Auch Spitzeltätigkeit vor 30 Jahren kann Entlassung rechtfertigen



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Transkript:

Steuerberater Peter Mustermann Maanddaanteen--IInffoorrmaat tioonsssscchrreei ibbeen Lohnbüro Märrzz 00 Auch Spitzeltätigkeit vor 30 Jahren kann Entlassung rechtfertigen Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine mehr als 30 Jahre zurückliegende Spitzeltätigkeit für die DDR-Staatssicherheit eine Entlassung eines Beamten auf Probe rechtfertigen. Voraussetzung ist, daß die Stasi-Tätigkeit besonders schwer wiegt oder daß eine spätere Verstrickung in Machenschaften der Stasi hinzukommen. Im konkreten Fall war ein aus der DDR-Zollverwaltung in die Bundeszollverwaltung übernommener Kläger zum Beamten auf Probe ernannt worden, nachdem er eine Mitarbeit bei der Stasi verneint hatte. Laut Gauck-Behörde wurde später aber festgestellt, daß der Mann von 964 bis 970 als inoffizieller Mitarbeiter für die Stasi gearbeitet und Kollegen bespitzelt hatte. Daraufhin wurde er entlassen. In der ersten Instanz hatte er erfolgreich argumentiert, die Tätigkeit liege für eine Entlassung schon zu lange zurück. Das BVerwG hob dieses Urteil nun aber auf und wies den Fall zurück, um Art, Dauer und Intensität der Stasi- Tätigkeit näher ermitteln zu lassen. BVerwG, Entsch. v. 3.7.000, C 6/99, BVerwG-Pressemitteilung Nr. 7/00. Firmenstempel für eigene Zwecke benutzt Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main rechtfertigt die Verwendung von Firmenstempeln und Unterlagen des Unternehmens für eigene Zwecke bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis nicht die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. In dem entschiedenen Fall hatte ein seit 37 Jahren in einem Architekturbüro beschäftigter Bauleiter in einem Brief an die Bauaufsichtsbehörde wegen eines privaten Bauvorhabens den Firmenstempel und Angaben aus dem dienstlichen Haftpflichtvertrag verwendet. Darüber hinaus warf ihm das Unternehmen vor, die Unterschrift verstellt zu haben. Damit sei in der Behörde unzulässigerweise der Eindruck entstanden, daß die Firma den Bauantrag gestellt habe. Nach Ansicht des Gerichts stellen diese Vorwürfe nach einer derartig langen Beschäftigungszeit keinen wichtigen Grund dar, um das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Arbeitsgericht Frankfurt/M., Ca 404/99, dpa-pressemitteilung. Fehltage zwischen Krankschreibungen rechtfertigen Kündigung Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt rechtfertigen auch einzelne unentschuldigte Fehltage zwischen mehreren Krankschreibungen eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer müssen bei mehreren Krankschreibungen hintereinander genau darauf achten, daß alle Fehltage abgedeckt sind. Ansonsten verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Hauptpflichten und riskieren dabei den Verlust des Arbeitsplatzes. LAG Frankfurt, 9 Sa 55/99, dpa-pressemitteilung. Umzugskosten bei zeitgleicher Familienvergrößerung beruflich veranlaßt? Aufwendungen für einen Wechsel der Wohnung sind im Regelfall nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Eine berufliche Veranlassung ist nur anzunehmen, wenn nach Abwägung der gesamten beruflichen und privaten Umstände nahezu ausschließlich berufliche Motive für die grundsätzliche Umzugsentscheidung maßgeblich waren. Private Gründe für die konkret gewählte Wohnung bleiben dann außer Betracht. In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall war mit dem Umzug zwar eine erhebliche Wegverkürzung zur Arbeitsstätte verbunden, eine zeitgleiche Familienvergrößerung führte jedoch zu einer offensichtlichen Einschränkung der bisherigen Wohnverhältnisse. Nach Auffassung des Gerichts lag deshalb hier keine berufliche Veranlassung vor, da auch private Gründe - Bedürfnis nach einer größeren Wohnung - für das Ob des Umzugs maßgebend waren. Nr. Satz EStG. FG Hamburg, Urt. v. 6.5.000, II 43/99, StEd 000, S. 476.

Besteuerung von Arbeitslohn nach dem DBA Spanien Nach den geltenden DBA hat in der Regel der Staat, in dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird (= Tätigkeitsstaat), das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit. Für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit steht jedoch Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn die Voraussetzungen der sog. 83 Tage-Regelung erfüllt sind. Eine der Voraussetzungen ist, daß der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts 3 ist der Arbeitslohn, der auf eine Tätigkeit für eine (unselbständige) Betriebsstätte eines inländischen Arbeitgebers in Spanien entfällt, auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt in Spanien als in der Bundesrepublik steuerfrei zu behandeln. 3 DBA Spanien v. 5..966, BGBl II 968, S. 0, Art. 5 Abs., LEXinform-Nr. 045044. DBA Spanien v. 5..966, BGBl II 968, S. 0, Art 5 Abs., LEXinform-Nr. 045044. Niedersächsisches FG, Urt. v. 30.5.000, 9 K 8/95 (vorl. nkr.), StEd Heft Nr. 3/000, S. 48. Steuerfreiheit der Abfindung bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Steuerfreiheit einer Abfindung zu entscheiden, die an einen Arbeitnehmer gezahlt wurde, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der Arbeitgeberin (GmbH) war. Da die Aufhebung des Arbeitsvertrages in Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligung stand, war die Auflösung nach Auffassung des Gerichts nicht durch den Arbeitgeber veranlaßt und damit die Abfindung nicht steuerfrei nach 3 Nr. 9 EStG. Niedersächsisches FG, Urt. v. 4.0.999, 5 K 43/99, StEd 000, S. 474. Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen als Arbeitslohn Leistungen des Arbeitgebers, die in ganz überwiegendem betrieblichen Interesse z. B. in Form der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers erbracht werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für freiwillige Massagen seiner Arbeitnehmer, stellt die Kostenübernahme nach einem Finanzgerichtsurteil jedoch lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Gegenstand der Revision ist aber weiterhin die Frage, ob die Übernahme der Kosten für regelmäßige Massagen der Bildschirmarbeitnehmer zur Vermeidung von typischen Berufskrankheiten und damit von Krankheitstagen ausschließlich dem eigenbetrieblichen Interesse dient oder Entlohnungscharakter für das Zuverfügungstellen der Arbeitskraft darstellt. BFH, Urt. v. 7.9.98, BStBl II 983, S. 39, DStRE Heft Nr. 6/000, S. 856, LEXinform-Nr. 006007. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 8.0.999, K 9/99 (Revision eingelegt, BFH, VI R 77/99). Wahl der Steuerklasse bei Pfändung des Arbeitseinkommens Zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind von den Bruttobezügen grundsätzlich u. a. die Lohnsteuer und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Vollstreckungsschuldner sein pfändbares Arbeitseinkommen dadurch reduziert, daß er ohne sonstigen sachlichen Grund statt der Steuerklasse IV die Steuerklasse V gewählt hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist in solchen Fällen wie folgt zu unterscheiden:?? Hat der Schuldner seine Steuerklassenwahl nach der Pfändung seines Anspruchs auf Arbeitslohn getroffen, muß er sich bei der Berechnung des pfändbaren Teils seines Lohns so behandeln lassen, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert.?? Wurde die Wahl der Steuerklasse durch den Schuldner und dessen Ehegatten vor der Pfändung getroffen, muß der Gläubiger diese jedenfalls für das laufende Jahr gegen sich gelten lassen. 850e ZPO. OLG Köln, Beschl. v. 3..000, W 64/99, OLG-Report Köln 000, S. 36. Winterbauumlage: Rückwirkend zum. Juli 000 gesenkt Das Schlechtwetterrisiko ist auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Bundesanstalt für Arbeit verteilt. Durch die Neuregelungen, die hier seit Herbst des vergangenen Jahres gelten, erhofften sich Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien neue Anreize für eine verstärkte Weiterbeschäftigung von Bauarbeitern in der Schlechtwetterzeit.

Wer zahlt wann? Arbeiter des Baugewerbes können Wintergeld und Winterausfallgeld erhalten, wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit vom. November bis 3. März nicht gekündigt werden kann. Im einzelnen gilt:?? Die. bis 30. Ausfallstunde müssen über Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden. Für diese, und darüber hinausgehende, durch Arbeitszeitkonten ausgeglichene Ausfallstunden, erhalten Arbeitnehmer als Entschädigung vom Arbeitsamt ein Wintergeld in Höhe von DM pro Stunde.?? Zusätzlich gibt es von der 3. Ausfallstunde an, die durch Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden, weitere DM vom Arbeitsamt, also insgesamt 4 DM Wintergeld.?? Für nicht über angesparte Stunden ausgeglichenen Arbeitszeitausfall von der 3. bis zur 00. Stunde, wird Winterausfallgeld vom Arbeitsamt gezahlt; Arbeitgeber tragen die hierauf entfallenden SV-Beiträge (werden vom Arbeitsamt erstattet).?? Ab der 0. Stunde des Arbeitsausfalls zahlt ausschließlich das Arbeitsamt.?? Um witterungsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, erhalten die Arbeitnehmer für geleistete Arbeitsstunden in der Förderungszeit (5. Dezember bis Ende Februar) vom Arbeitsamt ein Mehraufwandswintergeld in Höhe von DM pro Stunde. Finanzierung Zur Entlastung der Arbeitgeber erfolgt die Finanzierung der Leistungen durch eine Winterbauumlage bzw. aus Mitteln der Arbeitsförderung. Der Beitragssatz für die Winterbauumlage wurde rückwirkend zum. Juli 000 von bisher,7 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte auf,0 % gesenkt. Grund: Nach Angaben der Bundesregierung liegen die Einnahmen aus der Umlage gegenwärtig deutlich über den Ausgaben und außerdem hat sich in den vergangenen Jahren bei der Bundesanstalt für Arbeit ein erheblicher Überschuß aufgebaut. Ebenfalls positiv zu vermerken: Der niedrige Umlagesatz wird voraussichtlich in den kommenden 5 Jahren ausreichen, um die Ausgaben für Wintergeld und Winterausfallgeld zu decken. Im Dachdeckerhandwerk, dem Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie dem Gerüstbau wird der Umlagesatz nicht abgesenkt. Allerdings betrug dieser hier bereits in der Vergangenheit nur,0 % der umlagepflichtigen Bruttolohnsumme. Studienaufnahme während einer Beschäftigung Den bisherigen Job weiter ausüben und gleichzeitig studieren - eine Variante der universitären Ausbildung, die den Studenten (zumindest finanziell) auf die sichere Seite stellt. Hier lautet die Frage, wie diese Mitarbeiter zu versichern sind. In der Vergangenheit galt, daß für Arbeitnehmer mit der Aufnahme eines Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, vom Umfang her jedoch den Erfordernissen des Studiums angepaßt, das heißt, die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit auf 0 oder weniger Wochenstunden reduziert wird. Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß diese Verwaltungspraxis nicht mehr rechtens ist. Bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student kommt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr in Betracht - auch nicht bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf nicht mehr als 0 Wochenstunden. Deshalb sind solche Studenten seit Beginn des Sommersemesters 000 anzumelden - und zwar unabhängig davon, ob das Studium fortgesetzt oder erstmals aufgenommen wird. Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung kann für diese Studenten nur noch im Rahmen der Regelungen über die geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Frage kommen. Wichtig: Die neue Regelung gilt nur für studierende Arbeitnehmer, also für Personen, die während einer Beschäftigung ein Studium absolvieren. Für Studierende, die während des Studiums eine Beschäftigung aufnehmen, gilt weiterhin die 0-Stunden-Grenze. Besitzstandsregelung In diesem Zusammenhang tauchte die Frage auf, wie hinsichtlich der Arbeitnehmer mit einer dem Studium angepaßten Arbeitszeit zu verfahren sei, für die im Rahmen der sogenannten Besitzstandsregelung über den. Oktober 996 hinaus Rentenversicherungsfreiheit besteht. Während zunächst davon ausgegangen wurde, daß für diesen Personenkreis die Besitzstandsregelung weiterhin gilt und somit die Rentenversicherungsfreiheit fortbesteht, haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zwischenzeitlich auf eine andere Beurteilung dieses Personenkreises verständigt. Danach unterliegen auch die beschäftigten Studenten, die bisher aufgrund der Besitzstandsregelung rentenversicherungsfrei belassen wurden, seit Beginn des Sommersemesters 000 der Rentenversicherungspflicht. BSG, Urt. v. 0..998, B KR /97 R. Angehörige im Betrieb: Und die Sozialversicherung? Personen unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beschäftigung beim Ehegatten, bei

einem Verwandten oder bei einem Verschwägerten ausgeübt wird. Allerdings bedarf es in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung, ob die von den Angehörigen verrichtete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird oder nur eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Voraussetzung der Versicherungspflicht Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen wird angenommen, wenn?? der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,?? der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - wenn auch in abgeschwächter Form - unterliegt,?? der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird,?? ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. grundsätzlich ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,?? von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und?? das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird. Rundschreiben hilft weiter Die versicherungsrechtliche Behandlung der Beschäftigung von Familienangehörigen bereitet der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben deshalb eine gemeinsame Verlautbarung zu diesem Bereich herausgegeben. Das entsprechende Rundschreiben findet sich auf der AOK- Homepage www.aok.de im Business-Bereich. Dort einfach Aktuell anklicken, und bis zum Button Rundschreiben und Besprechungsergebnisse scrollen. Mit Datum 30. Mai 000 steht dort das Rundschreiben Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen für detaillierte Recherchen zur Verfügung. Monate ohne Beiträge: Nullmeldung verhindert Schätzung Arbeitgeber haben der Einzugsstelle rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bzw. der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz einen Beitragsnachweis einzureichen. In diesem Zusammenhang taucht oftmals die Frage auf, ob der Einzugsstelle auch dann ein Beitragsnachweis einzureichen ist, wenn in einem Monat ausnahmsweise keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und auch keine Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz anfallen (z. B. wegen beitragsfreier Zeiten oder unbezahltem Urlaub). Zu klären ist also, ob auch für solche Monate ein Beitragsnachweis - mit Nullbeträgen - zu erstatten ist. Arbeitgeber haben für jeden Monat, in dem noch versicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig entlohnte Beschäftigte gemeldet sind, der Einzugsstelle auch einen Beitragsnachweis einzureichen. Dies ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ; danach hat der Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum alle Beschäftigten listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen (Beitragsliste). In dieser Beitragsliste sind alle Beschäftigten aufzuführen, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich im jeweiligen Abrechnungsmonat Beiträge für die einzelnen Beschäftigten anfallen. Folglich ist auch ein Beitragsnachweis ( Summenblatt der Beitragsliste) für Monate zu erstellen (mit Nullbeträgen), in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Reicht der Arbeitgeber trotz gemeldeter Arbeitnehmer den erforderlichen Beitragsnachweis nicht ein, nimmt die Einzugsstelle eine Beitragsschätzung vor. Wird der Beitragsnachweis später nachgereicht, nimmt die Krankenkasse die Schätzung zurück. Die Einreichung eines Beitragsnachweises mit Nullbeträgen verhindert solche Schätzungen, mindert also den Aufwand für alle Beteiligten. 8f Abs. 3 SGB IV. Arbeitnehmer dürfen bei Abfindungsverhandlungen Fehler verschweigen Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen müssen Arbeitnehmer bei Abfindungsverhandlungen nicht selbst auf eigene Fehler hinweisen. In dem entschiedenen Fall wollte ein Arbeitgeber eine vorher zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vereinbarte Abfindung nicht bezahlen, weil nach Abschluß der Verhandlungen Kundenbeschwerden über den Arbeitnehmer aufgetreten waren. Darin, daß der Arbeitnehmer nicht von sich aus auf seine begangenen Fehler hingewiesen hat, sah der Arbeitgeber eine arglistige Täuschung. Dem widersprach das LAG: der Arbeitnehmer muß sich nicht selbst belasten. LAG Hessen, Urt. v. 4.7.000, 9 Sa 07/99, dpa-pressemitteilung. Kopieren von Daten auf private Disketten Vorsicht beim Kopieren von Daten des Arbeitgebers auf private Disketten: Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen rechtfertigt ein solches Handeln unabhängig von Wert und Inhalt der Daten eine fristlose Kündigung.

Das Gericht stellt dabei diese Tat dem Entwenden von Gegenständen gleich, wodurch eine fristlose Kündigung nach 66 BGB möglich ist. LAG Sachsen, Urt. v. 4.7.999, Sa 34/99, dpa-pressemitteilung. Arbeitslose haben maximal drei Wochen Urlaubsanspruch Nach einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts haben Arbeitslose keinen Anspruch auf mehr als drei Wochen Urlaub im Jahr. Bei längerem Urlaub muß der Arbeitslose mit der Kürzung des Arbeitslosengeldes rechnen. Aus dem Anspruch von Arbeitnehmern auf vier Wochen Jahresurlaub gemäß 3 BUrlG könnten Arbeitslose nicht herleiten, daß sie sich vier Wochen nicht beim Arbeitsamt melden müßten. Vielmehr gelte die Aufenthalts-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit, wonach dem Arbeitslosen nur drei Wochen Abwesenheit im Jahr gestattet sind. BSG, Urt. v. 0.8.00, B AL 0/99 R, Presse-Mitteilung Nr. 49/00 (zum Presse-Vorbericht Nr. 49/00). Arbeitnehmer muß nicht grundsätzlich für eigenmächtig veranlaßte Reparaturen zahlen Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt hat ein Arbeitgeber keinen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenersatz gegen einen Arbeitnehmer, der eigenmächtig eine Reparatur veranlaßt hat. In dem entschiedenen Fall hatte ein Portier einen Schlüsseldienst beauftragt, das schadhafte Schloss einer abschließbaren Schublade auszuwechseln. In dieser Schublade wurde der Bargeldbestand des Hotels aufbewahrt. Die Kosten für den Schlüsseldienst zog der Arbeitgeber vom Gehalt des Mitarbeiters ab. Dieser Vorgehensweise widersprach das Gericht. Wenn ein Arbeitnehmer nachweisen kann, daß keiner der Vorgesetzten erreichbar war und die Reparatur entsprechend dringend war, muß er nicht für die Kosten eines eigenmächtig erteilten Reparaturauftrags haften. ArbG Frankfurt, 9 Ca 63/99, dpa-pressemitteilung. Anspruch auf Schadensersatz bei Abbruch der Ausbildung Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts haben Ausbildungsbetriebe Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Auszubildende seine Ausbildung ohne wichtigen Grund fristlos abbricht. Nach 5 Abs. Berufsbildungsgesetz kann ein Ausbildungsverhältnis fristlos nur aus wichtigem Grund und fristgemäß nur bei Abbruch der Ausbildung gekündigt werden. Kündigt der Auszubildende ohne wichtigen Grund, muß der Ausbilder den entstandenen Schaden konkret belegen. Ein solcher Schaden wären beispielsweise Auslagen für ein Schreibbüro, wenn der Auszubildende einen bestimmten Schriftsatz habe schreiben sollen. Diese Auslagen wären dann vom Auszubildenden zu ersetzen. BAG, Urt. v. 7.8.000, 8 AZR 578/99. Neue Freistellungsbescheinigung für 630 DM-Arbeitsverhältnisse Ab dem Jahr 00 gelten neue Freistellungsbescheinigungen für 630 DM-Arbeitsverhältnisse. Mit den neuen Bescheinigungen kann der Arbeitgeber vorsorglich für den Fall möglicher Steuerpflicht des Arbeitsentgelts zusätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Optionsfällen bescheinigen. Die maschinell erstellten Lohnsteuerbescheinigungen müssen nicht handschriftlich unterschrieben werden. Die Lohnsteuerbescheinigungen müssen zusammen mit der Bescheinigung zur Freistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis fest verbunden werden. Dabei genügt es, wenn die maschinell erteilte Lohnsteuerbescheinigung so angeklebt wird, daß die Verbindung ohne Beschädigung der Freistellungs- oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann. BdF-Schreiben v. 7.7.000, V C 5 S. 533-09/00. Lohnsteuerkarten 00 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte die neuen Muster der Lohnsteuerkarten 00. Gegenüber dem Vorjahr wurde das Muster der Lohnsteuerkarte 00 in Abschnitt IV um Eintragungsfelder für Hinzurechnungsbeträge nach 39a Abs. Nr. 7 EStG erweitert. Ebenfalls gelten wieder Besonderheiten bei der Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug. Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.