Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04



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Transkript:

Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04

Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten Einheitswerten:... 3 Der relevante bewirtschaftete Einheitswert wird wie folgt ermittelt:... 3 Bildung der Beitragsgrundlage:... 4 Mehrfachversicherung:... 4 Welche Personen unterliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG?... 5 Wie hoch ist die Beitragsgrundlage für die versicherten Personen?... 5 Hauptberuflich beschäftigte Eltern:... 6 Unfallversicherungsbeitrag:... 6 Sonderfall Jagd- oder Fischereipächter:... 6 Versicherungspflicht von Gesellschaftern... 6 Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge:... 7 Meldepflicht:... 7 Änderung der Einheitswerte durch Hauptfeststellung zum 1.1.2014... 7 Monatliche SV-Beiträge 2015 (Überblick)... 8 Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 2/8

Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten Einheitswerten: in der Unfallversicherung ab einem Einheitswert von 150 Euro in der Kranken- und Pensionsversicherung ab einem Einheitswert von 1.500 Euro Der relevante bewirtschaftete Einheitswert wird wie folgt ermittelt: Führung mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe: Es wird die Summe der Einheitswerte herangezogen. Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Miteigentümer: Es wird der entsprechende Einheitswertanteil herangezogen. Ausnahme: bei gemeinsamer Betriebsführung mit dem Ehegatten kommt es zu einer Aufteilung der Beitragsgrundlage und nicht des Einheitswertes. Zupachtung: Bei Fremdpachtung werden 2/3 des Einheitswertes des Verpächters herangezogen. Bei Pachtung von Eltern, Kindern und Ehegatten wird der volle Einheitswert (3/3) des Verpächters herangezogen. Verpachtung: Der auf die verpachteten Flächen entfallende Einheitswert wird abgezogen. Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 3/8

Bildung der Beitragsgrundlage: Vom ermittelten Einheitswert wird der Versicherungswert (= monatliche Beitragsgrundlage) ermittelt, dass ist ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Bei Vollversicherung gelten für das Jahr 2015 folgende Beitragssätze: Pensionsversicherung 17,00 % Krankenversicherung 7,65 % Unfallversicherung 1,90 % SV-Beitrag insgesamt: 26,55 % In der Krankenversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten bei außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten für Betriebe ab einem Einheitswert von 7.000 Euro (Stichtag 30. Mai 2004) ab 1. Oktober 2004 entfallen. Mehrfachversicherung: Bei gleichzeitiger Ausübung mehrere Erwerbstätigkeiten (Nebenerwerbsbetriebe) besteht Mehrfachversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, dh dass für jede Erwerbstätigkeit nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfallund Pensionsversicherung zu leisten sind. Wird die Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 5.425 Euro aufgrund mehrfacher Erwerbstätigkeit (Dienstnehmer, Gewerbetreibender, Landwirt) überschritten, kann entweder eine Differenzvorschreibung bis zur Höchstbeitragsgrundlage oder innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres eine Beitragsrückerstattung beantragt werden. Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 4/8

Welche Personen unterliegen der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG? Betriebsführer im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegatten hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder des Betriebsführers sowie hauptberuflich beschäftigte Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern nach erfolgter Übergabe In der Unfallversicherung sind darüber hinaus versichert: Der Ehegatte, die Kinder, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, die Enkel, die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister des Betriebsführers, wenn Sie im Betrieb mittätig sind (hauptberufliche Beschäftigung ist nicht Voraussetzung). Wie hoch ist die Beitragsgrundlage für die versicherten Personen? Betriebsführer: Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes Ehegatte: Sind beide Ehegatten in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert (entweder gemeinsame Betriebsführung oder hauptberufliche Beschäftigung eines Ehegatten), beträgt die Beitragsgrundlage für jeden Ehegatten die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Hauptberuflich beschäftigte Kinder: Beitragsgrundlage ist ein Drittel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Bei Beschäftigung von Kind und Schwiegerkind beträgt die Beitragsgrundlage jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist für das hauptberuflich be- Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 5/8

schäftigte Kind nur der halbe Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Es gibt für hauptberuflich beschäftigte Kinder auf Antrag eine Förderung des Landes Oberösterreich für die Sozialversicherungsbeiträge: 75 pro Monat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 150 pro Monat bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Voraussetzung: Hauptberufliche Beschäftigung des Kindes und Vollversicherung bei der SVB. Hauptberuflich beschäftigte Eltern: Beitragsgrundlage ist die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Unfallversicherungsbeitrag: Dieser Beitrag ist als Betriebsbeitrag unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen pro Betrieb zu entrichten. Für Lebensgefährten besteht ab 2015 die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (10,51 /mtl.). Sonderfall Jagd- oder Fischereipächter: Jagd- oder Fischereipächter sind nur in der Unfallversicherung pflichtversichert, sofern sie nicht den überwiegenden Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten. Es ist ein fixer Unfallversicherungsbeitrag von jährlich 159,60 zu entrichten. Versicherungspflicht von Gesellschaftern GesbR: Für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wird der im Verhältnis der Anzahl der Gesellschafter geteilte Einheitswert als Beitragsgrundlage herangezogen. Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 6/8

KG und OG: Versicherungspflichtig sind persönlich haftende Gesellschafter. Die Versicherungsbeiträge errechnen sich vom steuerlichen Ergebnis. GmbH: Für Gesellschafter und Geschäftsführer einer landwirtschaftlichen GmbH besteht keine Versicherungspflicht bei der SVB. Allenfalls besteht eine Versicherungspflicht als neuer Selbständiger bei der SVA Gewerbe oder als Dienstnehmer bei der GKK. Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge: Die Beiträge werden vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben. Sie sind mit Ablauf des Monats, dass dem Vorschreibezeitpunkt folgt, fällig. Meldepflicht: Die Betriebsführer sind verpflichtet, Beginn und Ende der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und jede für den Bestand der Versicherung bzw. die Beitragshöhe bedeutsame Änderung (zb Zu- oder Verkauf, Zu- oder Verpachtung, Übergabe/Übernahme, Änderung im Familienstand, etc.) binnen einem Monat der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu melden. Weiters sind Beginn und Ende einer hauptberuflichen Beschäftigung von Angehörigen (Kinder, Eltern) zu melden. Änderung der Einheitswerte durch Hauptfeststellung zum 1.1.2014 Die auf Grund der Hauptfeststellung geänderten Einheitswerte gelten für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge erst ab 1.1.2017. Hinsichtlich der Versicherungsgrenzen sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Personen, die am 31.12.2016 nicht kranken- und pensionsversichert sind, da sie einen Einheitswert unter Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 7/8

1.500 bewirtschaften, bleiben auch dann von der Pflichtversicherung ausgenommen, wenn auf Grund der Hauptfeststellung die Versicherungsgrenze überschritten wird, solange keine flächenmäßige Vergrößerung erfolgt. Personen, die am 31.12.2016 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind, da sie einen Einheitswert ab 1.500 bewirtschaften, können wenn auf Grund der Hauptfeststellung die Versicherungsgrenze unterschritten wird bis zum 31.12.2017 bei der SVB beantragen, dass die Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der bewirtschafteten Fläche erfolgt. Diese Wahrungsregelungen sind auch für die Unfallversicherung relevant, wobei die Versicherungsgrenze in Höhe von 150 maßgeblich ist. Monatliche SV-Beiträge 2015 (Überblick) 1,9 % UV 7,65 % KV 17 % PV Einheitswert ab 1.500,- bis 2.200 Beitragsgrundlage 749,17 (KV u. UV) 405,98 (PV) 26,55 % SV-Beitrag 140,56 10.000 1.880,53 499,28 25.000 3.336,58 885,86 50.000 4.446,62 1.180,58 83.600 5.425,00 1.440,34 Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft 8/8