom 29.4.1999 [ 4 ] an der gesetzlichen Obergrenze für befristete Aushilfsverträge von ebenfalls 24 Monaten, die es den Betrieben schwer macht, für einen noch längeren Zeitraum eine Vertretungslösung zu organisieren. 1.2 Häufige Kurzerkrankungen HI2330711 Die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ist vom Gericht in 3 Stufen zu prüfen [ 5 ] : 1. Stufe: Besorgnis weiterer Erkrankungen Zunächst ist festzustellen, ob zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektive Tatsachen vorgelegen haben, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen, die entsprechende Fehlzeiten in der Zukunft erwarten lassen. Daraufhin muss der Arbeitnehmer dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. [ 6 ] 2. Stufe: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigung ist ein Teil des Kündigungsgrundes. Es kommen 2 Arten von Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen in Betracht: Wiederholte kurzfristige Ausfallzeiten des Arbeitnehmers können zu schwerwiegenden Störungen im Produktionsprozess wie Stillstand von Maschinen, Rückgang der Produktion wegen kurzfristig eingesetzten, erst einzuarbeitenden Ersatzpersonals, Überlastung des verbliebenen Personals oder Abzug von an sich benötigten Arbeitskräften aus anderen Arbeitsbereichen führen (Betriebsablaufstörungen). Solche Störungen sind nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn sie nicht durch mögliche Überbrückungsmaßnahmen vermieden werden können, z. B. Neueinstellung einer Aushilfskraft, aber auch der Einsatz eines Arbeitnehmers aus einer vorgehaltenen Personalreserve. Die Möglichkeit der Einstellung von Aushilfskräften ist bei Kurzerkrankungen gegenüber Langzeiterkrankungen eingeschränkt. [ 7 ] Ein zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung geeigneter Grund kann auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers sein. Davon ist auszugehen, wenn mit immer neuen beträchtlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers und entsprechenden Mehraufwendungen für die Beschäftigung von Aushilfskräften zu rechnen ist. Das gilt auch für hohe Entgeltfortzahlungskosten, die für jährlich jeweils einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen aufzuwenden sind. Dabei ist nur auf die Kosten des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Gesamtbelastung des Betriebs mit Entgeltfortzahlungskosten abzustellen. [ 8 ] 3. Stufe: Interessenabwägung Liegt nach den vorstehenden Grundsätzen eine erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen vor, so ist in einer 3. Stufe im Rahmen der nach 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom Arbeitgeber noch hinzunehmen sind oder ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie ihm nicht mehr zuzumuten sind. Bei der Interessenabwägung ist allgemein zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ferner das Alter und der Familienstand des Arbeitnehmers. Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung sind bei der Interessenabwägung stets zu berücksichtigen. [ 9 ] In der 3. Stufe ist ferner zu prüfen, ob dem Arbeitgeber zumutbar ist, die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen durch an sich weitere Überbrückungsmaßnahmen zu verhindern. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wird eine Kündigung ausgesprochen, ohne zuvor dieses betriebliche Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Die gesetzliche Regelung ist aber auch nicht nur ein bloßer Programmsatz, sondern Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, kann dies Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen Fehlzeiten haben. Die Vorhaltung einer Personalreserve ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belastung des Arbeitgebers mit erheblichen Entgeltfortzahlungskosten ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wie sich der Arbeitgeber entscheidet, ob er überhaupt eine Personalreserve vorhält und auf welchen Prozentsatz er sie bemisst, stellt eine freie Unternehmerentscheidung dar, die nur einer beschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterliegt, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Es würde einen indirekten Eingriff in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit darstellen, wollte man dem Arbeitgeber, der keine Personalreserve vorhält, eine krankheitsbedingte Kündigung aufgrund erheblicher Entgeltfortzahlungskosten grundsätzlich verwehren, während man bei dem Arbeitgeber, der eine noch so geringe Personalreserve vorhält, die Kündigung allein aufgrund der Entgeltfortzahlungskosten zulässt oder sogar noch bei der Interessenabwägung die Personalreserve zu seinen Gunsten berücksichtigt. [ 10 ] Ganz erheblich für die Frage, wann Entgeltfortzahlungskosten eine Kündigung rechtfertigen, ist auch ein Vergleich mit Arbeitnehmern, die eine vergleichbare Arbeit unter ähnlichen Bedingungen verrichten. Ist auch bei den Kollegen die Quote der krankheitsbedingten Ausfälle besonders hoch, dann kann nur eine ganz erheblich höhere Ausfallquote eine Kündigung rechtfertigen, und dies auch nur, wenn Überbrückungsmaßnahmen nicht erfolgreich oder nicht zumutbar gewesen sind. Fehlzeiten und Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum bis zu 6 Wochen im Jahr sind kündigungsrechtlich unerheblich. Im Übrigen gibt es keine festen Grenzwerte für die krankheitsbedingte Kündigung. Die Entscheidung über die Sozialwidrigkeit der Kündigung hängt vielmehr stets von den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Ursache der Erkrankungen, dem Alter des Arbeitnehmers, der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ab. Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlungskosten. Sie müssen zum einen erheblich sein, was aber bei jährlich mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzunehmen ist, zum anderen müssen sie zu einer unzumutbaren Belastung für den Arbeitgeber geworden sein. 1.3 Krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit HI2330712 Eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial zu rechtfertigen. Es muss sich jedoch um eine erhebliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit handeln. Eine solche hat das BAG bejaht bei einer Minderleistung von 2 / 3 der Normalleistung. [ 11 ] Zusätzlich ist für eine ordentliche Kündigung erforderlich, dass dies zu einer unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastung führt. [ 12 ] Einer krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit bei älteren Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber regelmäßig durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Änderung des Arbeitsablaufs, menschengerechtere Gestaltung des Arbeitsplatzes, Umverteilung der Aufgaben) begegnen. [ 13 ] Wichtig Außerordentliche Kündigung Eine Krankheit des Arbeitnehmers kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar und damit einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. [ 14 ] Ein solcher Ausnahmefall kommt z. B. in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist. Nach einer Entscheidung des BAG vom 23.1.2014 [ 15 ] können bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer häufige Kurzerkrankungen einen Dauertatbestand darstellen, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist [ 16 ] berechtigen kann. Die Ausschlussfrist des 626 Abs. 2 BGB ist in diesen Fällen gewahrt, weil auch bei "häufigen Kurzerkrankungen" wie bei einer lang andauernden durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ein s genannter "Dauertatbestand" vorliegen kann. Für die Prognose dauerhafter Krankheitsanfälligkeit ist - wie das BAG ausführt - nicht nur auf die einzelnen Erkrankungen und die aus ihnen folgenden erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen, sondern auch auf deren "zunehmende Dauer" abzustellen, weil sonst der besondere Bestandsschutz durch die Unkündbarkeit verloren ginge und nicht verbessert werde, was die Unkündbarkeit aber gerade bezweckt. 2 Krankheitsbedingte Kündigung als Benachteiligung wegen Behinderung HI7701010 Mit seinen Urteilen vom 28.4.2011 [ 17 ] und 22.10.2009 [ 18 ] hat das BAG eine Benachteiligung wegen Behinderung auch für den Fall abgelehnt, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung rechtsunwirksam ist. Dies gilt zumindest dann, wenn keine weitergehenden Indizien vorgetragen werden, die entsprechend 22 AGG die Vermutung begründen, dass über die bloße Krankheit hinaus eine Benachteiligung behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen erfolgen sollte. Das BAG begründet dies damit, dass die krankheitsbedingte Kündigung nicht wegen der Krankheit selbst ausgesprochen werde. Vielmehr wird die Kündigung in der Erwartung ausgesprochen, dass auch in der Zukunft als Folge der Krankheit Fehlzeiten eintreten werden, die nicht unerhebliche Entgeltfortzahlungskosten oder betriebliche Ablaufstörungen zur Folge haben. Diese Fehlzeiten und Betriebsablaufstörungen besitzen aber keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kausalzusammenhang zu einer Behinderung. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht erkennbar ist, dass der Arbeitgeber gegenüber einem anderen, nicht behinderten Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten im gleichen oder auch nur ähnlichen Umfang keine Kündigung aussprechen würde. Nur dann, wenn sich aus dem Vortrag des betroffenen Arbeitnehmers ergibt, dass von entsprechenden krankheitsbedingten Kündigungen überproportional behinderte Menschen betroffen sind, könnte jedenfalls über eine mittelbare Diskriminierung nachgedacht werden. Das BAG sieht auch in dem Umstand, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement [ 19 ] nicht beachtet hat, nicht als Indiz für eine Benachteiligung wegen Behinderung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Vorgaben ohne Rücksicht auf eine etwaige Behinderung bei allen Arbeitnehmern, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten aufweisen, nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt werden. 3 Entgeltfortzahlung bei Kündigung wegen Krankheit HI664585 Der Anspruch auf 6-wöchige Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt; das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. [ 20 ] Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 6-Wochen-Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf (z. B. bei befristetem Arbeitsverhältnis), oder infolge einer Kündigung aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen, so endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. [ 21 ] Arbeitgeberaufwendungen können nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattet werden. [ 22 ] [ 1 ] Mehr als 5 bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer, für Arbeitsverhältnisse nach dem 31.12.2003 und mehr als 6- monatige Dauer des Arbeitsverhältnisses, vgl. 23 Abs. 1 KSchG. [ 2 ] BAG, Urteil v. 25.11.1982, 2 AZR 140/81. [ 3 ] BAG, Urteil v. 17.6.1999, 2 AZR 639/98. [ 4 ] BAG, Urteil v. 29.4.1999, 2 AZR 431/98. [ 5 ] BAG, Urteil v. 29.7.1993, 2 AZR 155/93. [ 6 ] BAG, Urteil v. 6.9.1989, 2 AZR 19/89. [ 7 ] BAG, Urteil v. 23.6.1983, 2 AZR 15/82. [ 8 ] BAG, Urteil v. 16.2.1989, 2 AZR 299/88. [ 9 ] BAG, Urteil v. 20.1.2000, 2 AZR 378/99. [ 10 ] BAG, Urteil v. 29.7.1993, 2 AZR 155/93. [ 11 ] BAG, Urteil v. 26.9.1991, 2 AZR 132/91. [ 12 ] BAG, Urteil v. 7.11.1985, 2 AZR 675/84. [ 13 ] BAG, Urteil v. 12.7.1995, 2 AZR 762/94. [ 14 ] BAG, Urteil v. 12.7.1995, 2 AZR 762/94. [ 15 ] BAG, Urteil v. 23.1.2014, 2 AZR 582/13. [ 16 ] BAG, Urteil v. 18.10.2000, 2 AZR 627/99. [ 17 ] BAG, Urteil v. 28.4.2011, 8 AZR 515/10. [ 18 ] BAG, Urteil v. 22.10.2009, 8 AZR 642/08. [ 19 ] BAG, Urteil v. 28.4.2011, 8 AZR 515/10. [ 20 ] 8 Abs. 1 EFZG. [ 21 ] 8 Abs. 2 EFZG. [ 22 ] S. Umlageverfahren